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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch den Bescheid vom lo» Mai 1957 ist ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zunächst eine Kapitalentschädigung November 1962 ist der Kläger in die vergleichbare Bcamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 16.24o,~ DM gewährt worden. Änderungsverordnung sei dem Kläger ein neues Wahlrecht nicht eröffnet wOrden, da er die Rente schon nach dem Erlaß des Bescheides vom lo. Die gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde von dem Kläger erhobene Klage hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die auf die Gewährung der Rente und des Jahresbetrags gerichtete Klage weiter. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn es meint, daß der Kläger wegen Pehlens einer ausreichenden lebensgrundlage i.S. des § 82 BEG schon im Jahre 1957 oder 1958 die Rente hätte wählen können. Nach § 21 Abs. 1 der 3» DV-BEG ist eine ausreichende Lebensgrundlage i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 BEG a.P. in der Regel als gegeben anzusehen, v/enn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus Anlage 1 der VO ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen. Einkünfte in der hiernach erforderlichen Höhe hat der Kläger in den Jahren 1953 bis 1958 nach den Peststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, niemals verdient, so daß ihm ein Anspruch auf die Ro&te zustand, v/enn man in dieser Präge allein auf die Erreichung der Tabollensätze abstcllte. Einkommen erzielt habe» In diesem Pall ende daher der Entschädigungszeitraum, wenn sich der Verfolgte in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechendcuExistenz gefunden habe : vgl« RzV/ 1959 S, 127 und RzW i960 So 452}« Der Kläger weist zur Begründung seiner Revision darauf hin, daß ihm nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Wahl der Rente bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst vor Erlaß der 2, Änderungsverordnung nicht zugestanden habe, sofern er sich aufgrund seines Einkommens über den Durchschnitt der Bevölkerung erhoben habe, wenn er auch noch nicht die Position von Personen erreicht gehabt habe, die zu den wirtschaftlich und geistig führenden Schichten zu rechnen seien« Dagegen bestehe, wenn er aufgrund der 2o Änderungsverordnung in den höheren Dienst einzustufen sei, unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit, daß er in dem Zuflmchtnland keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe« BGH in KzW 1961, 23o) , entsprach sein Einkommen aber nicht demjenigen solcher Personen, die zu den geistig und wirtschaftlich führenden Schichten gehören, so war er im maßgebenden Zeitpunkt bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingoglic-dert, so daß ihm ein Rentenanspruch nicht zustande Dagegen fehlt es an der zur Verneinung des Rentenanspruchs führenden Eingliederung, wenn der Kläger in den höheren Dienst einzustufen war. Mai 1957 unanfechtbar wurde, in Argentinien nachhaltig ein Einkommen erzielte, das sich zwar über das Einkommen des Durchschnitts der Bevölkerung erhob, aber noch nicht das der geistig und wirtschaftlich führenden Schichten erreichte. Unerheblich ist, ob der erkennende Senat damals bereits seine Rechtsprechung, daß die Eingliederung in das Aufnahraeland eine ausreichende Lebensgrundlage begründen könne, eingeleitet hatte, und ob dem Kläger bekannt war, daß nach der damaligen Rechtslage die Eingliederung das Rentenwahlrecht ausschloß.

Zitierte Normen: § 82 BEG
RenteBerufungsgerichtEinkommenausreichendArgentinienKlägerverfolgtBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
b
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_17/ö5
URTEIL
Verkündet am
15- April 1966 Broeske
 Justizangeotollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Abraham
9
B
(Argentinien)
0
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das land H e s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in
0
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagtofl?
Rechtsanwalt
2
t
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstonberg, Wilden, Br* loe-v/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2»Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt {11} vom lo. Juli 1964 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	geborene	jüdische	Kläger	war
 selbständiger Handelsvertreter und Händler mit Futterstoffen in FdHHIHliV» Ef mußte aus Gründen rassischer Verfolgung sein Geschäft aufgeben» Er wanderte nach Argentinien aus, wo er seinen Lebensunterhalt als Händler mit Futterstoffen verdiente»
Der Kläger hat Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von insgesamt 4o»ooo,- DM erhalten. Durch den Bescheid vom lo» Mai 1957 ist ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zunächst eine Kapitalentschädigung
V
 
