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BGH

Gericht: BGH

hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske 7 Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18* Dezember 1957 wird zurückgewiesen« Tatbestands Das beklagte Land hat sich durch den gerichtlichen Vergleich vom 25» April 1956 verpflichtet, dem Kläger außer einer KapitalentSchädigung eine Rente auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H*, unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 45j mit Wirkung vom 1. November 1955 an zu zahlen«, Dem Kläger ist das Recht Vorbehalten, zu gegebener Zeit die Vollrente nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz (im folgenden SHRG) zu verlangen (vgl« die'Akten des Landgerichts Hamburg 81 0 (Entsch) 561/55 Bl» 71)« Die nach dein Bunde sent schädigungs ge setz zu zahlende Rente betrug zu- -nächst 227,50 IM monatlich* Nachdem der Kläger- * am 15» September 1955 das 65» Lebensjahr vollendet hat, ist diese Rente durch Bescheid vom 1. Oktober 1955 die Alten&vollrente nach dem SHRG in Höhe von monatlich 280,r DM zusteht Dieser Bescheid enthält folgenden Zusatzs Leistungen auf Grund dieses Bescheides werden jedoch nur insoweit erbracht werden, als der Gesamtbetrag der dem Antragsteller zustehenden Sonderhilfsrente für die Zeit seit dem 1. Dementsprechend hat das beklagte Land die Rentenleistungen nach dem BEG für die Zeit vom 1. Gegen diese Berechnungsweise richtet sich die Klage des Klägerse Sr ist der Ansicht, es sei nicht zulässig, daß das beklagte Land rückwirkend bis zu dem 1. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Verletztenrente in Höhe von 227,70 DM monatlich vom 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger mit Wirkung vom Io Oktober 1955 an eine monatliche Rdnte nach dem SHRG in Höhe von 280,- DM unter Anrechnung der bisher nach dem BEG gezahlten Rente, die zur Zeit seit dem 1» Oktober 1955 monatlich 250,- DM beträgt, zu zahlen. Oktober 1955 ihm die Altersvollrente nach § 5 Nr* 1 des Hamburgischen Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24* Mai 1948 - Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 27 -’(im folgenden SHRG) in Höhe von 280,- DM monatlich zu zahlen, aus zwei Gründen als berechtigt, angesehen* Zunächst ist es der Auffassung, daß die nach § 228 Abs» 2 Satz 2 B2G zu stellende Frage,.ob das Hamburgische Landesrecht dem Kläger weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, in der Y/eise zu entscheiden ist, daß im Bereich des Gesundheits- und Körperschadens, der Rentenanspruch des BEG dem des SHRG für jeden Monat gegenüberzustellen ist* Ferner meint, dis Berufungsgericht,'... Ob das Landesrecht weitergehcnde Ansprüche gewährt, ist nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht gemeinsam für alle Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden, die aus einer bestimmten Schädensursache herrühren. BEG erhalten würde, nur 250,- BM ausmacht, so hat der Kläger auf Grund der Vorschrift des § 228 Abs» 2 Satz 2 BEG vom 1» Oktober 1955 einen Anspruch auf den den Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz übersteigenden Mehrbetrag» Hierbei bleibt ohne Bedeutung, ob die Rentenleistuven nach den Bundesentschädigungsgesetz für den vor dem 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß im vorliegenden Rail für die Zeit vor dem 1» Oktober 1955 ein Vergleich zwischen den Rentenleistungen nach dem BEG und denen des SHRG schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt nur Rentenansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz hatte« Bas ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 25. April 1956» Wenn in dem Vergleich auch nicht ausdrücklich gesagt ist, daß die dem Kläger von dem beklagten Land zu zahlende Rente nach Maßgabe des Bundes§ntschädigungsgeset-zes zu leisten ist, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere auch aus dem Bescheid des beklagten La&äes vom 14. Juli 1955 sowie aus den unter 1 des Vergleichs aufgeführten, di‘e Höhe der Rente im einzelnen bestimmenden Umständen» Die Rente ist auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H. unter Zugrundelegung des Satzes von 45 # und mit Wirkung vom 1« November 1955 an zu zahlen» Dies sind Merkmale, die nur die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes aufstellen. Renn das Hamburgische Landesrecht kennt keine KapitalentSchädigung» Wenn dem Kläger bei dieser Sach-und Rechtslage im Vergleich weiter das Rocht Vorbehalten ist, zu gegebener Zeit die Vollrente nach dem SHRG zu begehren, so Insbesondere kann die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger die Vollrente nach dem SHRG erst dann erhalten sollte, wenn die an den Kläger bewirkten Leistungen nach dem BBG, soweit sie über die vergleichbaren Leistungen nach dem SHRGr hinausgingen, durch c.on Unterschiedsbetrag zwischen der Vollrente des SHRG und der des BEG in Höhe von monatlich 30 LU ausgeglichen waren*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SHRGLandesrechtRechtbeklagenBEGLeistungAnspruchRenteKläger

Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2515 052
Gesetzs BEG § 12, 31? 228 Abs» 2 Satz 2
Rechtssatzs 1 * Die Frage? ob landesrechtliche Vorschriften
 weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, ist nicht gemeinsam für alle Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden, die aus einer bestimmten Schadensursache herrühren. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung ist vielmehr der einzelne selbständige Entschädigungsanspruch*
2, Wiederkehrende Leistungen, vor allem Renten wegen Gesundheits- und Körperschadens .cind jeweils für einen bestimmten Monat zu vergleichen«,
3ö Bas Recht des Antragstellers, die günstigere Landesrente zu verlangen, wird nicht dadurch beeinträchtigt , daß die in der Vergangenheit nach den Vorschriften des. BEG an ihn geleistete Rente höher war als die entsprechende Landesrente. Bas Laud ist nicht berechtigt.? die landesrechtlicho "Spitze" solange mit den höheren Rentenleistungen des BEG zu verrechnen, bis der auf Grund des BEG geleistete Mehrbetrag ausgeglichen ist
 Aktenzeichens IV £R 18/58 Urteil des BGH vom 7. Mai 1958
LG Hamburg OLG Hamburg
IV, ZR J8/58 9 TJ (E) 186/57 Verkündet
 am 7« Mai 1958 Schorn», Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im H a m e n des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsklägerin:
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Walter	w*
Kläger und Revisionsb.eklagten; - Prozeßbevollmächtigtem Rechtsanwalt Dr.
hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske 7 Johannsen, Maaß und Wilden
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18* Dezember 1957 wird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kostendes. Revisionsrechtszuges0
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Das beklagte Land hat sich durch den gerichtlichen Vergleich vom 25» April 1956 verpflichtet, dem Kläger außer einer KapitalentSchädigung eine Rente auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H*, unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 45j mit Wirkung vom 1. November 1955 an zu zahlen«, Dem Kläger ist das Recht Vorbehalten, zu gegebener Zeit die Vollrente nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz (im folgenden SHRG) zu verlangen (vgl« die'Akten des Landgerichts Hamburg 81 0 (Entsch) 561/55 Bl» 71)« Die nach dein Bunde sent schädigungs ge setz zu zahlende Rente betrug zu- -nächst 227,50 IM monatlich* Nachdem der Kläger- * am 15» September 1955 das 65» Lebensjahr vollendet hat, ist diese Rente durch Bescheid vom 1. Oktober 1955 ab anderweit auf 250,-DU monatlich festgesetzt worden. In einem weiteren Bescheid vom 5» Dezember 1956 hat das beklagte Land festgestellt, daß dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 1955 die Alten&vollrente nach dem SHRG in Höhe von monatlich 280,r DM zusteht Dieser Bescheid enthält folgenden Zusatzs
 Leistungen auf Grund dieses Bescheides werden jedoch nur insoweit erbracht werden, als der Gesamtbetrag der dem Antragsteller zustehenden Sonderhilfsrente für die Zeit seit dem 1. November 1955 die dem Antragsteller zuerkannten Verletztenrentenbeträge nach' dem BBG übersteigt.
Dementsprechend hat das beklagte Land die Rentenleistungen nach dem BEG für die Zeit vom 1. November 1955 bis Dezember 1956 den Rentenleistungen, nach dem SHRG für denselben Zeitraum gegenübergestellt. Banach überstoigfcn die Rentenleistungen nach dem BEG die dem Kläger nach dem SHRG zus stehenden Leistungen um rund 5.505,10 DM (vgl. Schriftsatz
 des beklagten Landes vom 3. Dezember 1957 Bl, 35 der Akten 9 U (Entsch) 186/57) o
Gegen diese Berechnungsweise richtet sich die Klage des Klägerse Sr ist der Ansicht, es sei nicht zulässig, daß das beklagte Land rückwirkend bis zu dem 1. Bovember 1953 den niedrigeren Sätzen des SHRG die bisher nach dem BEG gewährten Leistungen gegenübersteile und demgemäß die günstigere Alters» vollrente nach dem SHRG erst zahlen wolle, wenn der Überstei» gende Betrag von rund 3.305,10 DM durch die landesrechtliche Spitze von monatlich 30,- DM (Unterschiedsbetrag zvischcn cerRente des BEG mit 250,- DM und der des SHRG mit 280,- DM) ausgeglichen sei. Vielmehr müsse die Leistung der günstigeren Landesspitze ungeachtet der bisher erbrachten Rentenlei-stungeil vom U Oktober 1955 an erfolgen,,-
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Verletztenrente in Höhe von 227,70 DM monatlich vom 1. November 1953 bis zu dem 30. September 1955 und eine Altersvollrente nach dem SHRG vom 1. Oktober 1955 an zu zahlen,,
Eine außerdem für die Zeit vom 1. Februar 1948 bis zu dem 31. Oktober 1950 geforderte KapitalentSchädigung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig geblieben.
Das Landgericht häi die Klage des Klägers abgewiesen„
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger mit Wirkung vom Io Oktober 1955 an eine monatliche Rdnte nach dem SHRG in Höhe von 280,- DM unter Anrechnung der bisher nach dem BEG gezahlten Rente, die zur Zeit seit dem 1» Oktober 1955 monatlich 250,- DM beträgt, zu zahlen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewieseno
 
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n)
Liit der vom Bevisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag9
die Klage abzuweisen*
weiter*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
EntscheidungsgrUnde t
Das Berufungsgeriöht hat den Anspruch des Klägers, beginnend mit dem 1. Oktober 1955 ihm die Altersvollrente nach § 5 Nr* 1 des Hamburgischen Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24* Mai 1948 - Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 27 -’(im folgenden SHRG) in Höhe von 280,- DM monatlich zu zahlen, aus zwei Gründen als berechtigt, angesehen* Zunächst ist es der Auffassung, daß die nach § 228 Abs» 2 Satz 2 B2G zu stellende Frage,.ob das Hamburgische Landesrecht dem Kläger weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, in der Y/eise zu entscheiden ist, daß im Bereich des Gesundheits- und Körperschadens, der Rentenanspruch des BEG dem des SHRG für jeden Monat gegenüberzustellen ist* Ferner meint, dis Berufungsgericht,'...	daß die	Vergleichs-
methode des beklagten Landes, das die Gesamtrentenbeträge für die Zeit ab 1* November 1953 einander gegenübersteilen will, auch deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehre, weil der Kläger in der Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30* September 1955 ausschließlich einen Rentenanspruch auf Grund des BIG, nicht dagegen auch einen solchen Anspruch nach Maßgabe des SHRG gehabt habe. Der landesrechtliche Anspruch habe, so führt das Berufungsgericht aus, deshalb nicht bestanden, weil
 
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nach dem Vergleich vom 25. April 1956 ein Rentenanspruch des Klägers nur nach dem BEG begründet gewesen sei«,
Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet«,
1• Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 22. Februar 1957 - IV ZR 300/56 - ausgeführt hat* ist die Vorschrift des § 228 Abs«, 1 Satz 2 BEG, die landesrechtliche Vorschriften insoweit aufrechterhält, als diese «weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche« gewähren, dahin zu verstehen, daß die Aufrechterhaltung des,Landesrechts für jeden entschädigungsrechtlichen Einzelanspruch in Betracht zu ziehen ist. Ob das Landesrecht weitergehcnde Ansprüche gewährt, ist nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht gemeinsam für alle Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden, die aus einer bestimmten Schädensursache herrühren. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung ist vielmehr der einzelne selbständige EntSchädigungsanspruch„ Soweit es sich um eine einmalige Leistung handelt, kann naturgemäß nur diese einmalige Leistung, wie sie sich einerseits nach Bundesrecht und andererseits nach Landesrecht darstellt, verglichen werden«, Dagegen sind wiederkehrende Leistungen jeweils für den Zeitraum eines Monats miteinander zu vergleichen, da nach dem Bundesentschädigungsgesetz, wie sich aus § 12 ergibt, Renten in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt werden. Demgegenüber ist nicht entscheidend, wenn das Landesrecht nur Jahresrenten kennt. Denn bei der Frage, ob das Landesrecht weitergehende Rechte gewährt als das Bundesentschädigungsgesetz, kann nur von der Rente des BEG ausgegangen werden. Wenn daher die Altervollrente des SURG, auf die der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres seit dem 1. Oktober 1955 einen Anspruch hat, monatlich 280,- DM beträgt, während die itente, die der Kläger nach den Vorschriften des
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BEG erhalten würde, nur 250,- BM ausmacht, so hat der Kläger auf Grund der Vorschrift des § 228 Abs» 2 Satz 2 BEG vom 1» Oktober 1955 einen Anspruch auf den den Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz übersteigenden Mehrbetrag» Hierbei bleibt ohne Bedeutung, ob die Rentenleistuven nach den Bundesentschädigungsgesetz für den vor dem 1. Oktober 1955 liegenden Zeitraum die Renten rach dem Landesrecht überstiegen haben»
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß im vorliegenden Rail für die Zeit vor dem 1» Oktober 1955 ein Vergleich zwischen den Rentenleistungen nach dem BEG und denen des SHRG schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt nur Rentenansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz hatte« Bas ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 25. April 1956» Wenn in dem Vergleich auch nicht ausdrücklich gesagt ist, daß die dem Kläger von dem beklagten Land zu zahlende Rente nach Maßgabe des Bundes§ntschädigungsgeset-zes zu leisten ist, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere auch aus dem Bescheid des beklagten La&äes vom 14. Juli 1955 sowie aus den unter 1 des Vergleichs aufgeführten, di‘e Höhe der Rente im einzelnen bestimmenden Umständen» Die Rente ist auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H. unter Zugrundelegung des Satzes von 45 # und mit Wirkung vom 1« November 1955 an zu zahlen» Dies sind Merkmale, die nur die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes aufstellen. Auch die unter Ziffer 2 des Vergleichs vom beklagten Land zugestandene Zahlung einer KapitalentSchädigung weist eindeutig darauf hin. daß die unter 1 vereinbarte Rente eine solche des Bunde sent schädigungs ge setze s ist . Renn das Hamburgische Landesrecht kennt keine KapitalentSchädigung» Wenn dem Kläger bei dieser Sach-und Rechtslage im Vergleich weiter das Rocht Vorbehalten ist, zu gegebener Zeit die Vollrente nach dem SHRG zu begehren, so
 
kann diese Vereinbarung nur dabin verstanden werden, daß dem Kläger dieses Recht unbeschränkt zustehen sollte. Insbesondere kann die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger die Vollrente nach dem SHRG erst dann erhalten sollte, wenn die an den Kläger bewirkten Leistungen nach dem BBG, soweit sie über die vergleichbaren Leistungen nach dem SHRGr hinausgingen, durch c.on Unterschiedsbetrag zwischen der Vollrente des SHRG und der des BEG in Höhe von monatlich 30 LU ausgeglichen waren*
Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs * 1 BEG.
Ascher	Baske	Johannsen
 Maaß	Wilden