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BGH · IV ZR 17/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 17/56

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v, Werner und Wüstenberg Per Landesausschuß hat die Minderung der Erwerbsfähig-keit des Klägers, da die im Jahre 1932 erfolgte Mißhandlung nicht zu berücksichtigen sei, mit weniger als 30 i bewertet und dem Kläger die ihm vom Kreissonder-hilfsausschuß bewilligte Rente abgesprochen. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger die Rente von monatlich 70,— DM für die Zeit vom 1- Juli 1953 ab zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dagegen auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abge-wiesen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstel-lung des landgeriehtlicheh Urteils; das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hält eine Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidungen des Kreissonderhilfsausschusses vom 27c Juli und 14- August 1950 für zulässig, obwohl § 21 SHG durch das am L Oktober 1953 in Kraft getretene BEG und durch § 9 der Nds Zuständigkeitsund Verfahrensordnung vom 29« September 1953 (GVB1 S 75) aufgehoben worden ist und das Anfechtungsverfahren bei Inkrafttreten des BEG noch nicht i'echtskräftig abgeschlossen war. erkennenden Senats ,(vgl insbes das in N'JW RzW 55, 255^ abgedruckte Urteil) hat es in dem § 21 SHG keine Ver-fahrensvorschrift im Sinne des § 104 BEG, insbesondere keine Vorschrift über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern eine Bestimmung gesehen, mit der die Rechtskraft aller bisher ergangenen Entscheidungen schlechthin bis zu dem Ablauf des 31« Dezember 1952 beseitigt worden sei, so daß es sich bei der Anfechtung durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses um die Einlegung eines Rechtsmittels gehandelt habe, dessen Zulässigkeit sich entsprechend der Vorschrift des § 108 Abs 2 BEG nach den bisher geltenden Vorschriften richten müsse, Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden» Der erkennende Senat hat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 28, Januar 1956 - IV ZR 217/55 - eingehend zu ihr Stellung genommen» Auf die dort gemachten Ausführungen kann zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen werden (vgl auch die gleichzeitig ergehende Entscheidung IV ZR 300/55)» Ebenso rechtfertigen die tatsächlichen, vom Beklagten auch nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einen Widerruf auf Grund des § 96 BEG* Auf die Revision des Klägers war daher das Beruf ungsur teil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurü ck zuwe i s en *

Zitierte Normen: § 95 BEG
BerufungBEGSHGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

w
IV ZR 17/56
Verkündet am 11* April 1956
Just, Angest. als Urkundsbeamter »der Geschäftsstelle
2508 009
Im Namen des Volkes
 in Di
 In dem Hechtsstreit
 des Waldarbeiters Adolf H Kreis NMMM, LÄfstraße
 Klägers und ReVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern CHMHHHfe»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v, Werner und Wüstenberg
• für Recht erkannte
 Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle, an Verkündungs Statt zugestellt am 12. Bezember 1955> wird aufgehoben. Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim vom 19. Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen? im übrigen sind die Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 TatbestaJidg
 Der im Jahre 1907 geborene Kläger, der früher Bergmann war und jetzt als Waldarbeiter tätig ist, hatte vor dem Jahre 1933 einem politisch linksgerichteten Arbeitersportverein angehört.. Hierdurch war er in Auseinandersetzungen mit Anhängern der nationalsozialistischen Bewegung geraten» Im Sommer
1932	wurde er beim Überfall durch SA-Angehörige niedergeschlagen. In der Zeit vom 25» Juni bis 12. Juli
1933	wurde er in einem Konzentrationslager festgehalten.
Der Kläger behauptet, er habe-sich durch diese Vorgänge Schäden an Körper und Gesundheit zugezogen und sei dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Der mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Amtsarzt hat als Verfolgungsleiden in einem Gutachten vom 11» Juli 1950 eine Praesklerose, eine Kreislaufneurose und infolge der Schlagverletzung des Jahres 1932 Stirnkopfschmerzen festgestellt, einen Zusammenhang mit der Mißhandlung und Inhaftierung bejaht und die Erwerbsminderung des Klägers mit 30 i» bewertet. Darauf hat der Kreissonderhilfsausschuß durch einen nicht näher begründeten Beschluß vom 27. Juli 1950 dem Kläger eine Geschädigtenrente vom 1. März 1950 ab in Höhe von 30 £ bewilligt und diese dann durch Beschluß vom 14» August 1950 auf monatlich 70,— DM festgesetzt. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig geworden.
Am 7. November 1952 hat der Beauftragte des öffentlichen Interesses beim landesausschuß für Sonderhilfssachen die ergangenen Bescheide auf Grund des § 21 des Nds Personenschadenges^tzes (SHG) in der Passung vom 16. Mai 1952 (GVB1 S 30) angefochten.
 
Per Landesausschuß hat die Minderung der Erwerbsfähig-keit des Klägers, da die im Jahre 1932 erfolgte Mißhandlung nicht zu berücksichtigen sei, mit weniger als 30 i bewertet und dem Kläger die ihm vom Kreissonder-hilfsausschuß bewilligte Rente abgesprochen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger die Rente von monatlich 70,— DM für die Zeit vom 1- Juli 1953 ab zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dagegen auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abge-wiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstel-lung des landgeriehtlicheh Urteils; das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsche idungsgründe$
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1«. Das Oberlandesgericht hält eine Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidungen des Kreissonderhilfsausschusses vom 27c Juli und 14- August 1950 für zulässig, obwohl § 21 SHG durch das am L Oktober 1953 in Kraft getretene BEG und durch § 9 der Nds Zuständigkeitsund Verfahrensordnung vom 29« September 1953 (GVB1 S 75) aufgehoben worden ist und das Anfechtungsverfahren bei Inkrafttreten des BEG noch nicht i'echtskräftig abgeschlossen war. Im Gegensatz zu der Rechtsprechung des
aC
erkennenden Senats ,(vgl insbes das in N'JW RzW 55, 255^ abgedruckte Urteil) hat es in dem § 21 SHG keine Ver-fahrensvorschrift im Sinne des § 104 BEG, insbesondere keine Vorschrift über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern eine Bestimmung gesehen, mit der die Rechtskraft aller bisher ergangenen Entscheidungen schlechthin bis zu dem Ablauf des 31« Dezember 1952 beseitigt worden sei, so daß es
 
sich bei der Anfechtung durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses um die Einlegung eines Rechtsmittels gehandelt habe, dessen Zulässigkeit sich entsprechend der Vorschrift des § 108 Abs 2 BEG nach den bisher geltenden Vorschriften richten müsse,
 Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden» Der erkennende Senat hat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 28, Januar 1956 - IV ZR 217/55 - eingehend zu ihr Stellung genommen» Auf die dort gemachten Ausführungen kann zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen werden (vgl auch die gleichzeitig ergehende Entscheidung IV ZR 300/55)»
2c Infolgedessen ist eine Nachprüfung der Entscheidungen des Kreissonderhilfsausschusses vom 27» Juli 1950 und 14» August 1950 auf ihre materielle Berechtigung nicht möglich» Vielmehr kommt - da Wiederaufnähme-gründe im Sinne des § 578 ZPO in Verbindung mit § 98 Abs 3 BEG nicht vorliegen - nur ein Widerruf dieser Bescheide auf Grund der §§ 95» 96 BEG in Präge, wie dies bereits in der Entscheidung NJW RzW 1955? 255 ausgeführt ist»
Baß Tatsachen nicht vorliegen, die einen Widerruf nach § 95 BEG rechtfertigen, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Ebenso rechtfertigen die tatsächlichen, vom Beklagten auch nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einen Widerruf auf Grund des § 96 BEG*
Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger heute an Herzbeschwerden und an Durchblutungsstörungen sowie an Kopfschmerzen »in erheblichem Umfange leide, und nicht für erwiesen erachtet, daß
 
die von dem Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11, Juli 1950 festgestellten Leiden sich wesentlich gebessert hätten. Entsprechend der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 5 . Februar 1955 - NJ\7 HzW 1955, J56^ - und seitdem ständig - zuletzt in seiner auch zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 29-Februar 1956 - IV ZR 306/55 - vertretenen Auffassung haben sich somit die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Geldrente maßgebend waren, nicht wesentlich geändert *
Auf die Revision des Klägers war daher das Beruf ungsur teil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurü ck zuwe i s en *
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO>
§ 87 BEG.
Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg