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BGH · IV ZR 17/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 17/71

Der Beklagte hat dem Kläger unter Kündigung des Vertrages den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§2 Nr. 2c AKB) versagt und den Rückgriff wegen seiner Aufwendungen angekündigt. Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht entschieden, daß der Kläger die in § 2 Nr. 2c AKB bestimmte Obliegenheit (Führerscheinklausel) nicht verletzt hat. Es neigt zwar zu der Auffassung, daß der Kläger im vorliegenden Fall seine Aufsichtspflicht durch das Verlassen des Fahrschulwagens bei dem gefährlichen Wendemanöver verletzt hat. Es hat in Anlehnung an eine strafrechtliche Entscheidung des Kammergerichts (VRS 15, 64) die Ansicht vertreten, daß der Versicherer nur dann leistungsfrei wird, wenn der Fahrlehrer es an jeder wirksamen Aufsicht Uber den Fahrschüler hat fehlen lassen. Der Beklagte, ein Versicherungsverein der Fahrlehrer, hat dem Vertrag mit dem Kläger unstreitig allein die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde gelegt. Denn nach § 6 Abs. 1 StVZO* der sich seinerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG gründet* darf ein Fahrschüler ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen* wenn er von einem für die Führung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrlehrer beaufsichtigt wird. 1st diese Voraussetzung erfüllt* dann kann der Versicherer weder dem Fahrlehrer noch dem Schüler den Versicherungsschutz wegen Verletzung der in § 2 Nr. 2c AKB bestimmten Obliegenheit versagen (so zutreffend Stiefel/Vus-sow * Kraftfahrtversicherung 8. Die Beaufsichtigung durch das geöffnete Fenster* so hat der Beklagte ausgeführt, sei jedenfalls in der gegebenen Lage unzureichend und damit unstatthaft gewesen. Dieser letzten Gleichsetzung* nach welcher der Fahr-lehrer mit jeder Verletzung seiner Aufsichtspflicht auch gegen die in § 2 Nr. 2c AKB enthaltene Obliegenheit verstößt, kann nicht gefolgt werden. Die Revision vertritt die abzulehnende Auffassung ausdrücklich* indem sie auf die strengen Anforderungen verweist, die in einem Haftpflichtprozeß zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler an die erforderliche Beaufsichtigung gestellt worden sind (BGH NJW 1969* 2197 * VersR 1969, 1037). zeigt indessen noch deutlicher als das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Kammergerichts VRS 15, 64, dafi der Versicherungsschutz des Fahrlehrers nicht schlechthin von der tadelfreien Wahrung seiner Aufsichtspflicht abhängig gemacht werden kann. Die Besonderheit des versicherten Risikos besteht bei den ÜbungB- und Prüfungsfahrten darin, daß eine Person ohne Führerschein das Kraft fahrt zeug tatsächlich lenkt, der begleitende Fahrlehrer aber nach § 3 Abs. 2 StVG als Führer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gilt. Für die Haftung nach diesem Gesetz wird es mithin so angesehen, als lenke der verantwortliche Fahrlehrer, wenn auch vermittelt durch die Person des von ihm angewiesenen Fahrsohülers, das Kraftfahrzeug selbst. Würde nun bei Jeder derartigen Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen, der Fahrschüler lenke das Fahrzeug mangels gehöriger Beaufsichtigung ohne Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Nr. 2c AKB, so bliebe gerade das typische Haftpflichtrisiko des Fahrlehrers ungedeckt. Alsdann muß er auch den Eigenarten dieses Risikos Rechnung tragen und bei Fehlern in der Beaufsichtigung der Fahrschüler eintreten, die hier haftungsrechtlich dieselbe Rolle spielen wie im Regelfall die Verkehrswidrigkeiten des mit einem Führerschein ausgestatteten Fahrers. Nur wenn der Fahrlehrer seiner Aufsichtspflicht allgemein nicht genügt, er also den Fahrschüler nahezu oder ganz sich selbst überläßt, liegt es ebenso wie auch sonst in den Fällen, in denen der Halter das Fahrzeug von einem Fahrer ohne Führerschein lenken läßt, d.h. die Führerscheinklausel greift bei solchem Verhalten ein. Ein Fahrlehrer, der nur in der Beaufsichtigung des Fahrschülers lässig ist, kann nicht nach § 6 StVZO, § 24 StVG mit Buße belegt werden (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 19* Aufl., § 6 StVZO An. 5). Erst recht kann dann in solchen Fällen eine Bestrafung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wegen der gestatteten Lenkung des Fahrzeugs durch eine Person ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommen. Würde der Versicherungsschutz, wie die Revision will, von der durchgängigen Erfüllung der strengen haftungsrechtlichen Anforderungen an die Aufsichtspflicht abhängig gemacht, so müßte er jedesmal entfallen, wenn der Fahrlehrer zwar seinen Schüler im Fahrzeug begleitet und beaufsichtigt, in einem kritischen Augenblick aber nicht das Gebotene tut. Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger seiner Aufsichtspflicht allgemein nicht genügt habe« Es kommt nur in Betracht, daß er dieser Pflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht gerecht geworden ist, als er bei dem letzten Wendemanöver ausstieg und glaubte, sich auf die Verbindung mit dem schon geübten Fahrschüler durch das geöffnete Fenster verlassen und zugleich etwa herannahende Fahrzeuge durch Handzeichen aufhalten zu können.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 3 StVG § 6 StVZO § 21 StVG § 6 StVZO § 61 WG
VersicherungsschutzFahrschülerSchülerFahrlehrerFahrzeugAKBKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
WG § 6 Abs. 2; Allg. Bedingungen f.d. KraftverkVers.
(AKB) § 2 Nr. 2 c
Ein Fahrlehrer verstößt nicht schon dann gegen die FUhrerscheinklausel, wenn er den Fahrschüler während einer Unterrichtsfahrt mangelhaft oder unzweckmäßig beaufsichtigt, sondern erst, wenn er es allgemein an einer wirksamen Beaufsichtigung fehlen läßt.
BGH, Urt. v. 15. März 1972 - IV ZR 17/71 - OLG Hamm
LG Mtinster/Westf.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 17/71 URTEIL
Verkündet am
15. März 1972 Horn,
 Amtsinspektor
als U rk nndsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des 74___________
im Bundesgebiet, SiHMHB, MBBBfcrtraßel vertreten durch den Vorstand Dipl. Kfm. Joachim 1^1, Ing« Karl RMHP und Dr. Hans daselbst.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr.
gegen
d en Pahrlehrer Theo
 vmamm.
Straße
i
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
 
