* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 19/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
16GGKölnZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 19/09
vom 16. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft, sie greifen nicht durch. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000,00 €
Dr. Kessal-Wulf
 Wendt
Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 24.08.2007 - 10 O 306/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 U 29/07 -