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BGH · IV ZE 18/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 18/54

Begründet ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, nachdem die Beziehungen des Klägers zu Frau R^|^^ bereits länger als 3 Jahre andauern und der Kläger die ernstliche Absicht hat, Frau nach Scheidung seiner Ehe zu heiraten. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beziehungen des Klägers zu Frau und <*er Gründe für das Verbleiben der Beklagten in Gleiwitz, wie für ihr späteres Verhalten, rechtfertigen die Annahme, daß der Kläger zu demindest Überwiegend die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, insoweit es den Widerspruch der Beklagten für un-beachtlich ansiehto Das Berufungsgericht hat eingehend und sorgfältig alle Umstände geprüft, die sowohl für wie gegen eine Aufrecht erhaltung der Ehe sprechen. Es geht hierbei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden zutreffend davon aus, daß in aller Regel die Scheidung, einer Ehe sittlich nicht zu rechtfertigen ist, wenn die Zwar könne der Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie diesen Brief in einer augenblicklichen Erregung und momentanen Verärgerung über ein Schreiben des Klägers verfasst habe. Sie habe aber in der Folgezeit ihre Ankündigung, nicht mehr schreiben zu wollen, wahr gemacht und nur ein- oder zweimal kurze Schreiben Ende 1947 an den Kläger gerichtet. In diesen hat sie nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag ihm ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr sowie eine baldige Genesung gewünscht * Sodann berücksichtigt das Gericht nicht ausreichend, daß nach den von ihm bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten getroffenen Feststellungen der Grund für das endgültige Zerbrechen der Ehe in erster Linie und vorwiegend auf das immer enger werdende Verhältnis des Klägers zu Frau zurückzuführen ist. Somit ist nicht das Verhalten der Beklagten, sondern das des Klägers der Anlaß für die Zerstörung seiner ehelichen Gesinnung gewesen, wie auch der Kläger es selbst nicht für nötig gehalten hat, sofort nach Empfang des Briefes vom 11. die Entscheidung des erkennenden Senats - IV ZR 181/51 - LK Br 12 zu § 48 Abs 2 EheG), Diese Schuld wirkt auch in sittlicher Hinsicht so schwer, daß dem Brief und dem ihm folgenden Verhalten der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91> 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtScheidungEheSchreibenKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

IV ZE 18/54
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Verkündet am 24* Mai 1954 wüst,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Gertrude H
geb,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen den Maschinenschlosser Rudolf H
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 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, JDr* v„ werner, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 20- Oktober 1953 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das" Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Pulda vom 1. Dezember 1952 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen«
Von Rechts wegen
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 Tatbestand?
Der im Jahre 1918 geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und katholischen Glaubens ist, hat am 28» Januar 1945 in Gleiwitz mit der im Jahre 1921 geborenen Beklagten, die derselben Religionsgemeinschaft angehört, die Ehe geschlossen» Die Parteien kannten sich seit dem Jahre 1937^ Im Zeitpunkt der EheSchliessung war der Kläger zur Wehrmacht einberufen» Die Parteien sind seit ihrer EheSchliessung nur zusammen gewesen, wenn der Kläger Urlaub hatte» Anlässlich seines letzten Urlaubs im September 1944 hat der letzte eheliche Verkehr zwischen ihnen stattgefunden. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Der Kläger ist nach einer Verwundung im April 1945 in ein Lazarett in Bad Salzschlirf gekommen» Hier hat er im Jahre 1946 die damals noch verheiratete Frau Erna R^fl^ kennengelernt, die in dem Lazarett als Schwester tätig war.-Zu dieser ist er dann in nähere Beziehungen getreten. Die Ehe der Frau	aus	der keine-Kinder entstammen, ist
 durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. März 1951 geschieden. Der Kläger beabsichtigt, Frau K4H^ zu heiraten.
Der Kläger begehrt eine Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG. Die Beklagte., die noch in Gleiwitz lebt, widerspricht der Scheidung. Y/ährend das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht ohne Schuldausspruch stattgegeben worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
 
Enta che idunffsgründe g
lc Das Berufungsgericht hat eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt angenommen, in dem der Kläger mit seinem Schreiben vom 19 * September 1948 und sein Anwalt mit Schreiben vom 3. April 1949 der Beklagten mitgeteilt haben, daß er sich endgültig von ihr trennen wolle und die eheliche Gemeinschaft für eile Zeiten als aufgehoben betrachtet Hiergegen bestehen rechtlich keine Bedenken. Begründet ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, nachdem die Beziehungen des Klägers zu Frau R^|^^ bereits länger als 3 Jahre andauern und der Kläger die ernstliche Absicht hat, Frau nach Scheidung seiner Ehe zu heiraten.
2,	Rechtlich bedenkenfrei ist es auch, wenn das Beru-
fungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung als zulässig angesehen hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beziehungen des Klägers zu Frau	und	<*er	Gründe	für
 das Verbleiben der Beklagten in Gleiwitz, wie für ihr späteres Verhalten, rechtfertigen die Annahme, daß der Kläger zu demindest Überwiegend die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat.
3.	Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, insoweit es den Widerspruch der Beklagten für un-beachtlich ansiehto
 Das Berufungsgericht hat eingehend und sorgfältig alle Umstände geprüft, die sowohl für wie gegen eine Aufrecht erhaltung der Ehe sprechen. Es geht hierbei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden zutreffend davon aus, daß in aller Regel die Scheidung, einer Ehe sittlich nicht zu rechtfertigen ist, wenn die
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Scheidungsklage die Verstossung des schuldlosen Ehegatten durch den anderen Ehegatten, der seinerseits die ohe durch Verletzung der Treuepflicht zerstört hat, zu dem Ziele hat (vgl BGHZ 1, 92), Es hält aber in dem hier vorliegenden Palle eine Ausnahme für geboten, weil einmal die Parteien nur wenige Wochen als Ehegatten zusammengelebt hätten und es hierdurch zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht gekommen sei, Kinder aus der Ehe auch nicht hervorgegangen seien, die Beklagte die Möglichkeit habe, sich in ihrer oberschlesischen Heimat ein neues Leben aufzubauen und auf eine Versorgung durch den Kläger nicht angewiesen sei, und sodann.zu diesen Gründen, die weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für eine Scheidung ausreichten, noch ein Brief der Beklagten komme, den sie am 11. März 1947 an den Kläger gerichtet und in dem sie in einem sehr scharfen Ton auf jede weitere Post vom Kläger verzichtet habe. Zwar könne der Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie diesen Brief in einer augenblicklichen Erregung und momentanen Verärgerung über ein Schreiben des Klägers verfasst habe. Sie habe aber in der Folgezeit ihre Ankündigung, nicht mehr schreiben zu wollen, wahr gemacht und nur ein- oder zweimal kurze Schreiben Ende 1947 an den Kläger gerichtet. Sie habe keinen ernsthaften Versuch unternommen, die innere Bindung zu dem Kläger aufrechtzuerhalten oder fester zu knüpfen, sondern gegenüber dem drohenden Auseinanderbrechen der Ehe sich völlig passiv verhalten. Erst als der Kläger im Jahre 1949 ernst mit der Scheidung gemacht habe, habe sie sich.- wahrscheinlich nur aus prozeßbedingten Gründen - energisch für die Aufrechterhaltung der Ehe eingesetzt, Unter diesen Umständen sei der ul!acht der Tat-sachen,f der Vorzug zu geben.
Diese Auffassung ist rechtsirrig
 
Zunächst entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Ankündigung, nicht mehr zu schreiben, wahr gemacht habe, der tatsächlichen Grundlage.. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hat die Beklagte Ende 1947 zwei Schreiben an den Kläger gerichtet. In diesen hat sie nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag ihm ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr sowie eine baldige Genesung gewünscht * Sodann berücksichtigt das Gericht nicht ausreichend, daß nach den von ihm bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten getroffenen Feststellungen der Grund für das endgültige Zerbrechen der Ehe in erster Linie und vorwiegend auf das immer enger werdende Verhältnis des Klägers zu Frau	zurückzuführen ist. Somit ist nicht das
 Verhalten der Beklagten, sondern das des Klägers der Anlaß für die Zerstörung seiner ehelichen Gesinnung gewesen, wie auch der Kläger es selbst nicht für nötig gehalten hat, sofort nach Empfang des Briefes vom 11. Kärz 1947 sich um eine Klärung der darin enthaltenen Vorwürfe zu bemühen, anstatt der Beklagten mit Schreiben vom 21- Kai 1947 eine Art Ultimatum zu stellen. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht, wie dies.§ 48 Abs 2 EheG erfordert, die von ihm festgestellte Schuld des Klägers ausreichend berücksichtigt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats - IV ZR 181/51 - LK Br 12 zu § 48 Abs 2 EheG), Diese Schuld wirkt auch in sittlicher Hinsicht so schwer, daß dem Brief und dem ihm folgenden Verhalten der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, daß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten die Aufrechterhaltung ihrer Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei; Der Widerspruch der
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Beklagten gegen die Scheidung muß daher beachtet werden.
Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91> 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt .Baske v. Werner Scheffler Wüstenberg
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