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BGH · IV ZR 18/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 18/65

In dem angefochtenen Urteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, wird ausgeführt, es komme für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch darauf an, daß sic zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG be zeichneten Vertriebenengruppc gehöre, und das setze voraus, daß sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei. Eingehend wird dann dargelegt, daß antijüdische Maßnahmen, die im Jahre 1939 in der Slowakei durchgeführt worden seien, nicht dem Deutschen Reich zugerechnet werden könnten, sondern allein von der Regierung des damals noch souveränen slowakischen Staates zu verantworten seien. März 1939s RGBl II, 606) müsse der rechtliche Schluß gezogen werden, daß von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgt seien, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG seien. Die Slowakei habe nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit besessen, das bei einem unter deutschem Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden müsse, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollten. Es kann deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß die im Oktober 1939 in der Slowakei 'wegen ihrer jüdischen Abstammung erfolgte Entlassung der Klägerin keine nationalsozialistische Gewalt-maßnahmo im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. Der Entscheidung ist außerdem der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, sic habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, und sie sei, da ihr die Deportation gedroht habe, im Mai 1942 aus der Slowakei nach Ungarn geflohen und von dort im Jahre 1949 nach Israel übergesiedelt. Auch wenn angenommen wird, daß alle diese noch nicht festgestellten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, muß jedoch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Passung des BEG-Schlußgesetzes die Klage abgewieson werden. Die Klägerin, die sich niemals im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes aufgehalten hat und für die deshalb die Vorschriften des § 4 Abs. 1 BEG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen, könnte allein nach den §§ 150, 154 Abs. 1 Satz 1 BEG anspruchsberechtigt sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der dem des § 150 Abs. 2 BEG der Neufassung entspricht, genügt es nicht, daß der Verfolgte sich vor dem angeführten Stichtag aus einem der in dieser Vorschrift angeführten Gebiete oder Staaten in ein anderes Gebiet oder einen anderen Staat, die gleichfalls zu den Vertreibungsgebieten gehören, begeben hat; er muß die gesamten Vertreibungsgobiete verlassen haben (Urteile des Senats von 8. Der erkennende Senat hat in einer Sache, die einen Anspruch wegen Freiheit sschadens betraf, ausgeführt, das Bundesvertriebenengesetz gehe von einem abgeschlossenen Vertreibungstatbestand, also davon aus, daß der Vertriebene seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet genommen habe, in dem er keiner Vertreibung mehr ausgosotzt sei, und daß deshalb ein Verfolgter, der während der Vertreibung verstorben sei, nicht mehr die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe (Urteil RzW I960, 85 Nr. 34; ebenso OLG Neustadt RzW 1959» 83 Nr. 35)* Auch für § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. ist von dem Oberlandesgericht Koblenz verlangt worden, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung die gesamten Vertreibungsgebiete verlassen habe (RzV 1959» 562 Nr. 30). hat dagegen angenommen, die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. verlange als Anspruchsvoraussetzung allein die unter Verfolgungsdruck erfolgte Auswanderung in ein anderes Land, aber nicht die Auswanderung in ein Gebiet außerhalb der gesamten Vertreibungsgebiete; durch die gegenteilige Auslegung werde die Bedeutung der Vorschrift in einer Weise eingeschränkt, die dem Zweck und Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufe (Urteile RzW 1562, 224 Nr. 23, 1963, 511 Nr. 28; ferner Urteile vom 2. Hach dieser Rechtsprechung hätte es genügt, daß die Klägerin sich wegen der in der Slowakei gegen sie verübten oder ihr drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen von dort nach Ungarn begab. Unter den gegebenen Umständen hätte es nach dem früheren Recht dem Anspruch nicht entgegengestanden, daß die Klägerin bis zu dem Jahre 1949 in Ungarn lebte, ohne von dort vertrieben zu werden. Bei den wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vor dem Beginn der Vertreibung aus-gewanderten Verfolgten ist die Vertriebeneneigenschaft, die nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. für einen Anspruch wegen Berufsschadens erforderlich war, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn auf Grund der tatsächlichen, konkreten Gestaltung des Lebensschicksals