Wir haben ein Vormietrecht- Für den Fall, dass wir dieses Vormietrecht nicht ausüben, hat nach dem mit der Militärregierung abgeschlossenen Vertrage der zukünftige Mieter uns die von uns aufgewendeten Kosten zurück-zuerstatten. platz Kommanditgesellschaft, unwiderruflich mit allen Rechten abcw Am 25- September 1951 liess sich die Beklagte ferner durch einen Vertrag, den sie mit Frau Ulli B^| abschloss, für einen nach ihrer Barstellung neuen Kredit in Höhe von 3.000,— BM eine Reihe von Gegenständen zur Sicherung übereignen Von diesen 3.000,- BM wurden 2.065,- BM abrede- * gemäss zur Abdeckung der Ansprüche der Beklagten gegen die H^^p-Technik verwendet. Der Kläger behauptet, die Hanno-Technik habe schon vor dem Zeitpunkt, in dem dieser Vertrag abgeschlossen worden sei; ihre Zahlungen eingestellt. To Pas Berufungs ericht hat dem Klagbegehren nach § 30 Nr 2 KO stattgegeben, weil es zu der Feststellung gelangt ist, die Gemeinschuldnerin hebe der Beklagten mit der Abtretung vom Io September 1951 für ihre Forderungen eine Sicherung gewährt, die sie nicht zu beanspruchen gehabt habe, die Gemeinschuldnerin habe vor dem Zeitpunkt der Abtretung ihre Zahlungen eingestellt, und die Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihr zu dieser Zeit die Zahlungseinstellung unbekannt gewesen sei. cUe Aussagen seien, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung seien, in den Urteilsgründen wiedergegeben, Die Revision macht geltend, daß eine solche Bekundung nicht ausreiche und gegen § 161 ZPO verstoße. Auch diese Präge sah das Berufungsgericht als bedeutsam an für die zu treffende Feststellung, ob die Gemeinschuldnerin vor dem 1, September 1951 ihre Zahlungen eingestellt hatte. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst unangreifbar auf Grund der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Beiakten und Urkunden klargelegt, daß die Forderungen der nicht befriedigten Gläubiger der Schraubengesellschaft und der l|^pp^pesellschaft fast doppelt so hoch waren wie die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach der Behauptung der Beklagten befriedigt waren. Dazu hat das Berufungsgericht eine von dem Konkursverwalter überreichte Aufstellung über Zahlungen an die Gläubiger der Schraubengesellschaft herangezogen, die einen noch geringeren Betrag ergibt, doch hat es trotzdem 1 400,— DM als an die Gläubiger der Schraubengesellschaft gezahlt zugrunde gelegte Die Aussage des Zeugen B^p, die er vor dem Berufungsgericht gemacht hat, wird in dessen Urteil weiter zur Begründung der Tatsache verwertet, daß Zahlungen an Gläubiger der Schraubengesellschaft, die sich nicht mit 20 # abfinden lassen wollten, nicht gemacht wurden und wegen Fehlens von Mitteln nicht gemacht werden konnten, und daß an die Gläubiger der schaft ein ähnlicher Vorschlag nicht mehr gerichtet wurde, weil auch zur Bezahlung von 20 ihrer Forderungen kein Auf Grund der von B^p aufgestellten Liste der befriedigten Gläubiger dieser Gesellschaft in Verbindung mit den Feststellungen, die der Konkursverwalter und die Zeugin B^HH^ aus den Büchern über die geleisteten Zahlungen trafen, sowie einer weiteren Aufstellung, aus der hervorgeht, welche Gläubiger im Konkursverfahren ihre Forderungen nicht mehr angemeldet haben, ist das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß Gläubiger der «Gesellschaft mit Forderungen von brutto 2 700»— DM befriedigt worden sind, wobei im Jahre 1950 die Forderung einer Firma in Höhe vom 813,90 DM, die nach der Bekundung der Zeugin mit der Staatsanwaltschaft ge- sichtigt, er habe die Liste der befriedigten Gläubiger der I^BHMH^gesellschaft nach dem Gedächtnis aufgestellt; es hat deshalb angenommen, daß die Liste nicht zuverlässig sein könne, und diejenigen in ihr enthaltenen Gläubiger als nicht befriedigt angesehen, in denen sich Zahlungen aus den Büchern nicht feststellen liessen, andererseits jedoch Anmeldungen im Konkursverfahren erfolgt wareni Es ergibt sich aus alledem, daß das Berufungsgericht zu den Feststellungen, die es in diesem Zusammenhang getroffen hat, in weitem Umfang auf Grund der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten und Urkunden gelangt ist, und daß die Bekundungen der Zeugen daneben nur er- Baß die Vergleiche nicht erfüllt wurden, steht außer Frage* auf alles das, wa», das Berufungsgericht nach dem Obengesagten unter Verwertung der Aussagen der Zeugen B^^, 00 darüber des Näheren festgestellt hat, kam es nicht entscheidend an. Llaßgebend war vielmehr die weitere Feststellung, daß gegen die H^J^-Technik, wie* in dem Berufungsurteil .wiederum an Hand urkundlicher Unterlagen bis ins einzelne dargelegt wird, vom Hai 1951 an wegen kleiner und kleinster, aber auch mittlerer Beträge vollstreckt wurde, am 18. Dabeihat es Angaben verwendet, die die Zeugen B^P und BpJP in dem vorliegenden Rechtsstreit zu dieser Liste gemacht haben und aus denen hervorg-Jvt, daß Beträge von 1 300, bis i 400,— DU an den Gerichtsvollzieher gezahlt wurden, sowie ferner, daß eine verhältnismäßig erhebliche Zahlung von 1 906,92 DÜ nicht die Bipp^-Technik betraf.Auch hier hatten die Zeugen nur die Aufgabe, die A_uf* tellung zu erläutern. III- Die weiteren Angriffe der Revision richten sich ge;;en die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die Beklagte habe auf die ihr gewährte Sicherung keinen Anspruch gehabt, im Zeitpunkt der Abtretung habe ■ die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen noch nicht eingestellt, und die Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie von der Zahlungseinstellung-nichts gewußt habe* Auch mit diesen Rügen, die sich zu dem großen Teil in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten und insoweit ohne weiteres nicht gerechtfertigt sind, kann die Revision keinen Erfolg haben* a. Die Revision trägt vor, die Beklagte habe einen Anspruch auf die Abtretung vom 1» September 1951 gehabt, weil der Bankvertrag zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin schon viele Jahre gelaufen sei und sie als Bank auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Stellung von Sicherheiten habe verlangen können. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht ha- « be den durch die Zeugen und Br. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß man sich schon Anfang Juli 1951 über die Portdauer der Abtretung klar gewesen und die Abtretung bereits in diesem Monat zustandegekommen sei. Die Beklagte habe nicht nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß sich die Abtretung, die in dieser Zeit vorgenommen worden sei, allein auf die Weiterzahlung der Mieten über den 1, Juli 1951 hinaus bezogen hätte; vielmehr habe die Beklagte behauptet und Beweis dafür angetreten, daß die ”angefochtene Abtretung”, also nicht nur die Mietabtretung, sondern auch diejenige des Anspruchs auf Erstattung der*Aufbaukosten, im Juli 1951 zustande gekommen sei« Dazu ist zu sagen* Der Kläger hatte zu dem Beweis für seine Behauptung, die ”angefochtene Abtretung” sei schon im Juli 1951 zustandegekommen, auf einen Brief des B^^vom 12. Daß diese Abtretung erfolgt war, hat das Berufungsgericht unterstellt5 im übrigen enthielt der Brief nichts, was für eine Abtretung von Ansprüchen, die erst im Oktober 1951 zur Entstehung gelangen würden, hätte sprechen können, und eine Vernehmung des Zeugen B^p in dieser Hinsicht erübrigte sich deshalb. Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner Aussage davon ausgegangen, daß zwischen der Beklagten und B^|p im August 1951 vereinbart worden sei, im Palle der Portsetzung des Vertrages zwischen der H^[|^-Technik und dem Treuhänder sollten auch die Untermieten weiter an die Beklagte gezahlt werden; mehr sei, so heißt es in dem Berufungsurteil, der Aussage des Zeugen Dr. nicht zu entnehmen und in der Berufungsinstanz nicht in sein Wissen gestellt. Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug die nochmalige Vernehmung des Zeugen darüber verlangt, daß man sich schon Anfang Juli 1951 über die Portdauer der Abtretung klar gewesen sei und nichts weiter Vorgelegen habe als ein kontinuierliches Rechtsgeschäft. Das von der Beklagten behauptete Einverständnis mit der MPortdauer der Abtretung" konnte das Berufungsgericht dem gesamten Sachverhalt nach ausschließlich auf die Abtretung der weiteren Erträgnisse aus Untermietverträgen beziehen, zu demal da auch der Schriftwechsel, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 16 Juli 1951 und das Schreiben.der Das Berufungsgericht trug deshalb dem Vorbringen der Beklagten, wie es dieses verstehen mußte, voll Rechnung, wenn es ennahm, daß die Abtretung der Untermietzinsen Uber den 1.Oktober 1951 hinaus bereits vor dem 1.September ; 1951 vereinbart worden seio < Co Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe diese frühere Abtretungsvereinbarung unrichtig ausgelegt, wenn es annehme, es sei damals nicht auch der Ersatzanspruch abgetreten worden für den Pall, daß das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werde. Das Urteil stelle fest, daß die Behauptung der Beklagten, sie habe mit einer Fortsetzung des mit dem Treuhänder abgeschlossenen Mietvertrages gerechnet, nicht zutreffe. Das Berufungsgericht hätte nach Auffassung der Revision in Anwendung der §§ 133» 157 BGB prüfen müssen, ob die Abtretung nicht von vornherein den Anspruch auf Ersatz der Aufbaukosten oder die | gesamten, auf dem Vertrag mit dem Treuhänder beruhenden j Ansprüche umfaßt habe. Auch diese Rüge greift nicht durchc Selbst wenn die Beteiligten damit rechneten, daß der Vertrag zwischen der H^^^-Technik und dem Treuhänder nicht fortgesetzt werden würde, konnten die Parteien, die sich zunächst darüber einigten, daß die Zessionen der Ansprüche aus den Untermietverträgen bis zu dem Oktober 1951 weiterlaufen sollten, dabei auf alle Fälle auch vereinbaren, daß die Abtretungen über diesen Zeitpunkt hinaus andauern sollten, falls wider Erwarten doch noch eine Vereinbarung über eine Fortsetzung des Hauptmietvertrages zustande kommen würde» Da früher von einer Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Aufbaukosteh nicht die Rede gewesen < war und auch der Schriftwechsel dagegen spricht, daß sie stattgefunden hatte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, anzunehmen, daß nunmehr stillschweigend auch dieser Anspruch abgetreten worden und die Abtretung vom 1. de Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Annahme, die Parteien hätten nicht mit einer Fortsetzung des Mietvertrages mit dem Treuhänder gerechnet und die Behauptung der Beklagten, die Abtretung sei im Rahmen eines kontinuierlichen Rechtsgeschäfts erfolgt, entspreche auch deshalb nicht den Tatsachen, den Gesichtspunkt verwenden, daß der Treuhänder ohne einen Prozeß zur Fortsetzung des Vertrages nicht habe gezwungen werden können» Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, daß es auf die wirkliche Rechtslage und nicht auf den Willen des Treuhänders angekommen sei, Bas Berufungsgericht konnte an- • nehmen, auch die Parteien hätten, nachdem der Treuhänder die Portsetzung des Mietvertrages abgelehnt hatte» ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage nicht mehr damit gerechnet« daS die Gemeinschuldnerin in Zukunft weiterhin die Besitzerin des Grundstücks sein würde, und deshalb habe sich die Beklagte, indem sie den Vertrag vom 'l „September 1951 geschlossen habe, neu sichern wollen«» e„ Bas Berufungsgericht meint weiter, daß es noch-in den: r Rahmen der früher zwischen der Gemeinschuldnerin und der ^ Beklagten getroffenen Vereinbarungen falle, wenn die Eeklagte über den 1«, Juli 1951 hinaus die Untermieten eingezogen undl: die Eauptmiete an den Treuhänder gezahlt habe% insoweit mögF ein kontinuierliches Rechtsgeschäft Vorlieben, darum han- | dele es sich hier jedoch nicht. Baß die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Hauptmiete zu zahlen, 0eht aus ihrem an den Treuhänder gerichteten Schreiben vom 3oNovember 1949 hervor, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist. Wenn sie sich daran über den 1, Juli 1951 hinaus bis zu den Zeitpunkt hielt, in dem der Vertrag mit dem Treuhänder sein Ende eri'eichte, so konnte ohne weiteres angenommen werden, -daß das noch im Rahmen der alten Vereinbarung vom 20, Juli f» Endlich rügt