Klägers und Revisionsklägers, - Brozeßuevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land 3 e r 1 i n, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollaiächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, ;,iaaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recnt erkannt: Sein dahingehender Antrag ist dirch Bescheid des Entschädigungsamts vom 3* Dezember 1957 mit uer Begründung abgelehnt worden, daß der good will seiner Praxis auf Dr. GflHHüb er gegangen sei. Er verfolgt seinen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung von 13*000 DM für den Verlust des good will weiter« Das oeklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Ls kann dahingestellt bleiben, wieweit die Praxis eines Patentanwalts überhaupt einen good will hat, dessen Verlust als Vermögensschaden nach § 56 BEG entschädigt werden kann« Rach dieser Vorschrift kann nur der good will entschädigt warnen» den die Praxis als solche, losgelöst von der pi.-rs-on ihres jeweiligen Inhabers, hat, der daher als Gegenstand aes Airtschaftsverkehrs auf den jeweiligen Nachfolger übertragen werden kann und für den deswegen bei uer übernähme oder Veräußerung einer Praxis ein besonderes Entgelt gezahlt wird« Mit diesen Ausführungen legt die Revision dar, daß das Einkommen eines Patentanwalts im wesentlichen auf seinem persönlichen ansehen und seinem Ruf in den für ihn als Klientel in Betracht kommenden Kreisen beruht. Bin darüber hinausgehender Anspruch nach § 56 3£G kann nur bestehen, soweit die Praxis selbst einen good will in dem oben erörterten und aich vom Kammergericht angenommenen Sinne genaot hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Praxis des Klägers einen solchen good will gehabt hat; denn nach den vom Berufungsgeiächt getroffenen Festste.» Den good will seiner bis 1933 betriebenen Praxis hatte der Klägei in die von ihm mit Dr. gegründete Sozietät eingebracht. Der Klüger hat durch sein erzwungenes Ausscheiden aus der -ozietät im Jahre 1938 nicht den good will der Praxis oder einen Anteil an diesem, cier Sozietät als solcher gehörenden Vormögenswert verloren, sondern seine Beteiligung an der Sozietät selbst* Wegen Verlustes des Vermögenswerts dieser Beteiligung hat er aber keinen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz- Denn die insoweit in Betracht kommenden Wiedergutraacnungsansprüche sind aus den in L3£ 3lG 1956 J 56 Nr. 1 näher dargelegten Gründen ihrer rechtlichen üatur nach Rückerstattungsansprüche. Ein Anspruch für den Verlust oder die Schädigung des ^ood will könnte nur geltend gemacht werden, wenn dargetan v;dre, daß der zu dem Vermögen der Sozietät gehörende good will jus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen bis zu dem Ausscheiden des Klägers aus oer Sozietät zerstört oder beeinträchtigt worden sei. Dieser Anspruch würde aber nicht dem Kläger als Gesellschafter, sondern der Sozietät selbst zustehen, die insoweit noch als Liquidationsgeseilschaft fortbestehen würde (OGii Kzb I960, 124 und die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2. Die Klage kann daher schon deswegen keinen erfolg haben, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen würde. Der Rückgang der Einnahmen des Anwalts kann ein Zeichen dafür sein, ln dem hier zu entscheidenden Pall ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger die Praxis zusammen mit einem nichtverfolgten Patentanwalt ausübte und daß seine Einnahmen zwar zurückgingen, nacndem er eine Sozietät gegründet hatte, dann aber bis zu seinem Ausscheiden gleichgeblieben sind.
