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BGH · IV ZR 18/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 18/55

Rechtssatzs Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB beginnt nicht vor dem Zeitpunkt; in dem der Mann die Geburt des Kindes erfährt» der damaligen Ehefrau des Klägers geboren, Die Ehe des Klägers mit der Kindesmutter ist durch Urteil vom 14c Januar 1947, das am-selben Tage rechtskräftig wurde, geschieden wordene ln dem Tatbestand des Scheidungsurteils heisst es; "Kinder sind aus der Ehe nicht vorhanden« Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien war im Januar 1945c" ein Schreiben des Jugendamtes in DffiHHHI, das ihn zur Zahlung von Unterhalt für den Beklagten aufgefordert habe, Kenntnis erhaltenk Der Erzeuger des Kindes sei ein englischer Besatzungsangehöriger., mit dem die Mutter zusammengelebt habe. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Kindeomüfä ter und des Klägers die Klage mit der Begründung abge'El wiesen, daß der Kläger die Frist des § 1594 BGB zur ErJT hebung der Anfechtungsklage, nicht gewährt habe. Diese Frist beginnt gemäss § 1594 Abs 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt Er wusste auch, daß dieses erzeugt war, während die Ehe noch bestand (vgl EG 157 Hätte danach die einjährige Anfechtungsfris für den Klüger mit der Geburt des Beklagten (1,12 1946) begonnen, so wäre sie nach der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 13»Januar 1949 in der Passung der Änderungs ?0 vom 24oAugust 1949 (VÖBlBrZ 49,19 u 367) am 1..Juli 1949salso, bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage, abgelaufen gewesen. Das Gesetz geht davon aus, daß der Mann die Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes spre chen, auch bereits vor dessen Geburt erfahren kann. des Senats vom 7::5o1955 IV1 ZR 240/52 BC-HZ 9, 336)V - -j- - —1 r]~ - Es wäre aber sinn widrig, diese Überlegungs- und .Ermittlungspflicht des Mannes schon in einem Zeitpunkt als wirksam an Zusehen >3 in welchem noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß das Kind nicht lebend zur Welt kommt und damit al-4 le Erwägungen über die Frage seiner blutmässigen Abstammung gegenstandslos werden. Ebenso wäre.aber auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, daß diese Überlegungs- und Ermittlungspflicht dem Manne, der vor der Geburt von Anfechtungsumständen Kenntnis erlangt hat, schon mit dem Zeitpunkt der Gehurt des Kindes, also gegebenenfalls schon vor dem Zeitpunkt obliegen müsse, in welchem er dessen Gehurt erfährt. Ehemann der Mutter in allen Fällen, in denen ein als ehelich geltendes Kind in Wirklichkeit nicht ehelich ist, die Anfechtungsmöglichkeit zu geben» Dies wird dadurch erreicht, daß die Jahresfrist, die : bisher mit dem Zeitpunkt begann, in dem der Ehemann die Geburt des Kindes erfahren hat, künftig erst von dem Zeitpunkt ab laufen soll, in .dem er die Umstände'erfährt, die für die Nichtehelich-keit des Kindes sprechen»" Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, daß er erst am 14 - September 1950 von der Gehurt des Beklagten Kenntnis erlangt habe, ersichtlich als zutreffend unterstellt. Danach hat die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Beklagten für den Kläger erst mit diesem Tage zu laufen begonnen und war bei Erhebung der 'Klage noch nicht verstrichen.

Zitierte Normen: § 1594 BGB
ZeitpunktKindAnfechtungsfristBGBGeburtUmstandKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk J Für die amtliche Sammlung !
Gesetz?	BGB	§ 1594
Rechtssatzs Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB beginnt
 nicht vor dem Zeitpunkt; in dem der Mann die Geburt des Kindes erfährt»
Aktenzeichens IV ZR 18/55	_	;	.
Urteil des BGH» vom 18» Juni 1953 OLG» Köln
IV ZR 18/53
p Verkündet ' 18« Juni 1953 _ fustizohersekretär kjrlcund sbeamter 'Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes
m
geh
 In dem Rechtsstreit des Hilfsschlossers Peter August W
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 gesetzlich vertreten durch das Stadt-Jugendamt in B als gerichtlich bestellten Pfleger,	.
. Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsahv/ait MMR11R -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher Raske, Johannsen und Dr«Kregel
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10«Dezember 1952 wird aufgehoben. Das • Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 8.Februar 1952 wird geändert? •	.	p
Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits’zu tragen.
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der damaligen Ehefrau des Klägers geboren, Die Ehe des Klägers mit der Kindesmutter ist durch Urteil vom 14c Januar 1947, das am-selben Tage rechtskräftig wurde, geschieden wordene ln dem Tatbestand des Scheidungsurteils heisst es; "Kinder sind aus der Ehe nicht vorhanden« Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien war im Januar 1945c"
Die Ehe ist wegen Ehebruchs der Beklagten geschieden« "Nach den Urteilsgründen hatte die Beklagte’(Kindes-mutter) am 27.1«1946 eine Fehlgeburt gehabt« Der Kläger wohnte zur Zeit der Scheidung in BUBIS seine i'rau wohnte
 in IWt&M bei Ji
 Der Kläger behauptet, er sei nicht der Erzeuger des Beklagten, Er hat am 14 - Juli 1951 die vorliegende Anfechtungsklage eingereicht, die dem Stadt-Jugendamt in £HV als dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten am 27« August 1951 zugestellt worden -ist». Er behauptet,' der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Mutter des Beklagten habe im Januar 1945 stattgefunden, seit dem.Sommer 1945 habe er die Mutter des Beklagten nicht mehr gesehen, Wohl habe er im Jahre 1946 während des Scheidungsprozesses brieflich erfahren, daß seine Ehefrau in anderen Umständen sei. Von der Geburt des Beklagten habe er aber erst am 14»September 1950 durch . ein Schreiben des Jugendamtes in DffiHHHI, das ihn zur Zahlung von Unterhalt für den Beklagten aufgefordert habe, Kenntnis erhaltenk Der Erzeuger des Kindes sei ein englischer Besatzungsangehöriger., mit dem die Mutter
 zusammengelebt habe.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Kindeomüfä ter und des Klägers die Klage mit der Begründung abge'El wiesen, daß der Kläger die Frist des § 1594 BGB zur ErJT hebung der Anfechtungsklage, nicht gewährt habe. Die Be-||§ rufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolgloses Mit der Revision, die aas Berufungsgericht zugelassen hat; verfolgt der Kläger seinen Klagantrag, festzusteilen, daß er nicht der Erzeuger des Beklagten sei., wel- fl ter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, plp
 Entscheid ung s grün d e %
Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt$£§P der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen •Empfängniszeit nicht beigewohnt. Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen. Sie ist also für das Revisionsgericht bindend. Der Beklagte ist danach nicht|g| ehelich (§1591 Abs 1 BGB). Da er jedoch während der Ehe (am 1.12,1946) geboren ist - .das Ehescheidungsurteil® ist seit dem 14,-1.1947 rechtskräftig - kann die Unehe- Jülich ke it nur geltend gemacht werden, wenn sie auf Grund A||l einer Anfechtungsklage des Klägers oder des 3taatsanwal-q|g tes rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB).

Die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Kläger konnte nur innerhalb einer einjährigen Frist erfolgen (§ 1594 Abs 1 BGB). Diese Frist beginnt gemäss § 1594 Abs 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt

war. Er wusste auch,• daß diese Schwangerschaft nicht aus einem Verkehr mit ihm herrühren konnte, da er jedenfalls seit Sommer 1945 mit der Kindesmutter nicht mehr' zusammengekommen war, Damit kannte er die Umstände,. die für die Unehelichkeit des zu erwartenden Kindes sprachen. Er wusste auch, daß dieses erzeugt war, während die Ehe noch bestand (vgl EG 157
 Hätte danach die einjährige Anfechtungsfris für den Klüger mit der Geburt des Beklagten (1,12 1946) begonnen, so wäre sie nach der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 13»Januar 1949 in der Passung der Änderungs ?0 vom 24oAugust 1949 (VÖBlBrZ 49,19 u 367) am 1..Juli 1949salso, bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage, abgelaufen gewesen.
Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Neustadt (BR I (1 Bl 29 e) ist der Senat jedoch mit "dem öberlandesge-rieht Hamm (aaO Bl 36 e) und dem Oberlandesgericht Königsberg (HER 1942 Kr 54) der Auffassung, daß die Anfechtungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem der Mann von der Geburt des Kindes . Kenntnis erlangt hat. Zwar kann dies, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist,, .aus dein."'Wortlaut des Ge seizes'nicht unmittelbar gefolgert werden» Es ergib sich jedoch aus dem Sinn und aus der Entstehungsge schichte des § 1594. BGB in der jetzt geltenden Pas sung. Das Gesetz geht davon aus, daß der Mann die Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes spre chen, auch bereits vor dessen Geburt erfahren kann. In einem solchen Falle würde die Anfechtungsfrist
 ohne die Bestimmung des § 1594 Abs 2 Satz 2 BGB /bereits -vor'• der" Geburt des Kindes zu laufen 'beginneno'! Das hat der Gesetzgeber ausschliessen wollen. j)j_e Frlangung der Kenntnis von den Umständen, die für diel Unehelichkeit des Kindes sprechen, soll den Mann,fall! er die Anfechtung der Ehelichkeit in Erwägung ziehen | w'illj veranlassen, die zur weiteren Vorbereitung sei-i ner Entscheidung geeigneten Maßnahmen alsbald zu treffen , insbesondere etwaige Nachforschungen über die Ab-J st ammungs Verhältnisse des Kindes so rechtzeitig an zu-'! stellen, daß er bis zu dem Ablauf eines Jahres seit Er- '1 langung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, V ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage/ herbeizuführen - erheben oder die gesetzlich vermutete: Ehelichkeit des Kindes hinnehmen will (vgl das Urteil! des Senats vom 7::5o1955 IV1 ZR 240/52 BC-HZ 9, 336)V - -j- -	—1	r]~ -	Es	wäre	aber sinn
 widrig, diese Überlegungs- und .Ermittlungspflicht des Mannes schon in einem Zeitpunkt als wirksam an Zusehen >3 in welchem noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß das Kind nicht lebend zur Welt kommt und damit al-4 le Erwägungen über die Frage seiner blutmässigen Abstammung gegenstandslos werden. Ebenso wäre.aber auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, daß diese Überlegungs- und Ermittlungspflicht dem Manne, der vor der Geburt von Anfechtungsumständen Kenntnis erlangt hat, schon mit dem Zeitpunkt der Gehurt des Kindes, also gegebenenfalls schon vor dem Zeitpunkt obliegen müsse, in welchem er dessen Gehurt erfährt. Damit würde seine Nachforschungspflicht auch auf die Frage ausge- / dehnt, ob und wann das Kind lebend zur Welt gekommen ist, und es bestünde die Möglichkeit, daß er auch bei aller ihm zu demutbaren Sorgfalt in der Erfüllung dieser
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Pflicht für eine gewisse» unter Umständen sogar für eine längere Zeit darüber im unklaren bleibt, ob die Anfechtungsfrist für ihn bereits zu laufen begonnen hat oder nicht»
Vor dem Inkrafttreten des Kami iienrecbtsänd erungs-gesetzes vom 12»April 1938 begann die Prist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ohne Rücksicht darauf, ob der Mann die Umstände, die für die ; Unehelichkeit, des Kindes sprechen, kannte,' schlechthin mit dem Zeitpunkt,, in welchem er die Geburt des Kindes erfahren hatte. Das Familienrechtsänderungsge- • setz wollte die damit gegebene Einengung der Anfechtungsmöglichkeit wesentlich lockern und zu diesem ... Zwecke die Grenze für den Beginn der Anfechtungsfrist unter Umständen über den bisher geltenden Anfangszeitpunkt hinaus schieben, sie keinesfalls' aber vor diesen Zeitpunkt vorverlegen und damit die Möglichkeit einer Anfechtung für gewisse Palle ausschliessen, in • denen sie nach dem bisherigen Recht bestand„ Darauf weist auch die amtliche Begründung zix diesem Gesetz hin, in welcher es heissti
"Die Änderung des § 1594 BGB bezweckt, dem. Ehemann der Mutter in allen Fällen, in denen ein als ehelich geltendes Kind in Wirklichkeit nicht ehelich ist, die Anfechtungsmöglichkeit zu geben» Dies wird dadurch erreicht, daß die Jahresfrist, die : bisher mit dem Zeitpunkt begann, in dem der Ehemann die Geburt des Kindes erfahren hat, künftig erst von dem Zeitpunkt ab laufen soll, in .dem er die Umstände'erfährt, die für die Nichtehelich-keit des Kindes sprechen»"
(DJ 1933 S 620)»
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, daß er erst am 14 - September 1950 von der Gehurt des Beklagten Kenntnis erlangt habe, ersichtlich als zutreffend unterstellt. Danach hat die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Beklagten für den Kläger erst mit diesem Tage zu laufen begonnen und war bei Erhebung der 'Klage noch nicht verstrichen.
R o s t e n e n t s c h e i d uti g Aschen ilas de