Die Beklagte war in erster Ehe. mit dem älteren Bruder des Klägers verheiratet. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Frühjahr 1947 mit seinem jüngeren Bruder Alfred die Ehe gebrochen. Sie habe ferner in einem Streit, den er mit ihren Geschwistern * anläßlich eines gemeinschaftlichen Hausbaues gehabt habe, nicht zu ihm gestanden, sondern sich auf die Seite ihrer Geschwister gestellt. Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und behauptet, der'Kläger habe mit einer Frau Frieda K^BIEhebruch getrieben; er habe sie, die Beklagte, weiter dauernd beschimpft, beleidigt und sogar geschlagen; seit Mitte September 1952 habe er ihr kein Wirtschaftsgeld mehr gegeben. November 1954 enthielt einen Antrag, und zwar dahin, das Oberlandesgericht möge unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart für Recht erkennen: 1. Die am 1.12.1945 vor dem Standesamt in Lit-schau/Österreich geschlossene Ehe der Parteien wird wegen Ehebruchs der Beklagten mit Alfred Vfpm in OMppMKreis B^pp| gemäß 1. die am 1.12.1945 vor dem Standesamt in Lit-schau/österreich geschlossene Ehe der Parteien wird wegen schwerer EheVerfehlungen der Beklagten geschieden. - Ferner beantragte der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart zurückzuweisen. Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger für den Pall, daß das Oberlandesgericht nicht der Meinung sein sollte, daß schon die Schriftsätze vom 18, und 30, September 1954 deutlich ergäben, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten werde, Anschlußberufung ein, Die Anschlußberuf ungssöhrift enthält einen formulierten Antrag und «eine Begründung, In der mündlichen Verhandlung vom 22. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellte den Antrag, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht innerhalb der Begründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt habe. Es hat hierzu ausgeführt, daß es zwar eines formellen Antrages nicht bedürfe, wenn nur aus der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, in welchem Umfang das Urteil des Landgerichts angegriffen werden sollte. Es ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Pall sei und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 18. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen des Berufungsklägers eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche ' Änderungen erstrebt werden (so auch Stein-Jonas-Schönke 17. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Schriftsätze eindeutig .ergeben, dass er das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang anfechten wollte, insbesondere also auch den Antrag stellen wollte, den Widerklageantrag abzuweisen. September 1954 auf Seite 19 heisst, "nach den" - vom Kläger gemachten -"Ausführungen fallen die gesamten Behauptungen der Beklagten, mit denen sie dem Kläger ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen versucht, in sich zusammen und sie kann ihr Scheidungsbegehren nicht darauf stützen", so ist damit in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass der Kläger sich mit der Berufung auch gegen seine Verurteilung gemäss dem Widerklageantrag hat wenden wollen. September 1954 in Frage gestellt: "Wenn das Gericht sich nicht von den ehewidrigen Beziehungen der Beklagten überzeugen konnte, so hätte es den übrigen Behauptungen des Klägers nachgehen müssen und die angebotenen Beweise erheben müssen. Es handelt sich hierbei aber ersichtlich nur um eine Hilfserwägung, die der Kläger für den Fall arigestellt hat, dass seinem Widerklageabweisungsantrag nicht stattgegeben werde; denn für diesen Fall musste ihm daran liegen, auf die seiner Ansicht nach unrichtige Verteilung der Schuld in dem Urteil des Landgerichts hinzuweisen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den Schriftsätzen des Klägers, die er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereicht hat, nicht zu entnehmen gewesen sei, dass er das Urteil des Landgerichts auch insoweit habe angreifen wollen, als es auf seine Klage hin die Ehe nicht wegen des von ihm behaupteten Ehebruchs der Beklagten mit seinem Bruder geschieden habe. Da der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seinen Klageantrag in erster Linie dahin gestellt hatte, die Ehe gemäss § 42 EheG wegen Ehebruchs mit Alfred V(HHI “ seinem Bruder - zu scheiden und da er auch in seinem Schriftsatz vom 30. September 1954 seine Behauptung, die Beklagte habe mit seinem Bruder Ehebruch getrieben ausdrücklich ,und unter Angabe von Beweismittelsn und Anführung von Beweistatsachen wiederholt hatte, kann auch insoweit nicht zweifelhaft sein, dass er die Scheidung wegen des Ehebruchs der Beklagten nach wie vor begehrt und es ist auch den Schriftsätzen des Klägers nichts zu entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass er insoweit andere Anträge als im ersten Rechtszug habe stellen wollen.
~10 IV ZR 17/55 Verkündet am 2. März 1955 Schorm, Justizangest. als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen - ■-5 047 des :■$ 1 k e s In dem Rechtsstreit des Kontrolleurs Eduard HMIstraße <£, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Waltraut H^IPstr. geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Auf die Revision wird das am 22. Dezember 1954 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Oberlandesgericht in Stuttgart zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien haben im Dezember 1945 geheiratet. Aus . der Ehe ist ein Kind hervorgegangen..Der letzte eheliche Verkehr hat im August 1952 stattgefunden. Seit Oktober 1952 leben die Parteien getrennt. Die Beklagte war in erster Ehe. mit dem älteren Bruder des Klägers verheiratet. Der erste Ehemann der Beklagten ist im Kriege gefallen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Frühjahr 1947 mit seinem jüngeren Bruder Alfred die Ehe gebrochen. Sie habe ferner in einem Streit, den er mit ihren Geschwistern * anläßlich eines gemeinschaftlichen Hausbaues gehabt habe, nicht zu ihm gestanden, sondern sich auf die Seite ihrer Geschwister gestellt. Als er sich entgegen ihrem Drängen mit ihren Geschwistern nicht äusgesöhnt habe, habe sie ihm den ehelichen Verkehr verweigert. Seit Mitte September 1952 koche sie auch nicht mehr für ihn. Am 16. Oktober 1952 sei es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil die Beklagte sämtliche Papiere an sich genommen habe. Dabei habe sie mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Als sie abends von ihren im selben Haus wohnenden Verwandten zurückgekoramen sei, habe sie aus nichtigem Grunde laut zu weinen angefangen und um Hilfe gerufen. Daraufhin seien sämtliche im Haus wohnenden Verwandten in die Wohnung gestürzt und hätten auf ihn eingeschlagen. Dieser Überfall sei von der Beklagten vorher mit ihren Verwandten abgesprochen gewesen. Die Beklagte habe auch immer wieder sowohl ihm als auch dritten Personen gegenüber geäussert, ihr erster Mann sei viel besser gewesen als er. Als es ihm 1947 schlecht gegangen sei, habe sie ihn 3 Monate verlassen, um mit seinem jüngeren Bruder zusammenzuleben. Die Beklagte habe ihn auch dauernd mit Ausdrücken wie Hungerleider, Zigeuner und Faulenzer beschimpft. Der Kläger hat beantragt, die Ehe gemäß § 42 EheG wegen Ehebruchs der Beklagten mit Alfred V^HIfc weise aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden. Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und behauptet, der'Kläger habe mit einer Frau Frieda K^BIEhebruch getrieben; er habe sie, die Beklagte, weiter dauernd beschimpft, beleidigt und sogar geschlagen; seit Mitte September 1952 habe er ihr kein Wirtschaftsgeld mehr gegeben. Während der ganzen Dauer der Ehe habe er jedes seelische'Einfühlungsvermögen vermissen lassen. Sie hat beantragt, die Ehe gemäß § 42 EheG’ wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau Frieda K|||, hilfsweise aus Verschulden des * Klägers gemäß § 43 EheG zu scheiden« Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten. Ihre früher gestellten Anträge auf Abweisung von Klage und Widerklage haben die Parteien ausweislich des Protokolls vom 24. Juni 1954 (Bl 268 d.A.) und des Tatbestands in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Das Landgericht in Stuttgart hat nach Erhebung von Beweisen am 8. Juli 1954 folgendes Urteil verkündet: ’1. Die zwischen den Parteien am 1.12.45 vor dem Standesamt Litsch'au-Österreich geschlossene Ehe wird auf Klage und Widerklage hin geschiedene. 2. Beide Parteien tragen die Schuld an der Scheidung, die Schuld des Klägers überwiegt. Lfc Das Urteil ist dem Kläger am 2. August 1954 zugestellt worden. Am 4. August 1954 ging beim Oberlandesgericht die Berufung des Klägers ein. Am 24. August 1954 legte die Beklagte Berufung ein. Am 20. September 1954 ging die Berufungsbegründung des Klägers vom 18. September 1954 ein. Am 9« Oktober 1954 ging ein Schriftsatz des Klägers vom 30. September 1954 ein, in dem er den gesamten Streitstoff nochmals zusammenfaßte. Weder die Berufungsschrift, noch die Berufungsbegründungsschrift, noch der Schriftsatz vom 30. September 1954 enthalten einen ausdrücklichen Antrag, Erst der am 2. November •1954 beim Oberlandesgericht' eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 1. November 1954 enthielt einen Antrag, und zwar dahin, das Oberlandesgericht möge unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart für Recht erkennen: 1. Die am 1.12.1945 vor dem Standesamt in Lit-schau/Österreich geschlossene Ehe der Parteien wird wegen Ehebruchs der Beklagten mit Alfred Vfpm in OMppMKreis B^pp| gemäß § '42 EheG- geschieden, 2. Die Beklagte tragt die Schuld an der Scheidung, hilfsweise 1. die am 1.12.1945 vor dem Standesamt in Lit-schau/österreich geschlossene Ehe der Parteien wird wegen schwerer EheVerfehlungen der Beklagten geschieden. 2. Die Beklagte trägt die Schuld an der Scheidung. - Ferner beantragte der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart zurückzuweisen. *: <'* v*rV 'va^* < *7* •- ,<i ■ * Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger für den Pall, daß das Oberlandesgericht nicht der Meinung sein sollte, daß schon die Schriftsätze vom 18, und 30, September 1954 deutlich ergäben, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten werde, Anschlußberufung ein, Die Anschlußberuf ungssöhrift enthält einen formulierten Antrag und «eine Begründung, In der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1954 stellte der Prozessbevollmächtigte des’Klägers die oben wiedergegebenen Anträge aus dem Schriftsatz vom 1, November 1954. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellte den Antrag, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b ZPO), hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Zur Berufung der Beklagten wurden zunächst keine Anträge gestellt. Das Oberlandesgericht verkündete darauf folgendes Urteil 5 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1954 wird kostenfällig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nahm darauf deren Berufung zurück. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt» Er beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht innerhalb der Begründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt habe. Es hat hierzu ausgeführt, daß es zwar eines formellen Antrages nicht bedürfe, wenn nur aus der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, in welchem Umfang das Urteil des Landgerichts angegriffen werden sollte. Es ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Pall sei und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 18. und 30. September 1954, > Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 145, 39 = JW 34, 2772; 35, 1026 und 2898; 36, 3048; DR 40, 1484; vgl auch RGZ 158, 346),’ die auch vom Bundesgerichtshof (JZ 51, 84) übernommen worden ist, bedarf es eines ausdrücklichen Antrages nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen des Berufungsklägers eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche ' Änderungen erstrebt werden (so auch Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 519 Anm III 1; Rosenberg, -Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl § 136 II 2a S 641; Baumbach-Lauterbach, Anm 3 B zu § 519). Von dieser Ansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. * Das Berufungsgericht stellt fest, daß den Schriftsätzen des Klägers eine solche eindeutige Erklärung nicht entnommen werden könne. Ah diese Feststellung ist das Revisionsgericht nicht gebunden; denn soweit ihm eine Prüfung von Amts wegen obliegt, muß es auch in tatsächli-eher Beziehung selbständig prüfen. Dies hat der erkennen-de Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen (vgl 6, 369 ^77 27 ) ausgesprochen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Schriftsätze eindeutig .ergeben, dass er das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang anfechten wollte, insbesondere also auch den Antrag stellen wollte, den Widerklageantrag abzuweisen. Denn wenn es in dem Schriftsatz vom 30. September 1954 auf Seite 19 heisst, "nach den" - vom Kläger gemachten -"Ausführungen fallen die gesamten Behauptungen der Beklagten, mit denen sie dem Kläger ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen versucht, in sich zusammen und sie kann ihr Scheidungsbegehren nicht darauf stützen", so ist damit in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass der Kläger sich mit der Berufung auch gegen seine Verurteilung gemäss dem Widerklageantrag hat wenden wollen. Das Berufungsgericht meint, eine solche Absicht des Klägers werde durch die folgenden Sätze seines Schriftsatzes vom 30. September 1954 in Frage gestellt: "Wenn das Gericht sich nicht von den ehewidrigen Beziehungen der Beklagten überzeugen konnte, so hätte es den übrigen Behauptungen des Klägers nachgehen müssen und die angebotenen Beweise erheben müssen. Das Gericht kommt nur zu dem Schluss, dass das Verhalten beider Gatten den Ausspruch der Zerrüttung rechtfertige. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers wird von den Entscheidungsgründen Vo nicht getragen* Das Landgericht stellt bezüglich der Beschimpfungen keine auf einer Seite überwiegende Schuld fest.” Es handelt sich hierbei aber ersichtlich nur um eine Hilfserwägung, die der Kläger für den Fall arigestellt hat, dass seinem Widerklageabweisungsantrag nicht stattgegeben werde; denn für diesen Fall musste ihm daran liegen, auf die seiner Ansicht nach unrichtige Verteilung der Schuld in dem Urteil des Landgerichts hinzuweisen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den Schriftsätzen des Klägers, die er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereicht hat, nicht zu entnehmen gewesen sei, dass er das Urteil des Landgerichts auch insoweit habe angreifen wollen, als es auf seine Klage hin die Ehe nicht wegen des von ihm behaupteten Ehebruchs der Beklagten mit seinem Bruder geschieden habe. Da der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seinen Klageantrag in erster Linie dahin gestellt hatte, die Ehe gemäss § 42 EheG wegen Ehebruchs mit Alfred V(HHI “ seinem Bruder - zu scheiden und da er auch in seinem Schriftsatz vom 30. September 1954 seine Behauptung, die Beklagte habe mit seinem Bruder Ehebruch getrieben ausdrücklich ,und unter Angabe von Beweismittelsn und Anführung von Beweistatsachen wiederholt hatte, kann auch insoweit nicht zweifelhaft sein, dass er die Scheidung wegen des Ehebruchs der Beklagten nach wie vor begehrt und es ist auch den Schriftsätzen des Klägers nichts zu entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass er insoweit andere Anträge als im ersten Rechtszug habe stellen wollen. Johannsen Schmidt Kregel Ascher Scheffler