1. Eie Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todesv/egen wegen Irrtums des Erblassers über den InJ^^j^-^eiiier Erklärung setzt voraus, dass der zu err6r]sic'llende' wirkliche »Zille in der Verfügung nicht >zul-Äusidruck ge .ominen ist, also auch durch Auslegung der'" Erklä- • rung picht festgestellt werden kann, Die Auslegung geht der Anfechtung stets vor (OGEBZ 1,196). 3. Für die Erforschung des wahren Willens d.es Erblassers und die Auslegung des Testaments* kann .nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, v/asjsich der beurkundende Notar-- unter einem. Eie' Sache wird zur erneuten Verhandlung und • Antscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte ist noch im Besitze des auf dem Nachlassgrundstück betriebenen Geschäfts nebst Einrichtung und 'Warenlager sowie der im unteren Stockwerk befindlichen Bäume und des Gartens. Sie hat die beiden Testamente durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht in Harzburg w.ngefochten, das ihres Ehemannes am 17.Kürz 1948 und das seines Sohnes am 14.Juni 1948. Sie ist bereit, der Beklagten die in den Testament vom 2.Februar 1937 eingeriiumten Kechte zu gewähren. a) das von ihr im Haase Am betriebene Geschäft mit Laden, Ladeneinrichtung und V/arenlager Zog um Zug gegen Bezahlung des Warenlagers an die Klägerin herauszugeben, Die Beklagte führte zur Begründung ihres Antrages aus, dass das Geschäft mit Einrichtung nicht zu dem Lachlass ihres Ehemanns gehört habe. Sie habe das Testament ihres Ehemanns und des Fritz we£en Irrtums über die Bedeutung der Verfügungen angefochten. Das Landgericht in Braunschweig hat durch ToHurte i'l vom 23.November 1949 festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten, wodurch sie das Testament ihres Ehemannes vom 2.Februar 1937 angefochten hat, unwirksam sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung verfolgt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte zu dem Beweis dafür dass die Lebensversicherung des Erblassers August U^m^mit der Bestimmung abgeschlossen sei, dass die. tragen dieses Urteil hat die Beklagte Revision ein gelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Da die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist, ist ihre Zulässigkeit davon abhängig, dass der Wert des Beschv.'erdegegenstandes Da dieser aber nicht den V/ert des Grund und Bodens enthält, auf dem das Grundstück errichtet ist, so kann der Wert des Gesamtgrundstücks einschliesslich des Gartens mit 12000 Dm angesetzt werden. ist dabei zu berücksichtigen1, dass das Erdgeschoss mit Rücksicht auf das dort betriebene Geschäft der wertvollere Teil des Hauses ist,1 wie auch in der von der Preisbehörde festgesetzten Miete zu dem Ausdruck kommt. Britz ^0 sei bei den .von ihm getroffenen letztwilligen Anordnungen davon ausgegangen, dass die zu dem Nachlass seines Vaters gehörenden Hechte an dem Grundstück und dem darauf betriebenen Geschäft auf die Klägerin übergehen würden. Das Testament bringe, deshalb den wirklichen willen des Pritz V/^^j^zu dem Ausdruck, und die Beklagte könne nicht im Wege der Anfechtung geltend machen, Britz habe sich bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen über die Bedeutung seines Testaments geirrt, v/eil er der Ansicht gewesen sei, Diese Erwägungen sind bedenkenfrei, nichtig sind auch die weiteren Darlegungen des angefochtenen Urteils, soweit sie ein Anfechtungsrecht der Beklagten aus anderen Gründen verneinen. Das Berufungsgericht sieht den Beweis dafür, dass die Klägerin ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, für nicht als erbracht an, so dass die Beklagte schon deshalb mit der Behauptung nicht durchdringen kann. 2) Bei seinen Erwägungen, die sich mit der Erage der Anfechtbarkeit des August Testaments befassen, geht das Berufungsgericht richtig davon aus, dass es zunächst zu erforschen sucht, ob in den letztv/illigen Anordnungen des Erblassers August sein wirklicher. Die Anfechtung eines Testaments auf Grund des § 2078 BGB setzt voraus,; dass der Erblasser sich in einem Irrtum befunden hat, sei es, dass er sich über den Inhalt seiner Abklärung im Irrtum befand oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), sei es, dass er bei Kenntnis der Sachlage die Airklärung überhaupt nicht abgegeben hätte (Irrtum im Beweggrund). Im vorliegenden Falle handelt es sich um die im Testament erfolgte Einsetzung der Beklagten als "Er-satzerbin" des zunächst als Erben berufenen Fritz Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Ihemann habe sie nicht nur für den Fall an Stelle seines Sohnes.einsetzen wollen, dass dieser vor ihm, sondern auch dann, wenn er nach dem Eintritt des Erbfalles versterbe. Als weiteren Grund für die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten führt das Berufungsgericht an, wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, müsste August v/^pfe auch den;Willen gehabt haben, seinen Sohn lediglich zu dem Vorerben und die Beklagte für den Fall seines Todes zu dem Nacherben einzus'etzen. Venn deshalb der als Zeuge vernommene Notar bekundet habe, er würde das Testament entsprechend formuliert haben, wenn August eine echte Vor- und Hacherbschaft gewollt hätte, so sei dies auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen glaubhaft. Y/ie das Berufungsgericht feststellt, ergibt der Inhalt des Testaments, dass man bei seiner Errichtung den Fall des Todes des Fritz wohl bedacht hat; denn sonst hätte der Erblasser eine "Ersatzerbschaft” nicht angeordnet. Keine Eolle hat dabei, so führt das Berufungsgericht an anderer Stelle aus, der Fall gespielt, dass Fritz vor dem Erblasser kinderlos ver- Y/enn dem aber so ist, so würde wegen der durch § 2107 BGB getroffenen Regelung eines solchen Falles die Berufung der Beklagten als Uacherbin Eie Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Willen des Erblassers verneint, die Beklagte auch zur Macherbin seines Lohnes Fritz zu berufen, sind daher nicht zwingend, ^ine Einsetzung der Beklagten wäre nach § 2107 aaO nur eine bedingte gewesen, und gerade in dem Fall, dass Fritz Abkömmlinge hinterlassen hätte, wäre sie hinfällig gewesen. Da d*p3 Oberlandesgericht bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise wesentlich von diesen rechtlich irrigen Erwägungen beeinflusst worden ist, ist schon aus diesen Gründen das Urteil, das auf ihnen beruht, aufzuheben und die Sache zur. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht darin, dass es Schlüsse auf den Willen des Erblassers daraus zieht, was sich der beurkundende Notar unter dem Begriffe des "Ersatzerben" vorgestellt hat. erneuten Prüfung der Präge, welches der wahre Hille des August W^J^^war, wird zu berücksichtigen sein, dass, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von der Erwägung bestimmt war, die Beklagte sicherzustellen, Biese Sicherstellung war aber nicht nur dann geboten, solange Pritz am Leben war - mit ihm stand ja die Beklagte in guten persönlichen Beziehungen -, sondern gerade dann, wenn er vor ihr verstarb. Es wird auch zu erwägen sein, ob nicht dem Erblasser, der das Testament kurz vor seinem 'fode errichtete, der Gedanke, dass sein damals 26 Jahre alter dohn ihn überlebe, viel näher liegen musste, als die doch weit ferner liegende Möglichkeit, dass sein Sohn vor ihm versterbe, so dass gerade eine letztv/illige Anordnung für diesen Pall nicht im Bereich seiner Erwägungen gelegen hätte. 3) Von seinem in dem angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt war für das Berufungsgericht kein Anlass vorhanden zu erörtern, ob auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des August Testaments Vorlagen. Gelangt bei der erneuten Verhandlung das Berufungsgericht bezüglich des willens des August zu einem entgegengesetzten Ergebnis, dann wird sich die Untersuchung auch auf sie zu erstrecken haben. Ist-der Y/ille .des Erblassers, wenn auch nur mangelhaft, in der Verfügung von Todes wegen zu erkennen und kann dieser Y/ille durch Auslegung ermittelt werden, dann gilt die Erklärung in dem Sinne, wie er sich durch die Auslegung ergibt. Es erhebt sich aber hier die Präge, oh der von dem Erblasser gebrauchte Ausdruck des 11 Ersatzerben", wenn auch vielleicht undeutlich, so doch noch hinreichend den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Beklagte nicht nur zur Ersatzerbin im gesetzlichen Sinne, sondern auch als Nacherbin zu berufen, also für den Pall, dass Fritz zwar zunächst Erbe wird, aber später (ohne Hinterlassung von Abkömmlingen) verstirbt. Die Tatsache, dass ein Notar den letzten Willen beurkundet und den Erblasser beraten hat, ist nicht allein von entscheidender Bedeutung, wie das Reichsgericht a&O ausgesprochen hat. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, dass der Erblasser August durch den Gebrauch des Wortes "Ersatzerbe" habe sagen v/ollen, sie solle Erbin werden, wenn Pritz vor ihr ver- V/enn der “ille des Erblassers im Testament nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, so sei das darauf zurückzuführen, dass sich der Notar über die Bedeutung des Ausdrucks "Ersatz-erbe" geirrt habe. Wenn also die Eeklagte auch an das in seinen Polgen für sie weniger günstige Anfechtungsrecht in erster Linie gedacht hat, so machte ihr Sachvortrag es doch erforderlich, auch auf die Präge der Auslegung des Testaments einzugehen. Würde das Ergebnis der neuen Verhandlung das sein, dass die Beklagte nach dem Ableben, des Pritz Erbin des August geworden ist, so wäre die Klage jedenfalls insoweit ünbegrün- Kielt stattzugeben wäre dann aber auch dem Klagantrag, der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung bezüglich, des Testaments vom 2.Februar 1937 gerichtet ist. Denn eine letztwilli-ge Verfügung, deren Y/ortlaut dem «Villen des Erblassers entspricht, kann, nicht augefochten werden; Die Klägerin hat in diesem Fall aber kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), da sie ja dann ohnehin keine Hechte am Nachlass des August haben kann. Verhandlung hinsichtlich seiner Ln tisch ei dung über das.Erbrecht der Klägerin möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie in dem angefochtenen Urteil, so kommt es auch auf die weiteren Bügen der Revision an, die sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Ladengeschäfts, der Löschungsbewilligung und des Hypothekenbriefs für die Hypothek Krüger beziehen. Denn insoweit ist die Entscheidung nicht lediglich davon abhängig, welche Rechte der Beklagten auf Grund, des Testaments vom 2. a) Die Beklagte hat sich gegenüber der Klage, insoweit als sie auf Räumung des Ladens und Herausgabe der Ladeneinrichtung gerichtet ist, darauf Die Beklagte beruft sich damit für die von ihr erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin auf eine zwischen ihr und August und Fritz getroffene Vereinbarung unter Le- Diesen Ausführungen der Beklagten kann deshalb nicht damit begegnet werden,...dass der Beklagten durch das Testament ein Lacht zur Führung des Geschäfts nicht eingeräumt werden sollte. iüs ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte dafür entnehmen will, welche Hechte der Beklagten auf anderem Wege hinsichtlich des Geschäfts eingeräumt worden sind. Es wird ausgeführt, August sei bei der Errichtung des Testaments davon ausgegangen, dass das Geschäft nebst dem Invenbar zu seinem Nachlass gehöre und auf seinen Erben übergehe. gesagten Umständen die Beklagte in den Genuss der ihr im Testament eingeräumten Vorteile erst kommen sollte, sobald sie das Geschäft dem Erben des August Wl überlasse. Ist diese Feststellung richtig, dann würde die Beklagte nicht gleichzeitig in den Genuss ihrer Hechte aus dem Testament und des Geschäfts mit den Geschäftsräumen, dem Inventar und den .'