des Verfolgten fentsteht, daß er von der Vertreibungsmaßnahmc nicht betroffen worden wäre (Urteiledes Senats RzW 1961, 184 Nr. 31, 1962, 37 Nr. 21, 467 Nr. 31, 1963, 511 Nr. 28, 1964, 180 Nr. 46, 1965, 358 Nr. 15 sowie Urteil vom 28. Januar 1966 - IV ZR 261/64 -)• Bas gleiche gilt, wenn zwar der Verfolgte ohne die Verfolgung das Vertreibungsschicksal erlitten hätte, wenn er aber nach der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet gerade mit Rücksicht auf die Verfolgung von dor Vertreibung verschont wurde (Urteile des Senats RzW 1962, 368 Nr. 30, 1963, 76 Nr. 24). Soweit er das bisherige Merkmal ersetzt, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sein müsse, handelt es sich um eine zeitliche Fixierung dieses Zeitpunkts, die durchweg später liegt, als bisher angenommen wurde, da die Vertreibung im Sinne der früheren Vorschrift bereits mit der Flucht der deutschen Bevölkerung vor den herannahenden russischen Truppen einsetzte (Senatsurteile RzW 1961, 509 Nr. 28, 1963, Als eine sich gegen die Klägerin auswirkende Änderung des § 154 BEG könnte es nur angesehen werden, daß es nach der Neufassung des Absatzes 2 dieser Vorschrift nicht aus-reicht, wenn der Verfolgte sich vor der allgemeinen Vertreibung wegen verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aus seinem Heimatstaat in einen anderen ebenfalls innerhalb der Vertreibungsgebiete gelegenen Staat begeben hat, sondern daß er bis zu dem Stichtag, der an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Vertreibung getreten ist, die gesamten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen haben muß. Wie der Senat in dem Urteil vom 23* Februar 1966 - IV ZR 5/65 - ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, durch das Änderungsgesetz vom 29* Juni 1956 die Entschädigung der Verfolgten in einer Weise zu regeln, daß dieses Gesetz die endgültige Grundlage für die Abwicklung der Entschädigung bilden konnte. Deshalb hat sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen, solchen Erfahrungen Rechnung zu tragen und zu einem Teil eine Neuregelung vorzunehmen, um durch das BEG-Schlußgesetz die Wiedergutmachung zu dem endgültigen Abschluß zu bringen. Wenn dabei bestimmte Arten von Ansprüchen einer besonderen Gruppe von Verfolgten, die durch die frühere Rechtsprechung in die Entschädigung einbezogen worden waren, wegfallen, so kann den dahin gehenden neuen Vorschriften die Rechtswirksamkeit nicht schon mit der Begründung abgesprochen werden, der Gesetzgeber habe dadurch ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz rückwirkend geändert und damit die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht gesetzt, mag dem Gesetzgeber auch im allgemeinen eine derartige Befugnis nur in besonderen Ausnahmefällen zustehen, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (NJW 1965, 1267 Nr. 2). Die Möglichkeit, das Entschädigungsrecht durch gesetzliche Neuregelungen den gewonnenen Erfahrungen anzupassen, wäre dem Gesetzgeber über Gebühr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, falls er von vornherein alle die Verfolgten begünstigenden Ergebnisse der Rechtsprechung unangetastet lassen müßte, auch da, wo vielleicht schon nach seiner ursprünglichen, aber im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Absicht keine Entschädigung geleistet werden sollte und er es bisher nur versäumt hatte, das erkennbar zu machen. Ist die Neuregelung vertretbar und keine willkürliche Benachteiligung, hält sie sich auch im Rahmen der Gesamtkonzeption des Entschädigungsgesetzes, so kann sich der durch die Rechtsprechung in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogene, nun aber durch das neue Gesetz eindeutig ausgeschlossene Geschädigte nicht darauf berufen, daß ihm gegenüber der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt worden sei . Wenn der Gesetzgeber sowohl in § 153 Abs. 1 Satz 2 wie in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. Entschädigungsansprüche für diejenigen Verfolgten versagt hat, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, so hat er damit das im Entschädigungsrecht allgemein anerkannte Prinzip der überholenden Kausalität (§9 Abs. 5 BEG) im Hinblick auf bestimmte allgemeine historische Ereignisse typisiert, indem er den Entschädigungsanspruch davon abhä.ngig gemacht hat, daß der Verfolgte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllte; denn gerade bei der Vcrfolgtengruppe aus den Vertreibungsgebieten wäre es schwierig zu entscheiden, ob und wann den einzelnen Verfolgten unter Berücksichtigung des in § 9 Abs. 5 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatzes Ansprüche für Schaden durch Leistung von Sonderabgaben oder für Schaden im beruflichen Fortkommen versagt werden müßten, und die Entschädigungsbehörde wäre vor eine, unlösbare Aufgabe gestellt, wenn sie im Einzelfall prüfen müßte, ob der Verfolgte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Vertreibung denselben Schaden erlitten hätte (Becker/Huber/Küster Bundesergänzungsgesetz Vorbemerkung vor § 67» 578; Begründung zu § 69 dos Regierungsentwurfs zu dem BEG, ET-Drucksachen 11/1949» 173). Weiterhin war die Regelung so getroffen, daß insbesondere die Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3BVFG von der Entschädigung wegen Schadens durch Leistung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausgeschlossen waren. Widerspruch hatte die Rechtsprechung gefunden, daß der vor der Vertreibung ausgewanderte Verfolgte keine Entschädigung für Sonderabgaben oder Berufsschäden verlangen könne, wenn er von der Vertreibung nicht erfaßt worden wäre; weder im Bundesentschädigungsgesetz noch im Bundesvertriebenengosctz, so wurde gesagt, finde sich eine Vorschrift, die die Merkmale des Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Er konnte dann aber die notwendige Begrenzung, mit der zugleich auch die Frage der überholenden Kausalität, die sich bei den Vermögens- und Berufsschäden der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten stellt, losgelöst vom Einzelfall geregelt wird, nur durch die Annahme eines an den Beginn oder in die erste Zeit der allgemeinen Vertreibung fallenden Stichtages finden. Ansprüche nach den §§ 153» 154 BEG haben sollen, folgerichtig, daß von diesen Ansprüchen Personen ausgeschlossen sind, die sich noch lange Zeit nach dem Beginn der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten aufgehalten haben, mögen sie auch seinerzeit vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen innerhalb der gesamten Vertreibungsgebiete aus einem Staat in einen anderen ausgewichen sein. Wenn im Zusammenhang mit dieser ganzen Neuregelung für eine gewisse Gruppe von Verfolgten Ansprüche entfallen, deren Bestehen nicht von Anfang an zweifelsfrei feststand, die aber dann dieser Gruppe durch die Entwicklung der Rechtsprechung zuerkannt worden sind, so liegt darin weder eine sachlich unvertretbare Regelung noch eine ungerechtfertigte Differenzierung innerhalb der Verfolgten, und auch von einer Verletzung des Vertrauen3schutzes läßt sich nicht sprechen. Aus alledem ergibt sich, daß die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 89 BEG-SchluGG dem von der Klägerin geltend...gemachten Anspruch, entgegensteht.

Zitierte Normen: § 154 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 6 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 9 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 97 ZPO
VorschriftRechtsprechungBEGAnspruchVerfolgteKlägerinVertreibung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § ?54
Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1966 - IV ZR 18/65 - OLG Neustadt/Weinstr.
LG Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 18/65	URTEIL	Verkündet am
		29- Juni ^966
		Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in	dem Entschädigungsrechtsstreit	
der R	R R geb. P	, K M: ,
Ilaifa/Icarael,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Proze/3bevollrnächtigter: Rechtsanwalt	»-K
gegen
 das land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das landesamt für Wiedergutmachung und verv/altete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf -die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenborg, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom ^2. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen;
Tatbestand:
Die am 1. Dezember 1919 in Handlova/Tschechoslowakei geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie war tschechoslowakische Staatsangehörige. Sie verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und hat vorgetragen:
Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.
Im Jahre 1932 sei sie mit ihren Eltern nach übergosiedclt. Dort sei sie zunächst in einem Delikatessengeschäft und dann in einem kleinen Modewarengeschäft,
 
das zunächst einem ihrer Brüder gehört habe und in Jahre
1938	auf einen nichtjüdischen Eigentümer übergegangen sei,
 als Verkäuferin tätig gewesen. Nachdem die Slowakei, in deren Gebiet II	und	T	gelegen	seien,	zu dem
 selbständigen Staat erklärt worden sei, sei sie im Jahre
1939	als Jüdin entlassen worden. Ein Versuch, im April 1940
auszuwandern, sei mißglückt. Sie habe Anfang 1941 geheiratet und sei nach P:	übergesiedclt, wo ihr Hann in der
 Zentrale für die Umschulung jüdischer Jugend tätig gewesen sei. Da die Deportation gedroht habe, sei sie im Hai 1942 in der Absicht, nicht mehr in die Tschechoslowakei zurückzukehren, zusammen mit ihrem Ehemann nach Budapest geflohen. Dort habe sie illegal bis zu ihrer am 18. Januar 1945 erfolgten Befreiung gelebt. Sie sei bis zu dem Jahre 1949 in Budapest geblieben und habe sich dann mit ihrem Ehemann nach Israel begeben. Seitdem lebe sie dort.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an sie eine Kapitalentschädigung von 10.000,— DM zu zahlen.
Auf die von dem beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Hit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe^
In dem angefochtenen Urteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, wird ausgeführt, es komme für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch darauf an, daß sic zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG be zeichneten Vertriebenengruppc gehöre, und das setze voraus, daß sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei. Die Klägerin sei jedoch nicht Verfolgte im Sinne der §§1,2 BEG. Sie habe vorgetragen, daß sie bereits im Jahre 1939 als Jüdin entlassen v/orden sei. Diese Entlassung, durch die sie in ihrer Berufsausübung geschädigt worden sei, könne nicht als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme angesehen werden. Eingehend wird dann dargelegt, daß antijüdische Maßnahmen, die im Jahre 1939 in der Slowakei durchgeführt worden seien, nicht dem Deutschen Reich zugerechnet werden könnten, sondern allein von der Regierung des damals noch souveränen slowakischen Staates zu verantworten seien. Die Tatsache, daß die Slowakei im Zeitpunkt der Auswanderung der Klägerin nicht mehr in ihrer Willensbildung frei gewesen sei, sei ebenfalls nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im
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beruflichen Fortkommen zu begründen; insbesondere greife, wie ausführlich dargelegt wird, die Vorschrift des § 88 Nr. 4 BEG nicht ein.
Der erkennende Senat hat in dem RzW 1966, 214 Nr. 12 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, aus den in der damaligen Sache vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags über das.
 
Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23» März 1939 (Bekanntmachung vom 24. März 1939s RGBl II, 606) müsse der rechtliche Schluß gezogen werden, daß von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgt seien, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG seien. Die Slowakei habe nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit besessen, das bei einem unter deutschem Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden müsse, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollten. In dem Urteil vom 25« Mai 1966 - IV ZR 77/65 -, dem im wesentlichen dieselben Peststellungen über das seinerzeit zwischen dem Deutschen Reich und der Slowakei bestehende Verhältnis zugrunde liegen, hat der Senat diese Rechtsprechung bestätigt. Auch die in der vorliegenden Sache von Berufungsgericht darüber getroffenen tatsächlichen Peststellungen stimmen mit denjenigen, die für die Entscheidungen des Senats in den Vorprozessen maßgebend gewesen sind, überein. Es kann deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß die im Oktober 1939 in der Slowakei 'wegen ihrer jüdischen Abstammung erfolgte Entlassung der Klägerin keine nationalsozialistische Gewalt-maßnahmo im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. In der Revisions-instanz ist vielmehr davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 87 Abs. 1 BEG vorliegen. Der Entscheidung ist außerdem der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, sic habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, und sie sei, da ihr die Deportation gedroht habe, im Mai 1942 aus der Slowakei nach Ungarn geflohen und von dort im Jahre 1949 nach Israel übergesiedelt. Es ist ferner zu unterstellen, daß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben
 
sind. K's braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob im Gegensatz zu § 150 Abs. 1 BEG in § 4 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG das Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit, für das dann die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nur ein maßgebliches Anzeichen wäre, aufrecht erhalten ist (so Brunn/Hebenstreit BEG § 150 Anm. 2).
Auch wenn angenommen wird, daß alle diese noch nicht festgestellten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, muß jedoch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Passung des BEG-Schlußgesetzes die Klage abgewieson werden.
Die Klägerin, die sich niemals im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes aufgehalten hat und für die deshalb die Vorschriften des § 4 Abs. 1 BEG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen, könnte allein nach den §§ 150, 154 Abs. 1 Satz 1 BEG anspruchsberechtigt sein. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens hängt aber nach § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 89 BEG-SchlußG, die nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an gilt, davon ab, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVEG genannten Gebiete endgültig verlassen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der dem des § 150 Abs. 2 BEG der Neufassung entspricht, genügt es nicht, daß der Verfolgte sich vor dem angeführten Stichtag aus einem der in dieser Vorschrift angeführten Gebiete oder Staaten in ein anderes Gebiet oder einen anderen Staat, die gleichfalls zu den Vertreibungsgebieten gehören, begeben hat; er muß die gesamten Vertreibungsgobiete verlassen haben (Urteile des Senats von 8. Oktober 1965 - IV ZR 257/64 - und vom 9* März 1966 -IV ZR 32/65)* Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, denn sie ist nach ihrem eigenen, vom beklagten land
 
nicht bestrittenen und vom Berufungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogenen Vortrag bis zu dem Jahre *949 in Ungarn, das zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Ge-' bieten gehört, geblieben und erst dann mit ihrem Ehemann nach Israel gesogen. Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG in der lassung des BEG-Schlußgesetzes steht mithin dem Anspruch der Klägerin entgegen.
Die angeführte Vorschrift ist an die Stelle des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. getreten. Nach.der Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefunden hat, hätte die Klägerin anspruchsberechtigt sein können.
§ 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. setzte voraus, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Das bedeutet, daß er Vertriebener im Sinne dos § 1 Ab3. 2 Nr. 1 BVFG war, wobei die deutsche Volkszugehörigkeit sich nicht nach § 6 BVFG, sondern nach § 4 Abs. 2 BEG a.F. bestimmt (§ 150 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F.). Der erkennende Senat hat in einer Sache, die einen Anspruch wegen Freiheit sschadens betraf, ausgeführt, das Bundesvertriebenengesetz gehe von einem abgeschlossenen Vertreibungstatbestand, also davon aus, daß der Vertriebene seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet genommen habe, in dem er keiner Vertreibung mehr ausgosotzt sei, und daß deshalb ein Verfolgter, der während der Vertreibung verstorben sei, nicht mehr die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe (Urteil RzW I960, 85 Nr. 34; ebenso OLG Neustadt RzW 1959» 83 Nr. 35)* Auch für § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. ist von dem Oberlandesgericht Koblenz verlangt worden, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung die gesamten Vertreibungsgebiete verlassen habe (RzV 1959» 562 Nr. 30). Der erkennende Senat
 
hat dagegen angenommen, die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. verlange als Anspruchsvoraussetzung allein die unter Verfolgungsdruck erfolgte Auswanderung in ein anderes Land, aber nicht die Auswanderung in ein Gebiet außerhalb der gesamten Vertreibungsgebiete; durch die gegenteilige Auslegung werde die Bedeutung der Vorschrift in einer Weise eingeschränkt, die dem Zweck und Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufe (Urteile RzW 1562, 224 Nr. 23, 1963, 511 Nr. 28; ferner Urteile vom 2. Hai 1962. - IV ZR 12/62 - und vom 24- April 1963 - IV ZR 305/62 -). Hach dieser Rechtsprechung hätte es genügt, daß die Klägerin sich wegen der in der Slowakei gegen sie verübten oder ihr drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen von dort nach Ungarn begab.
Unter den gegebenen Umständen hätte es nach dem früheren Recht dem Anspruch nicht entgegengestanden, daß die Klägerin bis zu dem Jahre 1949 in Ungarn lebte, ohne von dort vertrieben zu werden. Bei den wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vor dem Beginn der Vertreibung aus-gewanderten Verfolgten ist die Vertriebeneneigenschaft, die nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. für einen Anspruch wegen Berufsschadens erforderlich war, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn auf Grund der tatsächlichen, konkreten Gestaltung des Lebensschicksals des Verfolgten fentsteht, daß er von der Vertreibungsmaßnahmc nicht betroffen worden wäre (Urteiledes Senats RzW 1961,
 184 Nr. 31, 1962, 37 Nr. 21, 467 Nr. 31, 1963, 511 Nr. 28, 1964, 180 Nr. 46, 1965, 358 Nr. 15 sowie Urteil vom 28. Januar 1966 - IV ZR 261/64 -)• Bas gleiche gilt, wenn zwar der Verfolgte ohne die Verfolgung das Vertreibungsschicksal erlitten hätte, wenn er aber nach der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet gerade mit Rücksicht auf die
 Verfolgung von dor Vertreibung verschont wurde (Urteile des Senats RzW 1962, 368 Nr. 30, 1963, 76 Nr. 24). Immer ist dabei jedoch darauf abzustellen, welches Schicksal dem Verfolgten in seiner Heimat, die er wegen der verübten oder drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verlassen hatte, nach dem Beginn der Vertreibung zuteil geworden wäre oder zuteil geworden ist. Im vorliegenden Pall kann daraus, daß die Klägerin nicht aus Ungarn vertrieben wurde, nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, daß sie auch in der Tschechoslowakei von Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie ohne die Verfolgung in ihrer Heimat von der Vertreibung betroffen worden wäre. An der Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. hätte demnach der Anspruch der Klägerin nicht zu scheitern brauchen.
Die Änderung des § 154 BEG führt nicht dadurch zu einer Benachteiligung der Klägerin, daß in § 154 Abs. 2 BEG der neuen Passung der Stichtag des 1. August 19l>5 aufgenommen worden ist. Soweit er das bisherige Merkmal ersetzt, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sein müsse, handelt es sich um eine zeitliche Fixierung dieses Zeitpunkts, die durchweg später liegt, als bisher angenommen wurde, da die Vertreibung im Sinne der früheren Vorschrift bereits mit der Flucht der deutschen Bevölkerung vor den herannahenden russischen Truppen einsetzte (Senatsurteile RzW 1961, 509 Nr. 28, 1963,
417 Nr. 24). Die Einführung eines Stichtags soll die Anwendung der Vorschrift praktikabler machen (Regierungsentwurf zu dem 2. Änd-BEG, BT-Drucksaehen IV 1550, Begründung zu Nr. 69, 35), und die Hinausschiebung des im Regierungsentwurf auf den 9* Mai ^945 festgesetzten Stichtags soll es ermöglichen, die Fälle zu erfassen, in denen ein inhaftierter Verfolgter
 durch don Vormarsch der russischen Truppen befreit wurde und erst anschließend auswandern konnte (Bericht des Wieder-gutnachungsausschusse3 des Bundestags ,■■■■ BT - Drucksachen IV 3423, Begründung zu Nr. 69, 14). Gegen die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG der neuen Passung bestehen insoweit keine verfassungsmäßigen Bedenken.
Als eine sich gegen die Klägerin auswirkende Änderung des § 154 BEG könnte es nur angesehen werden, daß es nach der Neufassung des Absatzes 2 dieser Vorschrift nicht aus-reicht, wenn der Verfolgte sich vor der allgemeinen Vertreibung wegen verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aus seinem Heimatstaat in einen anderen ebenfalls innerhalb der Vertreibungsgebiete gelegenen Staat begeben hat, sondern daß er bis zu dem Stichtag, der an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Vertreibung getreten ist, die gesamten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen haben muß.
Wenn von der Auslegung der §§ 153 Abs. 1 Satz 2, 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. durch die Rechtsprechung ausgegangen wird, dann hat die Neufassung dieser Paragraphen die Rechtsstellung der Gruppe von Verfolgten, zu der die Klägerin nach ihrem Vortrag gehört, verschlechtert. Trotzdem ist die Vorschrift des § 154 Ab3. 2 BEG n.P. nicht verfassungswidrig und nichtig. Wie der Senat in dem Urteil vom 23* Februar 1966 - IV ZR 5/65 - ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, durch das Änderungsgesetz vom 29* Juni 1956 die Entschädigung der Verfolgten in einer Weise zu regeln, daß dieses Gesetz die endgültige Grundlage für die Abwicklung der Entschädigung bilden konnte. Durch das BEG-Schlußgesetz wurde den Wünschen der Interessenverbände der Verfolgten Rechnung getragen; in nicht unerheblichem Umfang wurden
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für die Verfolgten weitergehende Rechte begründet. Gleichzeitig wurden Unklarheiten, Lücken und Widersprüche, die Bich aus der bisherigen Gesetzesfassung ergaben, beseitigt. Las hat es mit sich gebracht, daß in einzelnen Pallen die Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustand verschlechtert worden ist. Der vom Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zwischen dem Bundesergänzungsgesetz und dem Änderungsgeoetz vom 29* Juni 1956 ausgesprochene Grundsatz, daß darin kein Verstoß gegen den Gleich-heitssatz liegt, wenn die Neuregelung sachlich vertretbar ist und ungerechtfertigte Differenzierungen in sich selbst vermeidet (BVerfG RzW 1961, 388 Nr. 25, 1965, 76 Nr. 10), gilt, wie in dem zuletzt angeführten Urteil des Senats gesagt ist, auch für das Verhältnis zwischen dem Änderungsgesetz und den EEG-Schlußgesetz.
Die Besonderheit des Entschädigungsrechts besteht darin, daß der Gesetzgeber aus den unzähligen entschädigungswürdi-,gen Unrechtstatbeständen, die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verwirklicht worden sind, mit Rücksicht auf die beschränkte Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland diejenigen auszuwählen hat, die in besonderem Maße entschädigungsbedürftig sind. Es ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, den Kreis-der Entschädigungsberechtigten und des zu entschädigenden Unrechts nach billigem und pflichtgemäßem Ermessen abzugrenzen, und es muß ihm überlassen bleiben, die Abgrenzung neu vorzunehmen, wenn ihm das unter Berücksichtigung der erst im Laufe der Jahre gewonnenen Erfahrungen notwendig erscheint. Die für die gegenteilige Annahme sprechende Tatsache, daß dem Gesetzgeber bei dem Erlaß des Gesetzes der Gesamtbereich der zu regelnden Verhältnisse deutlich vor Augen stand (BVerfG ■UV; 1955, 1268 Hr. 1), liegt gerade nicht vor.
