Am 1.März 1946 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht in Essen die Ausstellung eines Erbscheins dahin, dass sie alleinige Erbin der Witwe Alwine geworden sei. Mai 1946 (56 VI 3/46;) 7 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Eheleute WiMi nicht festzustellen sei. Ziehung dieses Erbscheins mit der Begründung, dass nun- ~ mehr Frau Margarete bekunden könne, dass das behauptete Testament im Zeitpunkt des Todes bestanden habe. Friedrich t/MM sei daher im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte von seiner Y/itwe Alwine 'iMl beerbt worden, die auch als Voraus die zu dem Haushalt gehörigen Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke erhalten habe, zur anderen Hälfte von der Beklagten und deren Bruder. Dezember 1948 die Klage abgev/iesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Alleinerbin der V/itwe Alwine U4N* einschliesslich des Nachlasses des vorher verstorbenen Friedrich UMi geworden ist. (regen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und mit Ausnahme der V/itwe NMBMbhi beantragt, das angefoohtene Urteil abzuändem und nach den in * der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Kläger, mit Ausnahme der Witwe haben hiergegen Revision eingelegt.mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht gründet seine Oberzeugung, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute WtHfc vorhanden gewesen sei, in welchem diese sich gemäss § 2269 BUB gegenseitig zu Erben und die Beklagte als Erbin des Längstlebenden eingesetzt hätten, in erster Linie auf die Aussage der Ehefrau LflBBr, der einzigen Zeugin, die bekundet, dass sie das Testament gesehen habe« Eine Unterstützung dieser Aussage findet es in den Bekundungen anderer Zeugen, aus denen es folgert, dass die Erblasser mit der Beklagten in gutem Einvernehmen gelebt, das Vezhältnis zwischen ihnen jedenfalls nicht ♦ Die Oberzeugung des Berufungsgerichts von dem Vorhandensein dieses Testaments wird fernerhin mitgetragen von der auf weitere Zeugenbekundungen sich gründenden Annahme, dass die Erblasser sich gegenüber anderen Personen entweder über ihre Absicht, die Beklagte als ihre Erbin einzusetzen, oder über deren bereits erfolgte Erbeinsetzung geäussert hätten. So habe sie am 6.November 1948 vor dem Landgericht bekundet, der Ehemann YMMi habe mit lateinischen Buchstaben geschrieben, während sie am 9« Dezember 1948, nachdem ihr Schriftproben des Erblassers vorgelegt seien, erklärt habe, er habe eben lateinisch und deutsch geschrieben, ferner habe die Zeugin, nach der Vemehmungsniederschrift vom 6.11.1948 erklärt, die Handschrift der Erblasserin sei ihr nso genau nicht bekannt" gewesen, während sie später vor dem Oberlandesgericht, wie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, die Angabe gemacht habe, dass sie auch die Handschrift der Frau WHi genau gekannt habe» Schliesslich habe die Zeugin am 9.12.1948 vor dem Landgericht erklärt, die genaue Formulierung der Niederschrift über ihre Vernehmung durch den Nachlaßrichter stamm.e Die Büge der Revision,, dass das Berufungsgericht sich mit diesen Widersprüchen nicht auseinandergesetzt habe, vermag nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils zu führen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, dass die Aussage der Zeugin Iflü glaubwürdig sei, eingehend begründet (S 13 u 14 des BTT). Die von ihm vorgenommene Würdigung dieser Aussage, bei der es ausdrücklich auch auf die Angaben der Zeugin vor dem Iiandgericht vom 6.11. Pie Zeugin IiMHM hatte ferner bekundet, dass sie durch einen Zufall von dem Hechtsstreit erfahren habe und darauf aus eigenem Antrieb an die Beklagte herangetreten sei, um dieser ihre Kenntnis von dem Testament ^ mitzuteilen. Wenn die Hevision hierzu meint, das Berufungsgericht habe durch Ausübung des richterlichen Fragerechts aufklären müssen, ob diese Angabe den Umständen nach glaubwürdig sei, so vermag der Senat dem nicht beizutreten. vorträgt, dass die Zeugin mit den Eheleuten Adolf VSTflBBfe und deren Tochter Hilde zusammen in einem Hause wohne und von diesen erheblich früher von dem Streit über die Erbfolge nach den Eheleuten VflMki erfahren haben müsse, so bot der bisherige Vortrag der Parteien hierfür keinerlei Anhalt. Zu einer Ausübung des richterlichen Fragerechts in der von der Revision hier angegebenen Richtung bestand umso weniger Anlass, als die Frage, wie die Zeugin von dem Streit über das Testament erfahren habe» am 9*12.1948 auf ausdrückliches Befragen des Anwalts der Kläger zu dem Gegenstand ihrer Vernehmung gemacht war (Bl 47 R d A, letzter Abs). Die Bekundungen der Zeuginnen Gertrud PflBM und Juliane SchtBBBfc wonach die Erblasserin ihre Absicht» der Beklagten von ihrem Nachlaß nichts zukommen zu lassen» geäussert haben soll» hat das Berufungsgericht nicht» wie die Revision meint» übergangen» sondern im Zusammenhang mit der Aussage dieser und anderer Zeugen» wonach die Erblasserin des öfteren in drastischen Worten ihre Abneigung gegen die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht habe» gewürdigt (Seite 11 des BU)• Eines ausdrücklichen die Kläger als Zeuginnen benannt hatten, konnte das Berufungsgericht • als solche nicht vernehmen, da sie als Erben der verstorbenen Witwe Lina Wilhelmine La||| geb.LflBB (der Klägerin zu 2) Parteieigenschaft erlangt hatten. Auch die Beweisangebote der Kläger dafür, dass die Erblasserin am lO.Mai 1944, also nach dem Tode ihres Ehemanns, als ihr ein Testament der Frau vorge- wiesen worden sei, in Gegenwart der Beklagten erklärt habe: so ein Testament müsse sie auch noch machen, konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften übergehen, weil aus der behaupteten Tatsache für die Frage, ob ein gemeinschaftliches Te- stament vorhanden gewesen ist, keine Folgerungen gezogen werden konnten» Einmal besteht die Möglichkeit, dass die Erblasserin dieses Testament nach dem Tode ihres Mannes vernichtet hat» Möglich ist aber auch, dass sie, wie die Zeuginnen LIoflHMA und über- Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass nach den Bekundungen einzelner Zeugen das Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten kein gutes gewesen sein soll,.., ü dass der Ehemann oder die Ehefrau Xus- Berungen getan haben sollen, wonach sie nicht die Absicht hatten, die Beklagte zu ihrer Erbin einzusetzen und dass insbesondere die Erblasserin nach dem Tode ihres Eheleuten WdBfc ein gemeinschaftliches Testament des von der Beklagten behaupteten Inhalts errichtet worden sei, wird somit durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass ein späterer Widerruf des Testaments, insbesondere durch Vernichtung der Testaments* urkunde von seiten der Erblasserin mit der Absicht, es aufzuheben, von den Klägern hätte bewiesen werden müssen. Ber verfügende Teil des von ihm bestätigten landgerichtlichen Teilurteils geht dem Sinne nach richtig dahin, dass die Beklagte Erbin der Witwe WMto geworden ist und dass zu deren Nachlaß auch das gehört, was sie von ihrem Ehemann als dessen Erbin erworben hatte, soweit es bei ihrem Tode noch vorhanden war. Eine Pflicht des Kichters, die Kläger trotzdem auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sie zu befragen,ob nach ihrer Behauptung in dem Testament ein ausdrücklicher Widerrufs Vorbehalt für den überlebenden Ehegatten oder sogar für die Ehefrau im Falle ihres Überlebens enthalten gewesen sei,kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden.
2463 085
J IT IB 18/50
Verkündet am 25^0ktobe^l951 BBB» Justizangest, als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Haien des Volkes
In dem Hechtsstreit
1. der Erben des verstorbenen Schlossers Wilhelm
Friedrich nämlich
a) der Uitwe Johanna Elisabeth IÜBB verw. HMHBiHHi geb« LiMMBH» in EM»,
b) seiner minderjährigen Tochter Helma l4BM> gesetzlich vertreten durch ihre Butter» die vorgenannte Y/itwe Johanna Elisabeth LB^B»
2. der Erben der verstorbenen Witwe Lina \7ilhelmine 1&4M geb« iABMt nämlich
a) Frau Anna geb. LaBfc in El
b) Frau Lina JftflMgeb. La|M in 3« des Versandleiters Heinrich Emil IC(
4« der Y/itwe Elise Berta BflBB geb«
3« des Bendanten Heinrich Earl P<
6« der Frau Erna Selma geb«
7« des Rentners August Heinrich Hi 8« des Bautechnikers'. Alf red August H<
9. der Y/itwe Else Hilde H^BM in
10« des minderjährigen Schülers Ilans Eberhard II
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klä-♦ gerin zu 9)*
11« des minderjährigen Schülers Alex Horst HflMBBBI in EM, gesetzlich vertreten durch seine Mutter die Klägerin zu 9)»
- 2
2 • •
12« der Frau Maria Bisette He
*m9
13# des Kraftfahrer» Heinrich LIM in
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen die Sekretärin Präulein Y/ilhelmine
OflMMPweg Wt9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober'1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Lersch,' Ascher, Haske, Br.Hartz und Johannsen
für Hecht erkannt:
Pie Revision der ^evisionskliiger gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des. Oberlandesgeriehts in Hamm vom 2. September 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
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//
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Schwester des am fc. Mai 1944 verstorbenen Drehers Johann Friedrich V/*Mfe» der mit
seiner nach ihm? nämlich am 13<> April 1943 verstorbenen Ehefrau Alwine WMM geb. LMi in kinderloser Ehe lebte. Die Revisionskläger sind gesetzliche Erben der Witwe Y/dNe bezw. Rechtsnachfolger von gesetzlichen Erben in Bezug auf das etwaige gesetzliche Erbrecht nach der Y/itwe WdM. Mitklägerin war ausser den im Rubrum als Revisionskläger aufgeführten Personen noch die im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Witwe des Drehers Hermann NHBM) Anna Katharina geb. LflMi in EMI. Das Verfahren ist, soweit sie daran beteiligt war, in der Berufungsinstanz ausgesetzt. (Bl 133)*
Am 1.März 1946 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht in Essen die Ausstellung eines Erbscheins dahin, dass sie alleinige Erbin der Witwe Alwine geworden
sei. Sie gab an, die Eheleute hätten sich durch
gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Vorerben und sie, die Beklagte, als Nacherbin des Letztversterbenden eingesetzt. Das Testament sei verloren gegangen. Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 9. Mai 1946 (56 VI 3/46;) 7 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Eheleute WiMi nicht festzustellen sei.
Am 28. Februar 1946 beantragte der Kläger zu 13)» Heinrich l|HM» ein Bruder der Y/itwe Alwine Y/Mfe geb. iMMk, die Ausstellung eines Erbscheins auf die gesetz-
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liehen Erben der Alwine Der ^rb sch ein wurde am
4« Oktober 1946 antragsgemäss erteilt.
Am 12. Juni 1948 beantragte die Beklagte die Ein- %
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Ziehung dieses Erbscheins mit der Begründung, dass nun- ~ mehr Frau Margarete bekunden könne, dass das
behauptete Testament im Zeitpunkt des Todes bestanden habe. Ober diesen Antrag wurde mit Rücksicht auf die am 29« Juni 1948 erfolgte Erhebung der vorliegenden Klage nicht entschieden. i
Die Kläger haben behauptet, ein gemeinschaftliches . estament der Eheleute JflMi habe niemals bestanden. Friedrich t/MM sei daher im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte von seiner Y/itwe Alwine 'iMl beerbt worden, die auch als Voraus die zu dem Haushalt gehörigen Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke erhalten habe, zur anderen Hälfte von der Beklagten und deren Bruder.
Die Erbfolge nach Alwine WMP geh. LMMfc ergebe sich aus dem Erbschein vom 4«Oktober 1946. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen, zu dem Nachlaß der Alwine Y/Mfe gehörigen Sachen, sowie einen Hypothekenbrief über eine Hypothek, die bereits .vor'dem Tode des• Friedrich VMM der Alwine Y/MMzu- * gestanden habe, herauszugeben. Sie habe feiner 686.—EM in Deutscher Mark zu hinterlegen, die sie in den Jahren 1946/47 bei der Abrechnung über die Miete des Hauses GMMMPweg M als Verwaltungskosten in Abzug gebracht habe.
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Die Kläger haben einen entsprechenden Antrag auf Herausgabe und auf Verurteilung der Beklagten zur Hinterlegung gestellt. 1
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Die Beklagte hat unter Wiederholung ihrer obigen im Erbscheins verfahren aafgestellten Behauptungen beantragt,
1. die klage abzuweisen, widerklagend:
2. festzustellen, dass sie Alleinerbin der - nach ihrem am#. Mai 1944 verstorbenen Ehemann Johann Friedrich WMmi am B. April 1949 verstorbenen - Witwe Alwine V+m geb. IMBfc ist,
3. die Kläger zu verurteilen,
a) die in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen des Erbscheins des Amtsgerichts Essen vom 4. Oktober 1946 (56 VI 3/46) an das Ifachlaßge-richt herauszugeben,
b) Uber den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände aus dem Nachlaß der Witwe Alwine VMfei geh. IjBH| Auskunft zu erteilen,
c) sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Nachlaßgegenstände, insbesondere die in der Anlage zur
a Widerklageschrift bezeichneten Gegenstände herauszugeben, sowie der Berichtigung des Grundbuchs von HlBB Band dB Blatt 1683 laufende Nummer 1 zuzustimmen, dahingehend, dass nicht die Kläger zusammen mit den übrigen im Grundbuch eingetragenen Miterben, sondern die Beklagte Eigentttnerin
des genannten Grundstücks sei.
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Die Kläger haben^Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Teilurteil vom 16. Dezember 1948 die Klage abgev/iesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Alleinerbin der V/itwe Alwine U4N* einschliesslich des Nachlasses des vorher verstorbenen Friedrich UMi geworden ist. Zugleich hat es die Kläger verurteilt, in die Grundbuchberichtigung zu willigen.
(regen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und mit Ausnahme der V/itwe NMBMbhi beantragt,
das angefoohtene Urteil abzuändem und nach den in * der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Zeugenvernehmung die Berufung der Kläger, mit Ausnahme der Berufung der V/itwe NMBMmi zurückgewiesen. Die Kläger, mit Ausnahme der Witwe haben hiergegen Revision
eingelegt.mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision der Kläger { zurückzuweisen und die Kosten der Revision und der Berufung den Klägern, mit Ausnahme der Witwe NMIBMB, als Gesamtschuldnern aufzuerlegen«
Bntsoheidungsgrttnde?
Das Berufungsgericht gründet seine Oberzeugung, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute WtHfc vorhanden gewesen sei, in welchem diese sich gemäss § 2269
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BUB gegenseitig zu Erben und die Beklagte als Erbin des Längstlebenden eingesetzt hätten, in erster Linie auf die Aussage der Ehefrau LflBBr, der einzigen Zeugin, die bekundet, dass sie das Testament gesehen habe« Eine Unterstützung dieser Aussage findet es in den Bekundungen anderer Zeugen, aus denen es folgert, dass die Erblasser mit der Beklagten in gutem Einvernehmen
gelebt, das Vezhältnis zwischen ihnen jedenfalls nicht ♦
derart gewesen sei, dass eine Erbeinsetzung der Beklagten von vornherein als ausgeschlossen habe angesehen werden müssen. Die Oberzeugung des Berufungsgerichts von dem Vorhandensein dieses Testaments wird fernerhin mitgetragen von der auf weitere Zeugenbekundungen sich gründenden Annahme, dass die Erblasser sich gegenüber anderen Personen entweder über ihre Absicht, die Beklagte als ihre Erbin einzusetzen, oder über deren bereits erfolgte Erbeinsetzung geäussert hätten.
Die Zeugin ist im Laufe des Verfahrens
dreimal vernommen worden. Die Bevision macht geltend, dass sie dabei jeweils in einzelnen Punkten voneinander abweichende und einander widersprechende Aussagen gemacht habe. So habe sie am 6.November 1948 vor dem Landgericht bekundet, der Ehemann YMMi habe mit lateinischen Buchstaben geschrieben, während sie am 9« Dezember 1948, nachdem ihr Schriftproben des Erblassers vorgelegt seien, erklärt habe, er habe eben lateinisch und deutsch geschrieben, ferner habe die Zeugin, nach der Vemehmungsniederschrift vom 6.11.1948 erklärt, die Handschrift der Erblasserin sei ihr nso genau nicht bekannt" gewesen, während sie später vor
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dem Oberlandesgericht, wie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, die Angabe gemacht habe, dass sie auch die Handschrift der Frau WHi genau gekannt habe»
Dieser Widerspruch werde noch schärfer, wenn man die Behauptung der Kläger zugrunde lege, dass die Zeugin am 6.11.1948 nicht wie in der Vemehmungsnieder-schrift vermerkt, erklärt habe: die Handschrift der Erblasserin sei ihr "nicht so genau" bekannt, sondern sie sei ihr "nicht bekannt" gewesen. Das Berufungsgericht habe diese Behauptung nicht berücksichtigt und die dafür benannten Zeugen und L^Mfc nicht ge-
hört.
Schliesslich habe die Zeugin am 9.12.1948 vor dem Landgericht erklärt, die genaue Formulierung der Niederschrift über ihre Vernehmung durch den Nachlaßrichter stamm.e nicht Wort für Y/ort von ihr, sondern gehe auf Fragen des vernehmenden Nicht era zurück, während sie vor dem Berufungsgericht bekundet habe, sie habe dem Nachlaßrichter von sich aus gesagt, wie das Testament gelautet habe.
Die Büge der Revision,, dass das Berufungsgericht sich mit diesen Widersprüchen nicht auseinandergesetzt habe, vermag nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils zu führen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, dass die Aussage der Zeugin Iflü glaubwürdig sei, eingehend begründet (S 13 u 14 des BTT). Es hat die Zeugin, nachdem sie bereits einmal vom Nachlaßrichter und zweimal vom Landgericht vernommen v/ar, nochmals und zwar
in der Verhandlung vor dem in der Berufungsinstanz erkennenden Senat eingehend vernommen. Die von ihm vorgenommene Würdigung dieser Aussage, bei der es ausdrücklich auch auf die Angaben der Zeugin vor dem Iiandgericht vom 6.11. und 9*12.1948 hinweist, lässt mit genügender Deutlichkeit erkennen, dass ihm dabei der wesentliche Inhalt der gesamten Aussage gegenwärtig gewesen ist. Eines Eingehens auf jeden Unterschied in den Niederschriften über die mehrfachen Vernehmungen der Zeugin bedurfte es dabei nicht, zu demal die Parteien die Zeugin bei ihrer letzten Vernehmung nicht durch entsprechende Vorhalte zu einer Erklärung über derartige Unterschiede veranlasst hatten. Diese können sich im übrigen daraus erklären, dass der Wortlaut der Aussage nicht immer mit der gleichen Genauigkeit in die Niedersohrift aufgenommen ist oder dass die Zeugin durch ihre wiederholten Vernehmungen veranlasst wurde, sich mit einzelnen Vorgängen und Tatsachen, die deren Gegenstand bildeten, im Laufe der Zeit näher zu beschäftigen und sich diese genauer in ihre Erinnerung zurückzurufen. In jedem Palle brauchte das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Abweichungen in den einzelnen Aussagen der Zeugin neben den zahlreichen gewichtigen Gründen, auf die es seine tiberzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin gestützt hat, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen. Das gilt auch von der angeblich unrichtigen Wiedergabe der Aussage der Zeugin im Protokoll vom 6.11.1948, zu demal die Zeugin bei ihrer Vernehmung vom 9*12.1948 den Inhalt dieser ihr nochmals vargelesenen Niederschrift nicht beanstandet
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hatte und der Prozessbevollmächtigte der Kläger weder bei dieser noch bei der früheren Vernehmung auf die angeblich unrichtige Wiedergabe hingewiesen hatte, obwohl der Teil der Aussage, auf den sie sich beziehen soll, auf seinen ausdrücklichen Vorhalt gemacht war.
Pie Zeugin IiMHM hatte ferner bekundet, dass sie durch einen Zufall von dem Hechtsstreit erfahren habe und darauf aus eigenem Antrieb an die Beklagte herangetreten sei, um dieser ihre Kenntnis von dem Testament ^ mitzuteilen. Wenn die Hevision hierzu meint, das Berufungsgericht habe durch Ausübung des richterlichen Fragerechts aufklären müssen, ob diese Angabe den Umständen nach glaubwürdig sei, so vermag der Senat dem
nicht beizutreten. Umstände, die gegen die Hichtigkeit
* ,
dieser Bekundung sprachen, waren nach dem Vortrag der
Parteien nicht bekannt. V/enn die Revision jetzt neu *
vorträgt, dass die Zeugin mit den Eheleuten
Adolf VSTflBBfe und deren Tochter Hilde zusammen in einem Hause wohne und von diesen erheblich früher von dem Streit über die Erbfolge nach den Eheleuten VflMki erfahren haben müsse, so bot der bisherige Vortrag der Parteien hierfür keinerlei Anhalt. Naoh dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.August 1948 (Bl 7) wohnt die Zeugin IiMfeW in B^BB^str.Wl,
während die Witwe Adolf WIM» und die Tochter Hildegard RflHBB daselbst am EMHHBBBtweg MP wohnen. Unter diesen Anschriften sind die Zeuginnen auch geladen worden (Bl 22 R). Zu einer Ausübung des richterlichen Fragerechts in der von der Revision hier angegebenen Richtung bestand umso weniger Anlass, als die Frage, wie die
Zeugin von dem Streit über das Testament erfahren habe» am 9*12.1948 auf ausdrückliches Befragen des Anwalts der Kläger zu dem Gegenstand ihrer Vernehmung gemacht war (Bl 47 R d A, letzter Abs).
Auch mit ihren weiteren Angriffen vermag die &evision nicht durcbzudringen. Ob die Beklagte zu dem 40-jährigen Dienstjubiliäum des Erblassers eingeladen worden ist» konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen» weil daraus ein zwingender Schluss auf eine nachhaltige Trübung des persönlichen Verhältnisses zwischen ihr und dem Jubilar nicht hätte gezogen werden können. Das Unterlassen der Einladung konnte auf Gründen beruhen» die mit dem persönlichen Verhältnis der Genannten nicht in Zusammenhang standen. DemaAntrag der Kläger» über' die Nichteinladung der Beklagten zu -der Jubiläumsfeier die Zeugin !■■■ zu vernehmen»
konnte also das Berufungsgericht» ohne gegen § 286 ZPO * *
zu 'Verstossen» ablehnen. Im übrigen hatte die Zeugin Salpip! (Bl 134) bekundet» dass die Beklagte zu dieser Feier • eingeladen gewesen sei und auch an ihr teilgenommen Tiabe •
Die Bekundungen der Zeuginnen Gertrud PflBM und Juliane SchtBBBfc wonach die Erblasserin ihre Absicht» der Beklagten von ihrem Nachlaß nichts zukommen zu lassen» geäussert haben soll» hat das Berufungsgericht nicht» wie die Revision meint» übergangen» sondern im Zusammenhang mit der Aussage dieser und anderer Zeugen» wonach die Erblasserin des öfteren in drastischen Worten ihre Abneigung gegen die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht habe» gewürdigt (Seite 11 des BU)• Eines ausdrücklichen
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Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage bedurfte es dabei, wie auch bei der sonstigen Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme nicht. Es genügt vielmehr, dass, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts überall deutlich erkennen lassen, überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Biesen Grundsatz hat der Senat unter Hinweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 27.9.1951 - IV ZR 155/50 - m ausgesprochen. Es kann hier darauf verwiesen werden.
Bie Ehefrauen BrMBHfc und die. die Kläger
als Zeuginnen benannt hatten, konnte das Berufungsgericht • als solche nicht vernehmen, da sie als Erben der verstorbenen Witwe Lina Wilhelmine La||| geb.LflBB (der Klägerin zu 2) Parteieigenschaft erlangt hatten. Bas gleiche gilt von der Vernehmung der Johanna Tochter und Erbin der verstorbenen Witwe Anna Katharina ?|MiP|P^%^e Aussetzung des Verfahrens, sov/eit die Verstorbene daran beteiligt war, hinderte nicht, dass jJbre^rbin in ihre Parteistellung einrückte (vgl Stein-Jonas-Sohönke Vprbem vor § 50 III 1).