/arenbeständen kommen, -^ainit wäre aber der. Wohl "möge" August im Einvernehmen mit seinem Sohn der Beklagten die selbständige Führung des Geschäfts auf ihre Rechnung überlassen haben. Bas Berufungsgericht kommt schliesslich zu dem Ergebnis, dass der Beklagten ein Recht auf Weiterführung des Geschäfts nicht eingeräumt sei, und dass auch in Anrechnung der in ihrem Besitz befindlichen Inventar stücke die zu ihren Gunsten b.estehende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB widerlegt sei. Die Beklagte behauptet selbst, dass nach der von ihr behaupteten Vereinbarung das Geschäft ihr zu dem Betrieb nur solange verbleiben solle, als sie dazu imstande sei. Da das Inventar zu dem Geschäft gehört, ja wohl dessen wesentlichsten Bestandteil mit Ausnahme des Warenlagers und des Hechts zur Benutzung des Ladens darstellt, so wird die Peststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass die Beklagte durch di,e Überlassung des Inventars kein Eigentum daran erlangen sollte, soweit, dies Inventar zur Zeit des Todes des August vorhanden war. Eine Pflicht der Beklagten, für den Ersatz unbrauchbarer Inventarstücke durch neue zu sorgen, kann auch bei unentgeltlicher Überlassung des Inventars nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart gelten, wie das Berufungsgericht Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie die Hypothekenforderung unter Verwendung eines Betrages von 2000 RM getilgt habe, der ihr auf Grund einer. Das habe er auch durch die Bestimmung in § 3 seines Testaments getan, denn daraus ergebe sich sein V7ille, dass sein Erbe der Bezugsberechtigte sein solle. War die von der Beklagten zur Zahlung verwandte Summe aus der Versicherung an sie ohne rechtlichen Grund bezahlt, dann ist sie gegenüber dem Nachlass insoweit ungerechtfertigt bereichert gewesen.
Gesetz: EGB §§ 133, 2078, 2096, 2100. Aechtssatz: 1. Eie Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todesv/egen wegen Irrtums des Erblassers über den InJ^^j^-^eiiier Erklärung setzt voraus, dass der zu err6r]sic'llende' wirkliche »Zille in der Verfügung nicht >zul-Äusidruck ge .ominen ist, also auch durch Auslegung der'" Erklä- • rung picht festgestellt werden kann, Die Auslegung geht der Anfechtung stets vor (OGEBZ 1,196). 2. Der unterschied zwischen dem Begriff des ”Ersatzerben 209.6,BGB) lind .dem.-deS' "Nacherbeh"- (§ 2100'.BGB) - igf -fechlhinlnindigön'Persbhen' hiebt' Imker geläufig, sodas^-.die kiögliohkeit..einer .Verwechsiuhgs sehr, leiclit gegeben'ist'V vgi:'lE‘ül''.1932V :10$5i:päf b>‘i^dor^Auäleguhg::: einer Verfügung von io des wogen nicht .am Z/drtlaüt-zu . haft.en. ist, sondern auch Umstände berücksichtigt., werden können, die^ ausserhalb dör Erklärung liegen", ist esimöglich, dass der ''Wille des, Erblassers, den Bedachten nicht nur zu dem Ersatz-, sondern auch zu dem' Nacherben einzusetzen, in der vom Erblasser gebrauchten Bezeichnung des Bedachten als "Ersatzer-ben” einen hinreichenden Ausdruck findet, 3. Für die Erforschung des wahren Willens d.es Erblassers und die Auslegung des Testaments* kann .nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, v/asjsich der beurkundende Notar-- unter einem. iä[-7ies3;’i^en't;..;gebr^ ten Begriff vorgestellt hat. iiaiSgebenä .ist inkier, . was der Erblasser sich unter dem Be.friff ' gedacht' hat und hat zu dem Ausdruck bringen wollen, Aktenzeichen: IV ZIl 17 / 51 Urteil vom 23-» April 1951 OLG. Braunschweig. IV ZRJJVjl Verkündet 1 23. April--1^51 a.iTivxcuo, Justizangestellter s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen , des Volkes ! In dem Rechtsstreit der August .iitv/e Amma geb. J^BP in bei U40flflHlfe> Am Beklagten, Berufungs- und Revisionskl-igerin, - Prozessbevollmächtigter:. Rechtsanwalt in gegen die Pritz hellner "itwe geb. ,H| B Am A Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächüigter: Rechtsanwalt ^fl^^BJ.n hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1951. unter Mitwirkung des Bundesrichters Br.Bersch als Vorsitzenden und der Eumdesrichter Ascher, Baske, Br.Hartz und Johanns en . für Recht erkannt: Bas Urteil, des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17» November 1950 wird aufgehoben. Eie' Sache wird zur erneuten Verhandlung und • Antscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand: . Die Beklagte ist die Witwe des am 1 .März 193.7. zu verstorbenen Invaliden August Zu seinem Nachlass gehört ein im Grundbuch von Band 0 Blatt 80 verzeichnete3 Hausgrundstück. Auf diesem wurde schon vor dem Ableben der ersten, im Jahre 1932 verstorbenen Ehefrau des .Erblassers ein Kolonialwarengeschäft betrieben. Aus der ersten Ehe des Erblassers ist der am 10.Juli 1943 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorbene Britz hervorgegangen, der seit De- zember 1941 mit der Klägerin verheiratet war. Die Ehe des Sohnes ist kinderlos geblieben. errichtete am 2. Februar 1937 zu Pro- Auguat tokoll des Notars A( starnent: 2u meinem Allein Maler Fritz \7 ernenne, ich me zu ererbe in § 1 ben ernemn^ic hefrau Emma wi § 2 folgendes Te- ch. meinen Sohn, den k - zuj^rö atzörbeh as Meiner Ehefrau vermache ich für ihre Lebenszeit Wohnungsrecht im ersten Stockwerk meines am Er. 0 gelegenen Wohnhauses.. Mein Erbe muss Hm^oie sämtlichen Räume des ersten Stockwerks-, zur Wohnung einräumen. Meine Frau darf in diese Wohnung auch andere Personen aufnehmen, und zwar ;a.:.ch mietweise. Stellt meine Ehefrau^dem Erben die Räume zur Verfügung, so bat mein Erbe meiner Frau eine Vohnuflgsent-schädigung von jährlich 600,-- Ri/i, fäil.ig am Ersten eines jeden Monats mit 50,— RM, zu zahlen. Mein Erbe- hat dieseE^ttohmngsrecht auf meiner Hausbesitzung in BSBGrundbuch Band Blatt 80 an bereitester SreTTeeintragen zu lassen. . Ausserdem muss mein Erbe meiner i’‘rau ein wöchentliches Unterhaltsgeld von 5,— EM von meinem Todestage ab leisten. Auch dieses liecht muss der Erbe auf meiner genannten Hausbesitzung an bereitester Stelle eintragen lassen. § 3. Meinem Erben lege ich die Verpflichtung auf., die 2000,— EM, welche ihm aus meiner Lebensversiche-runa^ufallen^zui^blösung der zweiten, Herrn KMP in Fjtff|HHHfezus tobenden Hypothek zu verwenden. Hypothek betragt 250ö,-- KM, so dass, also 300,— EH stehen bleiben. Bie abgelöston 2000,— KM müssen zur Löschung gebracht werden, damit die rechte meiner Er.au hinter 3500,— ULI bezw. GM eingetragen werden können, wie es mein ‘Wille ist. Jer ..ort meines gegenwärtigen Vermögens ist etwa 20J0,— HM. § 4 Ich erkenne an, dass meine Ehefrau mir bei der Eheschliessung im Jahre 1933 in bar 1400,-- HM in die Ehe eingebrackt hat.” Fritz V.’^^l^hat am 5.März 1942 ein privatschriftliches Test ament errichtet, das folgenden ..ortlaut hat: "Mein letzter Wille. 1. Für den Fall meines Ablebens bestimme ich, dass meine Frau Käthe Y/d^J^ geb. Ilgp meine alleinige Erbin sein soiTv 2. Sollten aus meiner Ehe Abkömmlinge hervorgehen, dann soll gesetzliche Erbfolge eintreten. 3. Meine Erbin bezw. meine Erben werden verpflich- tet, die mir durch das Testament meines Vaters vom 8.Mal1937 (muss heissen: 2. Februar 1937) auferlegten Pflichten gegenüber meiner zweiten Mutter, der Frau Emma geb.J^H|, in gleicher Y/eise zu erfülJ^n^Ich ne m^!nsoweit Bezug auf dieses vorbezeichnete Testament. 