- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juni 1959 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter BrcV,Werner, Wüstenberg, Maaß und Br, Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 24c Oktober 1958 aufgehoben, Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3.o Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 3, März 1958 wird auch insoweit surückgewiesen, als der Anspruch des Klägers, an ihn über die ihm in diesem Urteil zuerkannten 592,20 BM hinaus weitere 54,21 IM zu zahlen, abgewiesen worden ist» Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht dem Kläger weitere 54,21 DM an Einbürgerungskosten zuerkannt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. 2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18* September 1957 - IV ZR 144/57 - (RzW 1957, 408 Nr« 27) dargelegt hat, werden durch § 57 BEG nur solche Aufwendungen erfaßt, die unmittelbar die Auswanderung des Verfolgten betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen oder eine Folge der Auswanderung sind. Daraus ist in dem Urteil vom 9« Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - (RzW 1958, 74 Nr, 32) gefolgert worden, daß Aufwendungen für die Auswanderung nur solche sind, die der Verfolgte verausgaben muß, um seine Auswanderung durchzuführen und zu einem Ende zu bringen. 3° Bas Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als der Anspruch des Klägers, an ihn, über die ihm in dem landgerichtlichen Urteil zuerkannten 592,20 DM hinaus,weitere 54,21 DM zu zahlen, abgewiesen worden ist.
IV ZR 17/59 2544 061 Verkündet am 19•Juni 1959 Hoffmeister«, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes He s s e n, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr» 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Prof.Br in gegen Moritz H M Ave., N.Y., USA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juni 1959 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter BrcV,Werner, Wüstenberg, Maaß und Br, Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 24c Oktober 1958 aufgehoben, Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3.o Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 3, März 1958 wird auch insoweit surückgewiesen, als der Anspruch des Klägers, an ihn über die ihm in diesem Urteil zuerkannten 592,20 BM hinaus weitere 54,21 IM zu zahlen, abgewiesen worden ist» 1 a - Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen stands Im Jahre 19-40 wanderte der 1877 geborene Kläger mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau wegen der Judenverfolgung in Deutschland nach den USA aus. Nachdem die Entschädigungsbehörde den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Verschleuderungsschäden und von Kosten der Auswanderung teilweise abgelehnt hatte,, hat er Klage erhoben mit dem Anträge* das beklagte Land zur Zahlung weiterer 800*-DM wegen Verschleuderungssehadens und weiterer 5.065,20 DM Auswanderungskosten an ihn zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe weiterer 59^,20 DM für Auswanderungskosten (Ankunftsbescheinigung; Kopfsteuer; Gepäcklagerung, und Hotelkosten in N0 YJ(^) stattgegeben, im übrigen aber (wegen Möbelbeschaffung, Arbeitssuche, Sprachunterricht und Einbürgerungskosten /diese mit 13 0 - 54,21 DM7) die Klage abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht dem Kläger weitere 54,21 DM an Einbürgerungskosten zuerkannt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. _Epjscheiduggsgründe; Die Revision ist begründet. le Im Revisionsrechtszuge geht der Streit der Parteien nur noch darum, ob, wie vom Kläger begehrt und vom Oberlandesgericht bejaht, von dem beklagten Lande dagegen ~ 3 - verneint, im Sinne des § 57 BEG “notwendige Aufwendung gen, die durch die Auswanderung entstanden sind" auch die Binhürgerungskosten sind* 2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18* September 1957 - IV ZR 144/57 - (RzW 1957, 408 Nr« 27) dargelegt hat, werden durch § 57 BEG nur solche Aufwendungen erfaßt, die unmittelbar die Auswanderung des Verfolgten betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen oder eine Folge der Auswanderung sind. Daraus ist in dem Urteil vom 9« Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - (RzW 1958, 74 Nr, 32) gefolgert worden, daß Aufwendungen für die Auswanderung nur solche sind, die der Verfolgte verausgaben muß, um seine Auswanderung durchzuführen und zu einem Ende zu bringen. Deshalb findet nach der dort wiedergegebenen Ansicht des Senats die Erstattungsfähigkeit der Auswanderungskosten mit der Auswanderung des Verfolgten ihren Abschluß. ?/ie in dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 84/58 (RzW 1959, 35 Nr. 39) - ausgeführt wird, beweist die Entstehungsgeschichte des § 57 BEG, daß diese Bestimmung keinen umfassenden Anspruch auf Entschädigung aller auf die Auswanderung zurückgehenden Schäden gewähren soll. Entschädigungsfähig sind vielmehr nur Vermögensopfer, die erbracht werden, um einen ganz bestimmten Zweck zu erreichen, oder die notwendige Folge eines auf diesen Zweck gerichteten Handelns sind. Aus diesem Zusammenhang zwischen Vermögensopfer und Zweck der Leistung folgt, daß Aufwendungen zu dem Zwecke der Auswanderung nicht mehr erbracht werden, wenn die Auswanderung mit dem Erreichen des Zielortes im Auswande-mngsland beendet ist. Daraus ist in dem erwähnten Urteil die Folgerung gezogen worden, daß es an einem solchen, für "Aufwendun- genn im Sinne des §;.57 BEO kennzeichnenden unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen der Entrichtung der Kosten und der Auswanderung hei den Einbürgerungs-kosten fehlt. Denn diese wurden aufgewandt, um dem Kläger Aufenthalt und Tätigkeit in der neuen Heimat zu sichern. An diesem Standpunkt hält der erkennende Senat fest. 3° Bas Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als der Anspruch des Klägers, an ihn, über die ihm in dem landgerichtlichen Urteil zuerkannten 592,20 DM hinaus,weitere 54,21 DM zu zahlen, abgewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Ascher v. Werner Wüstenberg Maaß Dr .Loewenheim