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BGH · IV ZB 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 17/58

Bechtssatzs Die Witwe oder der Witwer eine© vorsätzlich oder leichtfertig, getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten erhält nach Maßgabe des § 23 Satz 2, 3 BEG auch dann eine Eente, wenn die zweite Ehe vor dem lo November 1953 geschlossen worden ist» Die Benfe wird in diesem Falle von dem Monat an geleistet, der demjenigen folgt, in dem die zweite Ehe aufgelöst oder' für nichtig erklärt worden ist, Jedoch frühes tens’; für die Zeit vom L November 1955 an» Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, zu erkennen, daß das beklagte Land schuldig sei lc wegen Schadens an Freiheit 4,650,- DM an sie zu zahlen, c) eine Rente für die Seit nach dem Tode ihres zweiten Ehemanns vom L Januar 1957 ab., Das Oberlandesgericlit hat durch Urteil vom 28„ Juni 1957 die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Freiheit 4»470,- DM und wegen Schadens an Leben vom 1, Januar 1957 ab eine monatliche Rente von 207,-BLT sowie eine Kapitalentschädigung von 7-373,33 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung ziirückgev/iesen. Das beklagte Land hat das Rechtsmittel eingelegt und zunächst beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts in vollem umfang aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichte zurüekzuweisen* Hach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Revision hat es den Antrag eingeschränkte Bas beklagte Band verlangt nunmehr., das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit der Klägerin wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1, Januar 1957 ab eine monatliche Rente von 207,- DM zuerkannt und über die Kosten entschieden worden ist, aufzuheben, in diesem Umfang die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurüekzuweisen, von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin 8/10, dem beklagten Land 2/10, von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges der Klägerin 4/5, dem beklagten Land 1/5 aufzuerlegen, die Klägerin ferner mit den ganzen Kosten des Revisionsrecht szuges zu belasten* Die. Vermutung, daß der Tod durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt worden ist (§ 15 Abs* 2 BEG), ist nicht ausgeräumt, sondern in dem Rechtsstreit bekräftigt worden« Das Berufungsgericht hat der Klägerin deshalb eine Kapitalentschädigung für die Zeit von dem Tode ihres ersten Ehemanns bis zu ihrer ¥/iederverheiratung sowie eine Rente von dem Beginn des Monats an zugesprochen, der dem Zeitpunkt des Todes ihres zweiten Ehemanns folgte- Die Gewährung einer Abfindung aus Anlaß der V/ie&erverheiratung der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt - a) Der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Satz 2 BEG, auf Grund deren das Berufungsgericht der Klägerin die Rente zuerkannt hat, spricht für die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres zweiten Ehemanns keine Rente verlangen könne- Denn dieser Wortlaut besagt, daß die Rente nach der Auflösung der neuen Ehe des Verfolgten "Wiederaufleben" solle. Das Gesetz setzt also voraus, daß die Rente bereits.früher bezogen wurdeDer Klägerin stand diese aber für die vorhergehende Zeit nicht zu, da sie für die Zeit vor ihrer Wiederverheiratung, die vor dem 1.- November 1953 erfolgte, zwar eine Kapi talent Schädigung (§ 24 BEG), dagegen für die Zeit der Dauer ihrer zweiten She weder eine Kapitalentschädigung noch eine Rente zu beanspruchen hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, § 22 Abs, 4 L DV-BEG). Wie der Revision weiter zuzugeben ist, bezieht sich die Vorschrift des § 23 Satz 2 BEG nur auf den Pall, daß der Witwe oder dem Witwer wegen der Wiederverheiratung die Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG zugestanden hat, denn nur darauf ist die in § 23 Satz 2 BEG enthaltene Bestimmung zurückzuführen, daß die Rente frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Wiederverheiratung gewährt werden soll. Eine Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG hat die Klägerin nicht zu beanspruchen, da sie die neue Ehe vor dem 1. April 1957 IV ZR 57/57, RzW 1957, 195)o Daraus läßt sich aber ebensowenig wie aus dem Wortlaut des Gesetzes die Folgerung ziehen, daß die Klägerin wegen dieses Zeitpunktes ihrer zweiten Eheschließung auch keinen Rentenanspruch für die Zeit nach der Auflösung der zweiten Ehe habe; nach dem Sinn des Gesetzes kann ihr dieser vielmehr nicht vorenthalten werden* 2. Wahlperiode Hr, 1949, 107)* Auch die Vorschrift, daß nach der Auflösung der zweiten Ehe eine Rente gewährt wird, ist geeignet, Bedenken, die bei den Beteiligten gegen eine Wiederheirat bestehen mögen, zu beseitigen. Dieser weitere mit § 23 Satz 2 BEG verfolgte Zweck rechtfertigt es, der Witwe oder dem Witwer die Rente für die Zeit nach der Auflösung der zweiten Ehe, frühestens jedoch vom L November 1953 an (§ 24 BEG, § 16 Satz 1 1. Es besteht zwar kein hinreichender Grund, bei einer vor diesem Zeitpunkt vorgenoimnenen Eheschließung über den Wortlaut des § 25 Satz 1 BEG hinaus die dort vorgesehene Abfindung zu gewahren, es wäre aber eine unbillige, mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbarende Benachteiligung der Witwen und Witwer, die die zweite Ehe vor dem 1„ November 1953 eingegangen sind, wollte man ihnen nach der Auflösung der zweiten Ehe die in § 23 Satz 2 BEG vorgesehene Hilfe nicht zuteil werden lassen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß nach § 44 Abs, 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der Passung vom 6o Juni 1956 (BGBl I, 469) Witwen, die zur zweiten Ehe vor dem 1, Oktober 1950, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Passung des Gesetzes, geschritten sind, in dieser Hinsicht ebenso wie die Witwen behandelt werden, die später geheiratet haben, obwohl sie, im Gegensatz zu ihnen, keine Abfindung aus Anlaß der Wiederverheiratung erhalten. soweit das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, nach § 209 Abs, 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen..

Zitierte Normen: § 15 BEG § 97 ZPO
RentebeklagenZeitLandGesetzBEGEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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2515 065
Gesetz* BEG §23
Bechtssatzs Die Witwe oder der Witwer eine© vorsätzlich oder
 leichtfertig, getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten erhält nach Maßgabe des § 23 Satz 2, 3 BEG auch dann eine Eente, wenn die zweite Ehe vor dem lo November 1953 geschlossen worden ist» Die Benfe wird in diesem Falle von dem Monat an geleistet, der demjenigen folgt, in dem die zweite Ehe aufgelöst oder' für nichtig erklärt worden ist, Jedoch frühes tens’; für die Zeit vom L November 1955 an»
Aktenzeichen? IV ZB 17/58
Urteil des BGH vom 14*. Mai 1958
OLG München
 Verkündet am 14' Mai 1956 *$ehorm, Justizangestel11er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern? vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München?
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 Frau Etja B
in T
geh,	jetzt	verw*	B(
stro
 Klägerin und Revisionsbeklagtes Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7„ Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Johannsen? DroVoY/erner? Wüstenberg und Lr»Loewenheim
 für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 28* Juni 1957 wird zurückgewiesen-
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Dem beklagten Land werden die außergerichtlichen Kosten der Revision auferlegt„
Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht frei von gerichtlichen Gebühren imd Auslagen»
Von Rechts wegen
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Die am Juni 1894 in Luck in Ostpolen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war dort in erster Ehe mit dem gleichfalls jüdischen Getreidehändler Szlomo	verheiratet,	Hach
 dem Beginn des Busslandfeldzuges besetzten die deutschen Truppen Anfang Juli 1941 Luck, Danach wurden die Klägerin
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und ihr Ehemann aus rassischen Gründen in das in Luck ein-	!
gerichtete Ghetto eingewiesen» Dort starb der Ehemann der
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Klägerin im Dezember 1941» Die Klägerin lebte in der Folgezeit bis zu dem Februar 1944 im Ghetto, in einem Konzentrations-	i
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lager und in einem Zwangsarbeitslager sowie zeitweise in der	1
Illegalität» Am 1» Januar 1947 hielt sie sich im DP-Lager	f
Föhrenwald bei München auf» Im Jahre 1947 wanderte sie nach	;
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Israel aus» Dort ging sie am 12. März 1950 mit dem Kaufmann
 David	die	Ehe	ein.	Ihr	zweiter	Ehemann	starb am
20c Dezember 1956,	!
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben sowie wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht . Da die Entschädigungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung keine Entscheidung getroffen hatte, hat sie bereits unter der Geltung des US-EG Klage erhoben. Diese ist durch Urteil des Landgerichts, das den* Parteien an VerkündungsStatt am 6, Juli 1955 zugestellt worden ist, abgewiesen worden.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt,
 zu erkennen, daß das beklagte Land schuldig sei
 lc wegen Schadens an Freiheit 4,650,- DM an sie zu zahlen,
20 wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann
 an sie eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Einstufung in den mittleren Dienst zu gewähren* und zwar
a)	eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom Tage des Todes ihres ersten Ehemanns bis zu ihrer Wiederverheiratung,
b)	eine Kapitalabfindung gemäß § 23 Satz 1 BEG,
c)	eine Rente für die Seit nach dem Tode ihres zweiten Ehemanns vom L Januar 1957 ab.,
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericlit hat durch Urteil vom 28„ Juni 1957 die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Freiheit 4»470,- DM und wegen Schadens an Leben vom 1, Januar 1957 ab eine monatliche Rente von 207,-BLT sowie eine Kapitalentschädigung von 7-373,33 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung ziirückgev/iesen. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges hat das Oberlandesgericht der Klägerin 1/10, dem beklagten Land 9/10, und von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges hat es der Klägerin 1/3, dem beklagten Land 2/3 auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes hat der erkennende Senat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat das Rechtsmittel eingelegt und zunächst beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts in vollem umfang aufzuheben und die Berufung der Klägerin
 gegen das Urteil des Landgerichte zurüekzuweisen* Hach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Revision hat es den Antrag eingeschränkte Bas beklagte Band verlangt nunmehr.,
das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit der Klägerin wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1, Januar 1957 ab eine monatliche Rente von 207,- DM zuerkannt und über die Kosten entschieden worden ist, aufzuheben,
 in diesem Umfang die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurüekzuweisen,
 von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin 8/10, dem beklagten Land 2/10, von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges der Klägerin 4/5, dem beklagten Land 1/5 aufzuerlegen,
 die Klägerin ferner mit den ganzen Kosten des Revisionsrecht szuges zu belasten*
Die Klägerin beantragt, .
die Revision zurückzuweisen«
Ent s cheidtmgsgründe *
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1« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der erste Ehemann der Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden und im Dezember 1941 im Ghetto Luck verstorben«
Die. Vermutung, daß der Tod durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt worden ist (§ 15 Abs* 2 BEG), ist nicht ausgeräumt, sondern in dem Rechtsstreit bekräftigt worden« Das Berufungsgericht hat der Klägerin deshalb eine Kapitalentschädigung für die Zeit von dem Tode ihres ersten Ehemanns bis
 
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zu ihrer ¥/iederverheiratung sowie eine Rente von dem Beginn des Monats an zugesprochen, der dem Zeitpunkt des Todes ihres zweiten Ehemanns folgte- Die Gewährung einer Abfindung aus Anlaß der V/ie&erverheiratung der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt -
Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das beklag-te Land zur Zahlung der Rente verurteilt worden ist.
a)	Der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Satz 2 BEG, auf Grund deren das Berufungsgericht der Klägerin die Rente zuerkannt hat, spricht für die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres zweiten Ehemanns keine Rente verlangen könne- Denn dieser Wortlaut besagt, daß die Rente nach der Auflösung der neuen Ehe des Verfolgten "Wiederaufleben" solle. Das Gesetz setzt also voraus, daß die Rente bereits.früher bezogen wurdeDer Klägerin stand diese aber für die vorhergehende Zeit nicht zu, da sie für die Zeit vor ihrer Wiederverheiratung, die vor dem 1.- November 1953 erfolgte, zwar eine Kapi talent Schädigung (§ 24 BEG), dagegen für die Zeit der Dauer ihrer zweiten She weder eine Kapitalentschädigung noch eine Rente zu beanspruchen hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, § 22 Abs, 4 L DV-BEG). Wie der Revision weiter zuzugeben ist, bezieht sich die Vorschrift des § 23 Satz 2 BEG nur auf den Pall, daß der Witwe oder dem Witwer wegen der Wiederverheiratung die Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG zugestanden hat, denn nur darauf ist die in § 23 Satz 2 BEG enthaltene Bestimmung zurückzuführen, daß die Rente frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Wiederverheiratung gewährt werden soll. Eine Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG hat die Klägerin nicht zu beanspruchen, da sie die neue Ehe vor dem 1. November 1953 eingegangen ist
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(Urteil des Senats vom 12. April 1957 IV ZR 57/57, RzW 1957, 195)o Daraus läßt sich aber ebensowenig wie aus dem Wortlaut des Gesetzes die Folgerung ziehen, daß die Klägerin wegen dieses Zeitpunktes ihrer zweiten Eheschließung auch keinen Rentenanspruch für die Zeit nach der Auflösung der zweiten Ehe habe; nach dem Sinn des Gesetzes kann ihr dieser vielmehr nicht vorenthalten werden*
Dadurch, daß der Witwe oder dem Witwer für den Fall ihrer V/iederverheiratung das Recht auf eine Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der von ihnen bezogenen Rente gewährt wird, soll der vielfach beobachteten Neigung, eine Wiederheirat nur wegen des damit verbundenen Rentenverlustes zu unterlassen, entgegengewirkt werden (Begründung zu § 14 g RegE zu dem BEG, BT-Drucks. 2. Wahlperiode Hr, 1949, 107)* Auch die Vorschrift, daß nach der Auflösung der zweiten Ehe eine Rente gewährt wird, ist geeignet, Bedenken, die bei den Beteiligten gegen eine Wiederheirat bestehen mögen, zu beseitigen. Darüber hinaus dient aber der Anspruch auf die Rente im Falle der Auflösung der zweiten Ehe vor allem dazu, dem hinterbliebenen Ehegatten eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommenen Verfolgten nochmals eine wirtschaftliche Hilfe zu geben, weil er mit der Auflösung der zweiten Ehe die Lebensgrundlage, die er mit dieser gefunden hatte, wieder verloren hat und damit erneut die Folgen der Vernichtung seiner ersten Ehe in besonderer Y/eise zu spüren bekommt.
