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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Juni i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br» loewenheim für Recht erkannt: “Hamens und in Vollmacht des Antragstellers wird das Wahlrecht gemäß § 81 BiSG dahingehend ausgeübt, daß der Antragsteller für seinen Berufsschäden eine Kapi talentschädigung wählte Der Antragsteller wird den Berufsschäden nicht verrenten lassen. Februar 1939 bis zu dem 31» Dezember 1948 berechnete Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes ab Io November 1953 zuzüglich eines Jahresbetrags zu zahlen, hilfsweise, dem Kläger eine Kapitalentschädigung auch wegen des Beschränkungsschadens für die ^eit vom 1. I, Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers, ihm anstelle der durch den Bescheid vom 12, September 1958 festgesetzten Kapitalentschädigung eine Rente zu bewilligen, für unbegründet angesehen, weil der -Kläger durch die Erklärungen vom 14. Zwar sei es richtig, daß nach den Vorschriften des BEG anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente gewählt werden könne; das schließe jedoch nicht aus, daß der Berechtigte auf die Rente verzichten könne. Ein solcher Verzicht könne auch bereits vor dem Beginn der für die Ausübung dos Wahlrechts normierten Frist ausgesprochen werden. Es könne dahinotehen, ob ein früherer Beginn des EntSchädigungszeitraums deshalb angenommen werden könne, weil der Kläger ohne die gegen ihn durchgeführten Boykottmaßnahmen an dem all^.o-uelnen Wirtschaftsaufschwung hätte teilnehmen' können. Ein früherer Beginn des Entschädigungszeitraums scheide in jedem Falle deshalb au3, weil der Kläger aus seinem Beruf bis zu dem 1. Vielmehr besteht nur das Recht des Berechtigten, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen (§ 81 Satz 1 BEG). Dieses rechtliche Verhältnis zwischen Kapitalentschädigung einerseits und Rente andererseits schließt jedoch nicht aus, daß der Berechtigte rechtawirksam auf eine der beiden ihm, zusteilenden Entschädigungsleistungen verzichten kann. Daß die Verzichtsbefugnis grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt und kann für das Entschädigungsrecht keinem Zweifel unterliegen, liechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Verzicht bereits vor dem Beginn der Frist des § 84 BEG ausgesprochen werden kann. Den Beginn des Entschädigungszeitraums hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts auf den 1. Diese Annahme stützt das Berufungsgericht darauf, daß der Berechtigte bis zu diesem Zeitpunkt noch eine ausreichende De-bensgrundlage gehabt habe. Februar 1939 eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, hat das Berufungsgericht auf Grund der festgestellten Tatsachen ebenfalls mit Recht angenommen.

Zitierte Normen: § 81 SaarBSG § 79 BEG
berechtigtRechtBEGBerufungsgerichtAnspruchVerzichtKlägerKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung; nein
2430 099
Bläff §§ 81, 199
a)	Der Berechtigte kann auf das ihm nach § 81 BSG zuatehende Hentcnwahlrecht rechtswirksam verzichten.
b)	Der Verzicht kann bereits vor der Entscheidung über den Anspruch ausgesprochen werden.
BGH, Urto v. 29. Juni 196o - IV 2R I8/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
 Verkündet
am 29o Juni i960
», Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem JSntschädigungsrochtsstreit
 des JfflA AlH, Lj—
Hospital7 ClMBnBv/ard
 Klägers und Revisionsklägers,
-	Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbavollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Juni i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br» loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Dezember 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtsz uges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist wegen seiner jüdischen Abstammung durch HS-Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und hat einen Schaden im beruflichen Portkommen erlitten. Im Februar 1939 v/anderte der Kläger nach England aus, wo er heute noch unter ungünstigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen lebt.
Bei der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche des Klägers hatte die Beklagte am 11, Februar 1957 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Anfrage gerichtet, die dieser am 14» Februar 1957 u. a,, wie folgt, beantwortete s
“Hamens und in Vollmacht des Antragstellers wird das Wahlrecht gemäß § 81 BiSG dahingehend ausgeübt, daß der Antragsteller für seinen Berufsschäden eine
 Kapi talentschädigung wählte
 Der Antragsteller wird den Berufsschäden nicht verrenten lassen.
Am 19, Februar 1957 schrieb der Bevollmächtigte des Klägers in Ergänzung des Schreibens vom 14, Februar 1957 folgendes an die Beklagte:
“Die bereits mit meinem Schreiben vom 14» 2.1957 beantragte Kapitalentschädigung wird nach § 79 BEG bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres des Antragstellers, also bis zu dem 6,Io.1951, zu berechnen sein,"
In dem Bescheid vom 12. September 1959 stellte die Beklagte hierauf fest, daß dör Kläger wegen der ihm gleich-
 
