Sin Vorstoß gegen den Grundsatz■der Unmittelbarkeit der 3cv;cioauinähme kann im Revisionsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg angegriffen werden, wenn der Revisiono-■ Kläger der Abweichung von diesem Grundsatz zugestimmt oder das Recht, sie zu rügen, nach § 295 ZPO verloren hat» Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits noch hehauptbt, die Beklagte unterhalte außer den Bisher vorgetragenen ehewidrigen Beziehungen (zu dem Arzt Dr» B .} ein ehewidriges Verhältnis zu.Dr« H W Bas Berufungsurteil9 in dem die Revision nicht zugelaosen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs» 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht9 als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann» Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge» ob die von Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz ; oder überwiegend verschuldet ist (BGHZ 38, 116)» Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden» Anfang Juni 1955 die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und in intime Beziehungen zu B.C getreten sei,'mit der er nunmehr seit mehreren Jahren zusammenwohne» Der Anschein spreche -für das Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Zuwendung des Klägers zu 13 C und damit auch dafür, daß die Zerrüttung der Ehe auf diese Vorgänge zurückzuführen sei» Es sei Sache des Klägers, diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit zu entkräftene EheG stützt, wird von der Revision nicht angegriffen» Die Revision nacht jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats BGHZ 36, 357, 363/64 geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht schlechthin darauf ankommo, ob der Kläger, die Zerrüttung, so wie sie zur Zeit der Trennung der Parteien bestanden habe, durch sein schuldhaftes Verhalten überwiegend verschuldet habe, sondern ob der Zer-rüttunassustanfi sovv/le er sich zur Zeit der lotsten mündlichen Verhandlung dorgostcHt habo9 slo-voa ihm verschuldet angesehen worden könne» Demgemäß hahe das Berufungsgericht zu diccor Frage die vom Kläger angebotenen Gegenbev;eiso (dafür, daß dio Zerrüttung nicht auf seinem, sondern auf dem Verschulden der Beklagten beruhe), nur insoweit berücksichtigt, als sie das Verhalten der Beklagten bis zur Trennung der Parteien beträfen» Inwiefern in dieser Entwicklung, die Verantwortlichkeit für die Zerrüttung der Ehe sich nach der Trennung.der Parteien zugunsten des Klägers und zu Lasten der Beklagten verschoben haben soll, ist nach den Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbare Die Revision hat dazu auf verschiedene Umstände hingewiesen, die ihr .aber nicht zu dem Erfolg verhelfen können» ; des Klägers darin bestanden haben soll,,daß die Beklagte am Rosenmontag 1951 allein auf dem Hotelzimmer des Zeugen verweilt und mit'diesem Ehebruch getrieben habe, nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ehebruchs gewürdigt, den cs nicht für bewiesen angesehen hat» Daß diesem Vorkommnis auch für die. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage, in der den Kläger grundsätzlich die Bewoislast trifft, liegen auf tatrichterlichem Gebiet und-sind einer Nachprüfung durch das Kevi-.. Soweit die Revision hierzu des näheren geltend macht, das Berufungsgericht sei auf einzelne, vom Kläger im ersten Rechtszuge vorgebrachte, eine eheliche Bindung der Beklagten in Frage ■ stellende Behauptungen nicht eingegangen, so verkennt sie, daß der Kläger auf diese Behauptungen und, soweit er dafür Beweis angetreten hatte, auf die Bewoisangebote im Berufungarechts-zugo nicht mehr zurückgekommen v/aro In der allgemeinen Erwähne der Berufobegründung vom 19, Dezember 1961 (Bl, 25 GA), auf die die Revision hinweist, die Beklagte habe deutlich zu erkennen gegeben, daß ihr_ am Kläger und an einer Portsotzung der Ehe nicht nur nichts liege, sondern daß sie vielmehr nich unversucht lassen wolle, um diesen und seine,,|Pamilie zu ruinieren, kann eine Wiederholung der von der Revision jetzt her vorgehobenen Behauptungen aus dem ersten Rechtszuge und der zi. Ao Die Revision rügt schließlich, daß.die Vernehmung der Zeugen und der Parteien im ersten1Rechtszuge durch den Einzel-richten und nicht durch das Prozeßgericht in der Vollbesetzuni erfolgt sei.-Sie meint, dieses Verfahren verstoße gegen §§ 355 575,.451 und der Beklagten, Diese, sei am 14=,.Juli 19.61 von«1' Kammer angeordnet und dem Berichterstatter übertragen (I 435) nachdem das Verfahren vor dem Einzelrichter bereits abgeschlo gewesen sei und dieser den Rechtsstreit durch Beschluß vom 2° Juni 1961 (l 411/412) an die Kammer verwiesen habei Das Berufungsgericht habe diesen Verstoß gegen die §§355? Daraufhin seien dann der Zeuge und die; Beklagte entgegen der Vorschrift der §§ 355s, 375, 451 ZPO durch den Einzelrichtor vernommen wordene Diese Rüge kann, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Sache beim-Landgericht zunächst vor dem Einzelrichter verhandelt worden ist und dieser zur Vorbereitung der Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer einzelne Beweise erhoben hat, schon deswegen nicht durchgreifen, weil ein solches Vorfahren gemäß §§ 348? Eine Beweiserhebung soll freilich,durch ihn als Einzelrichter nur insoweit geochehnn, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, daß.das Prozeßgericht- das Beweisergebnis’ auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß■■zu würdigen vermag-(§ 349 Abs» 2 Satz 2 ZPO)» Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet jedoch der Einzelrichtor nach pflichtgemäßen Ermessen. ■beantragte'; Die Entscheidung über einen solchen Antrag;, also darüber, ob die Beweiserhebung durch den Einzelrichter als ausreichende Grundlage für die Entscheidung gewertet oder ~ etwa um des persönlichen Eindrucks eines Zeugen willen -vor dem vollbesetzten Gericht wiederholt worden soll, liegt jedoch wiederum in dessen Ermessen (Urteil des Senats BGHZ 32, 233, 237; Wleczorek, ZPO, § 349 B II b 2)„ durch den nach Abschluß des Verfahrens vor dem Einzclrichter die Vernehmung des Zeugen Dr« W und der Beklagten durch den beauftragten Richter, angeordnet wurde ohne Zweifel gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wie er in den §§355, 575, 451, 402 ZPO niedergelegt ist» Ebenso sind diese Bestimmungen dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht selbst die vom vollbesetzten Senat beschlossene Vernehmung des Zeugen K. Auf einen Verstoß gegen diese Vorschriften kann sich jedoch im vorliegenden Palle die Revision nicht mit Erfolg berufene Ob ein solcher Revisionsangriff, wie das Reichsgericht (RG 149, 287, 289; 159, 235, 242) angenommen hat - von den Pallen eines offensichtlichen Mißbrauchs abgesehen schon deshalb unzulässig ist, weil § 355 Abs» 2 ZPO eine Anfechtung des Beschlußes, durch den die eine oder andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, ausschließt, kann dahingestellt bleiben« Der, erkennende Senat hat diese Präge bereits in seiner vorerwähnten BGHZ 32, 233, 236 abgedrucktcr-Entscheidung offengelasceno Die Revision kann hier mit dieses Angriff jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil der von ihr gerügte Mangel gemäß § 295 ZPO geheilt ist« Soweit das Landgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt hat, hatten die Parteien ausdrücklich auf dessen Einhaltung verzichtet, indem sie laut Sitzungsniederschrift vom 14- Juli 1961 (I 435) ihrerseits die Vernehmung durch den beauftragten Bichter beantragt hatten- Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 25c Oktober 1962 über die Durchführung einer von ihm beschlossenen Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter (II 171) haben die Parteien in der darauf folgenden mühdlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter und dem Senat des Berufungsgerichts keine Einwendungen erhoben und damit auch insoweit ihr Bugerecht verloren» ras muß umsomehr gelten, als die Parteien sich sogar - sofern es