Der IV© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesriohter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Rosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Pahrlehrer. Er war mit seinem Fahrschulwagen bei dem Beklagten Haftpflicht- und kaskoversichert.
Am 51. März 1969 nachmittags ließ der Kläger einen Fahrschüler auf einer 6,60 m breiten StraBe außerhalb der Ortschaft H. das Wenden üben. Nachdem er bei den ersten Manövern neben dem Schüler gesessen hatte, stieg er aus und ging in Höhe des geöffneten linken Fensters, duroh das er nunmehr seine Anweisungen gab, unmittelbar neben dem langsam vor- und zurücksetzenden Wagen her. Als das Schulfahrzeug gerade quer zur Straße vorwärts fuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem schnell herannahenden PKW des Kaufmanns R., dem der Kläger vergeblich ein Handzeichen gegeben hatte. An beiden
 Wagen entstand Sachschaden
 
Gegen den Kläger 1st wegen seines Verhaltens eine Geldbuße festgesetzt worden. Sr hat seinen hiergegen erhobenen Binspruch vor dem Strafrichter zurückgenommen.
Der Beklagte hat dem Kläger unter Kündigung des Vertrages den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§2 Nr. 2c AKB) versagt und den Rückgriff wegen seiner Aufwendungen angekündigt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte Deckung gewähren müsse. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er habe den Schüler, den er an selbständiges Fahren habe gewöhnen müssen, auch nach dem Aussteigen genügend beaufsichtigt. Im übrigen, so hat der Kläger behauptet, hätte sich der Unfall ebenso ereignet, wenn er den Wagen nicht verlassen hätte. Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht entschieden, daß der Kläger die in § 2 Nr. 2c AKB bestimmte Obliegenheit (Führerscheinklausel) nicht verletzt hat. Es ist davon auszugehen, daß der Fahrschüler, der versicherungsrechtlich als Fahrer des Fahrzeugs anzusehen ist, keines Führer-
 
Scheins bedarf, wenn er von dem Fahrlehrer beaufsichtigt wird. Das Berufungsgericht hat hierfür ein ständiges Mitfahren des Fahrlehrers in demselben Fahrzeug nicht für schlechthin unerläßlich gehalten. Es neigt zwar zu der Auffassung, daß der Kläger im vorliegenden Fall seine Aufsichtspflicht durch das Verlassen des Fahrschulwagens bei dem gefährlichen Wendemanöver verletzt hat. Indessen hat es hiervon den Versicherungsschutz nicht abhängig gemacht. Es hat in Anlehnung an eine strafrechtliche Entscheidung des Kammergerichts (VRS 15, 64) die Ansicht vertreten, daß der Versicherer nur dann leistungsfrei wird, wenn der Fahrlehrer es an jeder wirksamen Aufsicht Uber den Fahrschüler hat fehlen lassen.
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen.
Der Beklagte, ein Versicherungsverein der Fahrlehrer, hat dem Vertrag mit dem Kläger unstreitig allein die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde gelegt. Er hat weder für die Kraftfahrzeughafpflicht-noch für die Fahrzeugversicherung besondere Bedingungen im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers vereinbart, wie er auch in der Benutzung des Fahrzeugs als Fahrschulwagen keinen im Sinne von § 2 Nr. 2a AKB anzugebenden besonderen Verwendungszweck erblickt hat. Dieses Verfahren entspricht der Rechtslage und der allgemeinen Praxis, seit im Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen keine besondere Position für die Berufshaftpflicht der Fahrlehrer mehr vorgesehen ist und es für die Deckung durch die allgemeine Kraftfahrtversicherung als ausreichend angesehen wird, daß § 2 Nr. 2c AKB lediglich die "vorgeschriebene" Fahrerlaubnis verlangt (vgl.
 