die Revision, und zwar auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Geschäftsführers B^^vom 30» August 1951 übergangen, in dem es heißts Entsprechend unseren Kreditvercinbrrungen sind wir selbstverständlich bereit, eine neue Zession vereinbarirngsgemüss für unseren Überziehungskredit zu geben«M Die Revision selbst weist darauf hin, daß damit zunächst die Abtretung von Außenständen im allgemeinen gemeint gewesen sei» Die H^J^-Technik sicherte die ihr gewährten Kredite auf dem laufenden Konto, wie unstreitig ist, durch die Abtretung von Forderungen, die sie gegen ihre Kunden hatte, und darauf lässt sich diese Bemerkung ohne weiteres beziehen» Daß die Beklagte sich früher schon zu der Abtretung, wie sie dann schriftlich am i» September 1951 erfolgte, verpflichtet hätte, brauchte daraus nicht entnomaen zu werden, und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bedurfte es in dem Berufungsurteil nicht» oieinschuldnerin verbürgt hatten, zahlungsfähig und jedenfalls nicht überschuldet gewesen seien, Das Berufungsgericht habe sich über die dahingehenden Feststellungen der Strafkammer in dem gegen B^^ durchgeführten Strafverfahren hinweggesetzt« daß die Eheleute B^^ mit dem Verkauf ihrer wertvollen Wohnungseinrichtung zu lange zögerten, so daß diese im September 1951 nur noch ein Bruchteil des Wertes von 40,000o— oder gar 80.000,— DM, auf den sie geschützt \.'orden war, erbringen konnte und ihre Verwertung die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin nicht mehr hinderte. Zu Unrecht bezeichnet es die Revision als unrichtig und erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sagt, nicht selten müsse ein Schuldner seine.Zahlungen einstellen, obwohl er noch erhebliche Ver-mögendwerte habe. Las Berufungsgericht habe auch nicht darauf abstellen dürfen, daß die H^^-Technik wegen ihrer erheblichen Beteiligung an den Tochterunternehmen praktisch am Ende gewesen sei, als diese zu dem Erliegen gekommen seien, denn dieser Zustand sei schon im Jahre 1949 eingetreten, und damals habe der Kapitalverlust noch nicht zu einer Einstellung der Zahlungen auch seitens der H^^-Technik geführt« Für die H^J^-Technik habe es keine besondere Belastung bedeutet, daß die Eheleute B^^ sich ihrer zur Abwicklung der anderen Gesellschaften bedient iv’ltten, da sie auf Grund ihrer persönlichen Verbürgung hinter der H^H-Technik gestanden hätten« Las ange-fochtene Urteil enthält indessen auch insoweit keinen Rechtsver.toß. . Lie wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die die * Tochtergesellschaften der H^^-Technik im Jahre 1949 gerieten« sind, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, nicht ohne Einfluß auf die Leistungsfähigkeit der Technik geblieben« und deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Darlegung der Umstände«* die zu der Zahlungseinstellung führten« auf sie eingehen. tung aus der Bürgschaft, die sie für die Forderungen aus den für die Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vergleichen übernommen hatte, nicht nachkam* Es ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn das Berufungsgericht den im Jahre' 1949 erfolgten Zusammenbruch der Tochtergesellschaft ten als eine Ursache dafür ansah, daß die Gerneinschuldnerin*^ ihre Zahlungen vor dem 1. September 1951 eingestellt hatte* Auch die persönliche Verbürgung der Eheleute BtfB für die Schulden der H^J^-Technik glich nach den Feststellungen # • des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht die Belastung aus,‘ die für die Gemoinschul&nerin dadurch entstand, daß die Eheleute B^^ sich dieser für die Abwicklung ihrer anderen Gesellschaften bedienten. c„ Der Umstand, daß die H^^-Tcchnik in dem Pachtvertrag einen ursprünglich wertvollen Vermögensgegenstand hatte, brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, abzuhalten, eine Zahlungseinstellung festzustellen. Die Eheleute B^J|hätten sich, so führt die Revision aus, für 35 ^ der Schulden der aufgelösten Gesellschaften ohne weiteres verbürgen können, wie sie das in den Verglei* dien der Schraubengesellschaft und der Nicht unbedenklich ist es allerdings, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Verschuldung der Industriebedarfsgesellschaft, die auf über 20.000.— DM errechnet wird, eine Forderung der Schrouben-gesellschsft von fast 15.000,— DM berücksichtigt, die es an einer anderen Stelle des Urteils selbst als.wertlos bezeichnet. Nichts sei, so bringt die Revision weiter vor, mit der Feststellung des Berufungsgerichts gewonnen, daß die H^^-Technik mit den MietZahlungen gegenüber dem Treuhänder in Rückstand geblieben sei. lung der Miete in die Reihe zu kommen, Bas Berufungsgericht * habe auch, wenn es angenommen habe, daß die Gemeinschuldnerin sich mit der verzögerten Mietzahlung einer Kündigung des mit dem Treuhänder abgeschlossenen Vertrages ausgesetzt habe, verkannt, dass die Eheleute B^}hinter ihr gestanden hätten und jederzeit dies£ Schwierigkeiten hätten beheben können. Selbst wenn die nachträgliche MietZahlung auf Veranlassung der Beklagten erfolgte, so bleibt doch die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung bestehen, dass die H^p-Technik schon vor dem Zusammenbruch ihrer Tochtergesellschaften verschiedentlich auf Zahlung der Miete verklagt worden war. Bedeutungslos ist es auch, dass die Gemeinschuldnerin sich noch nicht einer* unmittelbaren Gefahr der Kündigung des Vertrages aus dem Jahre 1946 aussetzte, wenn sie nicht pünktlich die Miete zahlte. Die schleppende Zahlungsweise sei nur darauf zurückzuführen, dass die Eheleute B^B sich nicht von ihren Kunstschätzen hätten trennen wollen« Es müsse zwischen Nichtzahlenwollen und Nichtzahlenkönnen unterschieden werden» Das gelte auch hinsichtlich der Schulden der H^J^-Technik selbst. sei zu dem Ausdruck gekommen, dass er Geld gehabt habe, aber nicht gezahlt habe, weil ihm die D^^werke nicht so ent-gegengekommen seien, wie er das gewollt habec Deshalb könne auch der Konkursantrag der D^^^werke, den B^B nicht gefürchtet habe, nicht als Argument für die Zahlungseinstellung gewertet werden» Umstandes feststellen, dass sie am 16» Januar 1950 ein Urteil auf Räumung der von Erau Ulli B^H gemieteten Wohnung ergehen liessen« Das Berufungsgericht konnte ferner auf die angespannte Lage der H^B^-Technik im Sommer 1951 daraus schlies-sen, dass ihr Geschäftsführer von einem Untermieter einen Betrag von etwa IcOOO,— DM kassierte und nicht an die Beklagte abführte, obwohl ihm von dieser der Vorwurf der Untreue gemacht und die Kündigung des Kreditverhältnisses angedroht und ausgesprochen wurde. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch festgestellt, B^B^abe ^en Be-trag von 1»000,— DM an die we6en dessen diese den Konkursantrag gestellt hatte, nicht gezahlt, weil er Das Berufungsgericht wollte damit wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedenken-frei ergibt, sagen, dass die H^J^-Technik damals zwar noch einzelne Schulden zahlte, nicht aber in der Lage war, allgemein ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wie die unterla. Das schliesst das Berufungsgericht u.a. aus den Be-J wegungen, die im September und Oktober 1951 auf dem laufenden Konto Nr 6370, das für die Gemeinschuldnerin bei der Beklagte geführt wurde, stattfanden. ist auch die Auffassung der Revision, daraus, dass die Konten seit dem 26« September 1951 wie früher bewegt worden seien* hätte auf die Überwindung einer vorübergehend aufge" tretenen ZahlungsStockung geschlossen werden müssen. Das Berufungsgericht verschließe sich dem mit der Begründung, dass es sich hier nur um die Übertragung von Mitteln eines wirtschaftlich Beteiligten auf einen anderen handele. mehr zur Bezahlung ihrer fälligen, auch dringend angemahnte wesentlichen Schulden gehabt und ihre Zahlungen eingestellt' aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist* Die Revision, di die Erwägungen des Berufungsgerichts zerlegt und im einzeln#? a0 Die Revision meint, die Tatsache, dass die Beklagte noch nach dem 1* September 1951 die Hauptmiete gezahlt und \ auch sonstige Zahlungen geleistet und Lastschriften zugunstd der H^|^-Technik vorgenommen habe, spreche ge^en ihre Kenn! b* Die Revision sagt weiter, das Berufungsgericht gebe der „• Bekla ten zu, dass sie sich durch die angebliche Wiederaufnahme der Zahlungen habe täuschen lassen* Das wird in dem Berufungsurteil jedoch nicht ausgeführt* Vielmehr heisst es dort - möglicherweise hat die Revision hier diese Erwägung des Berufungsgerichts im Auge die Beklagte könne bei dem Afcr Schluss des Vertrages vom 25« September 1951 angenommen habe! nachdem Frau B^J| sich entschlossen habe, mit ihrem Privatvermögen freiwillig und unmittelbar einzutreten* Das besagt nichts gegen eine Kenntnis von der Zahlungseinstellung, die die Beklagte am 1, September 1951 hatte« September 1951 könne die Beklagte gehofft haben, der Zahlungseinstellung werde nicht so schnell ein Konkursantrag folgen, so dass der Beweis der Zahlungseinstellung schwieriger würde® Wie das Berufungsgericht zu dieser Feststellung komme, v/erde von ihm nicht begründet, insoweit sei § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht stelle fest, dass die Beklagte von dem Konkursantrag nichts gewusst habe und anders gehandelt haben würde, wenn sie von diesem Kenntnis gehabt hätte? die Hoffnung hatte, es würde nicht so schnell zu dem Konkurs kommen, und dass sie deshalb den Abschluss des Vertrages mit der vom 1® September 1951 wagen zu körnen glaubte, so musste diese Möglichkeit von der Beklagten widerlegt werden. Auch die übrigen Darlegungen, die die Revision anstellt, gehen fehl« Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte gerade durch den Vertrag vom 25® September 1951 Schulden der K^p^-Iechnik ablöste und zusätzliche Sicherungen erhielt® Verletzung der §§ 128, 139 ZPO stelle das Berufungsgericht entge en den Tatsachen fest, dass seinen Anteil an der Industriebedarfsgesellschaft abgetreten habe und der Ver- • gleichsc.ntrag für diese Gesellschaft hinrusgezögert worden sei, weil als Bankier nicht, an einer vergleichsreifen Gesellschaft habe beteiligt sein können* Derartige Betoilignn. Den von dem Berufungsgericht angegebenen Grund für das Ausscheiden aus der Gesellschaft hatte jedoch die Be- Dezember 1951); das Berufungsgericht konnte also diesen Umstand ohne weiteres als ein Anzeichen für die Kenntnis des Inhabers der Beklagten von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften des B^B werten. an dessen Sitzungen teilnahm, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Dass er auch auf Grund dieser Stellung die Verhältnisse gekannt habe, konnte das Berufungsgericht in jedem Palle annehraen« f« Die Revision weist darauf hin, dass der scharfe Briefwechsel zwischen der Beklagten und B^^ den das Berufungsgericht gleichfalls hier heranzieht, nur die unterlassene Abführung der von B^pp| eigenmächtig eingezogenen Untermiete zu dem Ge*^ genstand gehabt habe. als dies vor sich gegangeh sei, habe- aber die II^|^-Technik ihre Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt«. g„ Auch der Hinweis der Revision auf die von dem Berufungsgericht angeblich festgestellten guten Qualitäten des Bp^ besagt nichts dafür, dass die Beklagte von der Zahlungsein-Stellung keine Kenntnis gehabt habe* ho Zuletzt wendet sich die Revision wieder gegen die Beweiswürdigung, indem sie vorbringt, die Bekundungen der Prokuristen der Beklagten und die sich gegenüber dem Zeugen P^|^ über geäussert hatten, seien unrichtig beurteilt worden, da sie einerseits nur von dessen-Zahlungsschwierigkeiten, nicht einer Zahlungseinstellung gesprochen hätten, andererseits nur persönlich, nicht aber.die Dabei hätte nach Ansicht der Revision insbesondere die Aussage des Zeugen die er in dem wegen des Vertrages vom 25« September 1951 geführten Parallelprozess gemacht habe, und dasjenige, was die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit dazu vorgetragen habe, berücksichtigt werden müssen« Die gesamte in dieser Richtung durchgeführte Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht dahin würdigen, dass die Vertreter der Beklagten B^P und alle seine Gesellschaften für wirtschaftlich unsicher hielten und es konnte annehmen, daß auch dies für ihre Kenntnis von der vor dem 1.
