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BGH · IV ZR 17/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 17/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, nachdem es den Streitwert dafür auf insgesamt 800 DM - nämlich 300 DM für die Herausgabe und 500 DM für die Versicherung - festgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Gegen die aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Verurteilung zur Herausgabe des Wertgutachtens und die Festsetzung der Beschwer für diesen Herausgabeanspruch auf 300 DM wendet die Beklagte sich nicht. Demgemäß ist der Wert des Interesses der Beklagten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, wie bei der Auskunft nach dem für diese Versicherung erforderlichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten zu bestimmen (BGHZ 128, 85 ff. Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht auf höchstens 500 DM mit der Begründung bemessen, die Beklagte habe nennenswerten Aufwand trotz Aufforderung nicht darzulegen vermocht, obwohl ihr die Problematik schon aus dem Verfahren ihres anderen Bruders gegen sie bekannt sei. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei gelangt, indem es zutreffend den - hier gerade fehlenden -Berufungsvortrag der Beklagten zu ihrem Aufwand zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 5.

Zitierte Normen: § 2314 BGB § 561 ZPO
KostenWertVersicherungKlägerAufwandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 17/98	URTEIL Verkündet am: 8. Juli 1998 Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1998
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von seiner Schwester, der Alleinerbin der Mutter der Parteien, im Wege der Stufenklage den Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 hat die Beklagte dazu die erbetene Auskunft erteilt. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde sie verurteilt, dem Kläger das Wertgutachten des Gutachterausschusses über die Nachlaßgrundstücke zur Einsichtnahme für drei Tage herauszugeben und weiter, "an Eides statt zu versichern, daß sie den Bestand und den Wert des Nachlasses ... sowie der ihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall von der Erblasserin gemachten unentgeltlichen Zuwendungen nach bestem Wissen und so vollständig an-
 
gegeben hat, als sie dazu imstande ist". Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, nachdem es den Streitwert dafür auf insgesamt 800 DM - nämlich 300 DM für die Herausgabe und 500 DM für die Versicherung - festgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt erfolglos. Sie hat Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Festsetzung der Beschwer nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 - NJW 1982, 1765).
Gegen die aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Verurteilung zur Herausgabe des Wertgutachtens und die Festsetzung der Beschwer für diesen Herausgabeanspruch auf 300 DM wendet die Beklagte sich nicht.
Sie zieht nicht mehr in Zweifel, daß der Wert der Beschwer der zur Auskunft oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Partei in der Regel geringer ist als der Wert der Beschwer des Klägers für sein entsprechendes Verlangen. Demgemäß ist der Wert des Interesses der Beklagten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, wie bei der Auskunft nach dem für diese Versicherung erforderlichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten zu bestimmen (BGHZ 128, 85 ff. und BGH, Urteil
 
vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 - NJW-RR 1991, 1467 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 17). Nur darauf kann es an-kommen. Geheimhaltungsinteressen der Beklagten sind hier nicht zu schützen.
Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht auf höchstens 500 DM mit der Begründung bemessen, die Beklagte habe nennenswerten Aufwand trotz Aufforderung nicht darzulegen vermocht, obwohl ihr die Problematik schon aus dem Verfahren ihres anderen Bruders gegen sie bekannt sei. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei gelangt, indem es zutreffend den - hier gerade fehlenden -Berufungsvortrag der Beklagten zu ihrem Aufwand zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 5. November 1997	-	IV	ZR
31/97 - FamRZ 1998, 364).
Soweit erstmals die Revision geltend machen will, die Beklagte müsse nun mit erheblichem Aufwand durch Computer-und Kopiergerätebenutzung der Geldinstitute sämtliche Kontounterlagen der Erblasserin für die gesamte Zeit von zehn Jahren vor dem Erbfall überprüfen, kann sie damit nicht gehört werden. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Revision sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 261 Abs. 3 BGB nicht rechtsfeh-
lerhaft. Sie beziehen sich ersichtlich nur auf die in dieser Bestimmung genannten Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr.
Ritter
 Terno
Seiffert