nicht, 'wie im Urkundenprozeß oder im Wiederaufnahmeverfahren, gerade auf die besondere Beweiskraft einer bestimmten Art von Beweismitteln ankoinmt (vgl« BGHZ 1, 218) -damit einverstanden erklären können, daß Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in einem früheren Rechtsstreit vorgelegt und vom Gericht als Beweisurkunden verwertet werden (BGHZ 7, 116, 121; Stoin/Jonas/Schönke, ZPO, § 286 III 4) oder daß die Vernehmung von Zeugen zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen statt durch den Richter erfolgt (BGHZ 23, 207, 214 = LK Ihr« 1 zu § 255 ZPO hioAm.). Namentlich, soweit dabei die Präge der Zulässigkeit oder Beachtlichkeit des vom beklagte« Ehegatten erhobenen Widerspruchs zu prüfen ist, wird es in den meisten Pallen von entscheidender Bedeutung sein, daß,sämtliche Mitglieder des Prozeßgerichts und nicht nur der Berichterstattm einen persönlichen Eindruck von.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 355p 375, 402, 451, 348? 349, 295 Sin Vorstoß gegen den Grundsatz■der Unmittelbarkeit der 3cv;cioauinähme kann im Revisionsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg angegriffen werden, wenn der Revisiono-■ Kläger der Abweichung von diesem Grundsatz zugestimmt oder das Recht, sie zu rügen, nach § 295 ZPO verloren hat» BGH, Urto Vo 16o Oktober 1963 - IV ZR 17/63 - OLG Karlsruhe IG Karlsruhe 17 ZTi 17/63 Verkündet am 16, Oktober. 1965 Koeppop Just ,~.Angest' als Urkundsbeamtcr ■ . der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dom Rechtsstreit des Kaufmanns II; G .s P; P 0' I: straße 11 ? Klägers und RevisionsklägeroP - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt K Br, in gegen die Kontoristin R G - geh, s: ? P j S straße 28 5 - Beklagte und Revisionsbeklagtc? - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Br, in K hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raskc, Johannsen? Y/ildcn und Br, Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14, Dezember 1962 wird zurückgewiesen, Per Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1924 geborene Kläger und.die um 2 Jahre jüngere Beklagte haben im Jahre 1948 die Ehe geschlossen» Der Ehemann ist Kaufmann? die Ehefrau Kontoristin von Beruf» Sie ist auch während der Ehe einer Erwerbstätigkeit 'nachgegangen . Kinder sind nicht vorhanden« Der letzte eheliche Verkehr hat im Pebruar 1955 stattgefunden« Anfang Juni 1955 verließ der Ehemann die eheliche Wohnung« Die Parteien leben seitdem getrennt« Ein alsbald nach der Trennung unternommener Versuch des Klägers? die Beklagte zu einer einverständlichen Scheidung zu bewegen? blieb’ohne Erfolg« Die Ehefrau erlitt damalo einen "Nervenzusammenbruch" und wurde deshalb von-mitte Juli bis Mitte August 1955 in einer Klinik ärztlich betreut« Im Frühjahr I960 erkrankte sie erneut« Sie mußte sich wegen einer Lungentuberkulose einer längeren - zeitweise stationären-Behandlung unterziehen« Das.Leiden ist nunmehr ausgohoiLlt? die Ehefrau wieder voll arbeitsfähig« , • Mit der vorliegenden - im Jahre 1959 erhobenen - Klage hat der Kläger Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt« Die'Boklagte hat dor Scheidung gemäß § 48 Ab3« 2 EheG widersprochen und vorgebracht? die Zerrüttung der Ehe sei allein von dem Kläger verschuldet« Dieser habe sich um einer anderen Frau willen von' der Beklagten getrennt? unterhalte ein intimes Verhältnis mit E C ? mit der er seit Dezember 1957 in einer Wohnung zusammenlebe« Der Kläger ist dem Widerspruch mit dom Vorbringen entgegen-getreten? die Ehe sei durch fortgesetzte unbegründete Eifersucht szenen? rechthaberisches und überhebliches Verhalten und ehe-widrige Beziehungen der Beklagten zerrüttet worden? ehe er sich Ei C zugewandt habe« ■ Die Beklagte hat dies bestiütten» Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits noch hehauptbt, die Beklagte unterhalte außer den Bisher vorgetragenen ehewidrigen Beziehungen (zu dem Arzt Dr» B .