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BGH · IV ZR 18/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 18/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 5. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Nach § 159 Abs. 2 Satz .1 VVG ist Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages, mit dem eine Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, die Einwilligung des anderen. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann § 159 Abs. 2 VVG nicht entnommen werden, das Einwilligungserfordernis solle lediglich der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben könne, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage sei, den Versicherungsfall herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielt das Einwilligungserfordernis vielmehr umfassend darauf ab, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben oder der Gesund- § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG enthält deshalb eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers, wie diesen Gefahren zu begegnen ist.

Zitierte Normen: § 159 VVG § 97 ZPO
EinwilligungserfordernisEinwilligungLebenGefahrVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 18/94
vom 5. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
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rersicherungs-AG, vertreten durch den Vor-istraße fll, S|
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
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 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 5. Oktober 1994
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe:
Nach § 159 Abs. 2 Satz .1 VVG ist Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages, mit dem eine Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, die Einwilligung des anderen. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann § 159 Abs. 2 VVG nicht entnommen werden, das Einwilligungserfordernis solle lediglich der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben könne, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage sei, den Versicherungsfall herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielt das Einwilligungserfordernis vielmehr umfassend darauf ab, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben oder der Gesund-
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heit eines anderen vorzubeugen, Spekulationen mit dem Leben anderer zu unterbinden (vgl. BGHZ 19, 94, 100; 32, 44, 49; Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter 2). § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG enthält deshalb eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers, wie diesen Gefahren zu begegnen ist. Über die Gültigkeit des Vertrages entscheidet der Formalakt der Einwilligung.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.000,- DM
Bundschuh	Dr.	Zopfs	ist	wegen	Krank-	Dr.	Ritter
 heit an der Unterschrift verhindert.
Bundschuh
 Dr. Schlichting	Terno