4. Für den Pall, dass weder Ziffer 1 noch Ziffer 2 zur Anwendung gelungen sollten, bestimme ich als Ersatzerbin meine zweite mutter.,r Infolge dieses Testaments v.urde der Klägerin auf ihren Antrag vom Amtsgericht in Harzburg am 2.Oktober 1947 ein Erbschein erteilt, wonach sie alleinige -*rbin ihres Ehemannes Pritz ist. Auf Grund dieses Erb- scheins und des Testaments des Erblassers wurde das Nachlassgrunds tüclc am 17. April 1948 auf sie umgeschrieben. Die Beklagte ist noch im Besitze des auf dem Nachlassgrundstück betriebenen Geschäfts nebst Einrichtung und 'Warenlager sowie der im unteren Stockwerk befindlichen Bäume und des Gartens. Sie hat die beiden Testamente durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht in Harzburg w.ngefochten, das ihres Ehemannes am 17.Kürz 1948 und das seines Sohnes am 14.Juni 1948. Die Klägerin nimmt als Erbeserbin des August seinen gesamten Nachlass für sich in Anspruch. Sie ist bereit, der Beklagten die in den Testament vom 2.Februar 1937 eingeriiumten Kechte zu gewähren. Da sich diese damit nicht begnügt und den Anspruch der Klägerin bestreitet, hat diese Klage erhoben und im ersten Rechtszuge folgende Anträge gestellt: 1.) festzustellen, dass die Anfechtung des Testaments vom 2.Februar 1937 durch die Beklagte unbegründet ist, hilfsweise festzustellen,dass der am 10.Juli 1943 verstorbene Maler F-fitz Alleinerbe des am 1 .Läärz 1937 ver-. storbenen Zimuiermanns August ist, 2.) die Beklagte zu verurteilen, a) das von ihr im Haase Am betriebene Geschäft mit Laden, Ladeneinrichtung und V/arenlager Zog um Zug gegen Bezahlung des Warenlagers an die Klägerin herauszugeben, b) das Erdgeschoss im gleichen Hause Zug um Zug gegen Überlassung des ersten Stockwerks sowie den Garten zu räumen, c) die Kücheneinrichtung im Erdgeschoss, bestehend aus 1 Kohienherd, 1 Eüchehbüfett, 1 Küchentisch,. 5 Küchenstühlen, 1 Abwasch-kommode und 1 SuhuhschränA sowie 1 Liegeso- fa an die Klägerin herauszügeben, d) an die Klägerin die Lösctiungspapiere über die im Grundbuch von B^dl^ Band f Blatt 80 eingetragene Hypothek von AM 2500,— herauszugeben, e) an die Klägerin DM'455,— sowie ab I.Juli 1948 monatlich nachträglich bis zur Käumung von a und b DM 60,— zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die erhobene Klage abzuweisen. Die Beklagte führte zur Begründung ihres Antrages aus, dass das Geschäft mit Einrichtung nicht zu dem Lachlass ihres Ehemanns gehört habe. Sie habe zur.Sanierung des Geschäfts einmal 1400,— KM und nachher weitere 5000,— ELI zur Verfügung gestellt und dafür' das' Geschäft übertragen erhalten. Ihr Ehemann hAbe sie für den Eall, dass sie iritz überlebe, zur Erbin einsetzen und dies mit dem Ausdruck "Ersatzerbin" bestimmen wollen. Sie habe das Testament ihres Ehemanns und des Fritz we£en Irrtums über die Bedeutung der Verfügungen angefochten. Me Herausgabe des Hypothekenbriefes lehnte sie ab, weil sie die Hypothek mit eigenen Mitteln, nämlich aus einer von ihrem Ehemann zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung über 2000,— BM zurückgezahlt habe. Das Landgericht in Braunschweig hat durch ToHurte i'l vom 23.November 1949 festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten, wodurch sie das Testament ihres Ehemannes vom 2.Februar 1937 angefochten hat, unwirksam sei. Es hat ferner die Beklagte verurteilt, das Erdgeschoss mit dem Laden im Hause Am und den zu dem Hause gehörenden Garten zu räumen, und zwar das Erdgeschoss Zug um Zug gegen Überlassung des ersten Stockwerks, ferner die Ladeneinrichtung und die Löschungspapiere über die im Grundbuch von Band % Blatt 80 eingetragene Hypothek von HM 2500,— herauszugeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung verfolgt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte zu dem Beweis dafür dass die Lebensversicherung des Erblassers August U^m^mit der Bestimmung abgeschlossen sei, dass die. Versicherung summe nach d|em Tode des Erblassers an sie auszuzahlen gewesen und jauch, tatsächlich i.usgezahlt worden sei, auf eine Auskunft der Versicherungsgesellschaft, der i?4BHflHBIH^liebens-versicherungs-Aktiengesellschaft, bezogen. Durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 22. September 1950 ist die Einholung der Auskunft angeordnet '.vorden. Sie ist erst nach der letzten münd- <* liehen Verhandlung eingegangon. Das Oberlandesgericht hat, ohne diese Auskunft zu berücksichtigen, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen unter Berichtigung der llrteilsformel, die bezüglich der herauszugebenden Inventargegenstände neu gefasst worden ist. Ausserdem ist die Beklagte an Stelle der Herausgabe der "Lö-schungspapiere" zur Herausgabe des Hypothekenbriefes und der Leschungsbewilligung des Gläubigei's der Hypothek, verurteilt worden. tragen dieses Urteil hat die Beklagte Revision ein gelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die -ttevisien rügt Verletzung der §§ 2078, 242, 273» 812 und 2084 BGB in Verbindung mit §§ 133» 1006 BGB sowie der §§ 286 und 300 ZPO. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der .uevision. -untscheidun. ;sgründe I. Da die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist, ist ihre Zulässigkeit davon abhängig, dass der Wert des Beschv.'erdegegenstandes 6000,— DM übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO). Diese Bedingung ist erfüllt, selbst wenn man den nach § 3 ZPO festzusetzenden Y/ert des den Gegenstand des I'es.tstel-lungsantrags bildenden Anspruchs nicht berücksichtigt. Mit der Revision ist 'das Berufungsurteil zunächst insoweit angefochten worden, als die. Beklagte zur Räumung des Erdgeschosses mit dem Laden und des Gartens im Hause 9 in B^H^ verurteilt worden ist. Kach ihren in der Berufungsinstanz gemachten, von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben beträgt der Einheitswert des Hauses 5600 Dü, der Brandkassenwert 11390 DM. Die Leerraummiete für das -Erdgeschoss ist auf 30,— DM und für den Garten auf 60,— DM monatlich durch die Preisbehörde festgesetzt worden. Be- lastet war das Grundstück ursprünglich, mit Hypotheken im Gesamtbetrag von 5500 iLi, hiervon war die eine Hypothek in Höhe von 2500 BM von der Beklagten vor der Währungsreform zurückbezahlt worden. Hach §§ 3, 546 Abs 2 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes durch den-Wert der Sache bestimmt, wenn deren Besitz Gegenstand des.Streites ist. Hier' handelt es sich nicht.um die Herausgabe des gesamten Hausgrundstücks, sondern nur um die eines Teils davon. Geht man hei der Berechnung ihres Wertes von dem.des Gesamtgrundstücks aus, so kommt nicht, dei? Einheits-, -sondern der - 9 ~ Verkelirsv/ert des Grundstücks in Frage. Einen gewissen Anhaltspunkt bietet der Brandkassenv/ert. Da dieser aber nicht den V/ert des Grund und Bodens enthält, auf dem das Grundstück errichtet ist, so kann der Wert des Gesamtgrundstücks einschliesslich des Gartens mit 12000 Dm angesetzt werden. Ob von diesem Betrag der der Grundstücksbelastung von 3000 EH in Abzug gebracht werden muss, wie die Klägerin meint, kann dahingestellt bleiben. Der Senat sieht sich nicht genötigt, zu dieser Streitfrage - vergl hierzu Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17.Auf1 § 6 Anm I 4 mit ftachw. - Stellung zu nehmen. Unterstellt man die Ansicht der Klägerin in ihrer He-visionsbeantv,’Ortung als richtig, dann betrug nach Abzug der Belastung von 3000 III der verbleibende Y#'ert des Gesamtgrundstücks 9^00 DH, Bemisst man hiernach den ’..ertanteil der he raus verlangten Grundstücksteile, so » ist dabei zu berücksichtigen1, dass das Erdgeschoss mit Rücksicht auf das dort betriebene Geschäft der wertvollere Teil des Hauses ist,1 wie auch in der von der Preisbehörde festgesetzten Miete zu dem Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Tatsachen ist daher, der.V/ert des Erdgeschosses und des Gartens mit 5500 BM zu bemessen. Hierzu kommt der Wert der Ladeneinrichtung, die mit 600 DM angegeben worden ist, und das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Beklagten am Besitze des Hypothekenbriefes und der Löschungsbewilligung, das mit 100 DM * zu bewerten ist. Soweit die genannten Ansprüche Gegenstand der Revision sind, beläuft sich.demnach der wert des Beschwerde 10 - gegenständes auf 6200 BLi. Damit Ist die Zulässigkeit der Hevision gegeben. II. A.er formund fristgerecht eingelegten Hevision kann in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben. 1) Die Klägerin leitet ihre Berechtigung zu den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen aus den Testamenten ihres Ehemannes und dessen Vaters August Y/^0H^ her. Beide Testamente hat die Besagte nach § 2078 BGB angefochten. Soweit es sich um .die Gültigkeit des Testaments des Pritz handelt, lassen die sie bejahenden Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Hechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus,. Britz ^0 sei bei den .von ihm getroffenen letztwilligen Anordnungen davon ausgegangen, dass die zu dem Nachlass seines Vaters gehörenden Hechte an dem Grundstück und dem darauf betriebenen Geschäft auf die Klägerin übergehen würden. Das ergebe sich daraus, dass er in Ziff 2 des Testaments seinen Erben ausdrücklich die Verpflichtung auferlege, die ihm durch das väterliche Testament überkommenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Das Testament bringe, deshalb den wirklichen willen des Pritz V/^^j^zu dem Ausdruck, und die Beklagte könne nicht im Wege der Anfechtung geltend machen, Britz habe sich bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen über die Bedeutung seines Testaments geirrt, v/eil er der Ansicht gewesen sei, 11 die Klägerin könne daraus keine Ansprüche an das zu dem August Nachlass gehörige Haus und das Geschäft herleiten. Diese Erwägungen sind bedenkenfrei, nichtig sind auch die weiteren Darlegungen des angefochtenen Urteils, soweit sie ein Anfechtungsrecht der Beklagten aus anderen Gründen verneinen. Das Berufungsgericht sieht den Beweis dafür, dass die Klägerin ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, für nicht als erbracht an, so dass die Beklagte schon deshalb mit der Behauptung nicht durchdringen kann. Die Revision hat auch insoweit Angriffe nicht erhoben. 2) Bei seinen Erwägungen, die sich mit der Erage der Anfechtbarkeit des August Testaments befassen, geht das Berufungsgericht richtig davon aus, dass es zunächst zu erforschen sucht, ob in den letztv/illigen Anordnungen des Erblassers August sein wirklicher. V/ille zu dem Ausdruck gekommen ist.. Die Anfechtung eines Testaments auf Grund des § 2078 BGB setzt voraus,; dass der Erblasser sich in einem Irrtum befunden hat, sei es, dass er sich über den Inhalt seiner Abklärung im Irrtum befand oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), sei es, dass er bei Kenntnis der Sachlage die Airklärung überhaupt nicht abgegeben hätte (Irrtum im Beweggrund). In beiden Eällen muss deshalb zunächst kiargestellt werden, was der Erblasser wirklich gewollt hat und von welchen Voraussetzungen er sich' bei der von ihm getroffenen Verfügung hat leiten lassen. 12 - Im vorliegenden Falle handelt es sich um die im Testament erfolgte Einsetzung der Beklagten als "Er-satzerbin" des zunächst als Erben berufenen Fritz Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Ihemann habe sie nicht nur für den Fall an Stelle seines Sohnes.einsetzen wollen, dass dieser vor ihm, sondern auch dann, wenn er nach dem Eintritt des Erbfalles versterbe. Er habe sie also nicht nur zur Ersatzerbin im Sinne des § 2096 BGB, sondern auch als Nacherbin nach § 2100 ff aaO berufen wollen. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung aus zwei Gründen für nicht erwiesen. Es erwägt zunächst, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments einer rechtskundigen Person, des Notars m P|P, bedient habe. Diesem könne schwerlich unbekannt gewesen sein, was das BGB unter einem Ersatz-erben verstehe. Dieser habe auch bekundet, dass er sich im. allgemeinen bei Beurkundungen von Testamenten der begrifflichen Bedeutung dieses. Ausdruckes bewusst sei, und dass er annehme, sich dessen auch in diesem Falle bewusst gewesen.zu sein. Hierfür spreche bei einem Notar schon die.’Vermutung. Als weiteren Grund für die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten führt das Berufungsgericht an, wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, müsste August v/^pfe auch den;Willen gehabt haben, seinen Sohn lediglich zu dem Vorerben und die Beklagte für den Fall seines Todes zu dem Nacherben einzus'etzen. Dann hätte aber August z B auch etwaige spätere Kinder seines Lohnes Übergehen v/ollon, da - 13- er bei dem damals 26 Jahre alten- Fritz mit einer späteren Heirat und mit Kindern aus dieser Ehe durchaus habe rechnen müssen. Für einen derart befremdenden killen lägen aber Anhaltspunkte nicht vor. Hur unter ganz besonderen Umständen wäre es denkbar, dass ein Erblasser wohl seinen Sohn, nicht aber dessen Kinder in den Genuss des Nachlasses hätte kommen lassen wollen. Venn deshalb der als Zeuge vernommene Notar bekundet habe, er würde das Testament entsprechend formuliert haben, wenn August eine echte Vor- und Hacherbschaft gewollt hätte, so sei dies auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen glaubhaft. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht bedenkenfroi. Y/ie das Berufungsgericht feststellt, ergibt der Inhalt des Testaments, dass man bei seiner Errichtung den Fall des Todes des Fritz wohl bedacht hat; denn sonst hätte der Erblasser eine "Ersatzerbschaft” nicht angeordnet. Keine Eolle hat dabei, so führt das Berufungsgericht an anderer Stelle aus, der Fall gespielt, dass Fritz vor dem Erblasser kinderlos ver- sterben, solle. Dieser Fall habe den YJillen des Erblassers in keiner Hichtung beeinflusst. August 0^ habe weder angenommen, Fritz werde ein- mal kinderlos versterben, noch habe er angenommen, Fritz werde unter Hinterlassung von Kindern sterben. Y/enn dem aber so ist, so würde wegen der durch § 2107 BGB getroffenen Regelung eines solchen Falles die Berufung der Beklagten als Uacherbin etwaige spätere Nachkommenschaft des Fritz nicht beeinträchtigt haben. Hiernach ist, wenn der Erblasser einen Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung des Testaments keine Abkömmlinge hat, oder von denen der Erblasser ztl dieser Zeit nicht v/eiss, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. Eie Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Willen des Erblassers verneint, die Beklagte auch zur Macherbin seines Lohnes Fritz zu berufen, sind daher nicht zwingend, ^ine Einsetzung der Beklagten wäre nach § 2107 aaO nur eine bedingte gewesen, und gerade in dem Fall, dass Fritz Abkömmlinge hinterlassen hätte, wäre sie hinfällig gewesen. Da d*p3 Oberlandesgericht bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise wesentlich von diesen rechtlich irrigen Erwägungen beeinflusst worden ist, ist schon aus diesen Gründen das Urteil, das auf ihnen beruht, aufzuheben und die Sache zur. erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht darin, dass es Schlüsse auf den Willen des Erblassers daraus zieht, was sich der beurkundende Notar unter dem Begriffe des "Ersatzerben" vorgestellt hat. Maßgebend ist nicht die Auffassung des Notars, sondern die des Erblassers, mag auch der Notar die Auffassung gehabt haben, die von ihm gewählte Formulierung des Testaments gebe den Y/illen des Erblassers wieder (RG in HkR 1932 iir 1055). Bei der. erneuten Prüfung der Präge, welches der wahre Hille des August W^J^^war, wird zu berücksichtigen sein, dass, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von der Erwägung bestimmt war, die Beklagte sicherzustellen, Biese Sicherstellung war aber nicht nur dann geboten, solange Pritz am Leben war - mit ihm stand ja die Beklagte in guten persönlichen Beziehungen -, sondern gerade dann, wenn er vor ihr verstarb. Es wird auch zu erwägen sein, ob nicht dem Erblasser, der das Testament kurz vor seinem 'fode errichtete, der Gedanke, dass sein damals 26 Jahre alter dohn ihn überlebe, viel näher liegen musste, als die doch weit ferner liegende Möglichkeit, dass sein Sohn vor ihm versterbe, so dass gerade eine letztv/illige Anordnung für diesen Pall nicht im Bereich seiner Erwägungen gelegen hätte. 3) Von seinem in dem angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt war für das Berufungsgericht kein Anlass vorhanden zu erörtern, ob auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des August Testaments Vorlagen. Gelangt bei der erneuten Verhandlung das Berufungsgericht bezüglich des willens des August zu einem entgegengesetzten Ergebnis, dann wird sich die Untersuchung auch auf sie zu erstrecken haben. Abgesehen von der Präge, ob die Anfechtuugserklärung der Beklagten innerhalb der Prist des § 2082 BGB abgegeben war, wird nunmehr auch zu prüfen sein, ob nicht etwa der Wille des Erblassers in seiner letzt-willigen Verfügung zu dem Ausdruck gekommen ist. Denn für die Anfechtung eines Testaments wegen eines Erklärungsirrtums kann nur dann Platz sein, wenn wahrer Wille und Erklärung nicht übereinstimmen. Ist-der Y/ille .des Erblassers, wenn auch nur mangelhaft, in der Verfügung von Todes wegen zu erkennen und kann dieser Y/ille durch Auslegung ermittelt werden, dann gilt die Erklärung in dem Sinne, wie er sich durch die Auslegung ergibt. Die Auslegung geht der Anfechtung ätets../.yor,weil diese die Erklärung von Todes wegen vernichtet, während die Auslegung dem wahren willen des Erblassers zur Wirksamkeit ver-hilft (so OGrHZ 1,196 für einen Pall des Motivirr-tums; Palandt, BJB 7.Aufl § 2078 Anm 3). Es erhebt sich aber hier die Präge, oh der von dem Erblasser gebrauchte Ausdruck des 11 Ersatzerben", wenn auch vielleicht undeutlich, so doch noch hinreichend den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Beklagte nicht nur zur Ersatzerbin im gesetzlichen Sinne, sondern auch als Nacherbin zu berufen, also für den Pall, dass Fritz zwar zunächst Erbe wird, aber später (ohne Hinterlassung von Abkömmlingen) verstirbt. Es ist hierbei zu bedenken, dasä der Unterschied zwischen den Begriffen des Ersatz- und des • Nacherben rechtsunkundigen Personen nicht immer geläufig und die Möglichkeit einer Verwechslung sehr leicht gegeben ist. Von solchen Erwägungen ist auch das Reichsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung in HER 1932, 1055 .ausgegangen. Wie bei jeder Auslegung ist auch hei Verfügungen von 'i'odes wegen nicht an ihrem '»ortlaut zu haften, Es können dahei auch Umstünde berücksichtigt werden, die ausserhalb der Erklärung liegen. Die Tatsache, dass ein Notar den letzten Willen beurkundet und den Erblasser beraten hat, ist nicht allein von entscheidender Bedeutung, wie das Reichsgericht a&O ausgesprochen hat. Es kommt nicht auf die Bedeutung an, die der beurkundende Notar dem gebrauchten Begriff beilegt, sondern der Erblasser. Auf dieser von der Revision gerügten Nichtanwendung des § 133-BG3 beruht das angefochtene Urteil ebenfalls. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, dass der Erblasser August durch den Gebrauch des Wortes "Ersatzerbe" habe sagen v/ollen, sie solle Erbin werden, wenn Pritz vor ihr ver- sterbe. Biesen Willen habe der Erblasser im Testament zu dem Ausdruck gebracht. V/enn der “ille des Erblassers im Testament nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, so sei das darauf zurückzuführen, dass sich der Notar über die Bedeutung des Ausdrucks "Ersatz-erbe" geirrt habe. Wenn also die Eeklagte auch an das in seinen Polgen für sie weniger günstige Anfechtungsrecht in erster Linie gedacht hat, so machte ihr Sachvortrag es doch erforderlich, auch auf die Präge der Auslegung des Testaments einzugehen. Würde das Ergebnis der neuen Verhandlung das sein, dass die Beklagte nach dem Ableben, des Pritz Erbin des August geworden ist, so wäre die Klage jedenfalls insoweit ünbegrün- det, als die Beklagte zur Räumung des Ladens, der übrigen Bäume des Erdgeschosses und des Gartens verurteilt ist. Kielt stattzugeben wäre dann aber auch dem Klagantrag, der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung bezüglich, des Testaments vom 2.Februar 1937 gerichtet ist. Zwar ist dann-die Anfechtung unwirksam,.weil sie gegenstandslos ist. Denn eine letztwilli-ge Verfügung, deren Y/ortlaut dem «Villen des Erblassers entspricht, kann, nicht augefochten werden; Die Klägerin hat in diesem Fall aber kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), da sie ja dann ohnehin keine Hechte am Nachlass des August haben kann. 4) Da aber das Berufungsgericht auf Grund der neuen. Verhandlung hinsichtlich seiner Ln tisch ei dung über das.Erbrecht der Klägerin möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie in dem angefochtenen Urteil, so kommt es auch auf die weiteren Bügen der Revision an, die sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Ladengeschäfts, der Löschungsbewilligung und des Hypothekenbriefs für die Hypothek Krüger beziehen. Denn insoweit ist die Entscheidung nicht lediglich davon abhängig, welche Rechte der Beklagten auf Grund, des Testaments vom 2. Februar 1937 zustehen. a) Die Beklagte hat sich gegenüber der Klage, insoweit als sie auf Räumung des Ladens und Herausgabe der Ladeneinrichtung gerichtet ist, darauf 19 - berufen, dass das Geschäft nicht zu dem Nachlass gehört habe. Es habe schon bei Eingehung der Ehe zwischen ihr, ihrem Ehemann und seinem.Sohn • Einverständnis darüber geherrscht, dass das Geschäft mit allem Zubehör ihr gehören solle und dass sie den Laden und. die dazugehörigen Bäume erst zu räumen brauche, wein sie wegen Alters oder Krankheit das Geschäft nicht mehr führen könne und ^tbgeben wolle. Die.Ladeneinrichtung sei ihr Eigentum. Diese Vereinbarung sei getrof-. fen worden,^eil sie ihrem Mann ausser den in dem Testament erwähnten 1400 HM, weitere 5 bis 8000 EM zugebracht habe, die für. das. Geschäft zur Verfügung gestellt worden seien. Ihr Mann habe sich auch in diesem Sinne Dritten gegenüber geäussert, die die Beklagte auch benannt hat, und die als Zeugen vernommen worden sind. Deshalb sei das Geschäft auch im Testament nicht erwähnt worden. Die Beklagte beruft sich damit für die von ihr erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin auf eine zwischen ihr und August und Fritz getroffene Vereinbarung unter Le- benden und nicht auf das Testament. Diesen Ausführungen der Beklagten kann deshalb nicht damit begegnet werden,...dass der Beklagten durch das Testament ein Lacht zur Führung des Geschäfts nicht eingeräumt werden sollte. Das Testament erwähnt das Geschäft und die Ladeneinrichtung •mit keinem w'ort, und es liegt deshalb die von der Bevision behauptete Anneuime nahe, dies sei . geschehen, weil der Testator davon ausgegangen sei, dass die Erage des Geschäfts und des Inventars bereits geregelt gewesen sei. iüs ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte dafür entnehmen will, welche Hechte der Beklagten auf anderem Wege hinsichtlich des Geschäfts eingeräumt worden sind. Jedoch sind auch hier die Ausführungen des Berufungsurteils nicht ohne Widerspruch. Es wird ausgeführt, August sei bei der Errichtung des Testaments davon ausgegangen, dass das Geschäft nebst dem Invenbar zu seinem Nachlass gehöre und auf seinen Erben übergehe. Sonst würde er der Beklagten nicht die in § 2 des Testaments vom 2.1'ebruar 1937 genannten Hechte eingeräumt haben. Denn das würde zur Böige gehabt haben, dass dem Erben aus dem Nachlass keinerlei Einnahmen zuflössen, während er die gesamten Lasten habe tragen müssen..Die Anordnungen im Testament seien nur unter der Voraussetzung verständlich, dass der Erbe das Geschäft mit dem Inventar erhalte, das Geschäft betreibe und aus den Erträgnissen der Beklagten die im Testament vorgesehene Unterhaltsrente bezahle?. Diese Ausführungen stehen mit den weiteren Darlegungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch, dass jaachCdeh. gesagten Umständen die Beklagte in den Genuss der ihr im Testament eingeräumten Vorteile erst kommen sollte, sobald sie das Geschäft dem Erben des August Wl überlasse. Ist diese Feststellung richtig, dann würde die Beklagte nicht gleichzeitig in den Genuss ihrer Hechte aus dem Testament und des Geschäfts mit den Geschäftsräumen, dem Inventar und den .'/arenbeständen kommen, -^ainit wäre aber der. Schlussfolgerung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen. Auch sonst sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt nicht ohne innere Widersprüche. Es wird ausgeführt, um eine echte Übereignung könne es sich nicht gehandelt haben. Wohl "möge" August im Einvernehmen mit seinem Sohn der Beklagten die selbständige Führung des Geschäfts auf ihre Rechnung überlassen haben. An anderer Stelle heisst es, dass das Geschäft und die Inventarien ihr von Fritz unentgelt- lieh überlassen worden seien, und es wird daraus gefolgert, dass als stillschweigend vereinbart angenommen werden müsse, dass sie verpflichtet sei, abgängige Stücke im Hahnen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung zu ersetzen und in diesem Hahmen für eine Vervollständigung des Inventars zu sorgen. Bas Berufungsgericht kommt schliesslich zu dem Ergebnis, dass der Beklagten ein Recht auf Weiterführung des Geschäfts nicht eingeräumt sei, und dass auch in Anrechnung der in ihrem Besitz befindlichen Inventar stücke die zu ihren Gunsten b.estehende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB widerlegt sei. Biese Ausführungen enthalten keine klare und widerspruchsfreie Feststellung des-Sachverhalts, so- -22- wei'fc er mit dem von der Beklagten offenbar bis jetzt in eigenem Namen betriebenen Ladengeschäft Zusammenhänge. Dine erneute sachliche und rechtliche Prüfung ist geboten. Palls es nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung noch notwendig ist, wird es auf Polgendes ankommens > Die Beklagte behauptet selbst, dass nach der von ihr behaupteten Vereinbarung das Geschäft ihr zu dem Betrieb nur solange verbleiben solle, als sie dazu imstande sei. Daraus ergibt sich, dass ihr dieses nicht endgültig, sondern nur auf wenn auch unbestimmte Zeit übertragen sein kann. Da das Inventar zu dem Geschäft gehört, ja wohl dessen wesentlichsten Bestandteil mit Ausnahme des Warenlagers und des Hechts zur Benutzung des Ladens darstellt, so wird die Peststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass die Beklagte durch di,e Überlassung des Inventars kein Eigentum daran erlangen sollte, soweit, dies Inventar zur Zeit des Todes des August vorhanden war. Bezüglich der später angescbafften Inventarstücke ist die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht als widerlegt anzusehen. Hier kommt es im wesentlichen auf den Inhalt der Überlassungsvereinbarung an. Hierüber . fehlt es nach dem oben Ausgeführten an einwandfreien Feststellungen. Eine Pflicht der Beklagten, für den Ersatz unbrauchbarer Inventarstücke durch neue zu sorgen, kann auch bei unentgeltlicher Überlassung des Inventars nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart gelten, wie das Berufungsgericht meint. Von dem Zweck und dem Inhalt der Überlassung sVereinbarung wird es auch abhängan, ob die Klägerin befugt war, die Vereinbarung jeder Zeit frei zu widerrufen. b) Mit Hecht rügt die Revision die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Hypothekenbriefes der Hypothek und der vom Gläubiger erteilten Löschungsbev/illigung. Hierzu wäre sie allerdings ohne weiteres verpflichtet, wenn sie die Rückzahlung mit Mitteln bewirkt hätte, die dem Nachlass des August zustanden. Bas hat das Be- rufungsgericht aber in einer verfahrensrechtlich zu beanstandenden V/eise festgestellt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie die Hypothekenforderung unter Verwendung eines Betrages von 2000 RM getilgt habe, der ihr auf Grund einer. Lebensversicherung, die August zu ihren Gunsten ein- gegangen sei,- ausgezahlt worden sei. Zum Beweise hatte sich die Beklagte auf die Auskunft der ^Umim^^^-Lebensversicherungs-AG bezogen. Die Einholung der Auskunft ist angeordnet, der Eingang derselben aber nicht abgewartet worden. Dadurch sind aber, wie die Revision mit Recht rügt, die Vorschriften der §§ 286, 300 ZPO verletzt. Auf den Inhalt der Auskunft kam es entscheidend an. War die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag bezugsberechtigt, dann hat sie die Hypothek mit eigenen Mitteln zurückbezahlt. Ben Gründen des Berufungsgerichts, aus denen es eine Bezugsberechtigung der Beklagten verneint, kann nicht bulgestimmt werden. Ja führt hierzu aas, selbst wenn in dem Lebensversicherungsvertrag die Beklagte als bezugsberechtigt benannt gewesen sei, so habe August ^^als Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung durch letztwillige Verfügung widerrufen können. Das habe er auch durch die Bestimmung in § 3 seines Testaments getan, denn daraus ergebe sich sein V7ille, dass sein Erbe der Bezugsberechtigte sein solle. Nach. § 166 Abs 1 Satz 1 VVG steht bei einer Kapitalversicherung deia Versicherungsnehmer im Zweifel das liecht zu, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Diese Bezeichnung eines Di’itten oder eines anderen an seiner Stelle kann aber nicht durch letztwillige Verfügung, sondern nur durch Erklärung gegenüber dem Versicherer erfolgen. § 332 BGB ist nicht anwendbar (RGZ 140, 34; 153, 225). Dass ein Widerruf der Bezeichnung gegenüber dem Versicherer erfolgt ist, ist nicht behauptet worden. Es kommt daher auf den Inhalt des Versicherungs-*v Vertrages an, den die Beklagte unter Beweis gestellt hat* Hat die Beklagte die Hypothek mit eigenem Geld zurückbezahlt, so steht ihr gegen den Erben des Au-gust Anspruch aus ungerechtfertigter Be- reicherung zu (§ 812 BGB). Dieser Anspruch ist nicht auf Übertragung der durch das Erlöschen der Forderung zur Eigentümergrundschuld gewordenen Hypothek, sondern auf Ersatz des aufgewendeten Be- - 2 5 - träges gerichtet. Denn durch die Zahlung ist die persönliche Schuld der Klägerin erloschen, die Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrund-schuld ist nur eine gesetzliche Folge der Tilgung der Forderung (§ 1163 BGB), ^in Anspruch des zahlenden Dritten, sich wegen seines Ersatzanspruches aus dem Grundstück zu befriedigen, besteht nur in den Fällen der §§ 1143, 1150, 426 Abs 2 BGB. Dann geht auch die Forderung mit der Hypothek auf den Dritten über (Palandt, BGB 7.Aufl § 1163 Anm 5 b,bb). Solange der Bereicherungsanspruch der Beklagten nicht erfüllt ist, steht ihr an den in ihrem Besitz befindlichen, aber den Erben des August ge- hörenden Urkunden nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, dessen Geltendmachung aber zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Ersatz ihrer Aufwendungen führen kann (§ 274 Abs 1 aaO). War die von der Beklagten zur Zahlung verwandte Summe aus der Versicherung an sie ohne rechtlichen Grund bezahlt, dann ist sie gegenüber dem Nachlass insoweit ungerechtfertigt bereichert gewesen. Hat sie die Summe zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verwandt, so ist die Bereicherung damit weggefal-len. -is steht ihr aber auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Betrages von 2000 RM nicht zu. Aus diesen Dr.Lersch Gründen war, wie geschehen7 -zu> ei*|.e'iiiien„ Ascher Kaske Dr.Hartz Johannsen.