IV_ZR 17/60 2430 1)86 Verkündet am 22, Juni I960 ly Juotizangestellter a If? Urkundsbea mter G e Beiiäf t s a to lie der Im Samen des Volkes ln dein Kntschädigungsrechtsstrei t des Patentanwaltes Dr. £* :>I Avenue, (USA), Klägers und Revisionsklägers, - Brozeßuevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land 3 e r 1 i n, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollaiächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, ;,iaaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recnt erkannt: .Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kamoiergerichts in Berlin v]>m 31. August 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben , Von Rechts wegen Tatbestands Dei* im Jahre 1878 geborene Kläger ist Jude. Seit dem Jahre 1909 war er in BflIMals Patentanwalt zugelassen. yndo 1933 oder Anfang 1934 assozierte er sich mit dem Patentanwalt Dr. KWKt OfllHBl* Am 30. November 1938 wurde der Klüger, weil er Jude war, aus der Liste der Patentanwälte gestrichen. Dadurch wurcie die Sozietät aufgelöst und Dr. führte die Praxis allein weiter. Der Kläger hat wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentscnädigung von 7*200 DK und ab 1. November 1953 die monatliche Höchstrente erhalten. Er begehrt ferner eine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis. Sein dahingehender Antrag ist dirch Bescheid des Entschädigungsamts vom 3* Dezember 1957 mit uer Begründung abgelehnt worden, daß der good will seiner Praxis auf Dr. GflHHüb er gegangen sei. Der Kläger hat Klage erhoben und behauptet, der ^ood will der Praxis sei schon vor seinem Ausscheiden aus der Sozietät zerstört und untergegangen gewesen. Nach 1933 hätten verschiedene große Firmen ihm als Juden keine Aufträge mehr erteilt. Seine Einnahmen seien daher von Jährlich etwa 30.000 KM auf jährlich 20.000 zurückgegangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurUctigewiesen und die Revision zugelassen« Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung von 13*000 DM für den Verlust des good will weiter« Das oeklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei Die Revision ist unbegründet« Der Klager kann keinen Anspruch wegen des Verlustes des good will seiner Praxis geltend machen« Ls kann dahingestellt bleiben, wieweit die Praxis eines Patentanwalts überhaupt einen good will hat, dessen Verlust als Vermögensschaden nach § 56 BEG entschädigt werden kann« Rach dieser Vorschrift kann nur der good will entschädigt warnen» den die Praxis als solche, losgelöst von der pi.-rs-on ihres jeweiligen Inhabers, hat, der daher als Gegenstand aes Airtschaftsverkehrs auf den jeweiligen Nachfolger übertragen werden kann und für den deswegen bei uer übernähme oder Veräußerung einer Praxis ein besonderes Entgelt gezahlt wird« Die Revision führt aus, es sei verfehlt, einen solchen good will für die Praxis eines Patentanwalts annehmen zu wollen. Diese beruhe auf seiner Persönlichkeit, auf einem untadeligen Charakter, auf seinem Wissen und Können, auf seinem Geschick, im schriftlichen und mündlichen Verhandeln vor der Erteilungsbehörde und vor den Gerichten ein zjuver-18*siger Betreuer seiner Klientel zu sein. Dieser good will lasse sich nient auf einen Premden übertragen. Jeder Nachfolger müsse sich Bein Ansehen selbst erarbeiten. Mit diesen Ausführungen legt die Revision dar, daß das Einkommen eines Patentanwalts im wesentlichen auf seinem persönlichen ansehen und seinem Ruf in den für ihn als Klientel in Betracht kommenden Kreisen beruht. Das ist sicher richtig. Dieses Ansehen und dieser Ruf eines Patentanwalts, der es ihm ermöglicht, seine Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten, ist aber kein Vermögenswert im I; ~ 4 - Sinne des £ 50 BEG; denn er heftet untrennbar an der Person seines Trägers. Er kann im Laufe der Zeit, wenn der Träger nicht '.*ehr beruflich tätig ist, verloren gehen. Auch der Kläger kann infolge seines erzwungenen Ausscheidens aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland sein Ansehen und seineu Huf in den Fachkreisen verloren haben, so daß er Huf und Ansehen neu begründen müßte, wenn er wieder als Patentanwalt in Deutschland tätig sein wollte. Dieser Verlust ist aber, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (LH BJ5G 1956 £ 56 Nr. 10 und die zur Veröffentlichung bestiunten Urteile vom 13» Januar I960 IV ZR 235/59 und vom 4. Hai I960 IV ZR 309/59), kein Vermögensschaden, sondern eine Bedingung für den erlittenen und möglicherweise noch andauernden Schaden im beruflichen Fortkommen, der als solcher zu entschädigen ist. Für diesen Schaden ist der Kläger bereits