Auch die Beweisangebote der Kläger dafür, dass die Erblasserin am lO.Mai 1944, also nach dem Tode ihres Ehemanns, als ihr ein Testament der Frau vorge-
wiesen worden sei, in Gegenwart der Beklagten erklärt habe: so ein Testament müsse sie auch noch machen, konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften übergehen, weil aus der behaupteten Tatsache für die Frage, ob ein gemeinschaftliches Te-
stament vorhanden gewesen ist, keine Folgerungen gezogen werden konnten» Einmal besteht die Möglichkeit, dass die Erblasserin dieses Testament nach dem Tode ihres Mannes vernichtet hat» Möglich ist aber auch, dass sie, wie die Zeuginnen LIoflHMA und über-
einstimmend bekunden, die Absicht hatte, neben dem gemeinschaftlichen Testament noch einzelne letztwillige Anordnungen über die Pflege ihrer Grabstätte und
über eine Zuwendung an die kleine Ruth SatlHBI zu
*
treffen•
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass nach den Bekundungen einzelner Zeugen das Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten kein gutes gewesen sein soll,.., ü dass der Ehemann oder die Ehefrau Xus-
Berungen getan haben sollen, wonach sie nicht die Absicht hatten, die Beklagte zu ihrer Erbin einzusetzen und dass insbesondere die Erblasserin nach dem Tode ihres
i ,
Ehemanns erklärt haben soll, dass kein Testament vorhanden sei» Es hat aber den gegenteiligen Bekundungen
' u *• i
einer grossen Anzahl anderer Zeugen einer.grössere Beweiskraft beigemessen und ist so unter Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände zu der über-
•
Zeugung gelangt, dass das behauptete gemeinschaftliche Testament vorhanden gewesen sein müsse» Bass die Beklagte hierfür und für die Umstände, die es zur Unterstützung hierfür herangezogen hat, beweispflichtig ist, hat
es nicht verkannt» Es hat aber diesen Beweis als ge-
*
führt angesehen» Baran ist das Revisionsgericht gebunden» Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass von den
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Eheleuten WdBfc ein gemeinschaftliches Testament des von der Beklagten behaupteten Inhalts errichtet worden sei, wird somit durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass ein späterer Widerruf des Testaments, insbesondere durch Vernichtung der Testaments* urkunde von seiten der Erblasserin mit der Absicht, es aufzuheben, von den Klägern hätte bewiesen werden müssen. Biese haben jedoch, nach dieser Richtung keinerlei substantiierte Behauptungen, sondern nur Vermutungen vorgebracht. Zu einer Ausübung des richterlichen Frage-rechts bestand insoweit bei dieser Sachlage, insbesondere bei der umfangreichen Beweisaufnahme, die das Landgericht und das Berufungsgericht durchgeführt hatten, kein Anlass.
Wenn das Berufungsgericht (Seite 14 Abs 3 des BU) die Beklagte irrtümlich als Nacherbin des überlebenden Ehegatten bezeichnet, so dürfte es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handeln. Bas Berufungsgericht hat (Seite 13 des BU) selbst darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Testaments den Erfordernissen des § 2269 BGB entsprochen habe. Ber verfügende Teil des von ihm bestätigten landgerichtlichen Teilurteils geht dem Sinne nach richtig dahin, dass die Beklagte Erbin der Witwe WMto geworden ist und dass zu deren Nachlaß auch das gehört, was sie von ihrem Ehemann als dessen Erbin erworben hatte, soweit es bei ihrem Tode noch vorhanden war.
Nach § 2270 Abs 2 BGB besteht die Vermutung, dass die Einsetzung der Beklagten, einer Schwester des Ehe-.
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mantis Y/vta,als Erbin der Ehefrau '«Mm für den Fall ihres Überlebens zu der Einsetzung der Ehefrau VMl als Erbin ihres Ehemanns im Verhältnis der V/echselbezüglich-keit stand, d.h.es bfesteht1 die Vermutung, dass die eine dieser Verfügungen nicht ohne die andere getroffen sein würde« Tatsachen, durch die diese Vermutung für den vorliegenden Fall hätte entkräftet werden oder auch nur greifbare Anhaltspunkte, die auf eine gegenteilige Absicht der testierenden Eheleute hätten hindeuten können, waren von den Klägern nicht vorgebracht. Eine Pflicht des Kichters, die Kläger trotzdem auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sie zu befragen,ob nach ihrer Behauptung in dem Testament ein ausdrücklicher Widerrufs Vorbehalt für den überlebenden Ehegatten oder sogar für die Ehefrau im Falle ihres Überlebens enthalten gewesen sei,kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden.
Nach alledem)konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Bersch Bundesrichter Ascher Raske Dr.Hartz ist durch Krankheit
an der Unterschrift Johannsen.
verhindert.
Dr.Bersch