BEG § 119 Einem Kind, das bei Abschluß einer Verfolgungsmaßnahme, von der seine Eltern im Altreichsgebiet betroffen wurden, noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war, kann unter den Voraussetzungen des § 119 BEG eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen gewährt werden, die bei der Nachholung eines wegen der Verfolgung verzögerten Beginns oder Abschlusses seiner Ausbildung erwachsen (vgl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand 1 ng vom 17» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und erwidert, der Kläger hole nicht eine versäumte oder unterbrochene Ausbildung nach, sondern betreibe sein Studium zeitgerecht. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht auf § 116 BEG gestützt werden. spruchstellers auf einer gegen seine Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahme beruht, durch die diese im Altreichsgebiet erfaßt und einen Schaden erlitten haben, für den nach dem BEG Entschädigung gewährt werden kann, der also nicht notv/endig ein Berufsschäden zu sein braucht (Urteil des Senats vom 23. Der Anspruch besteht freilich nicht für Kinder, die erst nach dem Abschluß der gegen die Eltern gerichteten Verfolgung erzeugt und geboren'!sind. Das Berufungsgericht ist anscheinend davon ausgegangen, daß die Eltern des Klägers im Jahre 1937 im Altreichs gebiet von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, die sie zu ihrer Auswanderung nach Belgien veranlaßt haben. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich insbesondere’-nicht, zu welchem genaueren Zeitpunkt diese Verfolgung der Eltern des Klägers - mit ihrer Auswanderung nach Belgien - abgeschlossen war. Auf eine spätere erneute Verfolgung der Eltern, von der sie in Belgien betroffen worden sind, würde der Kläger seinen Anspruch aus § 119 BEO nicht stützen können. 119 BEG dahin, daß Kinde die nach der Verfolgung der Eltern geboren sind werden auch über die Präge, ob und in welchem Ausmaß sie in ihrer Ausbildung durch das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern beeinträchtigt sind, in aller Regel klare Feststellungen möglich sein. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers deshalb nicht begründet, weil er den durch die verspätete Aufnahme seiner vorberuflichen Ausbildung erlittenen Zeitverlust durch seine Leistungen habe ausgleichen können, so daß er das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht später erreicht habe, als er es ohne die Verfolgung erreicht haben würde. Der Kläger hat nach dem feststehenden Sachverhalt wegen der Verfolgung seiner Eltern bei Erreichung seines schulpflichtigen oder schulfähigen Alters seine vorberufliche Schulausbildung nicht auf-nehmen, sondern damit erst nach zwei Jahren beginnen Auf die Frage, in welcher Zeit das Kind die ihm fehlende Ausbildung nachgeholt hat und ob ihm dabei im Endergebnis ein Zeitverlust entstanden ist, kommt es im Rahmen des § 119 BEG nicht an. Entscheidend ist hier allein, ob eine - berufliche oder vorberufliche - Ausbildung nachgeholt werden muß, ob dazu Aufwendungen erforderlich sind und ob die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Dabei sind, wie auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 3« Mai 1961 - IV ZR 281/60 - ausgeführt hat, vorberufliche und berufliche Ausbildung grundsätzlich nicht zu trennen, sondern als einheitlicher Ausbildungsgang zu behandeln, so daß auch die "Nachholung11 einer mit Verzögerung begonnenen oder einer vorzeitig abgebrochenen Aus- Demzufolge kann im Sinne des § 119 BEG eine Berufsausbildung auch dann als Nachholung der Ausbildung angesehen werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, die durch den verspäteten Beginn der vorberuflichen Ausbildung entstandene Ausbildungslücke bei Beginn der beruflichen Ausbildung bereits ohne Zeitverlust geschlossen, das Versäumte also bereits nachgeholt war. Soweit der Kläger seine Ausbildung bereits durchgeführt hat, kann er, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Schließlich würde der Anspruch des Klägers gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 BEG noch davon abhängen, daß seine Mutter nicht in der Lage war, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das beklagte Land hatte dazu in der Klagebeantwortung (Bl- 10 GA) ausgeführt, daß die Mutter des Klägers erhebliche Entschädigungsleistungen erhalten habe und noch erhalte, aus denen sie die Ausbildungskosten für den Kläger habe decken können.
