Februar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch übor dio außergerichtlichen Kooton dor Revision, an das Berufungsgericht zurückvorv/ieöen. Hit ihrem am 22» März 1958 beim Regierungspräsidenten in Köln oingegangenen Formularantrag vom 12» März 1958 hatte die Klägorin beantragt, sie wegen Schadens an Freiheit zu entschädigen. In einer am 30» April I960 beim Regierungspräsidenten in Köln oingegangenen Eingabo vom 26» April I960 teilte die Klägerin mit, sie "vermuto', daß dor Anspruch v/ogon Schadens an Gesundheit irrtümlicherweise im Antragsformular gestrichen wurde”. Sie orklärto weiter: u Ich mache doshalb hiornit ausdrücklich den Schaden an Gesundhoit geltend und bitte um Abgabe meiner Unterlagen an die Landes-rentenbohördo in Düsseldorf.Ein ürztlichoo Attest habe ich bereits dem Antrago boigofügt.” Mit der vom erkennenden Senat zugolaooonon Revision verfolgt die Klägorin ihren Anspruch weitor. Das Berufungsgericht hat es verneint, daß die Klägerin mit dem Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Freiheitsochaden zugleich auch einen Anspruch auf Entschädigung wogen Gosundhoitoschadeno habe stellen wollen. Die Klügorin habo dio angeblich irrtümlich erfolgte Durchstrei-chung der Frage nach Schaden an Körper odor Gosundhoit im Antragsformular auch nicht gemäß § 119 BGB anfocht on können. Einen Antrag auf Wiodoreinsotzung in den vorigen Stand nach § 189 Abo. 3 BEG habo dio Klägerin jedenfalls nicht in dor Frist und Form der §§ 234» 236 ZPO gcstollt. 1. Entgegen dor Auffassung dor Rovision ist dom Berufungsgericht allerdings in soinor Auffassung boizutroton, daß die Klägorin mit dom Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freihoit nicht auch zugloich oinon Anspruch auf Entschädigung wegon Gesundheit so chad ens habe stellen wollen und gestellt habe. Ein ärztliches Attoot, welches auf die Anmeldung oinos Gosundhcitsschadens hätto hindouten können, hat sio dem Mantolbogon vom 12. März 1958 nicht boigofügt; denn es bofindot sich nicht boi den Entschädigungsakton dos Regierungspräsidenten in Köln, welche im Anochluß an dio Einreichung dos Mantelbogens entstanden sind, und im Mantelbogen selbst ist als beigefügte Anlage auch nur eine Vollmacht, nicht aber ein ärztlichos Attoot, erwähnt. Diese oidosotattlicho Versicherung ist noch währond dob Ldüfös doo orst mit dem Boochcid vom 18* Januar I960 abgoochloascnon Entochädigungsvorfahrons wegen Schadens der Klägorin an Froihoit bei dor Entschädi-gungsbehördo eingegangen. Dio noch während dos Laufes des Entschädigungoverfahrens wogen des Schadens dor Klägorin an Freiheit boi der Bntschädigungsbehördo cingogangene Erklärung dor Klägorin, noch houto machten sich dio Folgen dor Lcidon und Entbehrungen bemerkbar, stellt eine hinreichende Ergänzung des am 22. Da hierin oino solche allgemeine Anmoldung des Entschädigungsanspruchs lag, konnte dio Klägerin diese Globalanmcl-dung, trotzdem sio die Frage nach dem Gesunähoitsochadcn im Formularantrag gestrichen hatto, noch durch einen Antrag wegen Gcsundhoitsschadens orgänzen. Aus der vorgenannten Erklärung ist daher zu orsohen, daß die Klägerin Schaden an Körper oder Gooundhoit orlittcn hatto und ihren einheitlich angcmcldotcn Entschädigungsanspruch nunmehr auf Schaden an Körper oder Gesundheit ausdehnon wollte. Aus diesen Gründen ist auf die Rovision dor Klägerin das angcfochtcnc Urteil aufzuhobon und dio Sache zur ander-v/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch Ubor die außor-gerichtlichen Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurtickzuvorvrei son Adeher Johanneen Dr. Loov/onhoim Dr* Graf Wildon
0^4
IV ZR 18/64
Verkündet am 2o Dezember 1964 Brooako, Juotizangostollto, ale Urkundoboamtor dor Goachaftostollo
I m Namen dos Volkes ln dom Bntochädigungsrochtsstrcit
dor Frau Chuna-Rywka A 4[^ruo do Frankreich,
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prosoßbovollniichtigtor: Roohtgnmvnlt Qttn flHHI in
gegen
das Land H ordrhein-?/ ostfalen, vortroton durch dio Landoorcntonbehördo, Düsseldorf, Tannonatraßo 26,
Beklagten und Hevisionaboklagten
hat dor IV. Zivilsenat doo Bundoagorichtohofa auf die mündliche Verhandlung vom 27. Novombor 1964 untor Mitwirkung deo Senatoprüoidentcn Aochor und dor Bundoorichtor Johannaon Y/ilden, Br. Locwonhoim und Br. Graf
für Rocht erkannt:
Auf dio Roviaion dor Klügorin wird daa Urtoil des 14. Zivilocnato dop Oberlandoagorichta Düsseldorf von 8. Februar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch übor dio außergerichtlichen Kooton dor Revision, an das Berufungsgericht zurückvorv/ieöen.
