Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wttstenberg, Maaß, V/ilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/^ain vom 30. Wogen seiner jüdischen Abstammung gab der Erblasser das Geschäft Anfang 1936 auf und vranderte im Mai des gleichen Jahres nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1. August 1956 hat der Erblasser die Rente gewählt und diese auch bis zu seinem Tode erhalten (Bescheid vom 13» September 1956)» Die Klägerin erhält seitdem die Witwenrente nach den Sätzen des gehobenen. Mit Schriftsatz vom 23» Januar 1963 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Zweite Änderungsverordnung vom 25» Februar I960 beantragt, die Rente unter Einstufung des Erblassers in den höheren Dienst neu festzusetzen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen hat, auf Grund 1er Zweiten Änderungsverordnung vom 25* Februar I960 könnten dem Berechtigten keine höheren Ansprüche zuerkannt werden, wenn er, wie ea hier geschehen sei, in dem früheren Verfahren ein Einkommen behauptet habe, das schon nach dom damals geltenden Recht die jetzt verlangte günstigere Einstufung ermöglicht hätte. Das Revisionsgericht ist nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats berechtigt und verpflichtet, die vorangegangene Entscheidung selbst auszulegen; diese Auslegung führt aber nicht dazu, daß in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 16* Hai 1956 ein bestimmtes Vorverfolgungseinkommen des Erblassers als festgestellt angesehen Vierden kann* Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bescheid Im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels Vorliegens amtlicher Einkommensnachweise erscheine ucine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes angebracht» Hierin liegt zu demindest keine unzweideutige Feststellung des Vorverfolgungseinkommens <des Erblassers» Der Senat hat aber ausgesprochen, auch soweit in den maßgeblichen früheren Entscheidungen keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden seien, könne der Berechtigte seine Ansprüche auf Grund der Zweiten ÄnderungsVerordnung geltend machen (Urteil vom 24» Februar. Allerdings hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24* Juli 1961 (Bl» 106 EA), welcher also nach Erlaß der Zweiten Änderungsverordnung ergangen und in dem die Y/itwenrente der Klägerin auf 336,- DM erhöht worden ist, ausgeführt, diese Entscheidung stehe hinsichtlich des Grundes und der Einstufung nim Einklang mit dem heute geltenden Recht11 (Bl» 107 BA)» Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Reviaionsgechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
2495 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 1.7/66 URTEIL Verkdadet am 31 • Mai 1967 Ehrenberger, Justisangestellter ab Urknndabeamler der GeachÜtaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Fra dv/ig 3 ‘Lane, G - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Kevisionoklögerin, ralt Dr. Zustellungsbevollmächtigter: sanwalt Dr. gegen dao Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, ProzeßbevoÜmächtigter: Beklagten und Revisionabeklag-ten, Rechtsanwalt Br, >7 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wttstenberg, Maaß, V/ilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/^ain vom 30. April 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Kevisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am geborenen und am 26. August 1957 verstorbenen Kaufmanns Albert SflHP* Dieser betrieb in Frahkfurt/tlain einen Handel mit Metallen und Maschinen. Wogen seiner jüdischen Abstammung gab der Erblasser das Geschäft Anfang 1936 auf und vranderte im Mai des gleichen Jahres nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Bort war er als BUroangestellter tätig. Der Erblasser hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet und behauptet, er habe vor dem Beginn der Verfolgung bei einem Jahresumsatz von etwa 300 000,- KM einen jährlichen Reinverdienst von durchschnittlich 15 000,- RM gehabt. Seit 1933 sei der Umsatz als Folge des Boykotts jüdischer Geschäfte ständig zurückgegangen, so daß er schließlich gezwungen gewesen sei, das Geschäft zu liquidieren. Mit Bescheid vom 16. Mai 1956 hat die Entschädigungsbehörde für den Erblasser eine Kapitalentschädigung von 114619t- DM festgesetzt. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31« Dezember 1947 begrenzt» Das Vorverfolgungseinkommen des Erblassers ist in diesem Bescheid nicht festgestellt worden. Unter dem 6. August 1956 hat der Erblasser die Rente gewählt und diese auch bis zu seinem Tode erhalten (Bescheid vom 13» September 1956)» Die Klägerin erhält seitdem die Witwenrente nach den Sätzen des gehobenen. Dienstes. Mit Schriftsatz vom 23» Januar 1963 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Zweite Änderungsverordnung vom 25» Februar I960 beantragt, die Rente unter Einstufung des Erblassers in den höheren Dienst neu festzusetzen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das be- -4 - klagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. September 1957 an Y/itwenrente auf Grund der Einstufung des Ehemannes in den höheren Dienst unter Einrechnung bereits gezahlter Beträge zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/i esen • Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrttnde: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen hat, auf Grund 1er Zweiten Änderungsverordnung vom 25* Februar I960 könnten dem Berechtigten keine höheren Ansprüche zuerkannt werden, wenn er, wie ea hier geschehen sei, in dem früheren Verfahren ein Einkommen behauptet habe, das schon nach dom damals geltenden Recht die jetzt verlangte günstigere Einstufung ermöglicht hätte. Diese Rechtsansicht hat der Senat aufgegeben, wie er in dem RzYJ 1966, 44 Kr. 45. veröffentlichten Urteil eingehend begründet und seitdem wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 25. Januar 1967 - IV ZR 292/65 vom 24. Februar 1967 - IV ZR 295/65 beide zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Urteil vom 25* März 1966 - IV ZR 66/65)* Bei der Prüfung, ob dem Berechtigten nach der Änderungoverordnung v/e it ergehende Rechte zustehen, kommt es nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren Über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung Uber die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten Jährlichen Durchschnittseinkommens auozugehen. Sind in der vorangegangenen früheren Entscheidung hierüber keine Feststellungen getroffen worden, so können weitergehende Ansprüche auf Grund der Zweiten Änderungsverordnung geltend gemacht werden* ln dem anhängig gewordenen neuen Verfahren muB die unterbliebene Feststellung nachgeholt werden* Dasselbe trifft dann zu, wenn keine bestimmte Höhe des durchschnittlich vor der Verfolgung erzielten Einkommens festgestellt worden ist, sondern wenn die Höhe dieses Einkommens allgemein in solcher Weise festgestellt worden ist, daß nach der durch die Zweite Änderungsverordnung begründeten Rechtslage unter Berücksichtigung der früher getroffenen allgemeinen Feststellung jetzt die Möglichkeit besteht, daß der Verfolgte r/eitergehende Ansprüche hat* Das Revisionsgericht ist nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats berechtigt und verpflichtet, die vorangegangene Entscheidung selbst auszulegen; diese Auslegung führt aber nicht dazu, daß in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 16* Hai 1956 ein bestimmtes Vorverfolgungseinkommen des Erblassers als festgestellt angesehen Vierden kann* Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bescheid /tM / (Bl» 33 BA) lediglich ausgeführt, gemäß § 31 Abe. 1 BBrgG sei der Antragsteller (Erblasser) in eine vergleichbare Beamtengruppe einzustufen. Im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels Vorliegens amtlicher Einkommensnachweise erscheine ucine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes angebracht» Hierin liegt zu demindest keine unzweideutige Feststellung des Vorverfolgungseinkommens <des Erblassers» Der Senat hat aber ausgesprochen, auch soweit in den maßgeblichen früheren Entscheidungen keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden seien, könne der Berechtigte seine Ansprüche auf Grund der Zweiten ÄnderungsVerordnung geltend machen (Urteil vom 24» Februar. 1967 - IV ZR 295/65). In dem gegenwärtig anhängigen Verfahren sind daher die bisher fehlenden, für die Entscheidung erheblichen Feststellungen über das Vorverfolgungseinkommen des Erblassers zu treffen» Allerdings hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24* Juli 1961 (Bl» 106 EA), welcher also nach Erlaß der Zweiten Änderungsverordnung ergangen und in dem die Y/itwenrente der Klägerin auf 336,- DM erhöht worden ist, ausgeführt, diese Entscheidung stehe hinsichtlich des Grundes und der Einstufung nim Einklang mit dem heute geltenden Recht11 (Bl» 107 BA)» Hit Recht hat jedoch das beklagte Land davon Abstand genommen, sich zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung hierauf zu berufen. Denn diese unbestimmte Formulierung gibt nicht eindeutig zu erkennen, daß die Entschädigungsbehörde damit weitergehende Rechte der Klägerin auf Grund der Zweiten Änderungsverordnung ausschließen wollte. Es läßt sich deshalb nicht annehmen, daß die Klägerin, wenn eie sich solche Hechte erhalten wollte, den Bescheid hätte anfechten müssen« Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Reviaionsgechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. WUstenberg Maaß Wilden Br. Loewenhelm von der Kühlen