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BGH

Gericht: BGH

Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalontschädigung von 32 868 DM abzüglich des bereits zugesprochenen Betrages von 8 819 DM sowie eine weitere Kapitalentschädigung in Teilbeträgen von monatlich 256 DM so lange zu zahlen, bis der Höchstbetrag erreicht sei oder die gesetzlichen Erlöschensgründe eingetreten seien; außerdem hat er einen sich auf die Bewilligung eines Darlehens beziehenden Antrag gestellt. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszug den sich auf die Kapitalentschädigung beziehenden Antrag wiederholt. 2» Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, das in der Einkommensteuerbescheinigung des Klägers ausgewiesene Einkommen zugrundegelegt hat, ohne wegen der Mitarbeit der Ehefrau des Klägers einen Abzug zu machen. deren Inhalt er eich zu eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, daß es sich um ein kleines Unternehmen handelt, dessen alleiniger Inhaber der Kläger ist, in dem es aber der ständigen Mitarbeit der Ehefrau, die täglich mindestens 8 Stunden tätig ist, bedarf, weil eine Person allein die erforderliche Arbeit nicht leisten könnte, andererseits sich die Beschäftigung einer bezahlten Kraft nicht lohnen würde» Der Betrieb gehört also seiner Art und seinem Umfang nach zu den Unternehmen, in denen der Ehegatte des Unternehmers üblicherweise mitarbeitet, damit ein einigermaßen ausreichender Ertrag erzielt wird, und die ohne diese Mitarbeit des Ehegatten zu demeist gar nicht aufrecht erhalten werden könnten» In derartigen Fällen sind die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Verhältnisse entwickelt worden sind, in denen jeder Ehegatte unabhängig von dem anderen erwerbstätig i3t (RzY/ 1961, 121 Kr. 18), oder in denen zwischen ihnen eine über die bloße Mithilfe hinausgehende Partnerschaft besteht (RzY/ 1962, 31 Kr. 16), in der Regel nicht anv/endbar; vielmehr sind die Einkünfte, die aus dem Betrieb eines derartigen Unternehmens erzielt werden, regelmäßig in vollem Umfange Einkünfte des Inhabers (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr. 23). Dagegen ist entscheidend, daß das Unternehmen des Klägers seiner ganzen Struktur nach auf die Mitarbeit der Ehefrau angelegt ist. •um eine andere einträgliche ErwerbStätigkeit bemühen,da er, wie sein Vortrag ergibt, den Betrieb nur durch deren Mitarbeit aufrecht erhalten kann« Wenn er sich dafür ontachie den hat, seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Ehefrau aus einem derartigen Unternehmen zu gewinnen, so kann das nicht dazu führen, daß ihm nur ein Teil des erzielten Gewinns zugerechnet und dadurch das Ende dos Entschädigungo-zeitrauins hinausgeschoben wird» Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Mitarbeit der Ehefrau einen bedeutenden Umfang hat und der erzielte Gewinn zu einem erheblichen Teil auf diese Mitarbeit zurückgeht» Es kommt auch nicht darauf an, daß die Ehefrau des Klägers schon vor der Zeit der Verfolgung berufstätig war und daß sie möglicherweise, wenn sie ihre Arbeitskraft nicht in dem Unternehmen des Ehemannes einsetzen würde, einer anderen Erworbstätig-keit nachgehen würde» Der Sonderfall, daß die Ehefrau schon vor der Verfolgung im Unternehmen des Ehemannes znitgear-beitet hat und beide Eheleute wegen der Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit !:• Entschädigungsansprüche geltend machen, liegt nicht vor; auf ihn braucht deshalb nicht eingegangen zu werden» Aber auch das Einkommen, dös der Kläger und seine Ehefrau durch die Mitarbeit in dem Unternehmen des Vaters des Klägers erzielt haben, ist insgesamt als Einkommen des Klägers zu behandeln» Die von diesem im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vorgelegte Erklärung seiner Stiefmutter, die als sein Vortrag zu behandeln ist, ergibt, daß es sich ebenfalls .um einen kleinen Familienbetrieb handelte, der nur geringe Erträge erbrachte, und daß diese Erträge für die Familien des Vaters und des Klägers je nach den Bedürfnissen verwendet wurden, ohne daß der Kläger einen festen Lohn bezog. Auch dieser Betrieb war, wie dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, seiner Art und seinem Umfang nach ein solcher, der üblicherweise die Versorgung der an ihm beteiligten Familien nur bei Mitarbeit aller Familienangehörigen gewährleistet. Auch hier liegt es nahe, daß der Kläger, um sich und seine Familie zu ernähren, einem anderen Erwerb hätte nachgehen müssen, wenn seine Ehefrau, die nach ihrer Erklärung ihre eigene Schneiderei aufgab, in dem Betrieb des Vaters nicht mitgearbeitet hätte. Bas für den mittleren Bienst maßgebende Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag hat der Kläger in dem Steuerjahr 1949/50 sowie in den Steuerjahren 1953/54 und 1954/55 nicht erreicht; dabei sind seine Einkünfte nach den vom Statistischen Bundesamt für allgemeine Zwecke für die israelische Währung veröffentlichten Kaufkraftnittelwerten, deren Verwendung die Revision nicht beanstandet hat, ungerechnet worden» Mindestens bis zu dem 31o März 1950 wäre mithin der Entschädigungs-zoiträum auszudehnen, wenn es für die Feststellung, wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlago erlangt hat, darauf ankäme, daß die Einkünfte das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag erreicht haben. Dafür, daß der Kläger eine in Israel auszahlbare Altersrente und seine Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hätten, hat sich das Berufungsgericht auf eine Auskunft der Land es Versicherungsanstalt bezogen, in'dor es heißt, daß nach den derzeit geltenden Bestimmungen (§ 1321 RVO) dem Kläger bei Eintritt dos Versicherungsfalles auf Antrag aus allen Versicherungszoi-ten während seines Aufenthalts in Israel Leistungen aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung gewährt würden. Wenn der Kläger, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, vor dor Verfolgung staatenlos war oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, würde er nicht ohne weiteres einen auch während seines -Aufenthalts in Israel zu erfüllenden Anspruch auf Rente aus der deutschen Sozialversicherung haben (§ 1315 RVO); es würde nämlich sein Aufenthalt in Israel, den er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung dort beibehalten hat, als freiwilliger im Sinne des § 1315 Abo. 1 Nr. 1 RVO gelten (Urteile deo Senats Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie sich aus den beiden zuletzt angeführten Entscheidungen ergibt, müssen aber bei der Prüfung, ob die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichergestellt ist, Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung außer Betracht bleiben, soweit die Zahlung im Ausland von einer erst später von dem Versicherungsträger zu treffenden Ermessen3ontscheidung abhängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die von der Landesversicherungsanstalt erteilte, an das Gericht, nicht an den Kläger, gerichtete Auskunft nicht als eine denk Kläger erteilte verbindliche Zusage der Auszahlung der Rente in Israel, die voraussichtlich er3t viele Jahre später in Betracht kommt, gelten. 4. Sollte der Entschädigungszoitraum über den 51« Marz 1949 hinaus andauern und die Höchstentschädigung von 40 000 DM nicht auch ohne Berücksichtigung des Zuschlags erreicht werden, so wird sich das Berufungsgericht nochmals damit befassen müssen, ob dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nach § 92 Abs» 2 BEG zusteht» Wenn der Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung während seines Aufenthalts in Israel nach § 1315 RVO ruht und ihm nur bisher nicht zugosagte Kannleistungen nach § 1321 RVO in Aussicht stehen, ist ihm der Zuschlag zu gewähren, jedoch dem beklagten Land das Recht vorzubehalten, den Zuschlag zurückzufordern, sofern dem Kläger später eine verbindliche Zusage auf Leistungen aus der Rentenversicherung in das Ausland gegeben werden oder er tatsächlich Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten sollte (Urteil RzW 1961, 125 Nr» 21)» Pür die Zeit bis zu dem 31» März 1949 hat das beklagte Land dem Kläger den Zuschlag mit einem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt bereits durch die in der Verhandlung von 16.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 94 AngVersG § 80 BEG
EhefrauIsraelLandBerufungsgerichtEinkunftMitarbeitEinkommenKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_17/62
Verkündet am 13* Juni 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2434 045
Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Schriftsetzers Bernhard W Israel, R^^str. 4P,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br« Walter in H

gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 3» Februar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:

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Der Kläger, der jüdischer Abstammung ist, ist am 22. Mai 1916 in Leipzig geboren. Br lebte bis zu seiner Auswanderung in Leipzig. Von 1922 bis 1926 besuchte er eine Volksschule und von 1926 bis 1930 eine Healachule.
Von 1930 bis 1934 machte er eine Lehre als Schriftsetzer durch. Am 13. März 1934 legte er die Gesellenprüfung in diesem Handwerk ab. Anschließend war er als Schriftsetzer tätig, bis ihm das Arbeitsverhältnis zu dem 14. Dezember 1934 gekündigt wurde. Im Februar 1935 wanderte der Kläger aus Deutschland aus.
Zunächst hielt er sich in der Tschechoslowakei auf.
Am 8. August 1937 verheiratete er sich in Prag mit einer jüdischen Schneiderin. Zusammen mit seiner Ehefrau siedelte er im September 1937 nach Palästina über. Dort wurde den Eheleuten am 11. September 1944 eine Tochter geboren.
Etwa von 1938 bis 1952 arbeitete der Kläger in der Stickereiwerkstatt, die sein ebenfalls nach Palästina ausgewanderter Vater in Tel Aviv eingerichtet hatte, mit. Seit 1953 ist der Kläger selbständiger Knopflochmacher. Br besitzt eine Maschine für Knopflocharbeiten und eine Maschine für das Besticken von Wäsche.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 8 819 DM zuerkannt und festgestellt, daß ihm weitere Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht zuständen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 15. Dezember 1934 bis
 
sum 31 - März 1949 zugrundegelegt.
Der Kläger verlangt eine höhere Kapitalentschädigung und hat deshalb Klage erhoben.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalontschädigung von 32 868 DM abzüglich des bereits zugesprochenen Betrages von 8 819 DM sowie eine weitere Kapitalentschädigung in Teilbeträgen von monatlich 256 DM so lange zu zahlen, bis der Höchstbetrag erreicht sei oder die gesetzlichen Erlöschensgründe eingetreten seien; außerdem hat er einen sich auf die Bewilligung eines Darlehens beziehenden Antrag gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszug den sich auf die Kapitalentschädigung beziehenden Antrag wiederholt. Den die Bewilligung des Darlehens betreffenden Antrag hat er nicht weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtezug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
Entacheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkoit verdrängte Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen isei* Es hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum nicht über den 31» März 194-9 hinaus andauere, da der Kläger seitdem aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe» Sein in Israel erzieltes Einkommen habe, umgerechnet in die deutsche Währung nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftmittelwerten, die sich aus der Anlage 1 zur 3« DV-BEG ergebenden maßgebenden Richtsätze ohne den VersorgungsZuschlag seit dem Io April 1949 ständig überstiegen, auch wenn dabei die Einkommensteile unberücksichtigt blieben, die sich als Verzinsung des in dem Geschäft vorhandenen Vermögenswertes darstellten• Ein auf die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers entfallender Einkommensanteil sei nicht zu berücksichtigen« Die Einkünfte seien auch nachhaltig»
2» Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, das in der Einkommensteuerbescheinigung des Klägers ausgewiesene Einkommen zugrundegelegt hat, ohne wegen der Mitarbeit der Ehefrau des Klägers einen Abzug zu machen. Die Einwendungen sind jedoch unbegründet P
Das gilt zunächst, soweit die Ehefrau des Klägers seit 1953 in dessen eigenem Betrieb mitgearbeitet hat»
Nach dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit der von ihm vorgolcgten eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau,
 
deren Inhalt er eich zu eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, daß es sich um ein kleines Unternehmen handelt, dessen alleiniger Inhaber der Kläger ist, in dem es aber der ständigen Mitarbeit der Ehefrau, die täglich mindestens 8 Stunden tätig ist, bedarf, weil eine Person allein die erforderliche Arbeit nicht leisten könnte, andererseits sich die Beschäftigung einer bezahlten Kraft nicht lohnen würde» Der Betrieb gehört also seiner Art und seinem Umfang nach zu den Unternehmen, in denen der Ehegatte des Unternehmers üblicherweise mitarbeitet, damit ein einigermaßen ausreichender Ertrag erzielt wird, und die ohne diese Mitarbeit des Ehegatten zu demeist gar nicht aufrecht erhalten werden könnten» In derartigen Fällen sind die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Verhältnisse entwickelt worden sind, in denen jeder Ehegatte unabhängig von dem anderen erwerbstätig i3t (RzY/