OO'f Zs
IV_ZR J7/54
Verkündet am 20. Mai 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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der_ Firma Bankhaus platz _.
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und KG in E
urch gen persönlic in
en traße,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Brozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Rechtsanwalt Dr. G^H^^als Konkursverwalter der Firma
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Hai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und WUstenberg
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Dezember 1953 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am IK Juni 1937 wurde von der späteren Ehefrau Ulli gebe ,V^ die Gesellschaft für gegründet. Noch in demselben Jahre trat der Kaufmann Hans Georg B^^ anlässlich seiner Eheschliessung mit Prau Ulli B0P in die Gesellschaft ein. Die Geschäftsanteile waren bis zu 5 $ in den Händen der Eheleute B^B* Die Gesellschaft nannte sich seit dem April 1948 "Deutsche Gesellschaft für T^H^ mbH" < Am I. Mai 1949 wurde sie in "H^^-Technik GmbH" umbenannt (hier künftig stets Hd^J-Technik genannt).
Am 25. August 1945 wurde als Tochtergesellschaft zunächst die Gesellschaft für mbH gegründet.
An dem Gesellschaftskapital waren mit 90 i die Hjj^-Technik und mit 10 i der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, der Bankier beteiligt. Anfang April 1948
gründete der alleinige Geschäftsführer der H^(^-Technik, der Kaufmann B^|, vier weitere Gesellschaften. Von diesen kam nur die Schraubengesellschaft mbH über
das Gründungsstadium hinaus. Nach der Währungsreform betätigten sich praktisch nur noch die H^J^-Technik, die Gesellschaft für
Schraubengesellschaft. Auch in den beiden letztgenannten . Gesellschaften war der Kaufmann B^^ der alleinige Geschäftsführer.
Am 14o November 1946 schloss die H^J^-Technik mit dem von der Militärregierung eingesetzten Verwalter
Dr~ den folgenden Vertragt
"§ 1
Das Grundstück Chaussee A die frühere SA-Reit- .
schule, gehörte der NSDAP mit Sitz in M^B^^Der Grundbesitz ist eingetragen im Grundbuchl«fcpA Band Blatt 763. Der gesamte”rund oe-sitz ist erheblich beschädigt; er wird verwaltet von der Hil.-Reg in die den zu 1) Genannten
mit der Durchführung beauftragt hat.
Der gesamte Grundbesitz wird mit dem Recht der Untervermietung an die Gesellschaft für Industrieberatung, vertreten durch Herrn B^|, verpachtet. Der Vertrag beginnt am 1*10.1946,
§ 2 .
Die Überlassung erfolgt in dem heutigen Zustand. Die Mil.-Reg. haftet für keinerlei Eigenschaften, Grösse oder Güte des zur Benutzung überlassenen Grundstücks.
§ 3
Der Pächter investiert die Kosten für die zeitgemässe Herstellung der Gebäude. In einem besonderen Gutachten, das der Baurat MAHBHfe angefertigt hat, wird die jährliche Pacht auf 51^07800,— d.h. 5$ auf den geschätzten Y»ert von RM 216.000,— zahlbar je 3 Monate im voraus, festgesetzt. Das Pachtverhältnis wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
§ 4
Das Pachtverhältnis kann jederzeit von der Mil.-Reg. mit einer Prist von 90 Tagen gekündigt werden, wenn bestimmt werden sollte, daß das Eigentum der früheren ESDAP oder einer seiner Gliederungen, für andere Zwecke beansprucht wird. Es ist nicht die Absicht der Mil.-Reg die Beendigung des Pachtvertrages laut dieser Kündigung; klausel anzuordnen; wenn diese Beendigung nicht als wesentlich erachtet wird für die Politik der Mil.-Reg.
§ 5
Der Pächter hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung sein« Investierungen von der Mil.-.Regwenn nach Beendigung
i
des Pachtvertrages die Mil.-Reg. das fragliche Grundstück für eigene Zwecke benutzen will. Der Pächter hat vor anderen Bewerbern ^as Vorrecht im Palle einer neuen Verpachtung.
§ 6
Der Pächter hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für seine Investierungen. Sollte das Grundstück jedoch verkauft' oder an einen anderen Interessenten verpachtet werden, so ist dieser verpflichtet, die verauslagten Kosten für die Instandsetzung zu erstatten
§ 7
Sollte der Pächter mit der Zahlung einer fälligen Entgeltrate trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief länger als 2 Wochen in Rückstand geraten, ist die Mil*-Reg* berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzuheben e
§ 8
Der Pächter zahlt die festgesetzte Pachtsumme in Höhe von 10.800,— HM jährlich, in 1/4 jährlichen Teilbeträgen, im voraus . „,tt
Als Pachtzins brauchte die Hanno-Technik im Jahre 1949 nur einen Betrag von 2.160,— DM vierteljährlich zu zahlen, während sie in dieser Zeit aus der Untervermietung eines Teiles des Anwesens eine Einnahme von 3*750,— DM vierteljährlich hatte. Der Wert der Aufwendungen, die für das Grundstück gemacht wurden, wird von der H^J^-Technik und dem Kläger mit 35.000,— ’RM und weiteren 8.000,— DM angegeben -
sich im Jahre 1949 einen grösseren um ihren Tochtergesellschaften,
Als die H^^-Technik Kredit verschaffen wollte,
insbesondere der Industriebedarfsgesellschaft, flüssige Mittel zuzuführen, benutzte sie ihre Untermieteinnahraen als Kre ditunterlage bei der Beklagten. Sie erhielt von dieser einen" grösseren Kredit und gab ihr dafür am 20. Juli 1949 die folgende Abtretungserklärungs
"Wir, die unterzeichnet^Jesellschaft ..., sind Pächter des Grundstücks Sflp Chaussee 0 und haben mit folgenden Firmen: (es Y0loen die Namen von »9 Firmen, die vierteljährlich insgesamt 3.750,— DM Miete zahlen) Untermietverträge abgeschlossen, die sämtlich bis 2um 30, September 1951 laufen, ;
Die hieraus eingehenden Mieten treten wir hiermit für • die Dauer von zwei Jahrer^zur Sicherung eines von dem Bankhaus Kommanditgesellschaft,
fi^ährter^Kre^cs unwiderruflich an das Bankhaus;. d^tfH^^^^^ommanditgesellschaft ab.
Das' Bankhaus Tl9H|^ hat dagegen die Ver-
pflichtung übernommen, eie von uns an den Verpächter - vertreten durch den Treuhänder Dr. - 2U
zahlende Pacht von vierteljährlich
JJUX €m C I vv 9
fristgemäss zu zahlen."
Am nächsten Tag übernahmen die Eheleute B^| der Beklagten gegenüber bis zur Höhe von 14.000,— DM »zur Sicherung aller jetzigen und zukünftigen Forderungen - gleichviel welcher Art die der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der H^J^-Technik 2uständen oder zustehen würden, die selbstschuldnerische Bürgschaft. Gleichzeitig erkannten beide die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten an.
Der Kredit, den die Beklagte gewährte, lief über ein bei ihr für die Hi|^J-Technik geführtes sogenanntes Mietkonto Nr, 54Ö6, Ausserdem hatte die H^^-Technik bei der Beklagten ein laufendes Konto Nr. 6370, auf dem ihr im all-* gemeinen ein im wesentlichen durch - zunächst sogenannte stille - Zessionen gesicherter Kredit bis zu 1.000,— DM eingeräumt war.
Die Schraubengesellschaft und die Gesellschaft für
gerieten bald in wirtschaftliche Schwierigkeiten« Am 8c November 1949 beantragte B^^die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Schraubengesellschaft o An demselben Tage trat der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, der Bankier I^|^, seinen Anteil an der ]^j^^0|^|^gesellschaft an einen Vertrauensmann ab«, Am 2» Dezember 1949 beantragte B^A, auch das Vergleichsverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft zu eröffnenc In beiden Verfahren wurden im wesentlichen gleichlautende Liquidationsvergleiche angenommen und am 22o Februar und 8« März 1950 bestätigte In den Vergleichen heisst es u«a* s
"Die Gesellschaft überlässt das gesamte Vermögen ihren Gläubigern zur Verwertung mit der Maßgabe, dass der durch die Verwertung nicht gedeckte Teil erlassen wird« Eine Verzinsung der Forderungen der Gläubiger findet nicht statt*
Die Gesellschaft hat ihre Auflösung beschlossen und die Auflösung zu dem Handelsregister angemeldet*
t
Falls die Verwertung des Vermögens eine Befriedigung der Gläubiger von 35 # nicht ergeben solTfce, übernimmt die FaoHdlB-Technik und die Eheleute B^^ die Ausfalls bürgschaft bis zu 35 #
Die Fac HÄ^-Technik verpflichtet sich, die Verwertung des Warenlagers der Vergleichsschuldnerin kostenlos zu bewirken*
Die Liquidation soll durch den Vergleichsverwalter als Sachwalter und unter Mitwirkung eines 3köpfigen Gläubigerbeirats, der vom Gericht bestellt werden soll, durchgeführt werden und spätestens am 31o12„1950 beendet sein,"
In dem Vergleichsverfahren über die Schraubengesellschaft
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warden drei Gläubigerbeiratsmitglieder- bestellt, darunter Bankier In clem Vergleichsverfahren über die I{
Seilschaft erfolgte keine besondere Bestellung solcher Mitglieder«»
Die Vergleiche wurden nicht voll erfüllt. Dass eine Erfüllung hinsichtlich der Gesellschaft für
nicht möglich war, teilte der Vergleichsverwalter dem Bankier am 2. April 1951 mit.
Zu den nicht befriedigten Gläubigern der Schraubengesell schaft gehörten die in U^PP die eine ausge-
klagte Kaufgeldforderung von Uber 8.700,— DM hatten und f ausserdem eine Schadensersatzforderung von über 12.000,— DM%: geltend machten. Mit Schreiben vom 26. Juli 1951 richteten sie an das Amtsgericht in Hannover den Antrag, über das Vermögen der Schraubengesellschaft sowie über die Vermögen der für die Vergleichsforderungen bürgenden Personen, nämlich der H^p-Technik, des Kaufmanns B^p und der Frau Ulli Bpp, das Konkursverfahren zu eröffnen. Der Konkursantrag wurde dea Geschäftsführer B^p am 8. oder 9- August 1951 zugestellt.
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Schon seit dem April 1951 wurden zwischen der Beklagten einerseits und der H^p-Technik und ihrem Geschäftsführer B^p andererseits Briefe gewechselt, die die Konten der Technik bei der Beklagten, insbesondere das Mietkonto, die Mieten und Abtretungen und die Sicherung der Beklagten zu dem Gegenstand hatten. Der Briefwechsel führte dazu, dass die Hpp-Technik auf Verlangen der Beklagten am 1 - September 1951 wegen des erheblichen Schuldsaldos, das ihre Konten aufwiesen, die folgende Abtretungserklärung abgab:
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"Wir, die Unterzeichnete Firma H^|Ä-Technik G»m.boH. , H0B|, haben für das Grundstück:
weg f(Grundstück der früheren SA Reitschule) einen Mietvertrag abgeschlossen, der u„Ue am 30»9«.1951 abläuft.
Wir haben ein Vormietrecht- Für den Fall, dass wir dieses Vormietrecht nicht ausüben, hat nach dem mit der Militärregierung abgeschlossenen Vertrage der zukünftige Mieter uns die von uns aufgewendeten Kosten zurück-zuerstatten. Biese betragen nach ungefährer Errechnung ca, BM 8.000,— und RM 35.000, —,
Wir erklären schon heute folgendess
1) Sollten Wir einen neuen Mietvertrag abschliessen, so treten wir schon jetzt die von uns einzunehmenden Untermietverträge an das
Bankhaus LdBK Kommanditgesellschaft,
G^feplaTz q -
unwiderruflich mit allen Rechten ab.
2) Sollte kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden, so treten wir schon heute unsere zukünftige Forderung auf Erstattung der Aufbaukosten, deren Höhe demnächst noch errechnet werden soll, an das
Bankhaus
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platz
Kommanditgesellschaft,
unwiderruflich mit allen Rechten abcw
Am 25- September 1951 liess sich die Beklagte ferner durch einen Vertrag, den sie mit Frau Ulli B^| abschloss, für einen nach ihrer Barstellung neuen Kredit in Höhe von 3.000,— BM eine Reihe von Gegenständen zur Sicherung übereignen Von diesen 3.000,- BM wurden 2.065,- BM abrede- * gemäss zur Abdeckung der Ansprüche der Beklagten gegen die H^^p-Technik verwendet.
Auf den erwähnten Antrag der Brägerwerke wurde am 12. Oktober 1951 über das Vermögen der Schraubengesellschaft, der H^J^-Technik, des Kaufmanns und der Frau Ulli B^HI
das Konkursverfahren eröffnet. Dem an demselben Tage über das. Vermögen der Industriebedarfsgesellschaft eröffneten Konkursverfahren lag ein Antrag der Gerichtskasse zugrunde * Sofortig^ Beschwerden, die von der H^J^-Technik und den Eheleuten gegen die Konkurseröffnung eingelegt wurden, wurden durch Beschlüsse des Landgerichts in Hannover vom 16, Oktober 1951 ala unbegründet zuruckgewiesen, Zum Konkursverwalter in allen Ver-
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fahren wurde der Kläger bestellt - Während die Konkursverfahren betreffend die H^^^-Technik und Frau Ulli B^^noch nicht abgewickelt sind, sind die übrigen Verfahren inzwischen mangels Masse eingestellt worden«
Mit zwei Schreiben vom 13» Oktober 1951 erklärte der ; Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des mit der H^d-Technik am September 1951 abgeschlossenen Abtretungsvertrags sowie des mit Frau Ulli am 25. September 1951 I
abgeschlossenen UbereignungsvertragSo In getrennten Prozessen verlangte er alsdann von der Beklagten die Rückgewähr der durc die Verträge erlangten Werte zur Konkursmasse« Der Rechtsstrei der den Übereignungsvertrag vom 25. September 1951 betrifft,h nachdem in der vorliegenden Sache das Urteil des Berufungsge-; richts ergangen war, durch Vergleich vom 19. Dezember 1953 er ledigt worden.
ln der vorliegenden Sache, in der es um den Abtretungsvertrag vom Io September 1951 geht, ist die Klage der Beklagten am 15. November 1951 zugestellt worden.
Der Kläger behauptet, die Hanno-Technik habe schon vor dem Zeitpunkt, in dem dieser Vertrag abgeschlossen worden sei; ihre Zahlungen eingestellt. Durch den Vertrag habe die Beklagte eine Sicherung erhalten, die sie nicht zu beanspru- % cheh gehabt habe«
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Der Klüger hat beantragt,
die Beklagte zu. verurteilen, die ihr in der Abtretungsurkunde der Firma t^Jp-Technik GmbH vom Io September 1951 übertragenen Rechte an ihn zur tickzuübertragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dasdie H^Jp-Technik vor dem in Betracht komrenden Zeitpunkt die Zahlungen eingestellt habe, und dass die Abtretung eine Sicherung dargestellt habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Es habe sich bei dieser ian:en mit der Abtretung vom 20. Juli 1949 um ein kontinuierliches Rechtsgeschäft gehandelt. Der Geschäftsführer der H^^-Tecimik, der Kaufmann B^^, habe nicht die Absicht gehabt, sie, die Beklagte, vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, und%ihre Vertreter hätten von einer solchen Absicht ebensowenig wie von einer Zahlungseinstellung der HjJ^^-Tecbnik und dem Konkursantrag Kenntnis gehabt.
Bas Landgericht hat durch Urteil vom 4. Februar 1952 der Ki8ge stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlendesgerichts vom 1. Bezcmber 1953, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 1954, zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Ber Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid un^sf;r tind e
To Pas Berufungs ericht hat dem Klagbegehren nach § 30 Nr 2 KO stattgegeben, weil es zu der Feststellung gelangt ist, die Gemeinschuldnerin hebe der Beklagten mit der Abtretung vom Io September 1951 für ihre Forderungen eine Sicherung gewährt, die sie nicht zu beanspruchen gehabt habe, die Gemeinschuldnerin habe vor dem Zeitpunkt der Abtretung ihre Zahlungen eingestellt, und die Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihr zu dieser Zeit die Zahlungseinstellung unbekannt gewesen sei. Pie Anfechtungsfrist de § 41 KO ist gewahrt, da der Konkursverwalter die Klage ; innerhalb eines Jahres.seit der Eröffnung des Konkursverfahrens erhoben hat, wenn auch seine schriftliche Erklärung vom 13. Oktober 1951 noch keine fristvvahrende \7irkung hattet
Beide Parteien sind der Auffassung, daß von den abgetretenen Ansprüchen jedenfalls derjenige auf Erstattung ' der Aufbaukosten bestehe und mindestens auf Zahlung von 11 500.— PU gehe. Ob diese Auffassung richtig ist, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu untersuchen*
IIo Yor dem Berufungsgericht sind, wie aus der Sitzungsniederschrift und dem angefochtenen Urteil hervorgeht, auf Grund des Beweisbeschlusses vo:i 10. Februar 1953 die j Zeugen und am
6, November 1953 vernommen worden, von ihnen ist der Zeuge Pf^auf seine Aus.age beeidigt worden. Per Inhalt der Bekundungen, die die Zeugen gemacht haben, ist weder in das Sitsungsprotokoll noch in den Tatbestand des Urteils ruf ;enom en worden. Pagegen heis&t es in dem Tatbestand,
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cUe Aussagen seien, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung seien, in den Urteilsgründen wiedergegeben,
Die Revision macht geltend, daß eine solche Bekundung nicht ausreiche und gegen § 161 ZPO verstoße. Die Niederlegung der gesamten Zeugenaussagen sei um so erheblicher gewesen, cls die Präge der fehlenden Kenntnis von der Zahlungseinstellung, über die das Berufungsgericht entscheide, maßgeblich durch den genauen Inhalt der Zeugeneusfagen beeinflußt werde. Infolge der mangelnden Wiedergabe der Zeugenaussagen sei es für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt habe.
Die Rüge muß jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umstanden erfolglos bleiben. *
* Da die Vernehmung der Zeugen vor dem Prozeßgericht stet cfand und das angefochtene Urteil der Berufung nicht unterlag, brauchten die Aussagen nicht im Protokoll festgestellt zu werden (§ 161 ZPO). Es war dann allerdings erforderlich, sie gemüß § 313 Abs 1 Nr 3 ZPO im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihnen und ih.’er Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war. Die Art und reise der ilitueilung der Zeugenaussagen, wie sie das Berufungsgericht vorgenomaen hat, ist verfahrens-r< chtlich nicht unbedenklich und müßte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen, wenn hier nicht der ganze Inhalt der sehr eingehenden Urteilsgründe ergeben würde,
daß eine erschöpfende und rechtlich zutreffende Würdigung
der gesamten Beweisergetnisse, soweit es auf diese ankouuaei konnte, stattgefunden hat» '
7on den genannten Zeugen waren die Zeugen und wie aus dem Beweis be Schluß vom 10, Februar
1953 hervorgeht, darüber zu vernehmen, an welchem Tage mit den Prokuristen der Beklagten Sch^m^ und über die Verhältnisse der H^^-Technik gesprochen hatte. Wie die Zeugen die ihnen gestellte Beweisfrage beantwortet haben, geht aus dem Berufungsurteil hervor.
In diesem wird nämlich ausgeführt, daß die Zeugin genauere Angaben über den Zeitpunkt der Gespräche nicht mehr habe machen kön::en, während der Zeuge sichere
zeitliche Anhaltspunkte für die Datierung gehabt habe, die im einzelnen dargelegt werden. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann es keinem Zweifel unterliegen, daß damit dasjenige wiedergegeben ist, was der Zeuge P^J|^ ausgessgt hat. Daß die beiden Zeugen, die sich nur über das eine Beweisthema zu äussern hatten, weitere wesentliche Angaben gemacht hätten, erscheint danach ausgeschlossen. Die Beurkundung ihrer Aussagen liegt mithin vollständig vor.
Die Zeugin B^|^ sollte u.a, darüber vernommen werden, ob sie am 18. Juli 1951 den Auftrag erhalten hatte, der Beklagten einen Barbetrag von 520,— DU und einen ungedeckten Kundenscheck über 397,77 DU zur Einlösung eines fälligen T/echsels zu überbringen, und ob die Beklagte den Scheck und den Barbetrag angenommen, dann aber die Einlösung des \7echsels verweigert hatte. Daß die Zeugin diese Beweisfragen bestätigt hat, geht gleichfalls
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eindeutig aus dem Berufungsurteil hervor. Im übrigen kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Allein wichtig für die Präge der Zahlungseinstellung der
daß der Wechselprotest nicht hatte verhindert werden können; das aber war unstreitig«
ferner darüber auszusagen, ob die Eheleute B^P an Gläubiger der Schraubengesellschaft und der I
in Höhe von 35 $ der Forderungen übernommenen Bürgschaften gezahlt hätten, sowie darüber, wann und aus welchen Mitteln die Zahlungen erfolgt seien. Auch diese Präge sah das Berufungsgericht als bedeutsam an für die zu treffende Feststellung, ob die Gemeinschuldnerin vor dem 1, September 1951 ihre Zahlungen eingestellt hatte. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst unangreifbar auf Grund der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Beiakten und Urkunden klargelegt, daß die Forderungen der nicht befriedigten Gläubiger der Schraubengesellschaft und der l|^pp^pesellschaft fast doppelt so hoch waren wie die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach der Behauptung der Beklagten befriedigt waren. Bas Berufungsgericht konnte ferner, ohne daß es der Heranziehung von Zeugenaussagen bedurfte, darauf hinweisen, daß die mitgeteilten Aufstellungen über Zahlungen, die an Vergleichsgläubiger geleistet waren, irreführend waren, da zur Vergleichserfüllung nicht der jeweils mitgeteilte Bruttobetrag, sondern nur 35 % davon erforderlich waren, so daß, selbst wenn die Zahlungen in
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Technik, um die es in diesem Zusammenhang ging, war,
Bie Zeugen
und
Ihatten
;esellschaft bis zu dem 15- Oktober 1951 insgesamt
6 956,78 BM auf Grund der in den Liquidationsvergleichen
dem behaupteten Umfang erfolgt wären, nur 35 # der angegebenen Beträge (von 6 956,78 DU für Gläubiger der Schraubengesellschaft und 4 492,23 DM für Gläubiger der
oder rund 4 000»— DM aufgebracht wären,
Das Berufungsgericht ist dann, indem es die Angaben verwertet hat, die Bpp in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gemacht und die er in dem vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge wiederholt .hat, zu der weiteren Feststellung gelangt, daß von den Gläubigern der Schraubengesellschaft nur diejenigen befriedigt wurden, die sich ausdrücklich mit 20 # ihrer anerkannten Forderungen als abgefunden erklärten, und daß solchen Gläubigern deshalb höchstens 1 400*—DM gezahlt worden sein können. Dazu hat das Berufungsgericht eine von dem Konkursverwalter überreichte Aufstellung über Zahlungen an die Gläubiger der Schraubengesellschaft herangezogen, die einen noch geringeren Betrag ergibt, doch hat es trotzdem 1 400,— DM als an die Gläubiger der Schraubengesellschaft gezahlt zugrunde gelegte
Die Aussage des Zeugen B^p, die er vor dem Berufungsgericht gemacht hat, wird in dessen Urteil weiter zur Begründung der Tatsache verwertet, daß Zahlungen an Gläubiger der Schraubengesellschaft, die sich nicht mit 20 # abfinden lassen wollten, nicht gemacht wurden und wegen Fehlens von Mitteln nicht gemacht werden konnten, und daß an die Gläubiger der
schaft ein ähnlicher Vorschlag nicht mehr gerichtet wurde, weil auch zur Bezahlung von 20 ihrer Forderungen kein
*
Geld mehr zur Verfügung stand. Auf Grund der von B^p aufgestellten Liste der befriedigten Gläubiger dieser Gesellschaft in Verbindung mit den Feststellungen, die der Konkursverwalter und die Zeugin B^HH^ aus den Büchern über die geleisteten Zahlungen trafen, sowie einer weiteren Aufstellung, aus der hervorgeht, welche Gläubiger im Konkursverfahren ihre Forderungen nicht mehr angemeldet haben, ist das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß Gläubiger der «Gesellschaft mit Forderungen von brutto 2 700»— DM befriedigt worden sind, wobei im Jahre 1950 die Forderung einer Firma in Höhe vom 813,90 DM, die nach der Bekundung der Zeugin mit der Staatsanwaltschaft ge-
droht hatte, voll befriedigt wurde, während in der späteren Zeit keine 1 000-— DM für die Gläubiger der ^«■Gesellschaft aufgebracht wurdenDabei hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen berück-
sichtigt, er habe die Liste der befriedigten Gläubiger der I^BHMH^gesellschaft nach dem Gedächtnis aufgestellt; es hat deshalb angenommen, daß die Liste nicht zuverlässig sein könne, und diejenigen in ihr enthaltenen Gläubiger als nicht befriedigt angesehen, in denen sich Zahlungen aus den Büchern nicht feststellen liessen, andererseits jedoch Anmeldungen im Konkursverfahren erfolgt wareni
Es ergibt sich aus alledem, daß das Berufungsgericht zu den Feststellungen, die es in diesem Zusammenhang getroffen hat, in weitem Umfang auf Grund der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten und Urkunden gelangt ist, und daß die Bekundungen der Zeugen daneben nur er-
glanzende Bedeutung hatten. Y/enn auch diese Aus? agen nicht zusammenhängend niedergelegt sind, so ehlt es angesichts -der umfassenden und auf alle Einzelheiten eingehenden Urteilsbegründung doch an Anhaltspunkten dafür, daß die Zeugen noch andere Angaben gemacht haben könnten, durch die die getroffenen Feststellungen entkräftet worden wären zu demal da die Revision in dieser Richtung nichts Konkretes vorgetragen hat«
Hinzu hom-t, daß es dafür, ob die H^^^-Technik am 1. September 1951 ihre Zahlungen eingestellt hatte, von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung ist, wie sich ciie Erfüllung der Liquidationsvergleiche ihrer Tochtergesellschaften vorher im einzelnen gestaltet hatte. Baß die Vergleiche nicht erfüllt wurden, steht außer Frage* auf alles das, wa», das Berufungsgericht nach dem Obengesagten unter Verwertung der Aussagen der Zeugen B^^, 00 darüber des Näheren festgestellt
hat, kam es nicht entscheidend an. Llaßgebend war vielmehr die weitere Feststellung, daß gegen die H^J^-Technik, wie* in dem Berufungsurteil .wiederum an Hand urkundlicher Unterlagen bis ins einzelne dargelegt wird, vom Hai 1951 an wegen kleiner und kleinster, aber auch mittlerer Beträge vollstreckt wurde, am 18. Juli 1951 ein Wechsel zu Protest' ging und die H^J^-Technik an die B^JJ^werke keine Zahlung leistete, obwohl diese die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hatten.
Auch zu diesem letztgenannten Punkt hat das Be- |
rufungsgericht die Aussage des Zeugen W0Etb herangezogen. Ber Zeuge hat, wie aus dem angefochtenen Urüeil hervorgeht,
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ausgesagt, er habe dem Geschäftsführer B^p mehrfach vergeblich geraten; die D^Jppverke teilweise zu befriedigen und mit ihnen zu einem Übereinkommen zu gelangen. Die Revision meint, bei vollständiger Niederlegung der Anga-
Glüubigerin nicht habe zahlen wollen, weil er mit einer Verständigung gerechnet habe, und daß*deshalb :;us seinem
dem Berufungsurteil heißt es jedoch ausdrücklich, \7 lr be «'ach erklärt, er wis ,e nicht, weshalb B^p - entgegen seinem Rat - nicht gezahlt habe. Die Aussage des
vollständig wiedergegeben, und das Berufungsgericht konnte £unehmen, drß die allgemeine Zahlungsunfähigkeit der Epp* Technik die Befriedigung der Dpppverke verhindert hatte«
ihre Zahlun. ;en nach dem 1. SeiDtember 1951 wieder aufge-nom en und etwa m1 r eine vorübergehende Zahlungsstöckung Vorgelegen hatte, hat sich das Berufungsgericht mit einer von dem Ge schüft sführer B^p im Strafverfahren vorgelegten Xiiste über geleistete Zahlunge n auseinandergesetzt. Dabeihat es Angaben verwendet, die die Zeugen B^P und BpJP in dem vorliegenden Rechtsstreit zu dieser Liste gemacht haben und aus denen hervorg-Jvt, daß Beträge von 1 300, bis i 400,— DU an den Gerichtsvollzieher gezahlt wurden, sowie ferner, daß eine verhältnismäßig erhebliche Zahlung von 1 906,92 DÜ nicht die Bipp^-Technik betraf. Auch hier hatten die Zeugen nur die Aufgabe, die A_uf* tellung zu erläutern. Die eingehende Behandlung dieser Liste in dem Be-
ben des Zeugen hätte sich ergeben, daß B
an diese
Verhalten gegenüber de lungsUnfähigkeit der H
|^p.*er::en nichts für die Zah-Technik herzuleiten sei. In
Zeugen V
•zu diesem Punkt ist mithin ersichtlich
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rufungsurteil rechtfertigt die Annahme, daß diese Erläutern* gen vollständig berücksichtigt worden sind» Die Revision hat nicht ausgeführt, in welcher Richtung etwa die Aussage! der Zeugen Anlaß zu einer anderen Beurteilung hätten geben können»
Unter den hier gegebenen besonderen Umstanden läßt sich mithin nichts ge^en den Bestand des Berufungsurteils \ daraus herleiten, daß nicht alle Zeugenaussagen in der ''ä Form, v.*ie es hätte geschehen sollen, nämlich am zweckmäßigsten im Zusammenhang im Tatbestand, mitgeteilt worden sind. Die tragenden Gründe der Entscheidung stützen sich nicht auf die Bekundungen der Zeugen, sondern auf die sorgfältig Verarbeitung der beigez.ogenen und vorgelegten Akten und ; Urkunden, durch die das Berufungsgericht ein umfassendes-und erschöpfendes Bild von den gesamten Verhältnissen gewonnen hat * ' •»
III- Die weiteren Angriffe der Revision richten sich ge;;en die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die Beklagte habe auf die ihr gewährte Sicherung keinen Anspruch gehabt, im Zeitpunkt der Abtretung habe ■
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die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen noch nicht eingestellt, und die Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie von der Zahlungseinstellung-nichts gewußt habe* Auch mit diesen Rügen, die sich zu dem großen Teil in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten und insoweit ohne weiteres nicht gerechtfertigt sind, kann die Revision keinen Erfolg haben*
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1 * Die Rügen, die sich gegen die Annahme einer inkongruei ten Deckung richten*
a. Die Revision trägt vor, die Beklagte habe einen Anspruch auf die Abtretung vom 1» September 1951 gehabt, weil der Bankvertrag zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin schon viele Jahre gelaufen sei und sie als Bank auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Stellung von Sicherheiten habe verlangen können. In Nr 19 Abs 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen heisst es, die Bank habe ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmässiger Sicherheiten für alle "Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet seien (mitgeteilt u.a. bei Baumbach-Duden HGB 10. Aufl Anhang I § 346, ferner Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Pormularbuch 13o Ausgabe)® Dass diese Gesch:‘f tsbedingungen den vertraglichen Beziehungen, die zwischen der Beklagten und der H^^-Technik bestanden, zugrunde lagen, ist von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; doch enthält die beigebrachte Abschrift der Bürgschaftsurkunde der Eheleute B^f^ vom 21. Juli 1949 den Hinweis, dass die H^|p-Technik von der Beklagten auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Kredit aufgenommen habe. Ob diese Bedingungen mit den allgemein im Bankverkehr eingeführ^-* ten übereinstiroraen, kommt dabei nicht zu dem Ausdruck. Wenn auch damit zu rechnen ist, dass dies der Pall ist, so waren doch nicht ohne weiteres die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen* vieltaehr hätten entsprechende Behauptungen von den Parteien aufgestellt werden müssen, da es sich bei den Geschäftsbedingungen um eine Rechtsordnung handelt, deren Anwendung die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren mußten und die nur, wenn dies geschehen war, angewendet werden konnte. Hier hatte die Beklagte sogar zugegeben, daß sie
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die Beweislast für die Unkenntnis der Zahlungseinstellung habe, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr nicht ohne : weiteres ein Recht auf die gewährte Sicherung zugestanden ; habe (§ 30 Nr 2 KO)« Ohne daß die Parteien die Allgemeinen % Geschäftsbedingungen in den Tatsacheninstanzen in den Rechts-" streit einführten, war deshalb auf diese nicht einzugehen«
b. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht ha- « be den durch die Zeugen und Br. unter Beweis
gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß man sich schon Anfang Juli 1951 über die Portdauer der Abtretung klar gewesen und die Abtretung bereits in diesem Monat zustandegekommen sei. Die Beklagte habe nicht nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß sich die Abtretung, die in dieser Zeit vorgenommen worden sei, allein auf die Weiterzahlung der Mieten über den 1, Juli 1951 hinaus bezogen hätte; vielmehr habe die Beklagte behauptet und Beweis dafür angetreten, daß die ”angefochtene Abtretung”, also nicht nur die Mietabtretung, sondern auch diejenige des Anspruchs auf Erstattung der*Aufbaukosten, im Juli 1951 zustande gekommen sei«
Dazu ist zu sagen* Der Kläger hatte zu dem Beweis für seine Behauptung, die ”angefochtene Abtretung” sei schon im Juli 1951 zustandegekommen, auf einen Brief des B^^vom 12. Juli 1951 hingewiesen, in dem der Geschäftsführer der H^H-Technik die Abtretung über den 1. Oktober 1951 hinaus bereits als selbstverständlich anerkannt haben sollte > Der Geschäftsführer war in J
diesem Zusammenhang, so mußte der Vortrag der Beklagten 5 verstanden werden, nur dafür als Zeuge benannt worden, daß er bei der Abfassung des erwähnten Briefes von der
bereits erfolgten Abtretung der Ansprüche aus den Un-termietverträgen ausgegangen sei. Daß diese Abtretung erfolgt war, hat das Berufungsgericht unterstellt5 im übrigen enthielt der Brief nichts, was für eine Abtretung von Ansprüchen, die erst im Oktober 1951 zur Entstehung gelangen würden, hätte sprechen können, und eine Vernehmung des Zeugen B^p in dieser Hinsicht erübrigte sich deshalb. Auch der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr.VÜ^[|^ bedurfte es nicht. Dieser Zeuge hatte sich bereits bei seiner Vernehmung, die im ersten Rechtszug erfolgt war, ausführlich zu der Präge einer vor dem 1,September 1951 erfolgten Abtretung geäussert. Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner Aussage davon ausgegangen, daß zwischen der Beklagten und B^|p im August 1951 vereinbart worden sei, im Palle der Portsetzung des Vertrages zwischen der H^[|^-Technik und dem Treuhänder sollten auch die Untermieten weiter an die Beklagte gezahlt werden; mehr sei, so heißt es in dem Berufungsurteil, der Aussage des Zeugen Dr. nicht zu entnehmen
und in der Berufungsinstanz nicht in sein Wissen gestellt. A.uch das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug die nochmalige Vernehmung des Zeugen darüber verlangt, daß man sich schon Anfang Juli 1951 über die Portdauer der Abtretung klar gewesen sei und nichts weiter Vorgelegen habe als ein kontinuierliches Rechtsgeschäft. Das von der Beklagten behauptete Einverständnis mit der MPortdauer der Abtretung" konnte das Berufungsgericht dem gesamten Sachverhalt nach ausschließlich auf die Abtretung der weiteren Erträgnisse aus Untermietverträgen beziehen, zu demal da auch der Schriftwechsel, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 16 Juli 1951 und das Schreiben.der H^^fc-Technik vom
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30. August 1951, dahin deutete, daß jedenfalls eine verbindliche Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Aufbaukosten vor dem 1. September 1951 nicht zustande gekommen war. Das Berufungsgericht trug deshalb dem Vorbringen der Beklagten, wie es dieses verstehen mußte, voll Rechnung, wenn es ennahm, daß die Abtretung der Untermietzinsen Uber den 1.Oktober 1951 hinaus bereits vor dem 1.September ; 1951 vereinbart worden seio <
Co Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe diese frühere Abtretungsvereinbarung unrichtig ausgelegt, wenn es annehme, es sei damals nicht auch der Ersatzanspruch abgetreten worden für den Pall, daß das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werde. Die Beklagte habe immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um ein kontinuierliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Ge-meinschuldnerin gehandelt habe, aus der die Sicherung immer in vollem Umfang habe gegeben sein sollen. Das Urteil stelle fest, daß die Behauptung der Beklagten, sie habe mit einer Fortsetzung des mit dem Treuhänder abgeschlossenen Mietvertrages gerechnet, nicht zutreffe. Dann aber habe die von dem Berufungsgericht unterstellte reine Vereinbarung der Mietabtretung keinen Sinn gehabt. Die Auslegung der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, sei erfahrungsgemäß unmöglich. Das Berufungsgericht hätte nach Auffassung der Revision in Anwendung der §§ 133» 157 BGB prüfen müssen, ob die Abtretung nicht von vornherein den Anspruch auf Ersatz der Aufbaukosten oder die | gesamten, auf dem Vertrag mit dem Treuhänder beruhenden j Ansprüche umfaßt habe. Notfalls sei eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich gewesen. Auch insoweit habe das Berufungsgericht den § 286 ZPO verletzt0
Auch diese Rüge greift nicht durchc
Selbst wenn die Beteiligten damit rechneten, daß der Vertrag zwischen der H^^^-Technik und dem Treuhänder nicht fortgesetzt werden würde, konnten die Parteien, die sich zunächst darüber einigten, daß die Zessionen der Ansprüche aus den Untermietverträgen bis zu dem Oktober 1951 weiterlaufen sollten, dabei auf alle Fälle auch vereinbaren, daß die Abtretungen über diesen Zeitpunkt hinaus andauern sollten, falls wider Erwarten doch noch eine Vereinbarung über eine Fortsetzung des Hauptmietvertrages zustande kommen würde» Da früher von einer Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Aufbaukosteh nicht die Rede gewesen < war und auch der Schriftwechsel dagegen spricht, daß sie stattgefunden hatte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, anzunehmen, daß nunmehr stillschweigend auch dieser Anspruch abgetreten worden und die Abtretung vom 1. September 1951 nur in Ausführung einer derartigen bereits früher getroffenen Vereinbarung erfolgt sei,
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de Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Annahme, die Parteien hätten nicht mit einer Fortsetzung des Mietvertrages mit dem Treuhänder gerechnet und die Behauptung der Beklagten, die Abtretung sei im Rahmen eines kontinuierlichen Rechtsgeschäfts erfolgt, entspreche auch deshalb nicht den Tatsachen, den Gesichtspunkt verwenden, daß der Treuhänder ohne einen Prozeß zur Fortsetzung des Vertrages nicht habe gezwungen werden können» Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, daß es auf die wirkliche Rechtslage und nicht auf den Willen des Treuhänders angekommen sei, Bas Berufungsgericht konnte an- • nehmen, auch die Parteien hätten, nachdem der Treuhänder die
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Portsetzung des Mietvertrages abgelehnt hatte» ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage nicht mehr damit gerechnet« daS die Gemeinschuldnerin in Zukunft weiterhin die Besitzerin des Grundstücks sein würde, und deshalb habe sich die Beklagte, indem sie den Vertrag vom 'l „September 1951 geschlossen habe, neu sichern wollen«»
e„ Bas Berufungsgericht meint weiter, daß es noch-in den: r Rahmen der früher zwischen der Gemeinschuldnerin und der ^ Beklagten getroffenen Vereinbarungen falle, wenn die Eeklagte über den 1«, Juli 1951 hinaus die Untermieten eingezogen undl: die Eauptmiete an den Treuhänder gezahlt habe% insoweit mögF ein kontinuierliches Rechtsgeschäft Vorlieben, darum han- | dele es sich hier jedoch nicht. Auch das greift die Revision an» Bie Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Haupt-miete nachträglich zu zahlen. Es sei nicht behauptet worden daß die Beklagte dem Treuhänder gegenüber verpflichtet gewe sen sei, die Zahlung-zu leisten, § 128 ZPO sei verletzt,
Ber Revisionsangriff geht ebenfalls fehl.
Baß die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Hauptmiete zu zahlen, 0eht aus ihrem an den Treuhänder gerichteten Schreiben vom 3oNovember 1949 hervor, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist. Hach dem Schlußbericht des Treuhänders vom 11, Bezerabjr 1950 hatte sie für die Mieten auch diesem gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Wenn sie sich daran über den 1, Juli 1951 hinaus bis zu den Zeitpunkt hielt, in dem der Vertrag mit dem Treuhänder sein Ende eri'eichte, so konnte ohne weiteres angenommen werden, -daß das noch im Rahmen der alten Vereinbarung vom 20, Juli
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1949 erfolgte, obwohl die zwei Jahre» für die diese abgeschlossen war, abgelaufen waren» Pur die Präge, ob die Beklagte auf die Abtretung vom 1»September 1951, die sich auf die spätere Zeit bezog, einen Anspruch hatte, ist damit nichts gesagt»
f» Endlich rügt die Revision, und zwar auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Geschäftsführers B^^vom 30» August 1951 übergangen, in dem es heißts Entsprechend unseren Kreditvercinbrrungen sind wir selbstverständlich bereit, eine neue Zession vereinbarirngsgemüss für unseren Überziehungskredit zu geben«M Die Revision selbst weist darauf hin, daß damit zunächst die Abtretung von Außenständen im allgemeinen gemeint gewesen sei» Die H^J^-Technik sicherte die ihr gewährten Kredite auf dem laufenden Konto, wie unstreitig ist, durch die Abtretung von Forderungen, die sie gegen ihre Kunden hatte, und darauf lässt sich diese Bemerkung ohne weiteres beziehen» Daß die Beklagte sich früher schon zu der Abtretung, wie sie dann schriftlich am i» September 1951 erfolgte, verpflichtet hätte, brauchte daraus nicht entnomaen zu werden, und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bedurfte es in dem Berufungsurteil nicht»
g» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf die ihr am 1, September 1951 gewährte Sicherung keinen Anspruch gehabt, beruht auf einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ist mithin unangreifbar»
2» Die Rügen, mit denen die Feststellung der Zahlungseinstellung angegriffen wird»
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a. - Die Revision legt bei der Beurteilung der Frage, ob die H^l^-Technik am Io September 1951 ihre Zahlungen eingestellt hatte, entscheidenden Wert auf die Feststellung, daß die Eheleute die sich flir die Schulden der Ge-
oieinschuldnerin verbürgt hatten, zahlungsfähig und jedenfalls nicht überschuldet gewesen seien, Das Berufungsgericht habe sich über die dahingehenden Feststellungen der Strafkammer in dem gegen B^^ durchgeführten Strafverfahren hinweggesetzt«
Das Berufungsgericht hatte jedoch seine Feststellungen selbständig zu treffen, und es hat in seinem Urteil ausführlich und ohne erkennbaren Rechtsirrtum auseinandergesetzt. daß die Eheleute B^^ mit dem Verkauf ihrer wertvollen Wohnungseinrichtung zu lange zögerten, so daß diese im September 1951 nur noch ein Bruchteil des Wertes von 40,000o— oder gar 80.000,— DM, auf den sie geschützt \.'orden war, erbringen konnte und ihre Verwertung die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin nicht mehr hinderte. Zu Unrecht bezeichnet es die Revision als unrichtig und erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sagt, nicht selten müsse ein Schuldner seine.Zahlungen einstellen, obwohl er noch erhebliche Ver-mögendwerte habe.
b„ Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die H^j^^-Technik schon lan;,e keine gesunde Firma mehr gewesen sei. Unerheblich sei es, ob diese genügend Eigenkapital gehabt habe, oder ob die Gesellschafter viel Geld in sie hineingesteckt hätten, und es habe die H^^fe-fechnik auch zunächst noch
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nicht berührt, wenn die Gesellschafter in ihre anderen Gesellschaften Kapital eingelegt und es durch deren Liquidation verloren hätten«. Las Berufungsgericht habe auch nicht darauf abstellen dürfen, daß die H^^-Technik wegen ihrer erheblichen Beteiligung an den Tochterunternehmen praktisch am Ende gewesen sei, als diese zu dem Erliegen gekommen seien, denn dieser Zustand sei schon im Jahre 1949 eingetreten, und damals habe der Kapitalverlust noch nicht zu einer Einstellung der Zahlungen auch seitens der H^^-Technik geführt« Für die H^J^-Technik habe es keine besondere Belastung bedeutet, daß die Eheleute B^^ sich ihrer zur Abwicklung der anderen Gesellschaften bedient iv’ltten, da sie auf Grund ihrer persönlichen Verbürgung hinter der H^H-Technik gestanden hätten« Las ange-fochtene Urteil enthält indessen auch insoweit keinen Rechtsver.toß.
. Lie wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die die * Tochtergesellschaften der H^^-Technik im Jahre 1949 gerieten« sind, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, nicht ohne Einfluß auf die Leistungsfähigkeit der Technik geblieben« und deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Darlegung der Umstände«* die zu der Zahlungseinstellung führten« auf sie eingehen. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß die Liquidationsvergleiche der Tochtergesellschaften der Hj^^-Technik erhebliche Verpflichtungen auf erlegten» da diese die Verwertung der Warenlager kostenlos zu bewirken hatte. Au erdem kam es nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu dem Konkurs der E^|^-Technik auf den Antrag eines Gläubigers der Schraubengesellschaft, da die H^^Ä-Technik ihrer Verpflich-
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tung aus der Bürgschaft, die sie für die Forderungen aus den für die Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vergleichen übernommen hatte, nicht nachkam* Es ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn das Berufungsgericht den im Jahre' 1949 erfolgten Zusammenbruch der Tochtergesellschaft ten als eine Ursache dafür ansah, daß die Gerneinschuldnerin*^ ihre Zahlungen vor dem 1. September 1951 eingestellt hatte* Auch die persönliche Verbürgung der Eheleute BtfB für die
Schulden der H^J^-Technik glich nach den Feststellungen # • des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht die Belastung aus,‘ die für die Gemoinschul&nerin dadurch entstand, daß die Eheleute B^^ sich dieser für die Abwicklung ihrer anderen Gesellschaften bedienten. Auch daraus kann die Revision mithin nichts herleiten«,
c„ Der Umstand, daß die H^^-Tcchnik in dem Pachtvertrag einen ursprünglich wertvollen Vermögensgegenstand hatte, brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, abzuhalten, eine Zahlungseinstellung festzustellen. Ob Ansprüche aus diesem Vertrag, dessen Fortsetzung der Treuhänder ablehnte, noch würden realisiert werden können, war am 1. September 1951 ungewißs- insbesondere war es unklar, ob der Anspruch auf Erstattung der Aufbaukosten würde verwirklicht werden können. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Pachtvertrag nicht mehr als einen greifbaren, die Zahlungseinstellung beeinflussenden Vermögenswert angesehen.
d. Die Eheleute B^J|hätten sich, so führt die Revision aus, für 35 ^ der Schulden der aufgelösten Gesellschaften ohne weiteres verbürgen können, wie sie das in den Verglei* dien der Schraubengesellschaft und der
gesellschaft getan hätten. Die Bürgschaft der Hj|^-Technik sei demgegenüber nicht ins Gewicht gefallen. Der Status der Tochtergesellschaften sei deshalb hier unerheblich, da die Eheleute B^p mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen hinter diesen Gesellschaften gestanden hätten. Aus der finanziellen Schwäche der anderen Gesellschaften habe die Schwäche der Gemeinschuldnerin nicht hergeleitet werden dürfen.
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Auch diese Rüge geht, an dem Kern der Dinge vorbei. Das Berufungsgericht konnte aus dem Status der Tochtergesellschaften auf die Belastung schliessen, die allen Vergleichs-bürgen ?.uferlegt wurde und schliesslich zu ihrer aller Zusammenbruch führte. Nicht unbedenklich ist es allerdings, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Verschuldung der Industriebedarfsgesellschaft, die auf über 20.000.— DM errechnet wird, eine Forderung der Schrouben-gesellschsft von fast 15.000,— DM berücksichtigt, die es an einer anderen Stelle des Urteils selbst als.wertlos bezeichnet. Das könnte, auch wenn es im Zusammenhang mit der Erörterung darüber geschieht, inwieweit die liquidationsvergleiche erfüllt wurden, ein falsches Bild ergeben, da es hier auf die Verschuldung gegenüber den außenstehenden Gläubigern ankomut. Die maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich die vor dem 1. September 1951 erfolgte Zahlungseinstellung der H^JP-Technik ergibt, werden davon jedoch nicht betroffen.
e. Nichts sei, so bringt die Revision weiter vor, mit der Feststellung des Berufungsgerichts gewonnen, daß die H^^-Technik mit den MietZahlungen gegenüber dem Treuhänder in Rückstand geblieben sei. Uenn damals in Abänderung
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des Vertrages vom Jahre 1946 vereinbart worden sei, daß die Hauptmiete nachträglich gezahlt werden solle, so werde übersehen, daß die Beklagte es stets so handhabe, und daß der Vertrag auf Veranlassung der Beklagten geändert worden sei. Die Beklagte hätte dies durch den Zeugen Br. unter Beweis gestellt, wenn das Berufungsgericht pflicht- *’ gemäss danach gefragt hätte .(§ 139 ZPO). Bas Berufungsgericht habe deshalb nicht annehmen dürfen, daß es der Gemein-
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Schuldnerin nicht möglich gewesen sei, wieder mit der Zah- . lung der Miete in die Reihe zu kommen, Bas Berufungsgericht * habe auch, wenn es angenommen habe, daß die Gemeinschuldnerin sich mit der verzögerten Mietzahlung einer Kündigung des mit dem Treuhänder abgeschlossenen Vertrages ausgesetzt habe, verkannt, dass die Eheleute B^}hinter ihr gestanden hätten und jederzeit dies£ Schwierigkeiten hätten beheben können.
Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn die nachträgliche MietZahlung auf Veranlassung der Beklagten erfolgte, so bleibt doch die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung bestehen, dass die H^p-Technik schon vor dem Zusammenbruch ihrer Tochtergesellschaften verschiedentlich auf Zahlung der Miete verklagt worden war. Jedenfalls konnte daraus auf die finanziell^ Schwäche der H^^-Technik bereits vor dem Zusammenbruch der anderen Gesellschaften geschlossen werden. Bedeutungslos ist es auch, dass die Gemeinschuldnerin sich noch nicht einer* unmittelbaren Gefahr der Kündigung des Vertrages aus dem Jahre 1946 aussetzte, wenn sie nicht pünktlich die Miete zahlte.
f. B4
Bie Revision meint weiter, daraus, dass die Eheleute ihren eigenen Verpflichtungen nur schleppend nachkamen,.
lasse sich gleichfalls nichts für die Zahlungseinstellung der H^|^-Technik: herleiten«. Die schleppende Zahlungsweise sei nur darauf zurückzuführen, dass die Eheleute B^B sich nicht von ihren Kunstschätzen hätten trennen wollen« Es müsse zwischen Nichtzahlenwollen und Nichtzahlenkönnen unterschieden werden» Das gelte auch hinsichtlich der Schulden der H^J^-Technik selbst. Insbesondere bei den Verhandlungen, die der Geschäftsführer B^pmit den D^D^erken geführt habe, . sei zu dem Ausdruck gekommen, dass er Geld gehabt habe, aber nicht gezahlt habe, weil ihm die D^^werke nicht so ent-gegengekommen seien, wie er das gewollt habec Deshalb könne auch der Konkursantrag der D^^^werke, den B^B nicht gefürchtet habe, nicht als Argument für die Zahlungseinstellung gewertet werden»
Die Auffassung der Revision ist verfehlt«
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Dass die Eheleute B^B selbst sich trotz ihrer wert-vollen Wohnungseinrichtung in bedrängter Lage befanden, konnte das Berufungsgericht schon auf Grund des. Umstandes feststellen, dass sie am 16» Januar 1950 ein Urteil auf Räumung der von Erau Ulli B^H gemieteten Wohnung ergehen liessen« Das Berufungsgericht konnte ferner auf die angespannte Lage der H^B^-Technik im Sommer 1951 daraus schlies-sen, dass ihr Geschäftsführer von einem Untermieter einen Betrag von etwa IcOOO,— DM kassierte und nicht an die Beklagte abführte, obwohl ihm von dieser der Vorwurf der Untreue gemacht und die Kündigung des Kreditverhältnisses angedroht und ausgesprochen wurde. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch festgestellt, B^B^abe ^en Be-trag von 1»000,— DM an die we6en dessen diese
den Konkursantrag gestellt hatte, nicht gezahlt, weil er
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nicht genügend Mittel gehabt habe* Dazu steht es nicht im V/iderspruch, wenn das Berufungsgericht andererseits fest-stellt s habe damals Geldmittel zur Verfügung gehabt
und damit andere grössere Zahlungen, allerdings Verhältnis» massig wahllos, geleistet. Das Berufungsgericht wollte damit wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedenken-frei ergibt, sagen, dass die H^J^-Technik damals zwar noch einzelne Schulden zahlte, nicht aber in der Lage war, allgemein ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wie die unterla. sene Befriedigung der D^P^^erke, deren'Drangen nicht das
nötige Gewicht beimaß, erkennen liess. Damit hat es die Zahlungseinstellung rechtlich einwandfrei festgestellt (Jaegei § 30 Anm 8).