 Taube VersR 1953*352). Denn nach § 6 Abs. 1 StVZO* der sich seinerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG gründet* darf ein Fahrschüler ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen* wenn er von einem für die Führung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrlehrer beaufsichtigt wird. 1st diese Voraussetzung erfüllt* dann kann der Versicherer weder dem Fahrlehrer noch dem Schüler den Versicherungsschutz wegen Verletzung der in § 2 Nr. 2c AKB bestimmten Obliegenheit versagen (so zutreffend Stiefel/Vus-sow * Kraftfahrtversicherung 8. Aufl.* § 2 AKB Anm. 55; Frölss/Martin WG 18. Aufl.* § 2 AKB Anm. 4 A). Der Beklagte stellt denn auch nicht in Abrede* daß die abgeschlossene Versicherung in diesem Sinne das Risiko der Unterriohtsfährten deckt. Er glaubt nur deshalb leistungsfrei geworden zu sein, weil der Kläger seinen Schüler im Zeitpunkt des Unfalls entgegen § 3 Abs. 1 StVG nicht begleitet habe. Die Beaufsichtigung durch das geöffnete Fenster* so hat der Beklagte ausgeführt, sei jedenfalls in der gegebenen Lage unzureichend und damit unstatthaft gewesen. Die Voraussetzung* unter der einem Fahrschüler das Lenken eines Kraft fahr zeugs ausnahmsweise erlaubt sei* habe mithin nicht Vorgelegen.
Dieser letzten Gleichsetzung* nach welcher der Fahr-lehrer mit jeder Verletzung seiner Aufsichtspflicht auch gegen die in § 2 Nr. 2c AKB enthaltene Obliegenheit verstößt, kann nicht gefolgt werden. Die Revision vertritt die abzulehnende Auffassung ausdrücklich* indem sie auf die strengen Anforderungen verweist, die in einem Haftpflichtprozeß zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler an die erforderliche Beaufsichtigung gestellt worden sind (BGH NJW 1969* 2197 * VersR 1969, 1037). Diese Entscheidung
 
zeigt indessen noch deutlicher als das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Kammergerichts VRS 15, 64, dafi der Versicherungsschutz des Fahrlehrers nicht schlechthin von der tadelfreien Wahrung seiner Aufsichtspflicht abhängig gemacht werden kann.
Die Besonderheit des versicherten Risikos besteht bei den ÜbungB- und Prüfungsfahrten darin, daß eine Person ohne Führerschein das Kraft fahrt zeug tatsächlich lenkt, der begleitende Fahrlehrer aber nach § 3 Abs. 2 StVG als Führer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gilt. Für die Haftung nach diesem Gesetz wird es mithin so angesehen, als lenke der verantwortliche Fahrlehrer, wenn auch vermittelt durch die Person des von ihm angewiesenen Fahrsohülers, das Kraftfahrzeug selbst. Daraus folgt als Abweichung vom Regelfall, daß als haftungsbegründender Verstoß des Fahrlehrers nicht ein eigenes verkehrswidriges Verhalten beim Lenken des Kraftfahrzeugs in Betracht kommt, sondern nur die pflichtwidrige NichtVerhinderung entsprechender Fehler des Fahrschülers. Haftungsrechtlich tritt damit beim Fahrlehrer an die Stelle der Unaufmerksamkeit als Fahrer die als Begleiter und Überwacher des Fahrschülers. Würde nun bei Jeder derartigen Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen, der Fahrschüler lenke das Fahrzeug mangels gehöriger Beaufsichtigung ohne Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Nr. 2c AKB, so bliebe gerade das typische Haftpflichtrisiko des Fahrlehrers ungedeckt. Er würde durch dieselbe Pflichtwidrigkeit, die seine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und möglicherweise auch nach anderen Vorschriften auslöst, den Versicherungsschutz verlieren«, Eine solche Aushöhlung
 
der Deckung auf dem Weg über die Führerscheinklausel kann dem Beklagten nicht gestattet sein. Wenn er seinen Mitgliedern die Versicherung aus den dargestellten Erwägungen allein auf der Grundlage der AKB anbietet, so gibt er damit zu erkennen, daß er zusätzliche Bedingungen nicht für erforderlich hält, um den von den Fahrlehrern in erster Linie benötigten Versicherungsschutz während der Übungsund Prüfungsfährten zu gewährleisten. Alsdann muß er auch den Eigenarten dieses Risikos Rechnung tragen und bei Fehlern in der Beaufsichtigung der Fahrschüler eintreten, die hier haftungsrechtlich dieselbe Rolle spielen wie im Regelfall die Verkehrswidrigkeiten des mit einem Führerschein ausgestatteten Fahrers. Nur wenn der Fahrlehrer seiner Aufsichtspflicht allgemein nicht genügt, er also den Fahrschüler nahezu oder ganz sich selbst überläßt, liegt es ebenso wie auch sonst in den Fällen, in denen der Halter das Fahrzeug von einem Fahrer ohne Führerschein lenken läßt, d.h. die Führerscheinklausel greift bei solchem Verhalten ein.
Die vorstehende Unterscheidung gilt, wie das Berufungsgericht möglicherweise verkennt, auch für die strafrechtliche Beurteilung. Ein Fahrlehrer, der nur in der Beaufsichtigung des Fahrschülers lässig ist, kann nicht nach § 6 StVZO, § 24 StVG mit Buße belegt werden (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 19* Aufl., § 6 StVZO Anm. 5). Erst recht kann dann in solchen Fällen eine Bestrafung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wegen der gestatteten Lenkung des Fahrzeugs durch eine Person ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommen.
 
Würde der Versicherungsschutz, wie die Revision will, von der durchgängigen Erfüllung der strengen haftungsrechtlichen Anforderungen an die Aufsichtspflicht abhängig gemacht, so müßte er jedesmal entfallen, wenn der Fahrlehrer zwar seinen Schüler im Fahrzeug begleitet und beaufsichtigt, in einem kritischen Augenblick aber nicht das Gebotene tut. So müßte insbesondere in dem von der Revision ausdrücklich hierfür angeführten Fall (VersR 1969, 1037) entschieden werden, wo der neben dem Schüler sitzende Fahrlehrer vorwerfbar nicht rechtzeitig in das Lenkrad gegriffen hatte. Bas Ergebnis wäre ein mögliches Schwanken der Deckung während derselben, an sich nicht zu beanstandenden Übungsfahrt je nach der Aufmerksamkeit des Fahrlehrers. Auch diese Erwägungen zeigen, daß die von der Revision vertretene Auffassung nicht zutreffen kann.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger seiner Aufsichtspflicht allgemein nicht genügt habe« Es kommt nur in Betracht, daß er dieser Pflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht gerecht geworden ist, als er bei dem letzten Wendemanöver ausstieg und glaubte, sich auf die Verbindung mit dem schon geübten Fahrschüler durch das geöffnete Fenster verlassen und zugleich etwa herannahende Fahrzeuge durch Handzeichen aufhalten zu können. Damit war die Überwachung des Schülers noch nicht so stark gelockert, daß dieser weitgehend sich selbst überlassen und deshalb zu dem Führen des Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 StVZO nicht mehr befugt gewesen wäre. Dem Kläger könnte nur - was freilich naheliegt - vorgeworfen werden, sich in der Art der Beaufsichtigung vergriffen zu haben. Es könnte ihm zur Last gelegt werden, von dem (nicht schlechthin unstatthaften) Verlassen des Fahrschulwagens
 
unter den obwaltenden Umständen nicht abgesehen und sich dadurch der Möglichkeit begeben zu haben, bedrohliche Bewegungen des Fahrzeugs unmittelbar zu korrigieren. Ein solches Versagen ln der Beurteilung der tatsächlichen Gefährlichkeit der Verkehrelage und der danach gebotenen Einwirkung auf den Fahrschüler wäre aber ein Versicherungsfall, dessen Deckung der Beklagte nicht unter Berufung auf die FUhrerschein-klausel verweigern kann.
Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers als möglicherweise schuldhaft, doch jedenfalls nicht grob fahrlässig beurteilt. Zu diesem Ergebnis konnte es in tatrichterlicher Würdigung der Umstände gelangen; eine Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, wie sie die Revision ohne nähere Begründung rügt, ist nicht ersichtlich. Damit rechtfertigt sich die Entscheidung, dafi der Beklagte von der Leistung der vertraglichen Kaskoentschädigung auch nicht nach § 61 WG frei geworden ist.
Die Revision des Beklagten mußte demnach insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr*, Hauß	Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz