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BGH · IT ZR 18/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 18/52

Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt der Konkursverwalter Kückgewöhr der auf Grund des Vertrages in die Beklagten erfolgten Leistungen, nämlich Rückzahlung eines 3etrages von 8.836,53 3X1 nebst Zinsen, und Feststellung, da3 den Beklagten aus dem Vertrag keine Rechte zustehen. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagten den eingeklagten Betrag von 3.836,53 IM und die sonstigen Leistungen, die den Gegenstand des Feststellungsantrags der Klage bilden, nicht auf Grund einer telfonischen Vereinbarung vom 21. Es hat weiter ausgeführt, dass dieser Vertrag ein inkongruentes'Deckungsgeschäft im Sinne des § 30 Ziff 2 KO darstelle, auch soweit die Sicherheit, die den Beklagten durch ihn habe verschafft werden sollen, nur anstelle einer anderen Sicherheit habe treten sollen, die sie auf Grund einer am 23. März 1950 auf eine Sicherung anderer Art gerichtet gewesen sei, als sie die von den Beklagten aufgegebenen Pfändungspfandrechte ihnen gewährt hätten. lieh ihres Umfangs, als auch ihrer Art über die Sicherung, die sie aufgaben, erheblich hinaus* Ein Anspruch, in dieser Weise gesichert zu :.erden, stand den Beklagten in keinem Palle zu, Das Berufungsgericht ist ferner mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der nachmalige Gemeinschuldner Protz zur Zeit des Vertrages vom 6* März 1950 seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe* Eine Nachprüfung dieser auf tatrichterlicher Würdigung des’ Verhandlungsergebnisses beruhenden und von der Revision nicht beanstandev ten Feststellung steht dem Revisionsgericht nicht zu* Der Begriff der Zahlungseinstellung ist nicht verkannt worden«. Las Berufungsgericht sieht jedoch die Anfechtung des Vertrages vom 6« üärz 1950 auf Grund des § 30 Ziff 2 KO deshalb nicht als wirksam an, weil es für bewiesen hält, da^ den Beklagten bei Abschluß dieses Vertrages weder die Zahlungseinstellung noch die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt gewesen sei« Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision* Zunächst rügt sie, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Beweislast verkannt habe, wenn es ausführe, bei den Beklagten, die naturgemäß nicht den Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners gehabt hätten, wie dieser selbst oder der ihn beratende Kläger, könne naturgemäß nicht eine jeden Zweifel ausschließende Kenntnis davon vorausgesetzt werden, daß damals schon Zahlungseinstellung des späteren Gerneinschüldners Vorgelegen habe* Eine solche Erwägung, so meint die Revision, stehe offenbar zu § 30 Ziff 2 KO in Widerspruch, da das Gesetz für den Pall der inkongruenten Leckung davon ausgehe, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners gekannt habe* zu stellen seien» Im Anschluss an diesen seinen grundsätzlichen Ausgangspunkt legt es dann im einzelnen die Umstände dar, auf die es seine Überzeugung gründet, dass die Beklagten am 60 I5ärz *1950 von der Zahlungseinstellung des Geneinschuldners keine Kenntnis' gehabt hätten» Einer dieser Umstände ist die von ihm festgestellte Tatsache, daß die Beklagten nicht den Einblick in die VermÖgensverhält-nisse des Schuldners gehabt hätten, wie dieser selbst und der ihn beratende Kläger. Das Berufungsgericht will diese seine allerdings in einer gewissen unbestimmten Allgemeinheit gehaltene Feststellung offenbar aus dem besonderen Sachverhalt herleiten, wie er sich ihm auf Grund der Verhandlung und Beweisaufnahme, insbesondere nach den Inhalt der Verhandlungen, diezu dem’Ver— trag vom 6» Härz 1950 geführt haben, dargestellt hätte» ft mäßig in verschiednen Sinzelvorgingen in Erscheinung tritt« Ais ^inzelvorgänge dieser Art führt das Berufungsgericht in vorliegenden Pall ans "Es erfolgten keine allgemeinen Zahlungen mehr an die Hauptgläubiger, der Schuldner wurde von allen Seiten bedrängt, es lag eine große Anzahl von Y/echselprotesten und Zahlungsbefehlen vor,” Baß die Beklagten diese einzelnen Vorgänge nicht oder zu einem wesentlichen Teil nicht gekannt hätten, wird vom Berufungsgericht nicht gesagt« Ob es insoweit der ihm oblie- ' genden Pflicht zu erschöpfender Prüfung und Würdigung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen ist, kann indes dahingestellt bleiben. Seine Feststellung, daß die Beklagten die Zahlungseinstellung des Schuldners nicht gekannt hätten, wird jedenfalls von seinen sonstigen Ausführungen zu dieser Frage getragen. Schuldners an Zahlungsmitteln sich in der nächsten Zeit infolge der ihm durch Vereinbarungen mit einzelnen Gläubigern oder durch gerichtliche Anordnung, bewilligten Zahlungsfristen in bestimmten Grenzen halten werde«, Die in Y/irklichkeit bereits eingetretene Zahlungseinstellung des Schuldners hat sich vielmehr nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts für das Bewußtsein der Beklagten allenfalls als bloße Zahlungsstockung dargestellt* Die Annahme der Revision, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts werde eine positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung des Schuldners nicht ausgeschlossen, sondern nur ausgesprochen, daß die Beklagten auf eine Wiederaufnahme der für sie erkennbar eingestellten Zahlungen gehofft hätten, entspricht danach nicht dem Ergebnis der tatsächlichen Würdigung des Streitstoffes, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und wie sie für das Revisionsgericht bindend ist. Denn danach hatten die Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen des zu dem Begriff der Zahlungseinstellung gehörenden Merkmals eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln von vornherein nicht in ihr Bewußtsein aufgenommen, mochte ihnen auch bekannt sein, daß der Schuldner sich im Augenblick in Zahlungsschwierigkeiten befand. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagten bei den Verhandlungen zu dem Vertrage vom 6. Voraussetzungen des § 30 Ziff 2 KO nicht ausdrücklich auch auf die Person des Hechtsanwalts MfHR abgestellt hat* Seine Ausführungen lassen jedoch keinen Zweifel darüber bestehen, daß nach seiner Überzeugung die Vorstellungen des Rechtsanwalts M^BHfcüber die iage des Schuldners die gleichen gewesen sind, wie es sie für die Beklagten als erwiesen ansieht. Bas ergibt sich aus seiner Würdigung der Aussage dieses, Zeugen, insbesondere aus dem Hinweis auf dessen Bekundung, er habe sich - als Vertreter der -Beklagten - vor den zu dem Vertrags schliß führenden Verhandlungen vom 6«.März 1950 an die Industrie- und Handelskammer gewandt und dort eine dem Vertragshilfeverfahren günstige Auskunft erhalten. Harz 1950 in den Bewußtsein gehsndelt haben, daß die Beklagten durch ihn vor anderen GlÜubigern begünstigt würden, kann dahingestellt bleiben, weil es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts schon an einer Begünstigungsabsicht des Schuld ners, wie sie in jedem Palle für eine wirksame Anfechtung auf Grund des § 30 Ziff 2 KO Voraussetzung ist, gefehlt hat* .äine solche Beg’instigungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner die volle Überzeugung hat,, daß er in absehbarer Zeit aus seinem Vermögen oder anderweit Mittel erhalten v/erde, die ihm die volle Befriedigung seiner Gläubiger gestatten (RG Warn 26, 200). Bieser Überzeugung war im vorliegenden Pall der Schuldner, wenn das Berufungsgericht von ihm sagt, daß .f,er mit Sicherheit damit gerecht net habe, mindestens mit den Kreditmitteln und hierdurch infolge Verbesserung seiner Betriebslage auch mit eigenen Mitteln nach und nach alle Gläubiger befriedigen zu können, nachdem er mit einem Teil von diesen bereits Abkommen getroffen hatte." Es kann zunächst nicht festgestellt werden, daß das Berufungs gericht, wie die Revision ihm vorwirft, bei seiner Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Inhalt der Akten 2 Q 7/50 betreffend den Arrestantrag der Beklagten gegen den Gemeinschuldner, insbesondere den Inhalt der in diesen Akten enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten Wilfried I vom Februar 1950 unbe- Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß ihm bei seiner Würdigung des Verhandlungsinhalts und des Beweisergebnisses auch der Inhalt dieser Akten, soweit er von den Parteien vorgetragen war, gegenwärtig gewesen ist, mag es ihn auch nicht im einzelnen erörtert haben. Es hat dieses damit begründet, daß nach dem eigenen Verhalten des Klägers bei diesen Verhandlungen durch seine Aussage eine sichere Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bewiesen werden könne. Die Frage der Beweislast konnte es dabei ausser acht lassen (vgl RG 145, 273)“ Die Entscheidung darüber, ob eine Parteivernehmung erfolgen und welche der Parteien gegebenenfalls vernommen werden soll, hat immer auf Grund einer Würdig gung der gesamten bisherigen Verhandlung und Beweisaufnah me zu erfolgen« Hat das Gericht sich dabei bereits eine bestimmte Überzeugung über den Sachverhalt gebildet, so ist für eine ParteiVernehmung kein Raum mehr« Im übrigen hat es seine Prüfung unter dem Gesichtspunkt sowohl der persönlichen Vertrauenswürdigkeit der einen oder anderen Partei, als auch der sachlichen Wahrscheinlichkeit ihrer Behauptungen vorzunehmen« Die damit gegebenenfalls verbundene Vorauswürdigung der Parteiaussage ist hier nicht unzulässig, sondern notwendig (vgl Baumbach-Lauterbach Anm C zu § 448 ZPO)0

Zitierte Normen: § 30 KO § 166 BGB § 30 KO § 286 ZPO
vertragenVerhandlungGrundBerufungsgerichtWürdigungKlägerSchuldnerZahlungseinstellungRevision

Volltext der Entscheidung

“ IT ZR 18/52
Verkündet am 19* Mai 1952 Xlett, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der r Geschäftsstelle.
Im 'Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit H(
des Br. Martin	S^l^straße
 als Konkursverwalter über aasVermogen des Josef FBBI Inhaber der Großhandlung in Artikeln des^täglichen
 in	PflflHIUHlAstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1o Wilfried Z
2	o Irmgard
3	o Rainer ZI 4o Elke Z
Sehreinerme i ster, ledig,
 gebo
19 geh»	1939,
alle in	^(BBBB|straße	B
zuZ^^3^Tvertrete^durch ihre Mutter, Prau Hedwig
 sdBBPverw- 2BBBHBBsebo wBHB j-n
B^^^^^Sstraße A
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundes-richter Ascher, Raske, Br. Kregel, Br.v. Werner und Scheffler
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart Nebensitz Karlsruhe, vom 19« Dezember 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 , '
Von Rechts wegen •* 4
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Tatbestands
 Der Hager ist Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Josef	in
 Dieser hatte am 23. Februar 1950 beim Amtsgericht in Heidelberg wegen einzelner Verbindlichkeiten den Antrag auf .Einleitung des Vertragshilfeverfahrens gestellt. Durch Beschluss vom 9. Harz 1950 wurde dem Antrag entsprochen und der Kläger zur Vertrauensperson im Vertragshilfeverfahren bestellt. Durch Beschluss vom 20. April 1950 dehnte das Amtsgericht das Verfahren auf alle Verbindlichkeiten des Schuldners aus. Das.von diesem später beantragte Vergleichsverfahren wurde nicht eröffnet, vielmehr wurde am 9t. Juni 1950 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.
Am 6. Kürz 1950 hatte Frotz mit den Beklagten, deren Schuldner er aus Lieferung von Schränken war, einen Vertrag eschlossen, durch welchen er den Beklagten den Warenbestand seines Eppinger Auslieferungslagers sicherheitshalber übereignete und ihnen seine*Ansprüche gegen den Lagerleiter K^JHMauf Auszahlung des Verkaufserlöses ab trat. Dieser Vertrag ist von dem klagenden Konkursverwalter nach § 30 KO angefochten. Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt der Konkursverwalter Kückgewöhr der auf Grund des Vertrages in die Beklagten erfolgten Leistungen, nämlich Rückzahlung eines 3etrages von 8.836,53 3X1 nebst Zinsen, und Feststellung, da3 den Beklagten aus dem Vertrag keine Rechte zustehen.
i Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt der Kläger die'Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
 
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Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagten den eingeklagten Betrag von 3.836,53 IM und die sonstigen Leistungen, die den Gegenstand des Feststellungsantrags der Klage bilden, nicht auf Grund einer telfonischen Vereinbarung vom 21. Januar 1950, sondern auf Grund des angefochtenen Vertrages vom 6. März 1950 erhalten haben bezw. erhalten warden. Es hat weiter ausgeführt, dass dieser Vertrag ein inkongruentes'Deckungsgeschäft im Sinne des § 30 Ziff 2 KO darstelle, auch soweit die Sicherheit, die den Beklagten durch ihn habe verschafft werden sollen, nur anstelle einer anderen Sicherheit habe treten sollen, die sie auf Grund einer am 23. Februar 1950 von ihnen vorgenoimenen Pfändung bereits in Händen gehabt hätten. Das Berufungsgericht,begründet diese seine Auffassung im wesentlichen damit, dass der Vertrag vom 6. März 1950 auf eine Sicherung anderer Art gerichtet gewesen sei, als sie die von den Beklagten aufgegebenen Pfändungspfandrechte ihnen gewährt hätten.
