Überzeugende mündliche Mitteilung genügt» Dagegen reicht es nicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Patsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligten schliossen kann, dass das Testament möglicherweise einen ihn beeinträchtigenden Inhalt hat» langt, Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers nach Eröffnung des Testaments vom Kachlassgericht eine Abschrift des Testaments zugeschickt erhalten habe. Verjährungsfrist, selbst wenn sie gemäss § 2332 EGB Ende 1943 abgelaufen genesen sein sollte, doch durch die VO des ZJA vom 13« Januar 1949 nieder in Lauf gesetzt norden sei, Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgeniesen norden= Das Berufungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Beneis dafür, dass die -Ehefrau des Klägers so rechtzeitig Kenntnis von dem- Inhalt des Testaments erlangt habe, dass der Pflichttoilsanspruch verjährt sei, nicht als geführt angesehen» Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch seiner Ehefrau irrt eigenen Hamen geltend machen kann.. Ob er dazu der Zustimmung der Ehefrau bedarf, wie'Goldmann PJZ 29, 1608, annimmt, kann dahingestellt bleiben, denn die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 23= März 1949 erklärt, dass sie mit der Prozessführung ihres Mannes einverstanden sei.. Oktober 1941 Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat» .Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen» Die Revision rügt, in erster.. § 2332 BGB setzt voraus, dassder Pflichtteilsberechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat» Auf welche Weise er diese Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich, insbesondere i: t nicht erforderlich, dass ihm die Kenntnis durch Lesen oder Vorlesen einer Urkunde vermittelt wird. Dagegen kann es nicht genügen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Tatsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligter schliessen kenn, dass das Testament möglicherweise einen ihn Ebensowenig kann es genügen, dass die Ehefrau des Klägers nach den Umständen von dem Inhalt des Testaments hätte Kenntnis nehmen können, dass sie also fahrlässig unterlassen hat, aus dem ihr 'bekannten Sachverhalt den Schluss zu ziehen, dass das■Testament sie nicht als Erbin berücksichtige. Die Revision meint nun, die.Ehefrau des Klägers habe sich bewusst der Kenntnis des Testaments verschlossen,und müsse sich daher so behandeln lassen, als ob sie Kenntnis gehabt habe. Dass die Ehefrau des Klägers von dom Inhalt des Testaments keine Kenntnis genommen hat, obwohl es ihr zugegangen war, hat die Revision nicht behauptet. Denn es handelt sich zunächst dabei um die Präge, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände derart waren, dass die.Ehefrau des Klägers aus ihnen entnehmen musste, sie sei in dem väterlichen Testament nicht als Erbin bedacht. Ausgangspunkt dieser Rüge ist danach aber genau die gleiche Frage, die das, Berufungsgericht eingehend geprüft hat, indem es untersucht, o'b-die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die 'Ehefrau des Klägers. Die Buge der Revision greift daher die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu dieser Drage an und ist oeshalh unzulässige Aber seihst nenn man die Rüge für zulässig hält, so ist sie doch unbegründet. Es führt aus, es sei zwar auffallend, dass der Kläger und seine Ehefrau sich in der Zeit von 1940 bis 1946 nicht für den Inhalt des Testa- ; rents interessiert htitven. Das Berufungsgericht zieht dann den Schluss, es sei sowohl die Möglichkeit, gegeben, dass man es bei dem früheren Zustand einstweilen'beliess, wobei nur die Beklagte an die Stelle des Erblassers getreten sei, als auch die andere Möglichkeit,, dass die Ehefrau des Klägers sich zunächst mit der Erbeinsetzung der Hutter abgefunden hatte. Hier ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen, dass die Ehefrau des Klägers von dem Inhalt des Testaments überhaupt Kenntnis hatte. Denkgesetze und Erfahrungssätze festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers dies alles auch anders aufgefasst haben kann als im Sinne eines Ausschlusses von der Erbfolge., Das Berufungsgericht hat es als auffallend bezeichnet, dass der Kläger und seine Ehefrau sechs Jahre lang untätig abgewartet haben. gericht hat aber auch an anderer Stelle ausgeführt, es sehe auf Grund der glaubhaften Bekundung der Ehefrau des Klägers als erwiesen an, dass sie Anfang 1946 das Testament der Be- Es, würdigt sie bei seiner abschliessenden Stellungnahme, indem es sagt, dass diese Bedenken keinen schlüssigen Beweis dafür darsteilten, dass die Ehefrau des Klägers Kenntnis von dem Testament gehabt habe und dass das Kehlen eines solchen , schlüssigen Beweises zu Lasten der bewsispflichtigen Beklagten gehen müsse. Das Berufungsgericht hatte auch entgegen der Auffassung, der Revision keine Veranlassung, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach dem Vortrag beider Parteien im Jahre 1947 zwischen ihnen ein Verfahren zur Festsetzung der Riete für das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Eaus geschwebt hat. Der Vortrag der Parteien hierzu, bezog sich nur darauf, ob die Riete für das Haus zu niedrig bemessen gewesen sei und ob die Ehefrau des Klägers sich deshalb den .ersparten Betrag auf ihr Pflichtteil anrechnen lassen müsste. Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, dass aus diesem im Jahre 1947 durchgeführten Rietfestsetzungsverfahren zu entnehmen sei, die Ehefrau des Klägers habe schon'vor dem 15 .■ Oktober 1941 Kenntnis von dem Inhalt des Testaments gehab Bas Berufungsgericht brauchte daher auf dieses Verfahren nich näher einzugehen. sei vom Berufungsgericht als Änderung der Situation angesehen norden» für die Frage der Kenntnis von dem Inhalt des väterlichen 'Testaments sei das aber 'bedeutungslos». Das Berufungsgericht brauchte sich aber damit nicht auseinanderzusetzen, weil es nach seinen Feststellungen nicht für bewiesen angesehen hat, dass nie Ehefrau des Klägers von dem Testament ihres Vaters Kenntnis hatte. Schon hiernach kann die Revision nicht rügen, dass die eidliche Vernehmung der Beklagten unterblieben ist, denn das Berufungsgericht hat hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Das ergibt der Zusammenhänge Das Berufungsgericht führt aus, dass die’ Beklagte den Beneis für die Kenntnis der Ehefrau des Klägers von dem Testament nicht erbracht habe und dass es insbesondere möglich sei, dass die Darstellung der“ Ehefrau des Klägers richtig sei..Dann fährt es fort: "Es war jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die.beneispfliohtige Beklagte über ihre bei der persönlichen Anhörung aufgestellten Behauptungen eidlich zu vernehmen." Aus den Ausführungen des Urteils ist auch \ nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht im übrigen die anerkannten Grundsätze der Beweiswürdigung verkannt und einen -mathematisch zwingenden Beweis verlangt habe, 'während nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschlies-sen, genügt (Stein-Jonas ZPO 286 I). punkte„ Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger und seine Ehefrau den Pflichtteilsanspruch in einer .gegen l’reu und Glauben verstossenden "leise verspätet geltend gemacht haben, noch auch dafür, dieser Gr und dass die Beklagte aus diesem Verhalten entnehmen musste, Anspruch werde nicht mehr erhoben,: oder dass die Beklagte zu der Annahme hatte, sie brauche mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen.
GoSCtzS Ecchtssatz: BGB § 2332 § 2332 BGB setzt voraus, class der Pflichtteils-‘berechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat. Überzeugende mündliche Mitteilung genügt» Dagegen reicht es nicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Patsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligten schliossen kann, dass das Testament möglicherweise einen ihn beeinträchtigenden Inhalt hat» Akten Zeichen: IV ZU 19, 50 Urt v 21» Kai 1951. OLG - Haram 7.7 ZR. 19..‘50 Verkündet am 21. Hai 1951 gez. Klett, *TusTTzaHles'teliter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle».' _I m In a m e n d.. e_j3____V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der v/itwe Hartha R 1, gebe K in IR , Re Strasse , Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklügerin, - Pr0 zes sbevollmächtigter: Rechtsanwalt j gegen den Reichsbahninspektor Y/ilhelm Hü über Sch in Kc . lir. - Prozessbevollii Kläger, Berufungsbeklagten Re vi s i o ns b e klagt en, .chtigter: Rechtsanwalt und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Hai 1951’ unter llitwirkung des Bundesrichters Br. lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher," Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil--' Senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom .11. Oktober 1949 - 6 U 202/49 - wird zurückgewiesen. . Dis Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von .Rechts wegen Tatbestand£ .Die Beklagte war mit dem am 23» .Oktober 1940 verstorbenen Daniel FL. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervor-gegangen, nämlich die Ehefrau des Klägers und ein im Kriege gefallener Sohn, der ein minderjähri&GS Kind hinterlassen hat. Auf Grund eines gemeinschaftlicher Testaments vom 30, .ooptember 1940 - eröffnet am 7« Kovember 1940 ~ ist die Beklagte Allein— erb in- ihres Hannes geworden. Zum Nachlass gehören u, a, zwei Grundstücke. Das eine davon, in Hi _ -» K; „Strasse ist durch Bomben zerstört. Das andere, Kej . hr. j belegen, , wird vom' Kläger und seiner -Familie bewohnt Zur Testamentseröffnung war die nhefrau des Klagers geladen, aber nicht erschienen. Kit Schreiben vom 17° Dezember 1948 hat sie von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt und ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Hutzniessung. Er hat mit der Klage Aus-kunfterteilung über den ITachlass und Zahlung des danach.zu errechnenden Pflichtteilsbetrages an seine Ehefrau verlangt. Im Laufe des ersten Hechtszuges hat die Beklagte die Auskunft erteilt. Der Kläger hat darauf die Hauptsache insoweit für er- . ledigt erklärt und weiter Verurteilung der Beklagten zur Leistunj des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der Auskunft ver- langt, Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers nach Eröffnung des Testaments vom Kachlassgericht eine Abschrift des Testaments zugeschickt erhalten habe. Sie habe auch schon kurz nach dem Tode des Erblassers zu dem Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt des Testaments kenne. Das Landgericht hat durch ein Teilund Grundurteil die Klage auf Leistung des Offen'barungsaides abgewiesen und den Pflichtteilanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Es hat die Einrede der Verjährung deshalb nicht für begründet erachtet, weil die. Verjährungsfrist, selbst wenn sie gemäss § 2332 EGB Ende 1943 abgelaufen genesen sein sollte, doch durch die VO des ZJA vom 13« Januar 1949 nieder in Lauf gesetzt norden sei, Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgeniesen norden= Das Berufungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Beneis dafür, dass die -Ehefrau des Klägers so rechtzeitig Kenntnis von dem- Inhalt des Testaments erlangt habe, dass der Pflichttoilsanspruch verjährt sei, nicht als geführt angesehen» \ Mit der'Revision erstrebt die Beklagte völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründei Die Revision ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt, 1» Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch seiner Ehefrau irrt eigenen Hamen geltend machen kann.. Ob er dazu der Zustimmung der Ehefrau bedarf, wie'Goldmann PJZ 29, 1608, annimmt, kann dahingestellt bleiben, denn die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 23= März 1949 erklärt, dass sie mit der Prozessführung ihres Mannes einverstanden sei.. — & _ .... 4 - cm -!- O Der Pf licht teils ansprach-" verjährt gemäss § 2332 LGB in ähren» Die Prist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem der P flicht teils‘berechtigte von dem Inhalt des (Testaments Kenntnis erlangt hat» Diese Prist würde auf Grund der II„ Kriegsmass-nahnieverordnung in ihrem Ablauf gehemmt norden sein, nenn sie zu dem nach dieser Verordnung entscheidenden Zeitpunkt, dem 15. Oktober 1944 noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte, die sich auf die Verjährung beruft, muss daher beweisen, dass die Ehefrau des Klägers früher als drei Jahre vor dem-15. Oktober 1944, also vor dem 15. Oktober 1941 Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat» .Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen» Die Revision rügt, in erster.. Linie, dass es dabei den Begriff der Kenntnis ,. von der letztwilligen Verfügung im Sinne des.§ 2332 BG-B verkannt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 2332 BGB setzt voraus, dassder Pflichtteilsberechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat» Auf welche Weise er diese Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich, insbesondere i: t nicht erforderlich, dass ihm die Kenntnis durch Lesen oder Vorlesen einer Urkunde vermittelt wird. Auch überzeugende mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts; genügt. Prüfung aller Einzelheiten und . zutreffende Beurteilung ihrer juristischen Katur ist nicht zu verlangen (EGZ 70,.361). Hach diesen Grundsätzen, denen der Senat sich anschliesst, ist aber doch eine ausdrückliche . Kenntnisnahme, die schriftlich oder mündlich vermittelt sein kann, erforderlich. Dagegen kann es nicht genügen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Tatsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligter schliessen kenn, dass das Testament möglicherweise einen ihn - 5 — s — 'beeinträchtigenden Inhalt hat« Insoweit kann es sich in der Regel nur um Vermutungen- handeln, die der Kenntnis-nicht gleichzusetzen-sind . Ebensowenig kann es genügen, dass die Ehefrau des Klägers nach den Umständen von dem Inhalt des Testaments hätte Kenntnis nehmen können, dass sie also fahrlässig unterlassen hat, aus dem ihr 'bekannten Sachverhalt den Schluss zu ziehen, dass das■Testament sie nicht als Erbin berücksichtige. Auch fahrlässige Unkenntnis kann der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis nicht gleichgesetzt werden. Die Revision meint nun, die.Ehefrau des Klägers habe sich bewusst der Kenntnis des Testaments verschlossen,und müsse sich daher so behandeln lassen, als ob sie Kenntnis gehabt habe. Das ist nicht'richtig. Dass die Ehefrau des Klägers von dom Inhalt des Testaments keine Kenntnis genommen hat, obwohl es ihr zugegangen war, hat die Revision nicht behauptet. Sie meint, das Verhalten der Ehefrau sei so zu bewerten, dass sie nicht habe Kenntnis nehmen wollen, denn sie habe aus den Umständen entnehmen müssen, dass sie im, Testament ihres Vaters nicht als Erbe berücksichtigt sei. Die Rüge betrifft im Grunde die tatrichterliche Kündigung. Denn es handelt sich zunächst dabei um die Präge, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände derart waren, dass die.Ehefrau des Klägers aus ihnen entnehmen musste, sie sei in dem väterlichen Testament nicht als Erbin bedacht. Erst wenn das feststeht, kann das in Betracht kommen, was die Revision ^e3 tend macht, dass nämlich die Ehefrau des-Klägers sich bewusst dieser sich ihr aufdrängenden Erkenntnis verschlossen habe. Ausgangspunkt dieser Rüge ist danach aber genau die gleiche Frage, die das, Berufungsgericht eingehend geprüft hat, indem es untersucht, o'b-die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die 'Ehefrau des Klägers. Kenntnis von dem Testament hatte. -Diese Untersuchung konnte nur in der Y/eise geschehen, dass das Berufunvsgencnt prüite, oh Qi© Ums oande deren c waren, dass die Ehefrau des Klägers <a,us ihnen den Inhul i> de>-Testaments entnehmen musste. Die Buge der Revision greift daher die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu dieser Drage an und ist oeshalh unzulässige Aber seihst nenn man die Rüge für zulässig hält, so ist sie doch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Umstände, die für eine Kenntnis der Ehefrau des Klägers von dem Testament 'sprechen können, sorgfältig darauf geprüft, ob die Ehefrau des Klägers daraus die Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung entnommen hat, und nai» dahei o.uch geprüft, ob die Erklärungen, die der Kläger und seine Ehefrau fär ihr Verhalten gegeben haben, vertretbar sind. Es führt aus, es sei zwar auffallend, dass der Kläger und seine Ehefrau sich in der Zeit von 1940 bis 1946 nicht für den Inhalt des Testa- ; rents interessiert htitven. Jbs sei aber möglich, d&.ss sie cjige -nommen hätten, ihnen würde das nans in Be, zuxallen, und dass man gewartet und nichts unternommen habe, zu demaiv Kriegs--und Nachkriegszeit vielfach zu dem Abwarten veranlasst hätten. Die Weiterzahlung von 35,‘.~ BJi monatlich für die Wohnung habe die Ehefrau des Klägers damit erklärt, dass damit das für das Haus aufgewandte Kapital habe verzinst werden sollen. Es spreche mehr dafür, dass es sich um Miete handele, die zunächst an den Erblasser und nach seinem Tode an die Beklagte bezahlt worden sei. Auffallend sei auch, dass der Kläger und.seine Brau die Zahlung der Steuern der Beklagten überlassen und diese somit als Eigentümerin des Hauses betrachtet hätten. Welche Gedankengänge zu einer solchen Handhabung geführt hätten, sei nicht erkennbar geworden» Die Frau- habe bekundet, darüber habe man nicht nachgedacht. Das Berufungsgericht zieht dann den Schluss, es sei sowohl die Möglichkeit, gegeben, dass man es bei dem früheren Zustand einstweilen'beliess, wobei nur die Beklagte an die Stelle des Erblassers getreten sei, als auch die andere Möglichkeit,, dass die Ehefrau des Klägers sich zunächst mit der Erbeinsetzung der Hutter abgefunden hatte. Ein schlüssiger ■Beweis dafür sei jedoch nicht erbracht. . Hach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die :Dinge nicht so, dass die Umstände keine andere Deutung zu-liessen, als dass die Ehefrau des Klägers von der Erbfolge - ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers sich etwa bewusst dieser Erkenntnis verschlossen hatte. .Die Provision beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ.140, 76. Diese Entscheidung besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte dasjenige Hass an Kenntnis von dem Inhalt der„Verfügung haben muss, auf Grund dessen ein Handeln von ihm verlangt werden kann, wobei unter Handeln die Geltendmachung des Pflichtteils zu verstehen ist, nicht etwa die Verschaffung der Kenntnis von dem Inhalt des Testaments. Hier ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen, dass die Ehefrau des Klägers von dem Inhalt des Testaments überhaupt Kenntnis hatte. Das Verhalten der Mutter, die Weiterzahlung der Miete und die Erklärung der Mutter, die Ehefrau des Klägers bekäme das Haus, sind vom Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat ohne-Verstoss gegen 8 Denkgesetze und Erfahrungssätze festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers dies alles auch anders aufgefasst haben kann als im Sinne eines Ausschlusses von der Erbfolge., 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nur lückenhaft und widerspruchsvoll gewürdigt.. Soweit sie dabei die Schlussfolgerungen■angreift, die das Berufungsgerichttaus dem,festgestellten Sachverhalt zieht, bewegt sie sich auf den ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatrichter- lichen Würdigung. Hechts dabei nic ht unterlaufen. verstösse sind dem Berufungsgericht Die.Revision meint, das Berufungs- gericht habe tibersehen, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht nur sechs, sondern sogar acht Jahre untätig geblieben sind. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat es als auffallend bezeichnet, dass der Kläger und seine Ehefrau sechs Jahre lang untätig abgewartet haben. Es ist dabei ersichtlich von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen und hat zu dem Ausdruck bringen wollen, dass das Verhalten des Klägers sogar nach seinem eigenen Vorbringen auffallend sei. Das Berufungs- gericht hat aber auch an anderer Stelle ausgeführt, es sehe auf Grund der glaubhaften Bekundung der Ehefrau des Klägers als erwiesen an, dass sie Anfang 1946 das Testament der Be- klagten aufgefunden habe. Deshalb konnte es gehen, dass das untätige Abwarten des Kläger fr.au acht Jahre gedauert hat. nicht davon aus-s und seiner Ehe- Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht das Woiterzahlen der Miete falsch gewürdigt habe. Das Berufungsgericht hat daraus andere Schlüsse gezogen als die Revision. Es hat diese Tatsache als auffallend bezeichnet, aber im Er- gebnis festgestellt, dass nicht erkennbar geworden sei5 Vielehe Gedankengänge zu einer solchen Handhabung geführt hatten, und hat hinzugefügt, dass die Ehefrau des Klägers bekundet hat, darüber habe man nicht nachgedacht. Das Berufungsgericht hat seine Zweifel an dieser Darstellung des iClägers und seiner Ehefrau zu dem Ausdruck gebracht. Es, würdigt sie bei seiner abschliessenden Stellungnahme, indem es sagt, dass diese Bedenken keinen schlüssigen Beweis dafür darsteilten, dass die Ehefrau des Klägers Kenntnis von dem Testament gehabt habe und dass das Kehlen eines solchen , schlüssigen Beweises zu Lasten der bewsispflichtigen Beklagten gehen müsse. Biese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte auch entgegen der Auffassung, der Revision keine Veranlassung, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach dem Vortrag beider Parteien im Jahre 1947 zwischen ihnen ein Verfahren zur Festsetzung der Riete für das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Eaus geschwebt hat. Der Vortrag der Parteien hierzu, bezog sich nur darauf, ob die Riete für das Haus zu niedrig bemessen gewesen sei und ob die Ehefrau des Klägers sich deshalb den .ersparten Betrag auf ihr Pflichtteil anrechnen lassen müsste. Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, dass aus diesem im Jahre 1947 durchgeführten Rietfestsetzungsverfahren zu entnehmen sei, die Ehefrau des Klägers habe schon'vor dem 15 .■ Oktober 1941 Kenntnis von dem Inhalt des Testaments gehab Bas Berufungsgericht brauchte daher auf dieses Verfahren nich näher einzugehen. Die Revision macht vielter geltend, das Auffinden des 'restarnentsentwurfs der Beklagten'durch die Ehefrau des Klägers — / w C+ -C+ - 10 sei vom Berufungsgericht als Änderung der Situation angesehen norden» für die Frage der Kenntnis von dem Inhalt des väterlichen 'Testaments sei das aber 'bedeutungslos». Venn der Kläger und seine Ehefrau den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hätten, weil sie erwarteten, beim Tode der Beklagten entsprechend entschädigt zu werden, so ändere das nichts am Laufe der Verjährung. Uom ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht brauchte sich aber damit nicht auseinanderzusetzen, weil es nach seinen Feststellungen nicht für bewiesen angesehen hat, dass nie Ehefrau des Klägers von dem Testament ihres Vaters Kenntnis hatte. 3. Soweit die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die angebotene eidliche Vernehmung der Beklagten nicht durchgeführt habe, ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht darüber nach eigenem Ermessen zu entscheiden hatte- (§ 448 ZPO). Eine Nachprüfung seiner Entscheidung’ist in der Revisionsinstans nur insoweit möglich, als .in' Frage steht, ob das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis ausser acht gelassen hat, wenn es z. B. unterlassen hat, die Möglichkeit einer solchen Vernehmung überhaupt zu erwägen (0G11Z 1, 223). Schon hiernach kann die Revision nicht rügen, dass die eidliche Vernehmung der Beklagten unterblieben ist, denn das Berufungsgericht hat hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe dabei zu erkennen gegeben, dass • es die Anforderungen an die Beweisführung überspannt habe, indem .es rechtsirrig eine zwingende Beweisführung verlangt habe. Dabei übersieht die Revision, dass die eidliche Vernehmung der 11 - II ?eklagten in erster Linie deshalb unterblieben ist, weil das Berufungsgericht nach dem. Ergebnis der. sonstigen Bew eis auf nähme dazu keinen Anlass sah. Das ergibt der Zusammenhänge Das Berufungsgericht führt aus, dass die’ Beklagte den Beneis für die Kenntnis der Ehefrau des Klägers von dem Testament nicht erbracht habe und dass es insbesondere möglich sei, dass die Darstellung der“ Ehefrau des Klägers richtig sei..Dann fährt es fort: "Es war jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die.beneispfliohtige Beklagte über ihre bei der persönlichen Anhörung aufgestellten Behauptungen eidlich zu vernehmen." Damit sagt das Berufungsgericht, dass es angesichts des sonstigen Beweisergebnisses keinen Anlass sah, die Beklagte noch eidlich zu vernehmen. Damit ist die Ermessens-.; entscheidung des Berufungsgerichts ausreichend begründet. Kenn ‘ es darüber hinaus -noch als Hilfservmgung erörtert, dass die Angaben der Beklagten, ihre Wahrheit unterstellt, keinen "zwingenden Beweis" erbringen könnten, so ist das für die ohnehin ausreichend begründete Ablehnung einer eidlichen Vernehmung der Beklagten unerheblich. Aus den Ausführungen des Urteils ist auch \ nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht im übrigen die anerkannten Grundsätze der Beweiswürdigung verkannt und einen -mathematisch zwingenden Beweis verlangt habe, 'während nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschlies-sen, genügt (Stein-Jonas ZPO 286 I). II, ■ „ Die Revision ist schliesslich der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch verwirkt sei. Voraussetzung einer Verwirkung ist, dass die verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstösst. . Dafür fehlen -jedoch ausreichende vAnhalts- -■12 - 12 punkte„ Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger und seine Ehefrau den Pflichtteilsanspruch in einer .gegen l’reu und Glauben verstossenden "leise verspätet geltend gemacht haben, noch auch dafür, dieser Gr und dass die Beklagte aus diesem Verhalten entnehmen musste, Anspruch werde nicht mehr erhoben,: oder dass die Beklagte zu der Annahme hatte, sie brauche mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen. Pabei v;ar auch’zu berücksichtigen, das es bei so nahen verwandtschaftlichen Beziehungen, he sie hier bestehen, nicht ungewöhnlich ist, wenn die pflichtteilsberechtigte Tochter sich zunächst abwartend verhält und die erfahrungsgemäss zu einer Trübung der persönlichen Beziehungen^,führende.Regelung! des Pflichtteilssnspruchs möglichst weit hinausschiebt0 paZU ;; konnte sie sich hier auch um so mehr veranlasst sehen, als sie im Hinblick auf die damals allgemein erwartete Währungsreform ohnehin kein besonderes Interesse daran haben konnte, einen auf eine Reichsmarkzahlung gerichteten Anspruch geltend zu machen.--. Danach sind die Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben. Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwerts 7500.— DH. Pr. Dersch Johanns eil Ascher Kregel Dr° Kartz