Datei sind die Erkenntnisse, die die Anwendung und Auslegung des Entschädigungsrechts durch die Rechtsprechung mit sich bringen, von besonderer Bedeutung. Die Rechtsprechung kann ihre Aufgabe, zu der notwendigen beschleunigten Durchführung der Entschädigung beizutragen und dabei eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Entschädigungsrechts zu gewährleisten, nur erfüllen, wenn sie, ohne daß Zeit dazu bleibt, die sich ergebenden Rechtsprobleme ausreifen zu lassen, sobald wie möglich zu den an sie herangetragenen Rechtsfragen Stellung nimmt. Es kann nicht aus-bleiben, daß auf Grund der Erfahrungen, die bei der weiteren Durchführung der Entschädigung gesammelt werden, bestimmte von der Rechtsprechung aus der Gesetzesanwendung gezogene Folgerungen als unzureichend empfunden worden sind. Deshalb hat sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen, solchen Erfahrungen Rechnung zu tragen und zu einem Teil eine Neuregelung vorzunehmen, um durch das BEG-Schlußgesetz die Wiedergutmachung zu dem endgültigen Abschluß zu bringen. Wenn dabei bestimmte Arten von Ansprüchen einer besonderen Gruppe von Verfolgten, die durch die frühere Rechtsprechung in die Entschädigung einbezogen worden waren, wegfallen, so kann den dahin gehenden neuen Vorschriften die Rechtswirksamkeit nicht schon mit der Begründung abgesprochen werden, der Gesetzgeber habe dadurch ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz rückwirkend geändert und damit die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht gesetzt, mag dem Gesetzgeber auch im allgemeinen eine derartige Befugnis nur in besonderen Ausnahmefällen zustehen, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (NJW 1965, 1267 Nr. 2). Die Möglichkeit, das Entschädigungsrecht durch gesetzliche Neuregelungen den gewonnenen Erfahrungen anzupassen, wäre dem Gesetzgeber über Gebühr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, falls er von vornherein alle die Verfolgten begünstigenden Ergebnisse
 der Rechtsprechung unangetastet lassen müßte, auch da, wo vielleicht schon nach seiner ursprünglichen, aber im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Absicht keine Entschädigung geleistet werden sollte und er es bisher nur versäumt hatte, das erkennbar zu machen. Ist die Neuregelung vertretbar und keine willkürliche Benachteiligung, hält sie sich auch im Rahmen der Gesamtkonzeption des Entschädigungsgesetzes, so kann sich der durch die Rechtsprechung in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogene, nun aber durch das neue Gesetz eindeutig ausgeschlossene Geschädigte nicht darauf berufen, daß ihm gegenüber der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt worden sei .
Besondere Schwierigkeiten bot die Regelung der in den §§ 153, 154 BEG vorgesehenen Entschädigungsansprüche der Verfolgten aus den Vertreibungsgobieten für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen. Bei diesen Ansprüchen mußte berücksichtigt werden, daß die Verfolgten auch ohne die Verfolgung durch die Ereignisse des Zusammenbruchs von 1945 und seine Auswirkungen im Osten ebenfalls ihr Vermögen verloren hätten oder in ihrem beruflichen Portkommen beeinträchtigt worden wären. Wenn der Gesetzgeber sowohl in § 153 Abs. 1 Satz 2 wie in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.P. Entschädigungsansprüche für diejenigen Verfolgten versagt hat, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, so hat er damit das im Entschädigungsrecht allgemein anerkannte Prinzip der überholenden Kausalität (§9 Abs. 5 BEG) im Hinblick auf bestimmte allgemeine historische Ereignisse typisiert, indem er den Entschädigungsanspruch davon abhä.ngig gemacht hat, daß der Verfolgte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllte; denn gerade bei der Vcrfolgtengruppe
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aus den Vertreibungsgebieten wäre es schwierig zu entscheiden, ob und wann den einzelnen Verfolgten unter Berücksichtigung des in § 9 Abs. 5 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatzes Ansprüche für Schaden durch Leistung von Sonderabgaben oder für Schaden im beruflichen Fortkommen versagt werden müßten, und die Entschädigungsbehörde wäre vor eine, unlösbare Aufgabe gestellt, wenn sie im Einzelfall prüfen müßte, ob der Verfolgte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Vertreibung denselben Schaden erlitten hätte (Becker/Huber/Küster Bundesergänzungsgesetz Vorbemerkung vor § 67» 578; Begründung zu § 69 dos Regierungsentwurfs zu dem BEG, ET-Drucksachen 11/1949» 173). Es konnte deshalb zunächst als sachgemäß erscheinen, dem Grundsatz der überholenden Kausalität durch eine Anknüpfung an den Vertriebenen-status im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Rechnung zu tragen. Weiterhin war die Regelung so getroffen, daß insbesondere die Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3BVFG von der Entschädigung wegen Schadens durch Leistung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausgeschlossen waren.