Dem ist zuzustiauaen. Das im Vertrage vom 6. März 1950 von ihnen aufgegebene Pfändungspfandrecht hatten die Beklagten auf Grund eines Arrestes erlangt, den sie wegen einer Forderung von ‘7.232,— El nebst Zinsen und Kosten erwirkt hatten. Der Vertrag vom 6. März 1950 gewährte ihnen darüber hinaus eine Sicherheit für ihre "Jeweiligen Ansprüche", die zur Zeit des Vertragsschlusses mit 12.232,— Ei beziffert wurden, während das Arrestpfandrecht ihnen noch kein Recht
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zur Verwertung der gepfändeten Sachen gab, sollten sie nach dem Vertrag vom 6. März 1950 laufend aus dem Erlös der ihnen ’ zur Sicherung übereigneten Waren des Auslieferungslagers in Eppingen befriedigt werden. Die Sicherung, die ihnen der Vertrag vom 6. März 1950 gewährte, ging also sowohl hinsicht-
lieh ihres Umfangs, als auch ihrer Art über die Sicherung, die sie aufgaben, erheblich hinaus* Ein Anspruch, in dieser Weise gesichert zu :.erden, stand den Beklagten in keinem Palle zu,
 Das Berufungsgericht ist ferner mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der nachmalige Gemeinschuldner Protz zur Zeit des Vertrages vom 6* März 1950 seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe* Eine Nachprüfung dieser auf tatrichterlicher Würdigung des’ Verhandlungsergebnisses beruhenden und von der Revision nicht beanstandev ten Feststellung steht dem Revisionsgericht nicht zu* Der Begriff der Zahlungseinstellung ist nicht verkannt worden«.
Las Berufungsgericht sieht jedoch die Anfechtung des Vertrages vom 6« üärz 1950 auf Grund des § 30 Ziff 2 KO deshalb nicht als wirksam an, weil es für bewiesen hält, da^ den Beklagten bei Abschluß dieses Vertrages weder die Zahlungseinstellung noch die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt gewesen sei«
Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision* Zunächst rügt sie, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Beweislast verkannt habe, wenn es ausführe, bei den Beklagten, die naturgemäß nicht den Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners gehabt hätten, wie dieser selbst oder der ihn beratende Kläger, könne naturgemäß nicht eine jeden Zweifel ausschließende Kenntnis davon vorausgesetzt werden, daß damals schon Zahlungseinstellung des späteren Gerneinschüldners Vorgelegen habe* Eine solche Erwägung, so meint die Revision, stehe offenbar zu § 30 Ziff 2 KO in Widerspruch, da das Gesetz für den Pall der inkongruenten Leckung davon ausgehe, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners gekannt habe*

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Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat an den Anfang seiner Erwägungen zur Beweislastfrage in diesem Punkt ausdrücklich den Satz gestellt, daß die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung und der Begünstigungsabsicht des Gerne ins chuldners gesetzlich vermutet werde und dass an den vom Anfechtungsgegner zu erbringenden Nachweis seiner Nichtkenntnis dieser Umstände grundsätzlich strenge Anforderungen
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zu stellen seien» Im Anschluss an diesen seinen grundsätzlichen Ausgangspunkt legt es dann im einzelnen die Umstände dar, auf die es seine Überzeugung gründet, dass die Beklagten am 60 I5ärz *1950 von der Zahlungseinstellung des Geneinschuldners keine Kenntnis' gehabt hätten» Einer dieser Umstände ist die von ihm festgestellte Tatsache, daß die Beklagten nicht den Einblick in die VermÖgensverhält-nisse des Schuldners gehabt hätten, wie dieser selbst und der ihn beratende Kläger. Die Rüge der Revision wäre berechtigt. wenn das Berufungsgericht diese Feststellung nicht auf Grund des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern auf Grund irrtümlicher Annahme eines der Vermutung des § 50 Ziff 2 KO entgegenstehenden allgemeinen Erfahrungssatzes getroffen hätte. Das ist aber nach dem GesamtZusammenhang seiner Ausführungen, in welchen auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen hingewiesen wird, nicht der Fall. Das Berufungsgericht will diese seine allerdings in einer gewissen unbestimmten Allgemeinheit gehaltene Feststellung offenbar aus dem besonderen Sachverhalt herleiten, wie er sich ihm auf Grund der Verhandlung und Beweisaufnahme, insbesondere nach den Inhalt der Verhandlungen, diezu dem’Ver— trag vom 6» Härz 1950 geführt haben, dargestellt hätte»
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Die Zahlungseinstellung ist. ein Ereignis, das regel-r
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Schuldners an Zahlungsmitteln sich in der nächsten Zeit infolge der ihm durch Vereinbarungen mit einzelnen Gläubigern oder durch gerichtliche Anordnung, bewilligten Zahlungsfristen in bestimmten Grenzen halten werde«, Die in Y/irklichkeit bereits eingetretene Zahlungseinstellung des Schuldners hat sich vielmehr nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts für das Bewußtsein der Beklagten allenfalls als bloße Zahlungsstockung dargestellt* Die Annahme der Revision, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts werde eine positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung des Schuldners nicht ausgeschlossen, sondern nur ausgesprochen, daß die Beklagten auf eine Wiederaufnahme der für sie erkennbar eingestellten Zahlungen gehofft hätten, entspricht danach nicht dem Ergebnis der tatsächlichen Würdigung des Streitstoffes, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und wie sie für das Revisionsgericht bindend ist. Denn danach hatten die Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen des zu dem Begriff der Zahlungseinstellung gehörenden Merkmals eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln von vornherein nicht in ihr Bewußtsein aufgenommen, mochte ihnen auch bekannt sein, daß der Schuldner sich im Augenblick in Zahlungsschwierigkeiten befand.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagten bei den Verhandlungen zu dem Vertrage vom 6. März 1950 durch einen Anwalt, nämlich den Zeugen	vertreten	ge-
wesen seien, so daß sie, um die Unwirksamkeit der Anfechtung des Vertrages darzutun, nach § 166 BGB auch hätten dartun müssen, daß dieser Zeuge die Zahlungseinstellung nicht gekannt habe. Der Revision ist zwar .zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Tatbestands-

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Voraussetzungen des § 30 Ziff 2 KO nicht ausdrücklich auch auf die Person des Hechtsanwalts MfHR abgestellt hat* Seine Ausführungen lassen jedoch keinen Zweifel darüber bestehen, daß nach seiner Überzeugung die Vorstellungen des Rechtsanwalts M^BHfcüber die iage des Schuldners die gleichen gewesen sind, wie es sie für die Beklagten als erwiesen ansieht. Bas ergibt sich aus seiner Würdigung der Aussage dieses, Zeugen, insbesondere aus dem Hinweis auf dessen Bekundung, er habe sich - als Vertreter der -Beklagten - vor den zu dem Vertrags schliß führenden Verhandlungen vom 6«.März 1950 an die Industrie- und Handelskammer gewandt und dort eine dem Vertragshilfeverfahren günstige Auskunft erhalten.
Ob die Beklagten oder ihr Vertreter, Rechtsanwalt beim Abschluß des Vertrages vom 6. Harz 1950 in den Bewußtsein gehsndelt haben, daß die Beklagten durch ihn vor anderen GlÜubigern begünstigt würden, kann dahingestellt bleiben, weil es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts schon an einer Begünstigungsabsicht des Schuld ners, wie sie in jedem Palle für eine wirksame Anfechtung auf Grund des § 30 Ziff 2 KO Voraussetzung ist, gefehlt hat* .äine solche Beg’instigungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner die volle Überzeugung hat,, daß er in absehbarer Zeit aus seinem Vermögen oder anderweit Mittel erhalten v/erde, die ihm die volle Befriedigung seiner Gläubiger gestatten (RG Warn 26, 200). Bieser Überzeugung war im vorliegenden Pall der Schuldner, wenn das Berufungsgericht von ihm sagt, daß .f,er mit Sicherheit damit gerecht net habe, mindestens mit den Kreditmitteln und hierdurch infolge Verbesserung seiner Betriebslage auch mit eigenen Mitteln nach und nach alle Gläubiger befriedigen zu können, nachdem er mit einem Teil von diesen bereits Abkommen getroffen hatte." Soweit solche Abkommen damals nicht
 
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Vorlagen- könnte der Schuldner nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechnen, daß ihm Zahlungsfristen im Wege des VertragshilfeVerfahrens .bewilligt werden würden, dessen Aussichten man damals, insbesondere auf Grund der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer günstig beurteilteo Eine etwaige Vorstellung des Schuldners, daß dabei einzelne Gläubiger -früher als andere zur vollen Befriedigung ihrer Forderung gelangen würden, bedeutet noch nicht das Bewußtsein einer grundsätzlich ungleichen Behandlung, sofern der Schuldner, wie das Berufungsgericht annimmt, eine Gefährdung der endgültigen Befriedigung bei keinem Gläubiger für gegeben hielt« Eine Absicht des Schuldners;,: die. Beklagten insoweit zu begünstigen, konnte auch schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch bei planmäßiger und imgestörter Durchführung des Vertrages vom 6« März 1950 nicht feststand, wann die Forderungen der Beklagten aus den Verkaufserlösen der übereigneten Waren in voller Höhe getilgt sein würden*
Die Revision rügt sodann in mehrfacher Hinsicht Ver-le tzung des § 286 ZPO. Auch diese Rügen vermögen jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils zu führen. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, daß das Berufungs gericht, wie die Revision ihm vorwirft, bei seiner Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Inhalt der Akten 2 Q 7/50 betreffend den Arrestantrag der Beklagten gegen den Gemeinschuldner, insbesondere den Inhalt der in diesen Akten enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten Wilfried	I	vom	Februar	1950	unbe-
rücksichtigt gelassen hat. Beide Parteien hatten in ihren Schriftsätzen (II, 30 und II, 60) auf diese Akten hingewie sen und dcrin deren wesentlichen Inhalt erörtert. Das Berufungsgericht nimmt im Tatbestand seines Urteils auf die-
se Schriftsätze ausdrücklich Bezug und vermerkt zudem, daß die erwähnten Arrestakten ihm Vorgelegen hätten«. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß ihm bei seiner Würdigung des Verhandlungsinhalts und des Beweisergebnisses auch der Inhalt dieser Akten, soweit er von den Parteien vorgetragen war, gegenwärtig gewesen ist, mag es ihn auch nicht im einzelnen erörtert haben. Wieweit dieser Inhalt im Zusa.umenhang mit dem sonstigen Verhandlungsergebnis die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigt, kann vom Revisionsgericht nicht nachgepräft werden. Ebenso enthalten die Ausführungen der Revision zu der Aussage des Zeugen	ei-
ne der Revision verschlossene Würdigung des Beweisergebnisses in tatsächlicher Hinsicht.
Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, den Kläger, wie von diesem beantragt, über den Hergang der Besprechung vom 60 :,iärz 1950 als Partei, zu vernehmen. Es hat dieses damit begründet, daß nach dem eigenen Verhalten des Klägers bei diesen Verhandlungen durch seine Aussage eine sichere Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bewiesen werden könne. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierdurch gegen §
448 ZPO verstoßen habe. Die Anordnung einer Parteiverneh-mung stand im pflichtgemäßsen Ermessen des Berufungsgerichts.
Eine Nachprüfung seiner Ermessens.entScheidung zu diesem Punkt steht.dem Revisionsgericht nur insoweit zu, als es sich um die Frage handelt, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat.. Dafür bieten seine Ausführungen indes keinen Anhalt. Das Berufungsgericht hat es, wie dargelegt, nicht unterlassen,, die Frage der Parteivernehmung Überhaupt zu erwägen; es. ist sich also der ihm nach § 448 zustehenden Befugnis bewusst* gewesen. Die Frage der
 Beweislast konnte es dabei ausser acht lassen (vgl RG 145, 273)“ Die Entscheidung darüber, ob eine Parteivernehmung erfolgen und welche der Parteien gegebenenfalls vernommen werden soll, hat immer auf Grund einer Würdig gung der gesamten bisherigen Verhandlung und Beweisaufnah me zu erfolgen« Hat das Gericht sich dabei bereits eine bestimmte Überzeugung über den Sachverhalt gebildet, so ist für eine ParteiVernehmung kein Raum mehr« Im übrigen hat es seine Prüfung unter dem Gesichtspunkt sowohl der persönlichen Vertrauenswürdigkeit der einen oder anderen Partei, als auch der sachlichen Wahrscheinlichkeit ihrer Behauptungen vorzunehmen« Die damit gegebenenfalls verbundene Vorauswürdigung der Parteiaussage ist hier nicht unzulässig, sondern notwendig (vgl Baumbach-Lauterbach Anm C zu § 448 ZPO)0
iTach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben« Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Baske
 Ascher
Vo Werner
 Scheffler
Kregel