Rechtssatzs In dem Verbot eines Umgangs mit Kriegsgefangenen und in der Bestrafung von Verstößen gegen dieses, Verbot liegt grundsätzlich keine Mißachtung der Menschenwürde?, auch nicht in dem Einsatz von Kriegs-^. - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr* in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr« v* Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22c Oktober 1956 wird aufgehoben* Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 28* Dezember 1955 wird zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestamds Die im Jahre 1922 geborene Klägerin war während des Krieges als Arbeiterin in einer Möbelfabrik beschäftigt0 Hier waren auch rassische Kriegsgefangene zur Arbeit eingesetzt* Mit einem dieser Kriegsgefangenen, der deutsche Sprach-kenntnisse besaß, kam sie, die damals noch nicht verheiratet .war, in nähere Berül rung. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, nachdem diese ihren Klageantrag entsprechend eingeschränkt hatte, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.100,— DM verurteilt und ihm die gesamten außergericht- IIc Das Oberlandesgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Klägerin einer nationalsozialistischen Unrechtshandlung zu dem Opfer gefallen sei, insofern als gegen sie eine unmenschlich hohe Strafe verhängt worden sei« Ein solcher Pall müsse nach § 1 Abs 2 Kr 1 BEG entschädigt werden« Diese Bestimmung besage, •« £ daß das Eintreten mit Wort oder Tat (das sei Einsatz) gegen, bestimmte Teile der nationalsozialistischen Ideologie (Mißachtung der Menschenwürde, Nichtachtung der grundsätzlichen Unantastbarkeit des Menschenlebens) und eine dieserhalb durchgeführte Verfolgung einen entschädigungspflichtigen Tatbestand bilde« doppelt aus* Denn mit einem Einsatz sei ein Handeln begriffsnotwendig verbunden» Es würde dem Geist des Gesetzes daher nicht widersprechen, wenn man das Wort "aktiv” in Gedanken überhaupt streiche* Es sei bekannt * daß den Ostvölkern, Polen und Hussen, weil sie den Bebensraum besaßen, den nationalsozialistische Wahnvorstellungen für sich in Anspruch nahmen, weitgehend die Ausrottung zugedacht gewesen sei; um diesem Ziel gewissermaßen eine moralische Berechtigung zu geben, seien die Ostvölker als minderwertige Untermenschen, denen von den nationalsozialistischen Gewalthabern obendrein noch die eigene schändliche Absicht des Völkermordes untergeschoben worden sei, diffamiert worden« Dies habe dazu geführt, daß jeder menschliche Umgang mit den Angehörigen der Ostvölker, Zivilisten und Kriegsgefangenen als verabscheuungswürdige Verbrechen angeprangert worden seien« Von einem solchen Menschen könne man keine besonders ausgeprägten Willensregungen und Willensäußerungen verlangen; der vom Gesetz verlangte -Einsatz brauche nicht betont zielstrebig zu sein, sofern nur wie im Falle der Klägerin, ein bewußtes Handeln gegen die die Menschenwürde mißachtenden Parolen des Nationalsozialismus erkennbar sei* Hinsichtlich des Erfordernisses der eigenen Gewissensentscheidung bei einer einfachen Frau wie der Klägerin könne man nur verlangen, daß ihr Verhalten frei von Nützlich-keitserwägungen and fremden Einflüssen einer, wenn auch nur gefühlsmäßigen Fügung für das entspreche, was man tun oder unterlassen solle« Einmal widersprach es nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, während eines Ki'ieges den Umgang der Zivilbevölkerung mit Kriegsgefangenen zu verbieten und Zuwiderhandlungen auch unter Strafe zu stellen, auch in anderen wie z.B* den angelsächsischen Ländern haben solche Verbote bestanden (vgl Frey, Die ziplinarische und gerichtliche Bestrafung von Kriegsgefangenen S 64); sodann will das BEG auch nicht alle Unrechtshandlungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entschädigen, sondern nur einen begrenzten Kreis, wie er in dem § 1 gezogen worden ist« Grundsätzlich hat der verbotswidrige Umgang mit Kriegsgefangenen, insbesondere der intime Verkehr mit ihnen nichts mit einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zu tun (so auch Blessin-Wilden S 175 Anm 17 zu § l) * Es läßt sich auf Grund des hier vorliegenden Sachverhalts auch nicht sagen, daß, wie der § l'Abs 2 Sr 1 BEG verlangt, die Klägerin sich aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat« Denn einmal liegt sie war nicht eine Maßnahme, mit der lediglich diese Völker verfolgt werden sollten, weil man sie als minderwertig, ansah und sie ausrotten wollte« Abgesehen davon, daß in letzterer Hinsicht Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestehen (vgl Blessin-Wilden S 180 Anm 29 zu § 1 BEG), ist der Verkehr auch mit Kriegsgefangenen aus dem Westen hart bestraft worden (vgl Prey aaO S 63)« Vor allem aber fehlt es bei der Klägerin an einem aktiven Einsatz« Denn unter einem solchen kann nur ein Verhalten verstanden werden, das auf die Beseitigung einer vorliegenden Mißachtung der Menschenwürde gerichtet ist, mit dem somit einer solchen Mißachtung unmittelbar entgegengetreten wird« Bas ist aber bei einem Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen in der Regel nicht der Pall« Zur Bejahung eines solchen Einsatzes reicht auch nicht die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten, wie die Zuwendung eines Prühstücksbrots oder eines Apfels aus(so auch OLG Celle in RzW 54, 368)« Schließlich genügt auch für die Bejahung einer eigenen GewissensentScheidung nicht ein lediglich gefühlsmäßiges Verhalten« Ba somit irgendwelche Tatsachen, die die Annahme recht-fertigen könnten, daß der Kriegsgefangene menschenunwürdig behandelt worden ist und die Klägerin mit ihren Beziehungen zu ihm eine solche Behandlung hat bekämpfen wollen, vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind, noch solche Tatsachen von der Klägerin behauptet oder sonst ersichtlich sind, der Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen in einer Möbelfabrik grundsätzlich auch nicht gegen die Menschenwürde verstieß (vgl auch das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27® 7o 1929 - RGBl 1934 II 207 - insbes« dessen Art« 27)7 mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden«
V \ *+" ' Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlumg! 2545 082 Gesetzs BEG § 1 Abs 2 Nr« 1; YO zu dem Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11-1939; V0 über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11«5.1940 Rechtssatzs In dem Verbot eines Umgangs mit Kriegsgefangenen und in der Bestrafung von Verstößen gegen dieses, Verbot liegt grundsätzlich keine Mißachtung der Menschenwürde?, auch nicht in dem Einsatz von Kriegs-^. \ gefangenen zur Arbeit. Ein aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde erfordert ein Ver-halten, das eine Beseitigung einer menschenunwürdigen* Behandlung zu dem Ziele hat. Er liegt grundsätzlich' noch nicht in der Erweisung unbedeutender Gefällig- .V keiten oder in einem Geschlechtsverkehr mit einem T Kriegsgefangenen. Aktenzeichens ‘IV ZR li/57 Uri. de* BGH vom 5- April 1957 Olä Hamm IV ZR 17/57 (13 U Eritsch 16/56) Verkündet It* Protokoll am 5« April 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr* in gegen Frau Hildegard B geh. JvHHP in H( Nre vertreten durch ihre Pflegerin, Frau Wilhelmine Ri in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr* in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr« v* Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22c Oktober 1956 wird aufgehoben* Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 28* Dezember 1955 wird zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen« Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestamds Die im Jahre 1922 geborene Klägerin war während des Krieges als Arbeiterin in einer Möbelfabrik beschäftigt0 Hier waren auch rassische Kriegsgefangene zur Arbeit eingesetzt* Mit einem dieser Kriegsgefangenen, der deutsche Sprach-kenntnisse besaß, kam sie, die damals noch nicht verheiratet .war, in nähere Berül rung. Sie freundete sich mit diesem an, gab ihm auch gelegentlich einmal einen Apfel oder ein Butterbrot® Es kam dann zu engeren Beziehungen und auch zu einem wiederholten Geschlechtsverkehr, aus denr ein Kind hervorgegangen ist. Die Beziehungen der Klägerin, zu dem russischen Kriegsgefangenen wurden angezeigt. Daraufhin wurde die Klägerin am 30. Dezember 1943 festgenommen und gegen sie ein Strafver- • fahren anhängig gemacht. In diesem ist sie durch Urteil des Sön-dergerichts in Bielefeld vom.16. Februar 1944 wegen verbotenen Umgangs mit einem russischen Kriegsgefangenen zu 3 Jahren Zuchthaus und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Aus der Strafhaft ist sie am 1. März 1943 entlassen worden. Die Strafe ist ihr durch Beschluß der Strafkammer in Bielefeld vom 5.o April 1946 auf Grund der Amnestie- Verordnung vom 26, Januar 1946 erlassen und die Tilgung des Strafregistervermerks angeqrdnet worden, weil die Vorschrift, auf Grund der die Klägerin bestraft worden sei, überwiegend politischen Charakter habe und auch die Urteilsgründe ergäben, daß bei der Strafzu demessung politische Erwägungen ausschlaggebend gewesen seien« Nachdem die Klägerin auf Grund von landesrechtlichen Bestimmungen als Verfolgte anerkannt worden war, hat sie beantragt, ihr eine Haft ent Schädigung in Höhe von 2.250,— DH zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben eine solche abgelehnt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, nachdem diese ihren Klageantrag entsprechend eingeschränkt hatte, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.100,— DM verurteilt und ihm die gesamten außergericht- liehen Kosten des Rechtsstreits auferlegt» Es hat die Revision zugelassen« Mit dieser erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweiseno Ent scheidungsgründe g L. Das Oberlandesgericht hat. in Übereinstimmung mit'dem Landgericht eine Verfolgung der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft verneint.,, da aus dem Inhalt der erhalten gebliebe-_nen Strafakten nicht entnommen werden künne, daß bei ihrer Verurteilung ihre politische Einstellung eine Rolle gespielt habe» Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch vön der Klägerin nicht angegriffen« • IIc Das Oberlandesgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Klägerin einer nationalsozialistischen Unrechtshandlung zu dem Opfer gefallen sei, insofern als gegen sie eine unmenschlich hohe Strafe verhängt worden sei« Ein solcher Pall müsse nach § 1 Abs 2 Kr 1 BEG entschädigt werden« Diese Bestimmung besage, •« £ daß das Eintreten mit Wort oder Tat (das sei Einsatz) gegen, bestimmte Teile der nationalsozialistischen Ideologie (Mißachtung der Menschenwürde, Nichtachtung der grundsätzlichen Unantastbarkeit des Menschenlebens) und eine dieserhalb durchgeführte Verfolgung einen entschädigungspflichtigen Tatbestand bilde« Pür eine eigene Gewissensentscheidung genüge es, wenn das Gewissen . gesprochen habe, ohne daß ein fremder Eiiifluß bestimmend gewesen sei .und nicht Nützlichkeitserwägungen, sondern eine echte Abneigung gegen die fraglichen Teile der nationalsozialistischen Ideologie maßgebend gewesen wären« Was das Erfordernis eines "aktiven" Einsatzes angehe, so drücke das Gesetz lediglich dasselbe - 4 doppelt aus* Denn mit einem Einsatz sei ein Handeln begriffsnotwendig verbunden» Es würde dem Geist des Gesetzes daher nicht widersprechen, wenn man das Wort "aktiv” in Gedanken überhaupt streiche* Es sei bekannt * daß den Ostvölkern, Polen und Hussen, weil sie den Bebensraum besaßen, den nationalsozialistische Wahnvorstellungen für sich in Anspruch nahmen, weitgehend die Ausrottung zugedacht gewesen sei; um diesem Ziel gewissermaßen eine moralische Berechtigung zu geben, seien die Ostvölker als minderwertige Untermenschen, denen von den nationalsozialistischen Gewalthabern obendrein noch die eigene schändliche Absicht des Völkermordes untergeschoben worden sei, diffamiert worden« Dies habe dazu geführt, daß jeder menschliche Umgang mit den Angehörigen der Ostvölker, Zivilisten und Kriegsgefangenen als verabscheuungswürdige Verbrechen angeprangert worden seien« Die gerichtliche Praxis habe demzufolge die Strafwürdigkeit der Pälle nicht mehr nach dem abwehrpolizeilichen Zweck, sondern nach den Parolen, die der nationalsozialistische Propaganda-Apparat über die Verwerflichkeit jeder menschlichen Beziehungen zu Angehörigen der Ostvölker ausgegeben habe, beurteilt, in der geschlechtlichen Verbindung mit solchen "Untermenschen" sei ein dem Wahndelikt der Hassenschande gleichgeachtetes Verbrechen gesehen worden» Darin läge eine Mißachtung der Menschenwürde« Es käme auch nicht darauf an, ob der Betroffene für einen bestimmten Angehörigen der Ostvölker eingetreten sei, und auch nicht darauf, ob dieser schlecht behandelt wäre, entscheidend sei vielmehr, ob das Verhalten des später Verfolgten sich überhaupt gegen diesen Teil der nationalsozialistischen Ideologie gerichtet habe. Durch ihre Tat habe die Klägerin gegen die Irrlehre von der Minderwertigkeit und Hassenswürdigkeit jedes einzelnen Angehörigen der Ostvölker gewissermaßen protestiert* Dagegen ließ« sich auch nicht einwenden, daß dem Verhalten der Klägerin neben Mitleid mit dem Gefangenen das Bedürfnis nach Freundschaft und geschlechtlicher Betätigung zugrunde gelegen hätten« Bei der Klägerin handele es sich um eine primitive Persönlichkeit, bei : 5 - welcher das Sondergericht sogar die Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit geprüft habe. Von einem solchen Menschen könne man keine besonders ausgeprägten Willensregungen und Willensäußerungen verlangen; der vom Gesetz verlangte -Einsatz brauche nicht betont zielstrebig zu sein, sofern nur wie im Falle der Klägerin, ein bewußtes Handeln gegen die die Menschenwürde mißachtenden Parolen des Nationalsozialismus erkennbar sei* Hinsichtlich des Erfordernisses der eigenen Gewissensentscheidung bei einer einfachen Frau wie der Klägerin könne man nur verlangen, daß ihr Verhalten frei von Nützlich-keitserwägungen and fremden Einflüssen einer, wenn auch nur gefühlsmäßigen Fügung für das entspreche, was man tun oder unterlassen solle« Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig* Zwar trifft es zu, daß die gegen die Klägerin verhängte Strafe außerordentlich hart gewesen ist. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin dafür auf Grund der Vorschriften des BEG zu entschädigen ist.. Einmal widersprach es nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, während eines Ki'ieges den Umgang der Zivilbevölkerung mit Kriegsgefangenen zu verbieten und Zuwiderhandlungen auch unter Strafe zu stellen, auch in anderen wie z.B* den angelsächsischen Ländern haben solche Verbote bestanden (vgl Frey, Die ziplinarische und gerichtliche Bestrafung von Kriegsgefangenen S 64); sodann will das BEG auch nicht alle Unrechtshandlungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entschädigen, sondern nur einen begrenzten Kreis, wie er in dem § 1 gezogen worden ist« Grundsätzlich hat der verbotswidrige Umgang mit Kriegsgefangenen, insbesondere der intime Verkehr mit ihnen nichts mit einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zu tun (so auch Blessin-Wilden S 175 Anm 17 zu § l) * Es läßt sich auf Grund des hier vorliegenden Sachverhalts auch nicht sagen, daß, wie der § l'Abs 2 Sr 1 BEG verlangt, die Klägerin sich aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat« Denn einmal liegt t 0 - 6 i/ in dem Verbot und in der Bestrafung des Umgangs der Zivilbevölkerung mit Kriegsgefangenen noch keine Mißachtung« Auch die Bestrafung des Verkehrs mit Kriegsgefangenen der Ostvölker ist dies nicht? sie war nicht eine Maßnahme, mit der lediglich diese Völker verfolgt werden sollten, weil man sie als minderwertig, ansah und sie ausrotten wollte« Abgesehen davon, daß in letzterer Hinsicht Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestehen (vgl Blessin-Wilden S 180 Anm 29 zu § 1 BEG), ist der Verkehr auch mit Kriegsgefangenen aus dem Westen hart bestraft worden (vgl Prey aaO S 63)« Vor allem aber fehlt es bei der Klägerin an einem aktiven Einsatz« Denn unter einem solchen kann nur ein Verhalten verstanden werden, das auf die Beseitigung einer vorliegenden Mißachtung der Menschenwürde gerichtet ist, mit dem somit einer solchen Mißachtung unmittelbar entgegengetreten wird« Bas ist aber bei einem Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen in der Regel nicht der Pall« Zur Bejahung eines solchen Einsatzes reicht auch nicht die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten, wie die Zuwendung eines Prühstücksbrots oder eines Apfels aus(so auch OLG Celle in RzW 54, 368)« Schließlich genügt auch für die Bejahung einer eigenen GewissensentScheidung nicht ein lediglich gefühlsmäßiges Verhalten« Ba somit irgendwelche Tatsachen, die die Annahme recht-fertigen könnten, daß der Kriegsgefangene menschenunwürdig behandelt worden ist und die Klägerin mit ihren Beziehungen zu ihm eine solche Behandlung hat bekämpfen wollen, vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind, noch solche Tatsachen von der Klägerin behauptet oder sonst ersichtlich sind, der Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen in einer Möbelfabrik grundsätzlich auch nicht gegen die Menschenwürde verstieß (vgl auch das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27® 7o 1929 - RGBl 1934 II 207 - insbes« dessen Art« 27)7 mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden« Pie Entscheidung der Kosten beruht auf §§ 225 BEG, 91, 97 ZPO, Schmidt Ascher v,Werner Wüstenberg Wilden