Es ergab sich jedoch, daß das Erfordernis, der Verfolgte, der Entschädigung für Sonderabgaben oder für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange, müsse Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein, zu Unklarheiten führte. Widerspruch hatte die Rechtsprechung gefunden, daß der vor der Vertreibung ausgewanderte Verfolgte keine Entschädigung für Sonderabgaben oder Berufsschäden verlangen könne, wenn er von der Vertreibung nicht erfaßt worden wäre; weder im Bundesentschädigungsgesetz noch im Bundesvertriebenengosctz, so wurde gesagt, finde sich eine Vorschrift, die die Merkmale des Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG
noch zur Zeit der allgemeinen Vertreibung verlange (Küster RzW 1962, 105; Schüler RzW 1964, 247). Andere Schwierigkeiten nachte im Rahmen des § 150 BEG die Abgrenzung des Begriffs des Aussiedlers (§ 1 Abs. 2 Kr. 3 BVFG) sowie allgemein der Begriff der für den Vertriebenen-status erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit. Der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestags ist zu der Auffassung gelangt, das Abstellen auf den Vertriebenenbegriff im Zusammenhang mit der Verfolgteneigenschaft -sed rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt (Ausschüßbericht Begründung zu Kr. 68, 13). Er hat dem sowohl bei der Neufassung des § 150 wie auch der §§ 153, 154 BEG, die Gesetz geworden ist, Rechnung getragen.
Der Gesetzgeber hätte mithin gute Gründe dafür, sich ganz davon zu lösen, daß es für die Ansprüche der Vertriebenen auf die Vertriebeneneigenschaft anzukommen habe. Er konnte dann aber die notwendige Begrenzung, mit der zugleich auch die Frage der überholenden Kausalität, die sich bei den Vermögens- und Berufsschäden der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten stellt, losgelöst vom Einzelfall geregelt wird, nur durch die Annahme eines an den Beginn oder in die erste Zeit der allgemeinen Vertreibung fallenden Stichtages finden. Es war nahe1 jagend, es wie in § 150 Abs. 2 BEG der neuen Fassung auf das endgültige Verlassen der gesamten Vertreibungsgebiete vor diesem Stichtag abzu-stellen. Im Ausschußbericht wird als Begründung dafür mitgeteilt, zur Gleichziehung mit der neuen Regelung des § 150 Abs. 2 sei der Begriff der Auswanderung durch den des endgültigen Verlassens der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete ersetzt worden (zu Nr. 69, 14). Es ist, da Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG keine
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Ansprüche nach den §§ 153» 154 BEG haben sollen, folgerichtig, daß von diesen Ansprüchen Personen ausgeschlossen sind, die sich noch lange Zeit nach dem Beginn der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten aufgehalten haben, mögen sie auch seinerzeit vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen innerhalb der gesamten Vertreibungsgebiete aus einem Staat in einen anderen ausgewichen sein. Ein solches Ausweichen steht nach der Neuregelung dem Anspruch nicht entgegen, sofern nur die gesamten Vertreibungsgebioto vor dem Stichtag verlassen worden sind. Wenn im Zusammenhang mit dieser ganzen Neuregelung für eine gewisse Gruppe von Verfolgten Ansprüche entfallen, deren Bestehen nicht von Anfang an zweifelsfrei feststand, die aber dann dieser Gruppe durch die Entwicklung der Rechtsprechung zuerkannt worden sind, so liegt darin weder eine sachlich unvertretbare Regelung noch eine ungerechtfertigte Differenzierung innerhalb der Verfolgten, und auch von einer Verletzung des Vertrauen3schutzes läßt sich nicht sprechen. Dabei kann man die Frage aufv/erfen, ob nicht schon nach Nr. 12 Abs. 1 bis 4 des Haager Protokolls Nr. 1 zu dem Israel-Vertrag vom 10. September 1952 (BGBl.
 1953 II» 85) nur die Personen, die vor der allgemeinen Vertreibung aus den gesamten Vertreibungsgobieten ausgewandert waren, für eine Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Berufsschadens in Betracht kommen sollten.
Daß auch die Sigentumsgarantic des Art. H GG nicht verletzt ist, ist ?on erkennenden Senat in dem RzW 1966, 230 Nr. 29 veröffentlichten Urteil und in
 den Urteil vom 23* Februar 1966 - IV ZR 5/65 - ausgeführt. Es läßt sich nicht sagen, daß der Entschädigungsanspruch, weil er ein auf unerlaubter Handlung beruhender Schadensersatzanspruch sei, nicht rückwirkend entzogen werden könne. Denn die völlige Unmöglichkeit, umfassend Schadensersatz zu leisten, hat die Umwandlung solcher Ansprüche in beschränkte Entschädigungsansprüche notwendig gemacht mit der Folge, daß der Bundesgesetzgeber Art und Umfang der Ansprüche und den Kreis der Entsehädi-gungsberechtigten begrenzen mußte, und daß die betroffenen Personen deshalb nicht von vornherein eine feste Rechtsstellung hatten.
Aus alledem ergibt sich, daß die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 89 BEG-SchluGG dem von der Klägerin geltend...gemachten Anspruch, entgegensteht. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, durch das die Klage abgewiesen worden ist, ist daher zurückzuweisen.
Dio Kostonentacheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abo. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg	Wildon
 Dr. Loev/enheim
 von der Mühlen