Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er geriet auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern, verlor die Herrschaft über das Fahrzeug und erfaßte einen Fußgänger, der sich gerade anschickte, die Straße von links nach rechts zu überschreiten. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte gegenüber den Schadensersatzansprüchen, die gegen ihn wegen des Unfalls erhoben werden, Deckung gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe den rechten hinteren Reifen wegen einer Panne kurz vor dem Unfall gegen den Reservereifen ausgewechselt, der allerdings kein genügendes Profil mehr gehabt habe. Im übrigen habe sich der Zustand der Reifen nicht auf das Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt. Der Kläger habe weder kurz zuvor den rechten hinteren Reifen wegen einer Panne ausgewechselt, noch habe er eine Tankstelle zur Reparatur aufsuchen wollen. 1. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger den rechten Hinterreifen unmittelbar vor dem Unfall gegen den Reservereifen ausgetauscht und die Absicht gehabt hat, nunmehr die von ihm benannte Tankstelle zur Behebung des eingetretenen Schadens aufzusuchen. Auch ist das Mitführen eines mangelhaften Reservereifens im Kraftfahrzeug für sich allein keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG (Urteil des erkennenden Senats vom 3. 2, Das Berufungsgericht hat es denn auch zur Versagung des Versicherungsschutzes genügen lassen, daß der Kläger sein Fahrzeug laufend benutzt habe, obwohl der linke Hinterreifen nicht mehr an jeder Stelle der Lauffläche mit ausreichend tiefen Profilrillen versehen war. b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, daß keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob der Kläger den abgefahrenen Zustand des linken Hinterreifens kannte. Das Berufungsgericht ist ersichtlich noch von der Rechtsprechung ausgegangen, nach der bereits die Benutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs die Vornahme einer Gefahrer-höhung i.S. des § 23 Abs. 1 WG darstellte (BGH LM Nr. 6 zu § 23 WG). Er hat in seinen - erst nach der Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten - Entscheidungen BGHZ 50, 385 und 392 ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung nur dann vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt. Da das Berufungsurteil mit dieser geänderten Rechtsprechung nicht übereinstimmt, mußte es auf die Revision des Klägers hin aufgehoben werden. 3. Auf die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe fehlsam den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit des Reifenzustandes für den Eintritt des Unfalls als nicht erbracht angesehen, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF Dt NAMEN DES VOLKES I? ZR. 18/69 URTEIL alt Urknndtbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Sandstrahlers Eugenio P RflHHHHHHl Straße^^ - Prozeßbevollmächtigtes m Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr. Verkündet am •17. Pezember 1969 Bischer, Justizobersekretär gegen die V der vertreten durch ihren Vorstand in straße - Prozeßbevollmächtigteri Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pr; - 2 (J Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er befuhr am 10. Dezember 1964 die Brückenstraße in GrflVor ihm überquerte, aus einem von rechts einmündenden Seitenweg kommend, eine Zugmaschine mit Anhänger die Fahrbahn. Um nicht mit ihr zusammenzustoßen, lenkte der Kläger seinen Wagen zur linken Straßenseite hinüber. Er geriet auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern, verlor die Herrschaft über das Fahrzeug und erfaßte einen Fußgänger, der sich gerade anschickte, die Straße von links nach rechts zu überschreiten. Der Fußgänger wurde etwa* achtzehn Meter weit durch die Luft geschleudert und verstarb an den erlittenen Verletzungen. Der den Unfall aufnehmende Polizeimeister er merkte in der Anzeige: "Die beiden hinteren Reifen waren fast ohne Profil". Er hielt ferner die Angabe des Klägers fest, seine Geschwindigkeit habe etwa 60 bis 65 km/h betragen. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht führte den Unfall allein auf den nicht verkehrssicheren Zustand der beiden Hinterreifen zurück. Wegen der hierin liegenden Gefahrerhöhung entzog die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. August 1965 den Versicherungsschutz. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte gegenüber den Schadensersatzansprüchen, die gegen ihn wegen des Unfalls erhoben werden, Deckung gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe den rechten hinteren Reifen wegen einer Panne kurz vor dem Unfall gegen den Reservereifen ausgewechselt, der allerdings kein genügendes Profil mehr gehabt habe. Mit ihm habe er aber nur bis zu einer 4 bis 5 km entfernten Tankstelle fahren wollen, wo er den Schaden beheben lassen wollte. Der linke Hinterreifen sei noch verkehrssicher gewesen. Im übrigen habe sich der Zustand der Reifen nicht auf das Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat behauptet, die Profilrillen beider Hinterreifen seien weniger als 1 mm tief gewesen. Hierdurch sei das Schleudern des Wagens und damit der Unfall ausgelöst worden. Der Kläger habe weder kurz zuvor den rechten hinteren Reifen wegen einer Panne ausgewechselt, noch habe er eine Tankstelle zur Reparatur aufsuchen wollen. Im übrigen stelle schon das Mitführen eines nicht mehr verkehrsfcidheren Reservereifens eine Gefahrerhöhung dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger den rechten Hinterreifen unmittelbar vor dem Unfall gegen den Reservereifen ausgetauscht und die Absicht gehabt hat, nunmehr die von ihm benannte Tankstelle zur Behebung des eingetretenen Schadens aufzusuchen. Für die Revisionsinstanz muß dieser Sachverhalt als zutreffend unterstellt werden. Er gibt der Beklagten kein Recht zur Leistungsverweigerung,. Beschränkt der Versicherungsnehmer die Weiterbenutzung des als verkehrsunsicher erkannten Fahrzeugs auf die Überführung zu dem Ort der nächsten Instandsetzungsmöglichkeit, so liegt hierin eine einmalige, vorübergehende Steigerung der Gefahr, die keine versicherungsrechtlichen Nachteile auslöst (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1968 - IV ZR 533/68 » VersR 1968, 1081 und die dort angegebenen Entscheidungen). Auch ist das Mitführen eines mangelhaften Reservereifens im Kraftfahrzeug für sich allein keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1968 - IV ZR 531/68 - VersR 1968, 1033). 2, Das Berufungsgericht hat es denn auch zur Versagung des Versicherungsschutzes genügen lassen, daß der Kläger sein Fahrzeug laufend benutzt habe, obwohl der linke Hinterreifen nicht mehr an jeder Stelle der Lauffläche mit ausreichend tiefen Profilrillen versehen war. a) Die Revision greift zu Unrecht die tatricht erliche Beweiswürdigung an, die zur Feststellung dieses Reifenzustands geführt hat. Das Berufungsgericht durfte hei seiner Üherzeugungshildung die eidliche Aussage des Polizeimeisters Vogel verwerten, auch soweit er versichert hat, er habe damals die'Verkehrsunfallanzeige sorgfältig und nach seiner Überzeugung richtig aufgenommen. Die Bekundung enthält nicht lediglich eine subjektive Beurteilung der eigenen Leistling, Ein Zeuge, der darüber Angaben macht, ob seine früher niedergelegten Wahrnehmungen auf gewollt genauer Beobachtung beruhen, bekundet damit etwas Tatsächliches. Eine solche Aussage kann ergänzend zu der inwzischen verblaßten Erinnerung an Einzelheiten hinzutreten. In diesem Sinne hat sie das Berufungsgericht gewürdigt. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat insbesondere weder angenommen, daß die Feststellungen von Polizeibeamten nach Verkehrsunfällen stets richtig sind, noch hat es sich im gegebenen Fall allein auf den Umstand verlassen, daß der Polizeibeamte die Übertretung seinerzeit in die Anzeige aufgenommen hat. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Mit den erhobenen Einwendungen hat sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei auseinandergesetzt. b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, daß keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob der Kläger den abgefahrenen Zustand des linken Hinterreifens kannte. Das Berufungsgericht ist ersichtlich noch von der Rechtsprechung ausgegangen, nach der bereits die Benutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs die Vornahme einer Gefahrer-höhung i.S. des § 23 Abs. 1 WG darstellte (BGH LM Nr. 6 zu § 23 WG). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung jedoch inzwischen geändert. Er hat in seinen - erst nach der Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten - Entscheidungen BGHZ 50, 385 und 392 ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung nur dann vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt. Wegen der Begründung wird auf die genannten Urteile verwiesen. Da das Berufungsurteil mit dieser geänderten Rechtsprechung nicht übereinstimmt, mußte es auf die Revision des Klägers hin aufgehoben werden. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers ist vom Versicherer zu beweisen (BGH aaO). Um der Beklagten hierzu Gelegenheit zu geben, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Auf die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe fehlsam den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit des Reifenzustandes für den Eintritt des Unfalls als nicht erbracht angesehen, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Sofern es darauf noch ankommen sollte, wird der Kläger seine Einwendungen in der neuen Berufungsverhandlung geltend machen können. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz