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BGH · IV ZR 18/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 18/59

Die Schließung einer Privatschule (hier einer Klosterschule), die wegen ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung vorgenommen wurde, kann eine gegen die Schüler der Schule gerichtete Verfolgungsmaßnahme sein« Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung kann jedoch von den Schülern deswegen nur verlangt werden«, sofern sie durch die Schließung der Schule gehindert worden sind, ihre Schulausbildung überhaupt fortzusetzen« Voraus Setzung für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist gemäß den §§ 64 Abs.1* 115 Abs« 1 BEO* daß er im 2uge einer gegen, ihn gerichteten Verfolgung von der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung* die er erstrebte* ausgeschlossen worden ist und dadurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vglo Urteile des Senats’ vom 28« Februar 1958 LM Br« 6 zu § 64 BEO und vom 280 Januar 1959 - IV ZR 422/58 - )« Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Kläger durch die Schließung der Klo st er schule im Jahre 1938 selbst unmittelbar verfolgt worden seio Diese Maßnahme habe nicht nur der weiteren Betätigung der Lehrer an dieser Schule ein Ende setzen* sondprn vor al~> lern auch den Schülern die weitere Ausbildung auf dem oin-geschlagenen religiösen Weg unmöglich machen sollen« Das Abdrängen der Schüler von diesem Weg sei nicht eine unbeabsichtigte Hebenfolge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gewesen* wie sie darin würde erblickt den können* daß etwa (weltliche) Angestellte des Missionshauses durch dessen Schließung i*hre Stellung verloren Menschens, so wie sie ihn auf Grund ihres I^rthos von "Blut und Boden" verstanden* unvereinbare Als totalitärer Weltanschauungsstaat duldete der RS-Staat nur solche Schulen, in denen die jungen Menschen nach seinem Welt- und Menschenbild geformt wurden« Schulen anderer - sei es religiöser« sei es weltanschaulicher - Sichtungen wurden* sofern sie nicht "gleichgeschaltet” werden konnten* geschlossene Dabei ging es den !JS-Machthabern naturgemäß nicht darum* die Schäler der von ihnen gleichgeschalteten oder geschlossenen Schulen* soweit sie nicht Juden waren* von einer Schulausbildung überhaupt auszuschließen« Sic gaben sich vielmehr der -Erwartung hin* daß es ihnen gelingen werde* die Jugend in den unter ihrem Einfluß stehenden öffentlichen Schulen in ihrem Geiste zu erziehen und notfalls umzuerziehen* um sie so* wie das Berufungsgericht ausfuhrt* für sich zu gewinnen« ' ~ ~ und der Schüler selbst wurde dabei keine Rücksicht genommen« Ihr Interesse an einer bestimmten Art der Ausbildung* wie sie diese Schule gewährte* wurde* da es dem Bildungsziel des nationalsozialistischen Staats widersprach* nicht als berechtigt anerkannt« Alle Erziehung und Ausbildung sollte letztlich auf das Ziel ausgerichtet ein, die Schäler zur Aneignung und Bejahung der national- Ein Entschädigungsanspruch wegen der durch solche’ Maßnahmen angerichteten Schäden in der Ausbildung besteht jedoch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur, sofern die betroffenen Schüler dadurch gehindert wurden, ihre Ausbildung überhaupt (an einer anderen Schule) fortzusetzen und* das von ihnen erstrebte oder ein gleichartiges Ausbildungsziel zu erreichen» Denn nach dem Bundesentschädigungsgesetz sollen Ausbildungsschäden nur ersetzt werden, sofern sie sich als Schäden in der "Hutsung der Arbeitskraft” darstellen, durch die der Geschädigte in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt worden ist (§65 BEG)o Schäden, die lediglich die innere Entwicklung des Verfolgten betreffen und nicht zu einem Schaden in seinem beruflichen Portkommen geführt haben, können als solche nicht Gegenstand von Entschädigungsansprüchen sein, zu demal kaum jemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, inwieweit sie durch die eigene Einstellung und Entscheidung des Geschädigten mit verursacht sind. Entsprechend seinem Vortrag hat aber das Berufungsgericht -angenommen, daß er im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nicht die Möglichkeit gehabt habe, weiterhin eiii Gymnasium zu besuchen, so daß er seine Schulausbildung lediglich bis zur Erlangung der Mittleren Reife im Jahre 194o habe fortsetzen und es nicht mit der Reifeprüfung habe abschließen können«, Pies sei eine Polge der gegen die Klosterschule und damit auch gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen, denn auf der Klosterschule habe er wegen des geringen Entgelts, das er dort für Unterbringung, Verpflegung und Unterricht zu zahlen gehabt habe, sein Studium bis zu dem Abitur fortsetzen könneno Pie Klosterschule in iia^,e zwar auch nur bis zur Mittleren.Reife geführt, nach ihrer Absolvierung habe er jedoch unter den gleichen günstigen wirtschaftlichen Bedingungen sein Studium bis zu dem Abitur auf einer Klosterschule des St4fl|p Ordens in fortsetzen können. Hach diesen Feststellungen ist der Kläger in der Tat vom Jahre i94o an von seiner vorberufliehen Ausbildung ausgeschlossen worden, denn ohne die Verfolgung hätte er auch nach l94o noch sein Studium auf der Klosterschule in fortsetzen können« Zu einem Ausschluß des Klägers von der erstrebten Berufsausbildung hat die Schließung der Klosterschule in demnach nicht geführt« Als die Schule Ostern 1938 geschlossen wurde, hatte der Kläger die Untertertia abgeschlossen« Bei einem normalen Fortgang seines Studiums hätte er danach frühestens zu Ostern 1943 die Reifeprüfung ablegen können« Um diese Zeit war er jedoch zu dem Wehrdienst eingezogen« Es muß angenommen werden, daß seine Einberufung im Jahre 1942 auch erfolgt wäre, wenn er zu dieser Zeit noch die Klosterschule in besucht hätte, 1o2$ vom 7o Januar 1959 - IV ZR 159/58 - RzW 59* 166« und vom 220 Hai 1959 - IV ZR 22/59 ~)o Ob der Kläger in Neiße noch vor seiner Einberufung die Reifeprüfung - gegebenenfalls als Notabitur - hätte ablegen können* hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Da es sich offenbar bei der Ordensschule in Neiße nicht um ein staatlich anerkanntes Gymnasium handelte* war möglicherweise die Erlangung des Reifezeugnisses für die Zöglinge der Schule erschwert» Aber auch wenn man davon ausgeht * daß d'er Kläger vor seiner Einberufung die"' * Reifeprüfung hätte ablegen können* so hätte er nunmehr auch ohne die Verfolgungsmaßnahme seine Berufsausbildung erst nach dem Kriege - frühestens im Y/intcrsemester 1945/4-6 - beginnen können® Zu diesex- Zeit aber war er f nicht mehr von einer Berufsausausbildung ausgeschlossen® Zu den Aufwendungen, die dem Kläger bei der Sfacli-holung dieser Ausbildung erwachsen sind, steht ihm gemäß § 116 BEG eine Beihilfe zu, sofern die Benachteiligung, die er durch Ausschluß von der vorberuflichen . Sofern dem Kläger hiernach gemäß § 116 BEG ein Anspruch auf eine Beihilfe zusteht, sind auf diese die Leistungen anzurechnen, die er nach anderen deutschen Gesetzen .aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat* Die Anrechnung hat unabhängig davon zu geschehen, ob ihm solche Leistungen für seine nachgeholto Ausbildung gewährt sind oder ob sic einen späteren nicht mehr eine naci geholte Ausbildung darstellenden Ausbildungsabschnitt betreffen» Auch das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 60 De-zerabor 1957 - I?

Zitierte Normen: § 65 BEG § 287 ZK § 11 BEG
OrdenschulenAusbildungBerufungsgerichtKlosterschuleSchülerKlägerSchließung®Schaden

Volltext der Entscheidung

Kachs c hlagewerk %	j a
Amtliche Sammlung* nein
BEG §§ 2o 64, 115, 116
Die Schließung einer Privatschule (hier einer Klosterschule), die wegen ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung vorgenommen wurde, kann eine gegen die Schüler der Schule gerichtete Verfolgungsmaßnahme sein« Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung kann jedoch von den Schülern deswegen nur verlangt werden«, sofern sie durch die Schließung der Schule gehindert worden sind, ihre Schulausbildung überhaupt fortzusetzen«
BSHj Orb. v, io „ Juni 1959 - I? ZU 18/59 - OiG Köln
LÖ Kö ln
u
IV ZR 18/59
YerSciindet # am Io«, Juni 1959 Schorm« justizangestollter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
. In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Sein*
hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mliuöliche Verhandlung vom 3* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Baske, Pro Vo Werner9 Y/Ustenberg und Maaß
fUr &echt erkannt i
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27 a Oktober 1958 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch Uber die außergei’icht-lichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Im Kamen dex Volkes
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevcllmächtigters Rechteanwalt Br« 4HHM) in
 gegen
Straße
 in B1
IDuflt-
Kläger und Revisionsbeklagton
 Am W<
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestands
 Der im	1923	geborene Kläger besuchte von
1935 bis 1938 die Schule ira Missionshaus St* ein als Internat geführtes Gymnasium des Ordens der Missionare (SVD) in	BW	in	Ostpreußen«
Ostern 1938 wurde das Internat durch staatliche Verfügung geschlossene Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das Studium in der Untertertia beendet« Seine in	wohnhaften El tern,, die bis
 dahin nur 2o RM monatlich an Internatskosten hatten aufbrIngen müssen, konnten die Kosten für eine Portsetzung des Schulunterrichts in dem nächstgelegenen Gymnasium in aBIBBHB nicht aufbringen« Der Kläger besuchte deshalb nunmehr die Mittelschule in BBMMMBW^ die er 194o mit dem Zeugnis der Mittleren Reife verließ« Er trat als Anwärter für die Laufbahn eines Beamten des gehobenen Dienstes in den Dienst der Reichs-post« Im Jahre 1942 wurde der Kläger Soldat« 1945 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück« Am 23« März 1948 bestand der Kläger ohne weiteren Schulbesuch vor dem staatlichen Prüfungsausschuß des Landes Niedersachsen die Reifeprüfung« Anschließend studierte er Rechtswissenschaft. Am 4- September 1957 bestand er vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen die Zweite juristische Staatsprüfung«
Der Kläger verlangt eine Entschädigung für den ihm entstandenen Ausbildungsschaden« Die Entschädigungsbehörde hat seinen Anspruch durch Bescheid vom 4« Oktober 1957 abgelehnt« Mit der daraufhin erhobenen Klage beansprucht der Kläger als Beihilfe zu den Aufwendungen, die * ihm durch die Ivachholung der Ausbildung erwachsen sind, einen Betrag von 1o«ooo7- DM abzüglich bereits erhaltener sonstiger Leistungen aus Öffentlicher Hand in Höhe von 4*52o,~ DM«
— 3 ^
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen* daß der Kläger nicht Ordensangehöriger gewesen sei und daß das Vorgehen staatlicher Stollen go-gen das Missionshaus des St^H^ Ordens in MVHHP* sich daher nicht gegen ihn gerichtet habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision* die das Berufungsgericht zugelasson hat* erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen«
hntscheid ungs^ünd e^
Voraus Setzung für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist gemäß den §§ 64 Abs. 1* 115 Abs« 1 BEO* daß er im 2uge einer gegen, ihn gerichteten Verfolgung von der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung* die er erstrebte* ausgeschlossen worden ist und dadurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vglo Urteile des Senats’ vom 28« Februar 1958 LM Br« 6 zu § 64 BEO und vom 280 Januar 1959 - IV ZR 422/58 - )« Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Kläger durch die Schließung der Klo st er schule im Jahre 1938 selbst unmittelbar verfolgt worden seio Diese Maßnahme habe nicht nur der weiteren Betätigung der Lehrer an dieser Schule ein Ende setzen* sondprn vor al~> lern auch den Schülern die weitere Ausbildung auf dem oin-geschlagenen religiösen Weg unmöglich machen sollen« Das Abdrängen der Schüler von diesem Weg sei nicht eine unbeabsichtigte Hebenfolge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gewesen* wie sie darin würde erblickt den können* daß etwa (weltliche) Angestellte des Missionshauses durch dessen Schließung i*hre Stellung verloren
... 4 -
hättena Per Ausschluß des Klägers und seiner Mitschüler von der weiteren KLosHerausbildung sei vielmehr das ausgesprochene Ziel der vom nationalsozialistischen sWat getroffenen Maßnahme gewesen. Die Schüler hätten von ihren Lehrern getrennt und dadurch dem Einfluß des Ordens entzogen werden sollen«» Der Kampf des Nationalsozialismus gegen die geistlichen Orden habe sich notwendig vor allem gegen den Nachwuchs richten müssen« Denn diesen Nachwuchs habe der Nationalsozialismus für sich gewinnen wollen«. Es sei daher für den nationalsozialistischen Staat, keine nur in Kauf genommene Nebenfolge gewesen, daß der Kläger nach der Schließung der Klosterschule in	den
 Ausbiidungsgang zu dem Ordensgeistlichen oder Missionar nicht mehr habe fortsetzen können«
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen«» Die Ausbildung«, die die Schüler der Klosterschule in
 erhielten, war nach den auf den Angaben des Klägers beruhenden Feststellungen des Bex-ufungsgerichts wesentlich durch die besondere Zielsetzung gekennzeichnet« den Schülern neben der Vermittlung von Wissensstoff und neben der Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern auch eine Unterweisung und Erziehung nach den Erziehungsgrundsätzen der katholischen Kirche und im besonderen des Ordens der Missionare zuteil werden zu lassen« Dabei sollte womöglich auch das Interesse für den Ordensberuf, insbesondere für den Beruf eines Missionars, in den Schülern geweckt und diese bereits auf ein späteres Ordensleben vorbereitet werden«
H Ein solches an einem christlichen Welt- und Menschenbild ausgerichtetes Bildungs- und Erziehungsziel galt den Machthabern des totalitären nationalsozialistischen H-egimes als «artfremd” und mit dem Wesen und der Bestimmung des deutschen bzw« des nol^dis.chei} Menschens, so wie
 sie ihn auf Grund ihres I^rthos von "Blut und Boden" verstanden* unvereinbare Als totalitärer Weltanschauungsstaat duldete der RS-Staat nur solche Schulen, in denen die jungen Menschen nach seinem Welt- und Menschenbild geformt wurden« Schulen anderer - sei es religiöser« sei es weltanschaulicher - Sichtungen wurden* sofern sie nicht "gleichgeschaltet” werden konnten* geschlossene
 Dabei ging es den !JS-Machthabern naturgemäß nicht darum* die Schäler der von ihnen gleichgeschalteten oder geschlossenen Schulen* soweit sie nicht Juden waren* von einer Schulausbildung überhaupt auszuschließen« Sic gaben sich vielmehr der -Erwartung hin* daß es ihnen gelingen werde* die Jugend in den unter ihrem Einfluß stehenden öffentlichen Schulen in ihrem Geiste zu erziehen und notfalls umzuerziehen* um sie so* wie das Berufungsgericht ausfuhrt* für sich zu gewinnen«	'	~	~
Dieser Umstand schließt aber nicht, wie die Revision meint* die Annahme aus* daß die von der Schließung einer Schule betroffenen Schüler verfolgt sein können., Eine derartige Maßnahme bedeutet einen mit Mitteln staatlichen : Zwanges durchgeführten Eingriff in den Bildungsweg der Schüler zu dem Zweck* diese dem Einfluß der religiösen oder weltanschaulichen Bildungswerte* die auf einer solchen Sehule besonders gepflegt wurden* zu entziehen und sie statt dessen im Sinne der Ideologie der Machthaber
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des totalitären Regimes zu beeinflussen« Auf den V/illon und die Gewissensüberzeugung der Erziehungsberechtigten . und der Schüler selbst wurde dabei keine Rücksicht genommen« Ihr Interesse an einer bestimmten Art der Ausbildung* wie sie diese Schule gewährte* wurde* da es dem Bildungsziel des nationalsozialistischen Staats widersprach* nicht als berechtigt anerkannt« Alle Erziehung und Ausbildung sollte letztlich auf das Ziel ausgerichtet
 ein, die Schäler zur Aneignung und Bejahung der national-
sozialistischen {Ideologie zu .bestimmen .und, s©juderiHa*c?Ktfcia«>
behauptung und Machtentfaltung des NS-Regimes zu dienen» Dabei wurde, wie unter allen totalen Machtsystemen,; die .ja ihre 'Ideologie stets für eine Heilslehre ausgeben., erklärt, daß eine auf dieses Ziel ausgerichtete Erziehung und Ausbildung auch das Wohl der Schüler am besten fördere» Diese selbst standen solchen staatlichen Len-lcungs- und Beeinflussungsmaßnahmen mehr oder weniger wehrlos gegenüber, so daß dadurch in ihnen einerseits vielfach wertvolle Ansätze einer seelischen und geistigen Entwicklung der Verkümmerung preisgegeben wurden, andererseits eine imgeistige, überhebliche und ehrfurchtslose Gesinnung gegenüber den Mitmenschen,, insbesondere den Menschen anderer Rassen und Kationen, geweckt und gefördert und die Entwicklung zu einem echten, Menschentum, das auf der Ehrfurcht vor den höchsten -liebenswerten, insbesondere vor der Würde der mensch-' liehen Person, beruht, aufs schwerste gefährdet wurde.
Die Schließung einer privaten Schule der hier in Betracht kommenden Art bedeutete deshalb grundsätzlich auch eine gegen die Schüler dieser Schulen gerichtete aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch-ge f ührte ¥e rfo1gungsmaßnahme 0
Ein Entschädigungsanspruch wegen der durch solche’ Maßnahmen angerichteten Schäden in der Ausbildung besteht jedoch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur, sofern die betroffenen Schüler dadurch gehindert wurden, ihre Ausbildung überhaupt (an einer anderen Schule) fortzusetzen und* das von ihnen erstrebte oder ein gleichartiges Ausbildungsziel zu erreichen» Denn nach dem Bundesentschädigungsgesetz sollen Ausbildungsschäden nur ersetzt werden, sofern sie sich als Schäden in der "Hutsung der Arbeitskraft” darstellen, durch die der
 Geschädigte in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt worden ist (§65 BEG)o Schäden, die lediglich die innere Entwicklung des Verfolgten betreffen und nicht zu einem Schaden in seinem beruflichen Portkommen geführt haben, können als solche nicht Gegenstand von Entschädigungsansprüchen sein, zu demal kaum jemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, inwieweit sie durch die eigene Einstellung und Entscheidung des Geschädigten mit verursacht sind.
Per Kläger hat zwar nach'der Schließung der Klosterschule in	seine	vorberuf	liehe Ausbildung zunächst
 auf der Mittelschule in	fortsetzen	können0
Entsprechend seinem Vortrag hat aber das Berufungsgericht -angenommen, daß er im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nicht die Möglichkeit gehabt habe, weiterhin eiii Gymnasium zu besuchen, so daß er seine Schulausbildung lediglich bis zur Erlangung der Mittleren Reife im Jahre 194o habe fortsetzen und es nicht mit der Reifeprüfung habe abschließen können«, Pies sei eine Polge der gegen die Klosterschule und damit auch gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen, denn auf der Klosterschule habe er wegen des geringen Entgelts, das er dort für Unterbringung, Verpflegung und Unterricht zu zahlen gehabt habe, sein Studium bis zu dem Abitur fortsetzen könneno Pie Klosterschule in	iia^,e	zwar	auch	nur
 bis zur Mittleren.Reife geführt, nach ihrer Absolvierung habe er jedoch unter den gleichen günstigen wirtschaftlichen Bedingungen sein Studium bis zu dem Abitur auf einer Klosterschule des St4fl|p Ordens in	fortsetzen können.
Hach diesen Feststellungen ist der Kläger in der Tat vom Jahre i94o an von seiner vorberufliehen Ausbildung ausgeschlossen worden, denn ohne die Verfolgung hätte er auch nach l94o noch sein Studium auf der Klosterschule in fortsetzen können«
 
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich <3 ah ei um einen Ausschluß von der vorberuflichen und nicht von der beruflichen Ausbildung des Klägers gehandelt hat« Durch den Besuch der Klosterschule in U0/h ^0} oder in	und	durch	den	Aufenthalt	in	einem
 Internat des Ordens wurde der Kläger noch nicht zu einem Ordensangehörigeno Die Eingliederung in einen Orden der katholischen Kirche erfolgt durch Ablegung der Ordensgelübde (die sogenannte Profeß), der eine Vorbereitungszeit von mindestens einjähriger Dauer (das sogenannte Noviziat) vorausgeht (vgl« dazu im Lexikon für Theologie und Kirche die Abhandlungen zu den Stichwörtern "Profeß" und Noviziat”)o Eine solcho Vorberoitungszeit hatte für den Kläger noch nicht begonnen und sollte offenbar auch in Neiße für ihn noch nicht beginnen Aufbau und Lehrstoff der Klosterschulen entsprachen nach dan Angaben- des Klägers denen eines Gymnasiums« Neben der Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern hatte zwar die religiöse und aszetische Ausbildung ein starkes Gewichte Die Ausbildung kann aber deswegen noch nicht*als Ausbildung für den Beruf eines Ordensgeistlichen oder Missionars angesehen werden« Hierzu würde erst das Theologie Studium und allenfalls die Ausbildung während eines Noviziats zu rechnen gewesen sein*
Zu einem Ausschluß des Klägers von der erstrebten Berufsausbildung hat die Schließung der Klosterschule in
 demnach nicht geführt« Als die Schule Ostern 1938 geschlossen wurde, hatte der Kläger die Untertertia abgeschlossen« Bei einem normalen Fortgang seines Studiums hätte er danach frühestens zu Ostern 1943 die Reifeprüfung ablegen können« Um diese Zeit war er jedoch zu dem Wehrdienst eingezogen« Es muß angenommen werden, daß seine Einberufung im Jahre 1942 auch erfolgt wäre, wenn er zu dieser Zeit noch die Klosterschule in	besucht	hätte,

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so daß zu diesem Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung eine Unterbrechung seines »Studiums eingetreten wäre® Dies ist* wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt* gemäß § 9 Abs« 5 BEG für die Frage* inwieweit für einen Schaden im beruflichen Fortkommen Entschädigung gewährt werden kann* zu berücksichtigen (vgl® Urteile des Senats vom 13* November 1957 - IV ZR 215/57 - RzY/ 58? 1o2$ vom 7o Januar 1959 - IV ZR 159/58 - RzW 59* 166« und vom 220 Hai 1959 - IV ZR 22/59 ~)o Ob der Kläger in Neiße noch vor seiner Einberufung die Reifeprüfung - gegebenenfalls als Notabitur - hätte ablegen können* hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Da es sich offenbar bei der Ordensschule in Neiße nicht um ein staatlich anerkanntes Gymnasium handelte* war möglicherweise die Erlangung des Reifezeugnisses für die Zöglinge der Schule erschwert» Aber auch wenn man davon ausgeht * daß d'er Kläger vor seiner Einberufung die"' * Reifeprüfung hätte ablegen können* so hätte er nunmehr auch ohne die Verfolgungsmaßnahme seine Berufsausbildung erst nach dem Kriege - frühestens im Y/intcrsemester 1945/4-6 - beginnen können® Zu diesex- Zeit aber war er f nicht mehr von einer Berufsausausbildung ausgeschlossen®
Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden*' daß er eine? Berufsausbildung* von der er ausgeschlossen gewesen sei*,nachy. holt habe® Nachgeholt hat er die vorberufliche Ausbildung* die ihm infolge dex- Schließung der Klosterechule bei seiner Entlassung aus dem Wehrdienst fehlte® Wie der Senat bex-eits in seiner oben erwähnten zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22® Mai 1959 r* XV ZR 22/59 -ausgeführt hat* ist für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildung®-;?; abschnitt abzustellen* der von der Verfolgung betroffen wurde® Wurde die vorberufliche Ausbildung durch eine natio-x nalsozialistische Maßnahme betroffen* so ist für die Beurteilung der Frage* ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur geringfügig geschädigt worden ist, allein die vox-berufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen®
Zu den Aufwendungen, die dem Kläger bei der Sfacli-holung dieser Ausbildung erwachsen sind, steht ihm gemäß § 116 BEG eine Beihilfe zu, sofern die Benachteiligung, die er durch Ausschluß von der vorberuflichen . Ausbildung erlitten hat, nicht nur geringfügig gewesen ist (§ 64 BEG)« Hierüber hat das Gericht unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände gemäß § 287 AbSo 1 ZK) nach freier Überzeugung zu entscheiden0 Die Annahme eines nur geringfügigen Schadens könnte im vorliegenden Falle möglicherweise, insbesondere dann begründet seih, wenn der Kläger auch ohne die Verfolgung bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst das Reifezeugnis nicht erlangt und sich infolgedessen auch ohne die Verfolgung noch nach seiner [Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft‘ auf das Abitur hätte vorbereiten müssen«, 33s ist zwar anzunehmen, daß er__in diesem .Falle mit einer gexingerenJVor-bereitungszeit ausgekommen wäre und auch dabei geringere Kosten hätte aufwenden müssen«, Andererseits könnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Aufbringung dieser Kosten für ihn möglicherweise erheblich schwieriger gewesen. wäre,, wenn er nicht die - durch die Verfolgungsmaßnahme bedingte - Möglichkeit gehabt hätte, zunächst seine Laufbahn im Bienst der Post fortzusetzen, der er sich ohne die Verf0lgung nicht zugewandt haben würde«
t)ber die Höhe der Aufwendungen, die ihm durchdie Hachholung seiner vorberuflichen Ausbildung tatsächlich entstanden sind, hat der Kläger bisher keine näheren Angaben gemacht0 Wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, sind diese Kosten, soweit sie, wie hier, vor der Währungsreform entstanden sind, in Reichsmark zu berechnen und gemäß § 11 BEG im Verhältnis Io s 2 in Deutsche Mark umzustellen (Urtoilo vom Io« Kovember 1958 - IV ZR 178/58 - Rz\7 59, 181 und vom 22o Mai 1959 - IV ZR 22/59 - )0
 
Sofern dem Kläger hiernach gemäß § 116 BEG ein Anspruch auf eine Beihilfe zusteht, sind auf diese die Leistungen anzurechnen, die er nach anderen deutschen Gesetzen .aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat* Die Anrechnung hat unabhängig davon zu geschehen, ob ihm solche Leistungen für seine nachgeholto Ausbildung gewährt sind oder ob sic einen späteren nicht mehr eine naci geholte Ausbildung darstellenden Ausbildungsabschnitt betreffen» Auch das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 60 De-zerabor 1957 - I? ZR 266/57 - LM Nr. 1 zu § 116 BEG, auf deren Begründung hier verwiesen werden kann, ausgesprochen,
 Each allem bedarf es noch näherer Feststellungen, bevor die Frage* ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Ausbil-dungsbeihilfc zusteht, entschieden werden kann«.
Der Rechtsstreit war deshalg an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Ascher
 Raske
Vo Werner
 Wüstenberg
Maaß