} ein ehewidriges Verhältnis zu.Dr« H W Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abge-r-wiesen» Die Berufung dos Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, verfolgt der Kläger.sein Scheidungsbegehren weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Bas Berufungsurteil9 in dem die Revision nicht zugelaosen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs» 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht9 als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann» Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge» ob die von Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz ; oder überwiegend verschuldet ist (BGHZ 38, 116)» Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden» 1» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen9 daß' es zwar grundsätzlich Sache der der Scheidung widersprechenden Beklagten sei, därzutun, daß die Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung Begehrenden allein oder überwiegend verschuldet worden sei» Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger 4 - Anfang Juni 1955 die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und in intime Beziehungen zu B. C getreten sei,'mit der er nunmehr seit mehreren Jahren zusammenwohne» Der Anschein spreche -für das Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Zuwendung des Klägers zu 13 C und damit auch dafür, daß die Zerrüttung der Ehe auf diese Vorgänge zurückzuführen sei» Es sei Sache des Klägers, diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit zu entkräftene 2» Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, für den es sich auf die Entscheidung des Senats IM llr» 22 zu § 48 Abs».2 EheG stützt, wird von der Revision nicht angegriffen» Die Revision nacht jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats BGHZ 36, 357, 363/64 geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht schlechthin darauf ankommo, ob der Kläger, die Zerrüttung, so wie sie zur Zeit der Trennung der Parteien bestanden habe, durch sein schuldhaftes Verhalten überwiegend verschuldet habe, sondern ob der Zer-rüttunassustanfi sovv/le er sich zur Zeit der lotsten mündlichen Verhandlung dorgostcHt habo9 slo-voa ihm verschuldet angesehen worden könne» Demgemäß hahe das Berufungsgericht zu diccor Frage die vom Kläger angebotenen Gegenbev;eiso (dafür, daß dio Zerrüttung nicht auf seinem, sondern auf dem Verschulden der Beklagten beruhe), nur insoweit berücksichtigt, als sie das Verhalten der Beklagten bis zur Trennung der Parteien beträfen» Diese Rüge ist nicht begründet» Die Entwicklung der Ehe nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger ist in großen Zügen durch folgende Umstände gekennzeichnets - 5 ~ 1 „ Der Kläger hat die .’Trennung aufrechterhalten und sein ehebrecherisches Verhältnis zu E C fortgesetzt? 2» Im Juni 1959 - 4 Jahre nach der Trennung - hat der Kläger die Scheidungsklage erhoben und den Scheidungs- r rechtsstreit nach der übereinstimmenden Feststellung des Landgerichts und des Berufungsgerichts mit ungewohnter Schärfe und Schonungslosigkeit geführt; 3o Die Beklagte hat die im Ehescheidungsrechtostroit gegen sie erhobenen Vorwürfe jeweils unter Vortrag von Gegendarstellungen zurückgewiesen und ihren • Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gerichtlich verfolgte v Inwiefern in dieser Entwicklung, die Verantwortlichkeit für die Zerrüttung der Ehe sich nach der Trennung.der Parteien zugunsten des Klägers und zu Lasten der Beklagten verschoben haben soll, ist nach den Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbare Die Revision hat dazu auf verschiedene Umstände hingewiesen, die ihr .aber nicht zu dem Erfolg verhelfen können» Sie meint, das Berufungsgericht habe das Verhalten der .Beklagten gegenüber dem Zeugen K: , das nach der Behauptung ; des Klägers darin bestanden haben soll,,daß die Beklagte am Rosenmontag 1951 allein auf dem Hotelzimmer des Zeugen verweilt und mit'diesem Ehebruch getrieben habe, nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ehebruchs gewürdigt, den cs nicht für bewiesen angesehen hat» Daß diesem Vorkommnis auch für die. Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe kein Gewicht , beikommen -kann, bedurfte nach dem, was das Berufungsgericht . dazu in anderem Zusammenhang auegeführt hatte, keiner besonderen Erörterung mehr« Der Vorfall lag über 10 Jahre zurück, als der Kläger davon erfuhr» Es hatte sich dabei um das im übrigen keineswegs naher aufgeklärte Verhalten der Beklagten während einer Faschingsveranstaltung gehandelte Als der Kläger davon erfuhr, lebte er selbst seit über 7 Jahren in einem ehebrecherischen Verhältnis« Es bedurfte unter diesen Umständen keiner Darlegung, daß der.Kläger dadurch in seiner ehelichen Einstellung und in seinem ehelichen Empfindens soweit ein solches damals noch bestand, nicht wesentlich betroffen sein konnte, • Das gleiche gilt von dem Verhalten der Beklagten im Fasching'1959 und von den Besuchen, die sie von dem Zeugen •Br / W< empfangen hat „-.Diese beiden Umstände hat das Berufungsgericht im. Zusammenhang mit .der Frage behandelt, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühleo Aus dem, was es hierzu' sagt (EU So 11/12), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daf3 es ihnen auch für die Frage der Zulässigkeit des > Y.ricorSpruchs, also für die Vorschuldensfragc, kein Gev/icht zu Lasten der Beklagten beigemessen hat0 . ./ 3» Auch die zur Frage der Beachtlichkeit dos Widerspruchs von der Revision vorgetragenen.Rügen 3ind nicht begründet«. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten in seiner Gesamtheit dahin gewürdigty daß ihr weder die Bindung an die Ehe noch die zunutPare Bereitschaft fehle, die Bhc fortcucotzcn. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage, in der den Kläger grundsätzlich die Bewoislast trifft, liegen auf tatrichterlichem Gebiet und-sind einer Nachprüfung durch das Kevi-.. sionsgericht entzogen« Soweit die Revision hierzu des näheren geltend macht, das Berufungsgericht sei auf einzelne, vom Kläger im ersten Rechtszuge vorgebrachte, eine eheliche Bindung der Beklagten in Frage ■ stellende Behauptungen nicht eingegangen, so verkennt sie, daß der Kläger auf diese Behauptungen und, soweit er dafür Beweis ■ angetreten hatte, auf die Bewoisangebote im Berufungarechts-zugo nicht mehr zurückgekommen v/aro In der allgemeinen Erwähne der Berufobegründung vom 19, Dezember 1961 (Bl, 25 GA), auf die die Revision hinweist, die Beklagte habe deutlich zu erkennen gegeben, daß ihr_ am Kläger und an einer Portsotzung der Ehe nicht nur nichts liege, sondern daß sie vielmehr nich unversucht lassen wolle, um diesen und seine,,|Pamilie zu ruinieren, kann eine Wiederholung der von der Revision jetzt her vorgehobenen Behauptungen aus dem ersten Rechtszuge und der zi. ihr vorgebrachten Beweisantritte nicht erblickt werden (vgl. BGH2 55, 105). Ao Die Revision rügt schließlich, daß.die Vernehmung der Zeugen und der Parteien im ersten1Rechtszuge durch den Einzel-richten und nicht durch das Prozeßgericht in der Vollbesetzuni erfolgt sei.-Sie meint, dieses Verfahren verstoße gegen §§ 355 575,.451 ZPO, wonach die Aufnahme des Beweises nur in den vom Gesotz im einzelnen aufgeführten Plilien, die hier nicht Vorgelegen hätten, einem'Mitglied des Prozeßgerichts übertragen "v/efdon dürfe. Das gelte-vor allem für .die Vcrnehmuhg des Zeug' Br, W. und der Beklagten, Diese, sei am 14=,.Juli 19.61 von«1' Kammer angeordnet und dem Berichterstatter übertragen (I 435) nachdem das Verfahren vor dem Einzelrichter bereits abgeschlo gewesen sei und dieser den Rechtsstreit durch Beschluß vom 2° Juni 1961 (l 411/412) an die Kammer verwiesen habei Das Berufungsgericht habe diesen Verstoß gegen die §§355? 575 und 451 ZPO als wesentlichen Vcrfahrcnsmangol (§ 539 ZPO) beachtet, und ihn entweder selbst durch nochmalige Vernehmung.des Zeugen beheben oder den Rechtsstreit gemäß § 539 ZPO an das Landgerk zurückverwciocn müssen. Insoweit leide auch das Verfahren vor dem-Berufungsgericht an einem Verfahrencmangel, Ein weiterer Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts 3ci auch darin zu erblicken, daß es'selbst in der Sitzung des vollbesetzten Senat -Sk- von 26o Oktober: 1962 (II t7l ) die Vernehmung des Zeugen K. beschlossen und dann den Rechtsstreit zu dem Zwecke der Beweisaufnahme und zur Weiterverhendlung an den Einzelrichtor verwiesen habe, nachdem dieser bereits durch'Beschluß vom 10» Juli 1962 (IX-141) die Sache an.den Senat verwiesen habe. Daraufhin seien dann der Zeuge und die; Beklagte entgegen der Vorschrift der §§ 355s, 375, 451 ZPO durch den Einzelrichtor vernommen wordene Diese Rüge kann, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Sache beim-Landgericht zunächst vor dem Einzelrichter verhandelt worden ist und dieser zur Vorbereitung der Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer einzelne Beweise erhoben hat, schon deswegen nicht durchgreifen, weil ein solches Vorfahren gemäß §§ 348? 349 Abs» 2 ZPO. zulässig istDer Einzelrichtor ist, solange das Verfahren auf Grund der Bestimmung des § 348 ZPO ordnungsgemäß in seiner Hand liegt, auch befugt, einzelne Beweise zu erheben» Er handelt dabei nicht als,beauftragter Richter im Sinne des § 375 ZPO, sondern als Prozeßgericht (RG 113? 207, 212; Stein/Jonas/Schbnke, ZPO, 18» Äufl. § 355 I und Vorbeia» IV vor § 348; Wieczorek, ZPO, § 348 B, Bl; Baumbach/Laut erbach, ZPO, 27» Auf 1» § 3 55 B)./ . Eine Beweiserhebung soll freilich,durch ihn als Einzelrichter nur insoweit geochehnn, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, daß.das Prozeßgericht- das Beweisergebnis’ auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß■■zu würdigen vermag-(§ 349 Abs» 2 Satz 2 ZPO)» Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet jedoch der Einzelrichtor nach pflichtgemäßen Ermessen. Will eine Partei geltend machen, er sei dabei nicht vorschriftsmäßig verfahren, so kann sie-das nur in' der Weise tun,: daß sie eine Wiederholung der Bewoisaufnahmo durch das Prozeßgericht ■beantragte'; Die Entscheidung über einen solchen Antrag;, also darüber, ob die Beweiserhebung durch den Einzelrichter als ausreichende Grundlage für die Entscheidung gewertet oder ~ etwa um des persönlichen Eindrucks eines Zeugen willen -vor dem vollbesetzten Gericht wiederholt worden soll, liegt jedoch wiederum in dessen Ermessen (Urteil des Senats BGHZ 32, 233, 237; Wleczorek, ZPO, § 349 B II b 2)„ Pagegen verstößt der Beschluß des Landgerichts vom 14» Juli 1961? durch den nach Abschluß des Verfahrens vor dem Einzclrichter die Vernehmung des Zeugen Dr« W und der Beklagten durch den beauftragten Richter, angeordnet wurde ohne Zweifel gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wie er in den §§355, 575, 451, 402 ZPO niedergelegt ist» Ebenso sind diese Bestimmungen dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht selbst die vom vollbesetzten Senat beschlossene Vernehmung des Zeugen K. - wenn auch zugleich mit der weiteren Verhandlung - dem Einzclrichter übertragen hat (vgl« Sonnen, Einzclrichter und Prozeßgericht in GruchoBoitr» 67, 474 ff, ; Auf einen Verstoß gegen diese Vorschriften kann sich jedoch im vorliegenden Palle die Revision nicht mit Erfolg berufene Ob ein solcher Revisionsangriff, wie das Reichsgericht (RG 149, 287, 289; 159, 235, 242) angenommen hat - von den Pallen eines offensichtlichen Mißbrauchs abgesehen schon deshalb unzulässig ist, weil § 355 Abs» 2 ZPO eine Anfechtung des Beschlußes, durch den die eine oder andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, ausschließt, kann dahingestellt bleiben« Der, erkennende Senat hat diese Präge bereits in seiner vorerwähnten BGHZ 32, 233, 236 abgedrucktcr-Entscheidung offengelasceno Die Revision kann hier mit dieses Angriff jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil der von ihr gerügte Mangel gemäß § 295 ZPO geheilt ist« Soweit das Landgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt hat, hatten die Parteien ausdrücklich auf dessen Einhaltung verzichtet, indem sie laut Sitzungsniederschrift vom 14- Juli 1961 (I 435) ihrerseits die Vernehmung durch den beauftragten Bichter beantragt hatten- Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 25c Oktober 1962 über die Durchführung einer von ihm beschlossenen Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter (II 171) haben die Parteien in der darauf folgenden mühdlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter und dem Senat des Berufungsgerichts keine Einwendungen erhoben und damit auch insoweit ihr Bugerecht verloren» Der Ansicht von Stein/Jonas/Schönko, § 355 III atE», daß § 295 Abs» 1 aaOo nicht anwendbar sei, weil dem Abs» 2 dieser Vorschrift entgegensteho., vermag sich der Senat nicht anzu-schließen» Per Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme darf zwar in seiner Bedeutung für eine sichere Pindung der Wahrheit , wie sie im Vorspruch der Zivilprozeßnovelle vom 27» Oktober. 1953 (RGBlIj* S-7S0) zu dem Ausdruck gebracht ist, nicht unterschätzt werden» Per Senat hält es jedoch für nicht gerechtfertigt, die Partoidiopositioii bei der Entscheidung darüber, ob Qnd in welchem Umfange er im Einzelfall zur Anv/endung gebracht Werden soll, schlechthin auszuschließen» Penn es können im Einzelfall durchaus Umstände vorlicgen, die die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei durch einen beauftragten Richter anstelle der im Gesetz vorgesehenen Vernehmung durch das Kollegium auch im Interesse einer gründlichen und umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und einer Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig erscheinen lassen» Um solcher Fälle willen muß-es den Parteien freistehen, einer Vernehmung durch einen beauftragten Hienter auch dort zuzustimmen, wo die Voraussetzungen des § 375 ZPO dafür nicht vorlicgen und durch ihre Zustimmung eine solche Verfahrensweise zu sanktionieren» , ras muß umsomehr gelten, als die Parteien sich sogar - sofern es nicht, 'wie im Urkundenprozeß oder im Wiederaufnahmeverfahren, gerade auf die besondere Beweiskraft einer bestimmten Art von Beweismitteln ankoinmt (vgl« BGHZ 1, 218) -damit einverstanden erklären können, daß Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in einem früheren Rechtsstreit vorgelegt und vom Gericht als Beweisurkunden verwertet werden (BGHZ 7, 116, 121; Stoin/Jonas/Schönke, ZPO, § 286 III 4) oder daß die Vernehmung von Zeugen zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen statt durch den Richter erfolgt (BGHZ 23, 207, 214 = LK Ihr« 1 zu § 255 ZPO hioAm.). Babci i3t freilich zu betonen, daß die Möglichkeit einer derartigen Sanletionierung einer im Gesotz nicht vorgesehenen Form der Beweisaufnahme nicht dazu führen darf,daß. diese Form zur Regel wird» Sie sollte nur auf Grund einer ausdrücklich für den Einzelfall erteilten Zustimmung der Parteien und auch, wenn diese vorliegt oder erwartet werden kann, nur mit Vorsicht angewandt werden» Pas gilt insbesondere/, soweit für ein Verfahren die Offizialmaxime eingreift und ganz besonders für die Vernehmung der Parteien im .Eheprozeß.» Namentlich, soweit dabei die Präge der Zulässigkeit oder Beachtlichkeit des vom beklagte« Ehegatten erhobenen Widerspruchs zu prüfen ist, wird es in den meisten Pallen von entscheidender Bedeutung sein, daß,sämtliche Mitglieder des Prozeßgerichts und nicht nur der Berichterstattm einen persönlichen Eindruck von. den Parteien und von dem Verlaut ihrer Vernehmung gewinnen, Dafüi', daß im vorliegenden Palle das Berufungsgericht rechtsmißbräuchlich eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zugelassen habe, bietet der von ihm festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt» 12 Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben„ Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO* Ascher Baske «Johanns en Uri Graf Wilden