WaeliechlagewerK: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 119 Einem Kind, das bei Abschluß einer Verfolgungsmaßnahme, von der seine Eltern im Altreichsgebiet betroffen wurden, noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war, kann unter den Voraussetzungen des § 119 BEG eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen gewährt werden, die bei der Nachholung eines wegen der Verfolgung verzögerten Beginns oder Abschlusses seiner Ausbildung erwachsen (vgl. Urteil vom 4. März 1959 - IV ZR 251/58 -, LM Nr. 1 zu § 119 BEG = RzW 1959, 269, 70). BGH, Urt i 24. Mai 1961 - IV ZR 18/61 - OLG Hamburg LG Hamburg V e r künd e t am 24» Mai 1961 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Manfred Reginald J , 111., Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigte: Rech und in H gegen die Freie und Hansestadt H , vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand 1 ng vom 17» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. März I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Eltern des Klägers wanderten im Jahre 1937 von Hamburg nach Belgien aus. Der Kläger wurde am 2. Dezember 1937 in Antwerpen geboren. Sein Vater ist im Jahre 1942 * nach Auschwitz deportiert worden und dort umgekommen. Nach dem Kriege ist der Kläger mit seiner Mutter in die USA ausgewandert. Der Kläger hat die Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung beantragt. Die Beklagte hat diesen Antrag durch Bescheid vom 15. April 1958 abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 DM zu zahlen. Er hat vorgetragen, seine Mutter sei nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die Kosten seiner Ausbildung zu tragen. Seine eigene Waisenrente reiche nicht annähernd für den Lebensunterhalt aus. Er habe erst in den USA im Alter von 8 Jahren eine Schule besuchen können. Nach Ablegung des Abituriums habe er die Universität zunächst in St. Louis und dann in Chicago besucht, wo er noch studiere. Die ersten zwei Jahre auf einem College gäben ■ dem Studenten die gleiche Ausbildung, wie sie der Schüler in Deutschland auf dem Gymnasium erhalte. Diese zwei Jahre seien 1957 abgelaufen, so daß er schon dadurch auf alle Fälle zwei Jahre verloren habe. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und erwidert, der Kläger hole nicht eine versäumte oder unterbrochene Ausbildung nach, sondern betreibe sein Studium zeitgerecht. Daß er ursprünglich aus Verfolgungsgründen verspätet die Ausbildung habe beginnen können, müsse unbeachtet bleiben, weil er dieses Versäumnis nachgeholt habe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers wurde von Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte hat sich in Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht auf § 116 BEG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Anspruchsteller durch eine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahme, von der er innerhalb des Altreichsgebiets erfaßt wurde, in seiner Ausbildung ge-tört worden ist. Das trifft beim Kläger nicht zu. s Dagegen ist der Anspruch des Klägers möglicherweise nach § 119 BEG begründet. Für einen Anspruch aus dieser Bestimmung genügt es, daß der Ausbildungsschaden des An- \ spruchstellers auf einer gegen seine Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahme beruht, durch die diese im Altreichsgebiet erfaßt und einen Schaden erlitten haben, für den nach dem BEG Entschädigung gewährt werden kann, der also nicht notv/endig ein Berufsschäden zu sein braucht (Urteil des Senats vom 23. März I960 I»M Nr. 3 zu § 119 BEG = RzW I960, 389 Nr. 52). Der Anspruch besteht freilich nicht für Kinder, die erst nach dem Abschluß der gegen die Eltern gerichteten Verfolgung erzeugt und geboren'!sind. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1959 (LM Nr. 1 zu § 119 BEG = RzW 1959» 269» 70), auf das hier verwiesen t* 4 werden kann, näher dargelegt. Er hat daran auch in seinem bereits angeführten Urteil vom 23. März I960 fe3tgehalten. ■ Das Berufungsgericht ist anscheinend davon ausgegangen, daß die Eltern des Klägers im Jahre 1937 im Altreichs gebiet von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, die sie zu ihrer Auswanderung nach Belgien veranlaßt haben. Nähere Feststellungen hat es jedoch hierzu nicht getroffen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich insbesondere’-nicht, zu welchem genaueren Zeitpunkt diese Verfolgung der Eltern des Klägers - mit ihrer Auswanderung nach Belgien - abgeschlossen war. Da der Kläger am 2. Dezember 1937 in Antwerpen geboren ist, ist jedoch anzunehmen, daß er erst nach Abschluß der Verfolgungsmaßnahmen, von • denen seine Eltern im Altreichsgebiet erfaßt worden ■ sind, geboren ist. Auf eine spätere erneute Verfolgung der Eltern, von der sie in Belgien betroffen worden sind, würde der Kläger seinen Anspruch aus § 119 BEO nicht stützen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts io C! t e o nicht auszuschließen, daß der Kläger zu der Zeit, a'J s seine Eltern im Altreichsgebiet von Verfolgungs-maßnahmen betroffen wurden, zwar noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war. Der Senat hat es in seinem erwähnten Urteil vom 4. 1959 unentschieden gelassen, ob einem solchen Kind der Anspruch auf eine Beihilfe 119 BEG zusteht. Nach erneuter Überprüfung hält aus der Senat es für unbedenklich, diese Frage zu bejahen Die einschränkende Auslegung des 119 BEG dahin, daß Kinde die nach der Verfolgung der Eltern geboren sind keinen Beihilfeanspruch haben können, ergibt sich zwingend aus der Erwägung, daß ohne diese Einschränkung der Kreis der aus 119 BEG anspruchsberechtigten Kind 5 ins Unübersehbare ausgedehnt werden würde und kaum noch abgrenzbar wäre. Diese Erwägung erfordert es jedoch nicht, auch solche Kinder von der Beihilfe auszuschließen, die bereits vor Abschluß der gegen ihre Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erzeugt sind. Der Kreis dieser Kinder läßt sich in jedem Palle eindeutig bestimmen. Es . * m werden auch über die Präge, ob und in welchem Ausmaß sie in ihrer Ausbildung durch das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern beeinträchtigt sind, in aller Regel klare Feststellungen möglich sein. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers deshalb nicht begründet, weil er den durch die verspätete Aufnahme seiner vorberuflichen Ausbildung erlittenen Zeitverlust durch seine Leistungen habe ausgleichen können, so daß er das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht später erreicht habe, als er es ohne die Verfolgung erreicht haben würde. Der Kläger habe spätestens im Jahre 1957 auf einer amerikanischen Universität mit einer dem deutschen Universitätsstudium gleichwertigen Berufsausbildung s begonnen. Früher habe er auch in Deutschland ohne die Verfolgung seiner Eltern nicht studieren können. Er wäre hier ab Ostern 1944- zur Schule gegangen und hätte die Reifeprüfung Ostern 1957 ablegen können. Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger hat nach dem feststehenden Sachverhalt wegen der Verfolgung seiner Eltern bei Erreichung seines schulpflichtigen oder schulfähigen Alters seine vorberufliche Schulausbildung nicht auf-nehmen, sondern damit erst nach zwei Jahren beginnen 6 können. Sr hat demgemäß ohne Zweifel die ihm heim tatsächlichen Beginn seiner Schulausbi1dung im Alter von 8 Jahren fehlende Ausbildung nachgeholt. Damit sind die in § 119 Abs. 1 Satz 1 BEG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die dem Kläger bei dieser Nachholung entstanden sind, gegeben. Auf die Frage, in welcher Zeit das Kind die ihm fehlende Ausbildung nachgeholt hat und ob ihm dabei im Endergebnis ein Zeitverlust entstanden ist, kommt es im Rahmen des § 119 BEG nicht an. Entscheidend ist hier allein, ob eine - berufliche oder vorberufliche - Ausbildung nachgeholt werden muß, ob dazu Aufwendungen erforderlich sind und ob die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die ■ Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei sind, wie auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 3« Mai 1961 - IV ZR 281/60 - ausgeführt hat, vorberufliche und berufliche Ausbildung grundsätzlich nicht zu trennen, sondern als einheitlicher Ausbildungsgang zu behandeln, so daß auch die "Nachholung11 einer mit Verzögerung begonnenen oder einer vorzeitig abgebrochenen Aus- f bildung sich auf den gesamten noch fehlenden Ausbildungsgang erstrecken kann. Demzufolge kann im Sinne des § 119 BEG eine Berufsausbildung auch dann als Nachholung der Ausbildung angesehen werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, die durch den verspäteten Beginn der vorberuflichen Ausbildung entstandene Ausbildungslücke bei Beginn der beruflichen Ausbildung bereits ohne Zeitverlust geschlossen, das Versäumte also bereits nachgeholt war. Soweit der Kläger seine Ausbildung bereits durchgeführt hat, kann er, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1959 - LM Nr. 2 zu § 119 BEG = RzW I960, 75 Nr. 24 - näher dargelegt hat, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Nachholung nachträglich nur beanspruchen, 1 7 sofern die Ausbildung mit Mitteln durchgeführt ist, die ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt sind, die er aber später zurückzahlen muß. Auch in diesem Punkt bedarf der Sachverhalt gegebenenfalls noch der Aufklärung. Schließlich würde der Anspruch des Klägers gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 BEG noch davon abhängen, daß seine Mutter nicht in der Lage war, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das beklagte Land hatte dazu in der Klagebeantwortung (Bl- 10 GA) ausgeführt, daß die Mutter des Klägers erhebliche Entschädigungsleistungen erhalten habe und noch erhalte, aus denen sie die Ausbildungskosten für den Kläger habe decken können. Das Berufungsgericht hat auch dazu noch keine Feststellungen getroffen. Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorerörterten Gesichtspunkte erneut zu überprüfen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim. I l