dadurch entschädigt worden, daß ihm die höchstzulässige BerufsSchadenrente und die ihr entsprechende KaoitalentSchädigung zugesprcehen worden ist- Bin darüber hinausgehender Anspruch nach § 56 3£G kann nur bestehen, soweit die Praxis selbst einen good will in dem oben erörterten und aich vom Kammergericht angenommenen Sinne genaot hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Praxis des Klägers einen solchen good will gehabt hat; denn nach den vom Berufungsgeiächt getroffenen Festste.» lunger. kann der Kläger deswegen dach keinen Entschädigungsanspruch nach £ 56 BEG geltend machen. Den good will seiner bis 1933 betriebenen Praxis hatte der Klägei in die von ihm mit Dr. gegründete Sozietät eingebracht. Das war eine notwendige und nicht ausschließbare Folge der Begründung dieser Sozietät. Der good will, der unlösbar an der Praxis haftete, verblieb daher, insoweit als er damals noch bestand, auch im *■ 5 - Jahre 1936, als der Kläger aus der Sozietät ausschied, Dr. GMMm* du dieser die Praxis allein weiterführte. Der Klüger hat durch sein erzwungenes Ausscheiden aus der -ozietät im Jahre 1938 nicht den good will der Praxis oder einen Anteil an diesem, cier Sozietät als solcher gehörenden Vormögenswert verloren, sondern seine Beteiligung an der Sozietät selbst* Wegen Verlustes des Vermögenswerts dieser Beteiligung hat er aber keinen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz- Denn die insoweit in Betracht kommenden Wiedergutraacnungsansprüche sind aus den in L3£ 3lG 1956 J 56 Nr. 1 näher dargelegten Gründen ihrer rechtlichen üatur nach Rückerstattungsansprüche. Ein Anspruch für den Verlust oder die Schädigung des ^ood will könnte nur geltend gemacht werden, wenn dargetan v;dre, daß der zu dem Vermögen der Sozietät gehörende good will jus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen bis zu dem Ausscheiden des Klägers aus oer Sozietät zerstört oder beeinträchtigt worden sei. Dieser Anspruch würde aber nicht dem Kläger als Gesellschafter, sondern der Sozietät selbst zustehen, die insoweit noch als Liquidationsgeseilschaft fortbestehen würde (OGii Kzb I960, 124 und die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2. Dezember 1959 IV ZK 152/59 und vom 4. Mai I960 i\ Zr 309/59). Die Klage kann daher schon deswegen keinen erfolg haben, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen würde. Daß der Kläger von Dr. GMl^MI ermächtigt ist, den der Sozietät zustehenden Anspruch geltend zu machen, oder daß Dr. ihm diesen Anspruch abge- treten hat mc die Entschädigungsbehörde die hierzu nach $ 14 BEG e\forderliche Genehmigung (3GH RzW I960, 124) erteilt hat, ist nicht vorgetragen. Im übrigen ergibt sicri nun den tatsächlichen Eescstellungen des Berufungsgerichts9 M 6 daß auch für die Sozietät kein solcher Entschädigungsanspruch besteht. Der Kläger hat zwar behauptet, daß seine Einnahmen n«;ch 1933 wegen der Verfolgung der Juden um etwa 1/3 zurück-gcgangen seien. Es ist aenkbar, daß der good will einer An-waltspraxis durch die Judenverfolgung in Deutschland schon zu der Zeit, in der der betreffende Anwalt diese Praxis weiter uusgeübt hat, geschädigt oder zerstört worden ist. Der Rückgang der Einnahmen des Anwalts kann ein Zeichen dafür sein, ln dem hier zu entscheidenden Pall ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger die Praxis zusammen mit einem nichtverfolgten Patentanwalt ausübte und daß seine Einnahmen zwar zurückgingen, nacndem er eine Sozietät gegründet hatte, dann aber bis zu seinem Ausscheiden gleichgeblieben sind. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht daher überzeugt. gewesen ist, die Einnahmen seien nach 1933 zurückgegangen» weil der Kläger eine Sozietät gegründet hatte und nun ein wesentlicher feil der Kinnahmen seinem Sozius zufloß, daß aber nicht festgestellt werden könne, daß sie infolge einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgung zurückgegangen seien« Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus J 97 ZPO» i 225 Abs, 1 BEG zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen tfaaß Wilden Dr. Loewenheim