Dieser weitere mit § 23 Satz 2 BEG verfolgte Zweck rechtfertigt es, der Witwe oder dem Witwer die Rente für die Zeit nach der Auflösung der zweiten Ehe, frühestens jedoch vom L November 1953 an (§ 24 BEG, § 16 Satz 1 1. DV-BEG), auch dann zuzuerkennen, wenn die zweite Ehe
 vor dem 1 November 1953 geschlossen war. Es besteht zwar kein hinreichender Grund, bei einer vor diesem Zeitpunkt vorgenoimnenen Eheschließung über den Wortlaut des § 25 Satz 1 BEG hinaus die dort vorgesehene Abfindung zu gewahren, es wäre aber eine unbillige, mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbarende Benachteiligung der Witwen und Witwer, die die zweite Ehe vor dem 1„ November 1953 eingegangen sind, wollte man ihnen nach der Auflösung der zweiten Ehe die in § 23 Satz 2 BEG vorgesehene Hilfe nicht zuteil werden lassen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß nach § 44 Abs, 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der Passung vom 6o Juni 1956 (BGBl I, 469) Witwen, die zur zweiten Ehe vor dem 1, Oktober 1950, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Passung des Gesetzes, geschritten sind, in dieser Hinsicht ebenso wie die Witwen behandelt werden, die später geheiratet haben, obwohl sie, im Gegensatz zu ihnen, keine Abfindung aus Anlaß der Wiederverheiratung erhalten. Es ist nicht einzusehen, daß die Hinterbliebenen der Verfolgten insoweit ungünstiger gestellt sein sollen als die der Kriegsopfer,
 Dem entspricht auch die Bestimmung des § 22 Abs„ 4 1. DV-BEG. Nach ihr wird, wenn die zweite Ehe vor dem 1. November 1953 aufgelöst ist, bei der Berechnung der Kapitalentschädigung die Zeit bis zur Wiederverheiratung ■und die Zeit von der Auflösung der zweiten Ehe an bis zu dem 51» Oktober 1955 berücksichtigt. Wenn man diese in der Verordnung getroffene Begelung als wirksam anerkennt, wogegen keine Bedenken bestehen, so wäre es willkürlich anzunehmen, daß für die Zeit nach dem 31» Oktober 1953 keine Entschädigung mehr zu leisten sei 5 für diese Zeit kommt aber nur die Heute in Betracht (ebenso van Dam/loos BxmdesentSchädigungsgesetz § 23 Anm, 2a, § 24 Anm, 1$
Blessin Wilden Bundeseutschädigungsgesetze 2» Aufl, § 23 Annie 3} o
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§ 23 Satz 2 BEG ist dahin auszulegen, daß in derartigen Fällen die Rente bereits von dem Monat an zu zahlen ist, der der Auflösung der Ehe nachfolgt, und daß die in dem Gesetz vorgesehene zweijährige Sperre der Rente nicht eintritt. Denn wenn keine Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG zu leisten ist, besteht für die Sperre kein Anlaß. Bas hat der Senat bereits in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen.
b)	Bas Berufungsgericht hat für die Bemessung der Rente den verstorbenen ersten Ehemann der Klägerin in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht.
Die Ausführungen, mit denen die Revision die dem zugrunde liegenden Feststellungen beanstandet, richten sich gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, dem Rechtsmittel zu dem Erfolg zu verhelfen.
Auch im übrigen sind Rechtsfehler, die dem Berufungsgericht bei der Einstufung des ersten Ehemannes der Klägerin in die Gruppe der Beamten des mittleren Bienstes und bei der Berechnung der Rente unterlaufen sein könnten, nicht ersichtlich.
c)	Bie Revision des beklagten Landes war deshalb als unbegründet ztirückzuweisen. Auch eine Änderung der in dem Berufungsurteil enthaltenen Kostenentscheidung zugunsten des beklagten Landes kam nicht in Betracht.
2. Rach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision waren,
 
soweit das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, nach § 209 Abs, 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen.. Die durch das Rechtsmittel, soweit es zurüelc-genorameii ist, entstandenen Kosten muß das beklagte Land nach § 209 Abs, 1 BEG, § 515 Abs, 5? § 566 ZPO ebenfalls tragen., In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin beantragt, diese Wirkung, die die teilweise Rücknahme der Revision hat, auszusprechen. Dementsprechend war in dem vorliegenden Urteil über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges zu erkennen. Trotz des Wortlauts des § 515 Abs, 3 Satz 2, 3 ZPO brauchte unter den gegebenen Umständen die Entscheidung über die Kosten, soweit die Rücknahme der Revision in Frage steht, nicht einem besonderen Beschluß Vorbehalten zu werden,
 Ascher Jobarmsen v«Werner Wüstenberg Dr-Loewenheim
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