 1961,	121 Kr. 18), oder in denen zwischen ihnen eine über die bloße Mithilfe hinausgehende Partnerschaft besteht (RzY/
 1962,	31 Kr. 16), in der Regel nicht anv/endbar; vielmehr sind die Einkünfte, die aus dem Betrieb eines derartigen Unternehmens erzielt werden, regelmäßig in vollem Umfange Einkünfte des Inhabers (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr. 23). Unerheblich ist es, wie die Steuerbehörde die Mithilfe der Ehefrau des Klägers berücksichtigt hat und ob nach deutschem Recht § 1356 BGB anwendbar wäre oder der Ehefrau ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzuerkennen wäre. Dagegen ist entscheidend, daß das Unternehmen des Klägers seiner ganzen Struktur nach auf die Mitarbeit der Ehefrau angelegt ist. In einem solchen Palle erscheint bei einer natürlichen Betrachtungsweise der in diesem Unternehmen erzielte Gewinn insgesamt als Einkommen des Betriebsinhabers, aus dem auch der Lebensunterhalt des anderen Ehegatten bestritten wird. Der Kläger müßte sich ohne die Mithilfe der Ehefrau
 
•um eine andere einträgliche ErwerbStätigkeit bemühen,da er, wie sein Vortrag ergibt, den Betrieb nur durch deren Mitarbeit aufrecht erhalten kann« Wenn er sich dafür ontachie den hat, seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Ehefrau aus einem derartigen Unternehmen zu gewinnen, so kann das nicht dazu führen, daß ihm nur ein Teil des erzielten Gewinns zugerechnet und dadurch das Ende dos Entschädigungo-zeitrauins hinausgeschoben wird» Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Mitarbeit der Ehefrau einen bedeutenden Umfang hat und der erzielte Gewinn zu einem erheblichen Teil auf diese Mitarbeit zurückgeht» Es kommt auch nicht darauf an, daß die Ehefrau des Klägers schon vor der Zeit der Verfolgung berufstätig war und daß sie möglicherweise, wenn sie ihre Arbeitskraft nicht in dem Unternehmen des Ehemannes einsetzen würde, einer anderen Erworbstätig-keit nachgehen würde» Der Sonderfall, daß die Ehefrau schon vor der Verfolgung im Unternehmen des Ehemannes znitgear-beitet hat und beide Eheleute wegen der Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit !:• Entschädigungsansprüche geltend machen, liegt nicht vor; auf ihn braucht deshalb nicht eingegangen zu werden»
Aber auch das Einkommen, dös der Kläger und seine Ehefrau durch die Mitarbeit in dem Unternehmen des Vaters des Klägers erzielt haben, ist insgesamt als Einkommen des Klägers zu behandeln» Die von diesem im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vorgelegte Erklärung seiner Stiefmutter, die als sein Vortrag zu behandeln ist, ergibt, daß es sich ebenfalls .um einen kleinen Familienbetrieb handelte, der nur geringe Erträge erbrachte, und daß diese Erträge für die Familien des Vaters und des Klägers je nach den Bedürfnissen verwendet wurden, ohne daß der Kläger einen festen Lohn bezog. Die Einkünfte sind zwar zwischen den beiden Familien des Klägers und seines Vaters, nicht aber
 
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innerhalb der Familie des Klägers auf ihn und seine Ehefrau aufzuteilen. Auch dieser Betrieb war, wie dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, seiner Art und seinem Umfang nach ein solcher, der üblicherweise die Versorgung der an ihm beteiligten Familien nur bei Mitarbeit aller Familienangehörigen gewährleistet. Auch hier liegt es nahe, daß der Kläger, um sich und seine Familie zu ernähren, einem anderen Erwerb hätte nachgehen müssen, wenn seine Ehefrau, die nach ihrer Erklärung ihre eigene Schneiderei aufgab, in dem Betrieb des Vaters nicht mitgearbeitet hätte. Bei dieser Sachlage sind die in dem Betrieb des Vaters erzielten, vauf die Familie des Klägers entfallenden Einkünfte als ein einheitliches Einkommen anzusehen, und zwar bei natürlicher Betrachtungsweise als Einkommen des Ehemannes, aus dem er seine Familie unterhalten hat.
Bemerkt sei, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Abzug wegen des auf die Verzinsung des Betriebsvermögens entfallenden Einkommenteils in Betracht kommt, soweit dieses Betriebsvermögen dem Vater gehörte.
3» Bas angefochtene Urteil muß jedoch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
Das Berufungsgericht hat dem Vergleichseinkommen den in § 12 Abs. 2	3.	BV-BEG	vorgesehenen Zuschlag nicht
 hinzugefügt, weil die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen sichergestellt sei. Bas für den mittleren Bienst maßgebende Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag hat der Kläger in dem Steuerjahr 1949/50 sowie in den Steuerjahren 1953/54 und 1954/55 nicht erreicht; dabei sind seine Einkünfte nach den vom Statistischen Bundesamt
 
für allgemeine Zwecke für die israelische Währung veröffentlichten Kaufkraftnittelwerten, deren Verwendung die Revision nicht beanstandet hat, ungerechnet worden» Mindestens bis zu dem 31o März 1950 wäre mithin der Entschädigungs-zoiträum auszudehnen, wenn es für die Feststellung, wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlago erlangt hat, darauf ankäme, daß die Einkünfte das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag erreicht haben. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend begründet, daß das Vergleichseinkommen ohne den VersorgungsZuschlag maßgebend sei.
Dafür, daß der Kläger eine in Israel auszahlbare Altersrente und seine Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hätten, hat sich das Berufungsgericht auf eine Auskunft der Land es Versicherungsanstalt bezogen, in'dor es heißt, daß nach den derzeit geltenden Bestimmungen (§ 1321 RVO) dem Kläger bei Eintritt dos Versicherungsfalles auf Antrag aus allen Versicherungszoi-ten während seines Aufenthalts in Israel Leistungen aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung gewährt würden.
Die in Bezug genommene Bestimmung des § 1321 RVO sieht jedoch nur vor, daß die Rente den Versicherungsberechtigton auf Grund einer vom VersicherungstrUger zu treffenden Ermessensentscheidung gezahlt werden könne. Wenn der Kläger, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, vor dor Verfolgung staatenlos war oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, würde er nicht ohne weiteres einen auch während seines -Aufenthalts in Israel zu erfüllenden Anspruch auf Rente aus der deutschen Sozialversicherung haben (§ 1315 RVO); es würde nämlich sein Aufenthalt in Israel, den er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung dort beibehalten hat, als freiwilliger im Sinne des § 1315 Abo. 1 Nr. 1 RVO gelten (Urteile deo Senats
 
 RzW 1961, 125 Nr« 21, 554 Nr« 20 zu der entsprechenden Vorschrift des § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG). 3c kämen dann, abgesehen von dem Pall, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Geltungsbereich der Reichsvorsiche-rungsordnung verlegen würde, lediglich Kannleistungen nach Maßgabe des § 1321 Abc« 5 HVO in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie sich aus den beiden zuletzt angeführten Entscheidungen ergibt, müssen aber bei der Prüfung, ob die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichergestellt ist, Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung außer Betracht bleiben, soweit die Zahlung im Ausland von einer erst später von dem Versicherungsträger zu treffenden Ermessen3ontscheidung abhängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die von der Landesversicherungsanstalt	erteilte,
 an das Gericht, nicht an den Kläger, gerichtete Auskunft nicht als eine denk Kläger erteilte verbindliche Zusage der Auszahlung der Rente in Israel, die voraussichtlich er3t viele Jahre später in Betracht kommt, gelten. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob die Rentenzahlung in Israel dem Kläger selbst bereits jetzt verbindlich zugesagt ist oder wird.
Gegebenenfalls ist dann weiter zu prüfen, ob die Rentenbeträge, die der Kläger und seine Hinterbliebenen zu erwarten haben, in Verbindung mit der ihnen aus der israelischen NationalVersicherung zustehenden Rente die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:..hinreichend sicher-steilen. Als Richtlinie dafür, die aber nicht starr zu handhaben ist und bei der besondere .Belastungen-., und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind, sind nach Maßgabe der Grundsätze, die in der Entscheidung des Senats RzY/
1961, 554 Nr. 20 veröffentlicht sind, die Rentenbeträge zugrundezulegen, die ein dem Kläger entsprechender Vor-
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folgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, und dessen Hinterbliebene zu beanspruchen hätten»
4. Sollte der Entschädigungszoitraum über den 51« Marz 1949 hinaus andauern und die Höchstentschädigung von 40 000 DM nicht auch ohne Berücksichtigung des Zuschlags erreicht werden, so wird sich das Berufungsgericht nochmals damit befassen müssen, ob dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nach § 92 Abs» 2 BEG zusteht» Wenn der Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung während seines Aufenthalts in Israel nach § 1315 RVO ruht und ihm nur bisher nicht zugosagte Kannleistungen nach § 1321 RVO in Aussicht stehen, ist ihm der Zuschlag zu gewähren, jedoch dem beklagten Land das Recht vorzubehalten, den Zuschlag zurückzufordern, sofern dem Kläger später eine verbindliche Zusage auf Leistungen aus der Rentenversicherung in das Ausland gegeben werden oder er tatsächlich Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten sollte (Urteil RzW 1961, 125 Nr» 21)»
Pür die Zeit bis zu dem 31» März 1949 hat das beklagte Land dem Kläger den Zuschlag mit einem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt bereits durch die in der Verhandlung von 16. August I960 abgegebene Erklärung, die ein Anerkenntnis enthält, zugesagt» Daran ist das beklagte Land festzuhalten; die gegenteilige Auffassung dos Berufungsgerichts trifft nicht zu. Der in der Erklärung enthaltene Vorbehalt ist dahin auszulegen, daß das Land den Zuschlag zurückfordern kann, wenn dem Kläger verbindlich zugesagt ist, daß die Rente aus der deutschen Rentenversicherung in Israel ausgezahlt werden wird, oder wenn er Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung -erhalt» Sollte die verbindliche Zusage erfolgen, bevor der Zuschlag dem Kläger ausgezahlt ist, so entfällt selbstverständlich die Leistung des Zuschlags»
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5* Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtostreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Nach der Zurückverweisung wird der Kläger seinen Klagantrag der Sachund Rechtslage anzupassen haben» Er wird den Antrag auf den Zeitpunkt der neuen mündlichen Verhandlung beziehen und denjenigen bestimmten Betrag verlangen müssen, der ihm seiner Ansicht nach in diesem Zeitpunkt zusteht. Es geht nicht an* wie er es bisher in der Berufungsinstanz getan hat, daß er die Verurteilung zu fortlaufenden Zahlungen nach § 80 BEG, bezogen auf einen längst zurückliegenden Zeitpunkt, wohl die Klagerhebung, verlangt.
Bundesrichter Baske Wüstenberg	Maaß
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüotenborg
Br. Graf
 Wilden