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BGH · IV ZR 19/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
MayenRichterinStuttgartgründenZPOZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 19/12
vom 9. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 9. Dezember 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 €
Gründe:
1	I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist
 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2
II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem Senat keine
 Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2011 - 20 O 211/10 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.2011 - 2 U 50/11 -