von 23.760,- DM für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31. Dezember 1949 zugesprochen worden. Zur Begründung seines Anspruchs hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragen, ihm sei es erst im Jahre 1949 gelungen, “ein entsprechendes Einkommen zu erzielen’..1. Aufgrund der 2. Änderungsverordnung hat der Kläger erneut Entscheidung über seinen Berufsschäden beantragt. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 1962 ist der Kläger in die vergleichbare Bcamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 16.24o,~ DM gewährt worden.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 26. April 1963 bat der Kläger die Rentenwahl erstmalig erklärt und Auszahlung der Rentenleistungen beantragt. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde Wiesbaden durch den Bescheid vom 4. Juli 1963 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, durch die 2. Änderungsverordnung sei dem Kläger ein neues Wahlrecht nicht eröffnet wOrden, da er die Rente schon nach dem Erlaß des Bescheides vom lo. Mai 1957 hätte wählen können. Die gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde von dem Kläger erhobene Klage hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die auf die Gewährung der Rente und des Jahresbetrags gerichtete Klage weiter.
Das Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision des Klägers ist begründet.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein neues Rentenwahlrecht des Klägers aufgrund der 2. Änderungsverordnung nur begründet sei, wenn erst die Anwendung
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dec Art. Ill dor 2. ÄndVO die Voraussetzungen für die Ausübung des Hentenwahlrechts geschaffen hätte, laßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach Art. IV Abs. 1 und 2 der 2» ÄndVO ist hierbei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung abzustcllen. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn es meint, daß der Kläger wegen Pehlens einer ausreichenden lebensgrundlage i.S. des § 82 BEG schon im Jahre 1957 oder 1958 die Rente hätte wählen können. Nach § 21 Abs. 1 der 3» DV-BEG ist eine ausreichende Lebensgrundlage i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 BEG a.P. in der Regel als gegeben anzusehen, v/enn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus Anlage 1 der VO ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen. Dabei ist der Verfolgte nach Maßgabe des § 14 der VO in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen. Diese gesetzliche Regelung entspricht inhaltlich der Neuregelung des § 82 Abs. 2,
§ 75 Abs. 2 BEG in der Passung des Entschädigungsschlußgesetzes, jedoch mit der Änderung, daß sie nicht nur "in der Regel", sondern unbedingt gilt. Einkünfte in der hiernach erforderlichen Höhe hat der Kläger in den Jahren 1953 bis 1958 nach den Peststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, niemals verdient, so daß ihm ein Anspruch auf die Ro&te zustand, v/enn man in dieser Präge allein auf die Erreichung der Tabollensätze abstcllte. Das wäre jedoch für den früheren Rechtszustand nicht richtig. Vor Erlaß des Entschädigungsschlußgesetzes hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung
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vertreten, der Verfolgte habe eine ausreichende Lebens-grundlage auch ohne Erreichung der vergleichbaren Tabeller.-sätze bereits dann wieder gewonnen, wenn er in einem Land, in dem unter Berücksichtigung der Kaufkraft wegen der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchweg die Einkünfte niedriger lagen als in der Bundesrepublik und daher in der überwiegenden Zahl der Bälle die in der Anlage 1 zur 3° DV-BEG angeführten Tabellensätze nicht erreicht würden, ein mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland übereinstimmende! Einkommen erzielt habe» In diesem Pall ende daher der Entschädigungszeitraum, wenn sich der Verfolgte in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechendcuExistenz gefunden habe : vgl« RzV/ 1959 S, 127 und RzW i960 So 452}« Der Kläger weist zur Begründung seiner Revision darauf hin, daß ihm nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Wahl der Rente bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst vor Erlaß der 2, Änderungsverordnung nicht zugestanden habe, sofern er sich aufgrund seines Einkommens über den Durchschnitt der Bevölkerung erhoben habe, wenn er auch noch nicht die Position von Personen erreicht gehabt habe, die zu den wirtschaftlich und geistig führenden Schichten zu rechnen seien« Dagegen bestehe, wenn er aufgrund der 2o Änderungsverordnung in den höheren Dienst einzustufen sei, unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit, daß er in dem Zuflmchtnland keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe«
Dieses Vorbringen kann entscheidungserheblich seine Hatte der Verfolgte im Zufluchtsland ein Einkommen erreicht, wie es in Argentinien Personen inne haben, die
 
noch nicht zu den wirtschaftlich und geistig führenden Schichten gehören, 3ich aber doch über den Durchschnitt der Bevölkerung erheben (vgl. BGH in KzW 1961, 23o) , entsprach sein Einkommen aber nicht demjenigen solcher Personen, die zu den geistig und wirtschaftlich führenden Schichten gehören, so war er im maßgebenden Zeitpunkt bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingoglic-dert, so daß ihm ein Rentenanspruch nicht zustande Dagegen fehlt es an der zur Verneinung des Rentenanspruchs führenden Eingliederung, wenn der Kläger in den höheren Dienst einzustufen war. Wenn der Kläger erst aufgrund der 2. Änderungoverordnung in den höheren Dienst einzustufen ist, so kommt es daher darauf an, ob er, als der Bescheid vom lo. Mai 1957 unanfechtbar wurde, in Argentinien nachhaltig ein Einkommen erzielte, das sich zwar über das Einkommen des Durchschnitts der Bevölkerung erhob, aber noch nicht das der geistig und wirtschaftlich führenden Schichten erreichte. Unerheblich ist, ob der erkennende Senat damals bereits seine Rechtsprechung, daß die Eingliederung in das Aufnahraeland eine ausreichende Lebensgrundlage begründen könne, eingeleitet hatte, und ob dem Kläger bekannt war, daß nach der damaligen Rechtslage die Eingliederung das Rentenwahlrecht ausschloß.
Sollte sich nach Maßgabe der vorhergehenden Ausführungen ergeben, daß dem Kläger nach Art. IV Abs. 2 der 2. Änderungsverordnung ein Rentenwahlrecht zustehen kann, so bestimmen sich dessen Voraussetzungen nach § 82 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes, abge-otollt auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom lo. Mai 1957 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG).
 
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/citen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen<,
Wüstenberg	Wilden	Dr»	Loewenheim
 Dre Graf
 von der Mühlen