g. Die Revision vertritt weiter die Auffassung, wenn im September und Oktober 1951 noch Zahlungen geleistet wurden, so spreche das prima facie dafür, dass die Zahlungen noch nicht eingestellt waren. Von einem Beweis des ersten Ansehens kann hier jedoch nicht gesprochen* werden. Das Berufungsgericht hat die gesamten Verhältnisse zusamraenfassend gewürdigt undj unangreifbar festgestcllt, dass die Zahlungen am 1. September
■*951 eingestellt waren und auch später nicht wieder aufgenowner wurden. Das schliesst das Berufungsgericht u.a. aus den Be-J wegungen, die im September und Oktober 1951 auf dem laufenden Konto Nr 6370, das für die Gemeinschuldnerin bei der Beklagte geführt wurde, stattfanden. Die Revision vermisst dabei die Berücksichtigung auch des Mietkontos Nr 5406, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Konten eine Einheit bildeten. Die auf diesem Konto vorgenomuenen Buchungen konn ten jedoch zu keiner anderen Beurtei ung Anlass geben, wie die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Kontoblütter ohne weiteres erkennen lassen^ das Berufungsgericht braucht deshalb darauf nicht besonders einzugehen. Unzutreffend *
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ist auch die Auffassung der Revision, daraus, dass die Konten seit dem 26« September 1951 wie früher bewegt worden seien* hätte auf die Überwindung einer vorübergehend aufge" tretenen ZahlungsStockung geschlossen werden müssen. In dem Berufungsurteil wird darauf hingewiesen, dass die Buchungen auf dem laufenden Konto für eine im Erwerbsleben stehende Gesellschaft schon vor dem 10. August 1951 recht wenig zahlreich gewesen seien.
h. Gleichgültig sei es für die Präge der Überwindung der Zahlungseinstellung, so führt die Revision weiter aus, woher die Beträge stammten,, die den Konten der Gemeinschuldnerin zugef-’hrt worden seien. Das Berufungsgericht verschließe sich dem mit der Begründung, dass es sich hier nur um die Übertragung von Mitteln eines wirtschaftlich Beteiligten auf einen anderen handele. Der Vertrag, den die Beklagte mit Prau Ulli B^^ am 25. September 1951 geschlossen habe, müsse
völlig außer Betracht bleiben.
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Aber wenn auf Grund des der Prau am 25. September
1951 gewährten Kredites Gutschriften auf dem Konto der H^^-Technik vorgenommen wurden, so sollten damit in erster Linie deren Schulden wenigstens zu dem Teil abgedeckt werden, wie die Peststellungen des Berufungsurteils ergeben? Mittel zur Wiederaufnahme der Zahlungen flössen der Gemeinschuldnerin dadurch nicht ohne weiteres zu. Eine Wiederaufnahme der Zahlungen brauchte das Berufungsgericht auch nicht deshalb an-zunehuien, weil noch vereinzelt Überweisungen an Gläubiger der H^J^-Teehnik vorgenommen wurden.
i0 Zusrrn'lenfsssend ist zu sagen, dass die von dem Berufungsgericht getroffene, eingehend begründete Peststellung, die Gemeinschuldnerin habe am 1. September 1951 keine Mittel
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mehr zur Bezahlung ihrer fälligen, auch dringend angemahnte wesentlichen Schulden gehabt und ihre Zahlungen eingestellt' aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist* Die Revision, di die Erwägungen des Berufungsgerichts zerlegt und im einzeln#? angreift, ohne den Zusammenhang zu beachten, in dem sie stetig kann damit nicht durchdringen*
3o Die Rügen, die sich dagegen richten, dass die Beklagte ihre Unkenntnis von der Zahlungseinstellung nicht nachgewie« sen habe* •
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a0 Die Revision meint, die Tatsache, dass die Beklagte noch nach dem 1* September 1951 die Hauptmiete gezahlt und \ auch sonstige Zahlungen geleistet und Lastschriften zugunstd der H^|^-Technik vorgenommen habe, spreche ge^en ihre Kenn! nis von der Zahlungseinstellung* i
.Dabei handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdi-gung, die im Revisionsrechtszug unbeachtlich sind*
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b* Die Revision sagt weiter, das Berufungsgericht gebe der „• Bekla ten zu, dass sie sich durch die angebliche Wiederaufnahme der Zahlungen habe täuschen lassen* Das wird in dem Berufungsurteil jedoch nicht ausgeführt* Vielmehr heisst es
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dort - möglicherweise hat die Revision hier diese Erwägung des Berufungsgerichts im Auge die Beklagte könne bei dem Afcr Schluss des Vertrages vom 25« September 1951 angenommen habe! dass es gelingen werde, die Zahlungseinstellung zu beseitige! nachdem Frau B^J| sich entschlossen habe, mit ihrem Privatvermögen freiwillig und unmittelbar einzutreten* Das besagt nichts gegen eine Kenntnis von der Zahlungseinstellung, die die Beklagte am 1, September 1951 hatte«
c, Die Revision beanstandet die Erwägung des Berufungsgerichts, bei dem Abschluss des Vertrages vom 1. September 1951 könne die Beklagte gehofft haben, der Zahlungseinstellung werde nicht so schnell ein Konkursantrag folgen, so dass der Beweis der Zahlungseinstellung schwieriger würde® Wie das Berufungsgericht zu dieser Feststellung komme, v/erde von ihm nicht begründet, insoweit sei § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht stelle fest, dass die Beklagte von dem Konkursantrag nichts gewusst habe und anders gehandelt haben würde, wenn sie von diesem Kenntnis gehabt hätte? dann könne aber nichts anderes gelten, wenn sie die Zahlungseinstellung gekannt habe. Insbesondere wäre dann der Vertrag vom 25. September 1951 nicht geschlossen worden, durch den neue Kredite gewährt worden seien.
Die Revision übersieht hier, dass die Beklagte beweispflichtig für ihre Unkenntnis war. Wenn es dem Berufungsgericht auf Grund des gesamten Sachverhalts möglich erschien, dass die Beklagte trotz der Kenntnis der Zahlungseinstellung . die Hoffnung hatte, es würde nicht so schnell zu dem Konkurs kommen, und dass sie deshalb den Abschluss des Vertrages mit der vom 1® September 1951 wagen zu körnen glaubte, so musste diese Möglichkeit von der Beklagten widerlegt werden. Auch die übrigen Darlegungen, die die Revision anstellt, gehen fehl« Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte gerade durch den Vertrag vom 25® September 1951 Schulden der K^p^-Iechnik ablöste und zusätzliche Sicherungen erhielt®
dz. Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass die Bekanntschaft des Inhabers der Beklagten 1^^^ zu B^£ als Indiz gegen die Unkenntnis der Beklagten gewertet werde. Unter
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Verletzung der §§ 128, 139 ZPO stelle das Berufungsgericht entge en den Tatsachen fest, dass seinen Anteil an der
Industriebedarfsgesellschaft abgetreten habe und der Ver- • gleichsc.ntrag für diese Gesellschaft hinrusgezögert worden sei, weil als Bankier nicht, an einer vergleichsreifen
Gesellschaft habe beteiligt sein können* Derartige Betoilignn. gen von Banken kämen oft vor und schadeten ihnen nicht«
Den von dem Berufungsgericht angegebenen Grund für das Ausscheiden aus der Gesellschaft hatte jedoch die Be-
klagte im ersten Rechtszug selbst vorgetragen (Schriftsatz vom H. Dezember 1951); das Berufungsgericht konnte also diesen Umstand ohne weiteres als ein Anzeichen für die Kenntnis des Inhabers der Beklagten von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften des B^B werten.
e- Ob der Mitglied des Glüubigerbeirats der Schrau-
bengesellschaft war. an dessen Sitzungen teilnahm, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Dass er auch auf Grund dieser Stellung die Verhältnisse gekannt habe, konnte das Berufungsgericht in jedem Palle annehraen«
f« Die Revision weist darauf hin, dass der scharfe Briefwechsel zwischen der Beklagten und B^^ den das Berufungsgericht gleichfalls hier heranzieht, nur die unterlassene Abführung der von B^pp| eigenmächtig eingezogenen Untermiete zu dem Ge*^ genstand gehabt habe. Im Juni 1951? als dies vor sich gegangeh sei, habe- aber die II^|^-Technik ihre Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt«.
Auch das liegt neben der Sache. Das Berufungsgericht.ver» wertet den Briefwechsel nur in dem Sinn, dass die bedenkliche!
Handlungsweise des der der Beklagten zudem zweifel-
hafte Forderungen abgetreten hatte- sie auf die schlechte Vermögenslage der Epj^-Technik hinwies,
g„ Auch der Hinweis der Revision auf die von dem Berufungsgericht angeblich festgestellten guten Qualitäten des Bp^ besagt nichts dafür, dass die Beklagte von der Zahlungsein-Stellung keine Kenntnis gehabt habe*
ho Zuletzt wendet sich die Revision wieder gegen die Beweiswürdigung, indem sie vorbringt, die Bekundungen der Prokuristen der Beklagten und die sich gegenüber
dem Zeugen P^|^ über geäussert hatten, seien unrichtig beurteilt worden, da sie einerseits nur von dessen-Zahlungsschwierigkeiten, nicht einer Zahlungseinstellung gesprochen hätten, andererseits nur persönlich, nicht
aber.die H^|^-Technik gemeint hätten. Dabei hätte nach Ansicht der Revision insbesondere die Aussage des Zeugen
die er in dem wegen des Vertrages vom 25« September 1951 geführten Parallelprozess gemacht habe, und dasjenige, was die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit dazu vorgetragen habe, berücksichtigt werden müssen«
Auch diese Rüge geht fehl. Die gesamte in dieser Richtung durchgeführte Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht dahin würdigen, dass die Vertreter der Beklagten B^P und alle seine Gesellschaften für wirtschaftlich unsicher hielten und es konnte annehmen, daß auch dies für ihre Kenntnis von der vor dem 1. September 1951 eingetretenen Zahlungseinstellung der Hpp^-Technik sprach«
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Es ergibt sich mithin, daß auch die Feststellung des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Unkenntnis ihrer Vertreter von der Zahlungseinstellung nicht nachweisen können, durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert wird«
IVc Der Klage ist deshalb mit Recht stattgegeben worden « und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO«
Schmidt Ascher Johannsen
Scheffler Wlistenberg