zeitig zuerkannten Kapitalentschädigung ein Rentenwahl-recht nicht habe« Die Kapitalentschädigung von insgesamt l6.76o DM hat die Beklagte für einen Schadenszeitraum vom I. Februar 1939 bis zu dem 31» Dezember 1948 berechnete
 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der der Kläger beantragt hat,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes ab Io November 1953 zuzüglich eines Jahresbetrags zu zahlen,
 hilfsweise,
dem Kläger eine Kapitalentschädigung auch wegen des Beschränkungsschadens für die ^eit vom 1. Februar 1933 bis zu dem 31° Januar 1939 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24» April 1939 abgewiesen, Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Kntscheidungsgründe;
I, Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers, ihm anstelle der durch den Bescheid vom 12, September 1958 festgesetzten Kapitalentschädigung eine Rente zu bewilligen,
 für unbegründet angesehen, weil der -Kläger durch die Erklärungen vom 14. und 19» Februar 1957 ausdrücklich und unmißverständlich auf eine Rente verzichtet habe.
Zwar sei es richtig, daß nach den Vorschriften des BEG anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente gewählt werden könne; das schließe jedoch nicht aus, daß der Berechtigte auf die Rente verzichten könne. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Entschädigungsanspruchs stehe der Möglichkeit eines Verzichts nicht entgegen. Auch das das Entschädigungsverfahren beherrschende Offizialprinzip rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Ein solcher Verzicht könne auch bereits vor dem Beginn der für die Ausübung dos Wahlrechts normierten Frist ausgesprochen werden. Der EntschädigungsZeitraum beginne erst am 1. Februar 1939. Es könne dahinotehen, ob ein früherer Beginn des EntSchädigungszeitraums deshalb angenommen werden könne, weil der Kläger ohne die gegen ihn durchgeführten Boykottmaßnahmen an dem all^.o-uelnen Wirtschaftsaufschwung hätte teilnehmen' können. Ein früherer Beginn des Entschädigungszeitraums scheide in jedem Falle deshalb au3, weil der Kläger aus seinem Beruf bis zu dem 1. Februar 1939 noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind unbegründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Entschädigungsrecht ein Recht, wegen des Berufsschadens eine Kapitalentschädigung zu wählen, nicht kennt. Vielmehr besteht nur das Recht des Berechtigten, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen (§ 81 Satz 1 BEG). Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung ist der primäre Anspruch. Dieser Anspruch kann durch den Anspruch auf Ge-
 
Währung einer Rente ersetzt werden. § 81 Satz 1 BEG gewährt daher kein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB, sondern eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) (Urteil vom 13. Jai 1959 - IV ZR 9/59 -, LM Nr. 3 zu § 81 BEG = RzY/ 1959, 4o7). Dieses rechtliche Verhältnis zwischen Kapitalentschädigung einerseits und Rente andererseits schließt jedoch nicht aus, daß der Berechtigte rechtawirksam auf eine der beiden ihm, zusteilenden Entschädigungsleistungen verzichten kann. Die Verzichtsmöglichkeit folgt aus der Dispositionsbefugnis der Parteien, die auch im Offizialverfahren des BEG gilt» Ebenso, wie der Berechtigte seinen Entschädigungsanspruch Zurücknahmen kann, wie er sich mit dem in Anspruch genommenen Land über seinen Entschädigungsanspruch vergleichen kann (§ 177 BEG), so kann er auch rechtswirksam auf seinen Anspruch verzichten. Daß die Verzichtsbefugnis grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt und kann für das Entschädigungsrecht keinem Zweifel unterliegen, liechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Verzicht bereits vor dem Beginn der Frist des § 84 BEG ausgesprochen werden kann. Das folgt zunächst auch insoweit aus der Dispositionsbefugnis der Parteien. Danach kann der Berechtigte in jeder Lage des Verfahrens den Verzicht erklären. Die zeitlich unbeschränkte Verzichtsmöglichkeit ergibt sich aber auch aus der Vorschrift des § 199 BEG. Ebenso, wie nach dieser Vorschrift das Rentenwahlrecht bereits vor der Entscheidung über den Anspruch ausgeübt werden kann, so kann auch der Verzicht auf das Rentenwahlrecht bereits vor der Entscheidung erklärt werden.
3.	Wenn das Berufungsgericht die Erklärungen des Klägers vom 14« und 19. Februar 1958 als Verzicht auf die Rente
 
aufgefaßt hat, so sind hiergegen keine Bedonken zu erheben* Wie eine Willenserklärung auszulegen ist, ist grundsätzlich eine Präge der Tatsachenund Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich; sie verletzt weder anerkannte Auslegungsgrundsätze noch verstößt sie gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
4.	Den Beginn des Entschädigungszeitraums hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts auf den 1. Februar 1939 angenommen. Diese Annahme stützt das Berufungsgericht darauf, daß der Berechtigte bis zu diesem Zeitpunkt noch eine ausreichende De-bensgrundlage gehabt habe. Gegen diese rechtliche Auffassung bestehen keine Bedenken. Sie entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29• April 1959 - IV ZR 313/58 LM Nr. 5 zu § 66 BEO » RzW 1959, 4ol).
Daß der Kläger bis zu dem 1. Februar 1939 eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, hat das Berufungsgericht auf Grund der festgestellten Tatsachen ebenfalls mit Recht angenommen. Bedenken gegen diese Annahme sind in der Revisionsinstanz auch nicht erhoben worden.
 
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 225 BEG, 97 ZFO zurtLckzuweisen«,
Raske Johannsen WÜstenberg Wilden DroLoewenheim