Von Rechts wogen
14
Tatbestands
Dio am 1907 in B(m (Polon) gborono
jüdische Klägorin und ihr Ehemann vorließon ira Jahro 1956 Lodz und v/andorton Ubor Belgien nach Frankreich aus» Hier waren sie im zweiten Y/oltkriog durch nationalsozialistische Vorfolgungomaßnahmcn bedroht»
Hit ihrem am 22» März 1958 beim Regierungspräsidenten in Köln oingegangenen Formularantrag vom 12» März 1958 hatte die Klägorin beantragt, sie wegen Schadens an Freiheit zu entschädigen. Unter den für eine Anmeldung vorge-sohenon Entschädigungsansprüchen hatte sie boi den für jode Schadenoart vorgodrucktcn Fragen ,,ja/noinM diese sämtlich durchgc st riehen, nur bei Freiheit sochaden '‘ja” offon gelassen und zur Begründung vorgobracht, sie habe nach Beginn dor nationalsozialistischen Judenverfolgungen verstockt gelebt. Durch Bescheid dos Regierungspräsidenten in Köln von 18» Januar I960, zugootollt am 4» März I960, wurde ihr v/ogen illegalen Lebens vom 11» Novembor 1942 bis zu dem 24« August 1944 eine Kapitalontochädigung von 3.150 DM zu-gooprochcn. In einer am 30» April I960 beim Regierungspräsidenten in Köln oingegangenen Eingabo vom 26» April I960 teilte die Klägerin mit, sie "vermuto', daß dor Anspruch v/ogon Schadens an Gesundheit irrtümlicherweise im Antragsformular gestrichen wurde”. Sie orklärto weiter: u Ich mache doshalb hiornit ausdrücklich den Schaden an Gesundhoit geltend und bitte um Abgabe meiner Unterlagen an die Landes-rentenbohördo in Düsseldorf. Ein ürztlichoo Attest habe ich bereits dem Antrago boigofügt.” Mit Schreiben vom 16. Mai I960 gab dor Regierungspräsident in Köln den Vorgang an die Landcorentenbehördo in Düsseldorf ab»
Die Landearontonbehördo orkannto durch Bcochoid vom 8. Oktobor 1961 oinon Anspruch auf Heilverfahren für Psychasthenic und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung mit oinor vorfolgungobodingten Hinderung der Erwerbofähigkoit von 15 i> an und lohnte den Antrag auf Rente und KapitulantSchädigung mit der Begründung ab, daß vorfolgungsbedingto GesundheitoSchäden in rcntenberechtigondom Ausmaß nicht nachweisbar soion. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die Entochädigungokammcr dos Landgerichts Düsseldorf angerufen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie orfüllo die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen dos § 160 BEG und ihre Erwcrbsfähigkoit sei vorfolgungobcdingt um 40 # gemindert. Ihr Schreiben vom 26. April I960 sei als Anfochtung dor im Antragsformular vom 12. März 1958 erfolgten Durchstrei-chung der Anmeldung des Schadens an Körper odor Gesundheit anzuoohen.
Das Landgericht hat die Klago abgewiosen.
Gegen diesoo Urteil hat die Klägerin Berufung ein-golegt.
Das Oborlandosgoricht hat die Berufung zurückgowiooen«
Mit der vom erkennenden Senat zugolaooonon Revision verfolgt die Klägorin ihren Anspruch weitor. Das beklagte Land hat sich vor dom Revisionegoricht nicht vortreton lassen.
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Ent sqhpifongsflrtind e:
Dio Revision ist begründet.
. I.
Das Berufungsgericht hat es verneint, daß die Klägerin mit dem Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Freiheitsochaden zugleich auch einen Anspruch auf Entschädigung wogen Gosundhoitoschadeno habe stellen wollen. Einen solchen Anspruch habo sie vielmehr orst mit ihror Eingabe von 26. April I960 angemoldet. Dieser Antrag sei jedoch verspätet, weil inzwischen die Antragofrist dos § 189 Ab3. 1 BEG (1. April 1958) abgelaufen sei.
Die Klägerin habe ihren Antrag wogen Gesundheitsscha-dons auch nicht nachochiobon könnon. Dio Lündcrvoreinbarung von 23. Juni 1959» welche die Nachochiobung v/oitorer Ansprüche boi rechtzeitiger Geltendmachung mindestens cinos Anspruchs für zulässig erkläre, sei koin Bundosrocht. Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. April 1962 -IV ZR 285/61 - (RzW 1962, 323 Nr. 37) könne eich äio Klä-gcrin nicht otützon. Dio Fristvorsäumnis sei von Amts wegen zu berücksichtigen; denn dio rochtzoitigo Antragotollung sei eine matoricllrechtlioho Anopruchsvoraussotzung. Die Klügorin habo dio angeblich irrtümlich erfolgte Durchstrei-chung der Frage nach Schaden an Körper odor Gosundhoit im Antragsformular auch nicht gemäß § 119 BGB anfocht on können. Einen Antrag auf Wiodoreinsotzung in den vorigen Stand nach § 189 Abo. 3 BEG habo dio Klägerin jedenfalls nicht in dor Frist und Form der §§ 234» 236 ZPO gcstollt. Eino stillschweigende Nachsichtgewährung durch dio Entschädigungs-behürdc scheide aus, da diooo sich mit der verspäteten An-trogstollung nicht befaßt und dio Notwendigkeit oinor - auch nur stillschweigenden - Wicdoroinsotzung nicht ins Auge gefaßt habe.
XI.
Dio hiorgogen gorichtoton Angriffo dor Rovision haben Erfolg.
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1. Entgegen dor Auffassung dor Rovision ist dom Berufungsgericht allerdings in soinor Auffassung boizutroton, daß die Klägorin mit dom Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freihoit nicht auch zugloich oinon Anspruch auf Entschädigung wegon Gesundheit so chad ens habe stellen wollen und gestellt habe. Bio hierauf gorichtoto Frage im Antragsformular vom 12. März 1958 hat sio vornoint. Ein ärztliches Attoot, welches auf die Anmeldung oinos Gosundhcitsschadens hätto hindouten können, hat sio dem Mantolbogon vom 12. März 1958 nicht boigofügt; denn es bofindot sich nicht boi den Entschädigungsakton dos Regierungspräsidenten in Köln, welche im Anochluß an dio Einreichung dos Mantelbogens entstanden sind, und im Mantelbogen selbst ist als beigefügte Anlage auch nur eine Vollmacht, nicht aber ein ärztlichos Attoot, erwähnt. Bio Angabe der Klägorin in ihrer Gosund-hcitoochadcnoanmeldung vom 26. April 1960, ein ärztliches Attcot habe sic bereits ihrem früheren Antrago boigofügt, iot aloo irrtümlich, jedenfalls abor unrichtig. Bic Rovision verwoiot darauf, die mit dom Mantolbogon vorgologte Vollmacht oprochc von Entschädigungszahlungon in dor Mehrzahl. Auch hiorauo kann nicht auf die Hitanmoldung des Gosundhoits-schadcno geschlossen worden, da die Vollmacht, welche auch von "Entschädigungsansprüchen11 und Mdon zuständigen Bohördcn" in dor Mehrzahl spricht, nur dio Absicht erkennen läßt, die Bevollmächtigung in EntschadigungsSachen in möglichst weitem Umfange zu orotrocken. Binor Boiziohung der den Ehemann der Klägerin betreffenden Entschädigungsakton bedurfte os nicht.
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Dio in diosem Zusammenhänge von dor Klägorin orhohono vor-fahronsrochtlicho Rügo oinor Vorlotzung idr gorichtlichon Aufkliirungs- und Amtsormittlungspflicht ist unbegründet«
2. Dem Berufungogcricht lot jodoch darin nicht beizutreten, daß die Klägorin ihren Antrag v/ogon Gooundhoits-□chadens auch nicht rechtswirksam nachschiobon konnte«
Hach ständiger Rechtsprechung dos orkonnonden Senats (Urteil von 28. Februar 1964 - IV ZR 182/63 -, RzW 1964,
272 Nr« 34) ist das Entochädigungovorfahron oin einheitliches« Seine Grundlago bildet dio Anmoldung« Wenn dor Verfolgte nicht auf bostimmto Anspruchoarton vorzichtot hat, r/as das Borufungogoricht für den Gosundhoitsschadonsanspruch der Klägerin nicht angenommon hat, so kann während dor Dauer dos Verfahrens boi dor Entschädigungsbchürdo dio Anmeldung durch sog« nachgcschobene Ansprüche ergänzt word on.
Diese Bet rächt ungsftöi so geht davon aus, daß das durch einen allgemein geholtonon odor auf oino bostimmto Schadons-art beschränkten Antrag oingoloitoto EntSchädigungoverfahron alle den Antragsteller zustohondon Entschädigungsansprüche, auch sofern sio in seinem Antrag nicht ausdrücklich orv/ähnt sind, umfaßt« Auch dio in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichn o ten Ansprüche sind danach, wenn auch in oinor unvollständigen, orgänzungsbedttrftigon Form, angemoldot. Diese Anmeldung genügt, wenn sic bis zu dem Abschluß dos Verfahrens in gehörigor Woiso ergänzt bzw« konkretisiert wird«
In ihror eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 1938 (II. 8 EA), bei der Entschttdigungsbohördo oingogangon offenbar orst am 18. Dezenbor 1939 (Bl. 4 EA), hat dio Klägorin im Anschluß an dio Schilderung ihros Vorstocktlobons ausgeführt, noch heute machten sich dio Folgen dor Leidon und Ent-
behrungen bemerkbar. Diese oidosotattlicho Versicherung ist noch währond dob Ldüfös doo orst mit dem Boochcid vom 18* Januar I960 abgoochloascnon Entochädigungsvorfahrons wegen Schadens der Klägorin an Froihoit bei dor Entschädi-gungsbehördo eingegangen. Die Rovioion erblickt deshalb mit Recht hierin eine rechtzeitige Rachechiobung dor Anmeldung eines Geeundhoitoochadens. Dio noch während dos Laufes des Entschädigungoverfahrens wogen des Schadens dor Klägorin an Freiheit boi der Bntschädigungsbehördo cingogangene Erklärung dor Klägorin, noch houto machten sich dio Folgen dor Lcidon und Entbehrungen bemerkbar, stellt eine hinreichende Ergänzung des am 22. März 1993 allgemein angemoldc-ten oinhoitlichon Entschädigungsanspruchs dor Klägerin dar. Da hierin oino solche allgemeine Anmoldung des Entschädigungsanspruchs lag, konnte dio Klägerin diese Globalanmcl-dung, trotzdem sio die Frage nach dem Gesunähoitsochadcn im Formularantrag gestrichen hatto, noch durch einen Antrag wegen Gcsundhoitsschadens orgänzen. Aus der vorgenannten Erklärung ist daher zu orsohen, daß die Klägerin Schaden an Körper oder Gooundhoit orlittcn hatto und ihren einheitlich angcmcldotcn Entschädigungsanspruch nunmehr auf Schaden an Körper oder Gesundheit ausdehnon wollte. Das Berufungsgericht durfte daher nicht den Anspruch wegon vorspätetor Anmeldung ablohnen. Es hätto dio woitoren Voraussetzungen des Anspruch: sachlich prüfen müssen. Das ist nunmehr naohzuholon.
III.
Aus diesen Gründen ist auf die Rovision dor Klägerin das angcfochtcnc Urteil aufzuhobon und dio Sache zur ander-v/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch Ubor die außor-gerichtlichen Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht
zurtickzuvorvrei son
Adeher
Johanneen
Dr. Loov/onhoim Dr* Graf
Wildon