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BGH

Gericht: BGH

.1) Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht .möglich ist oder das Berufungsgericht gegen' Auslegungsgrundsätze oder Vetfahrensvorschriften verstos- "Uf die .Revision der Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberl&ndes^erichts in Celle 'vom 51o März 1950, soweit darin über die An Schlussberu-fung und die Kosten erst sch led er worden ist, aufge-h°ben und die Sache zur anderwe'iten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.| Grundstück schon etwa bezahlte Erbschaftssteuer m abgezogen hat» Über den eventuellen Mietertrag 'J| kann meine Schwester Ida verfügen» Ich erwarte, M dass mein Bruder und meine Schwester bei ihrem 1 Tode den ihnen zugefallenen Teil der Erbschaft, 1 oder was davon übrig sein wird, sowie meine - 4 III» wenn, mein Bruder Karl durch Tod oder infolge pj Missachtung der Bestimmungen1 ausscheidet, so wachst'f sein Anteil meiner Schwester Ida und meinen beiden Lichten, Hilde 1 MMi und Martha utfMfgi. letzten Willens ausscheiden, so treten an ihre Stelle meine Schwester Ida und meine Nichte Hilde Den Ehemännern meiner Erben stehen irgendwelche Rechtsansprüche an meinem Nachlass nicht zu; insbesondere sollen sie Rechtsansprüche Ihrer Ehefrauen dem Nachlass gegenüber nicht geltend machen können. hilfsweise, das Grundstück an die Beklagten auf-.zulas sen und ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen; 1) die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass'als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wird die Erbengemeinschaft nach Martha Lau hilfsweise: das-Grundstück1 an diese Erbengemein- ' Das Berufungsgericht.hat den Kläger verurteilt, ä.) in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, dass die Parteien als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Martha 10} und Karl - der Kläger anstelle seiner Prau - eingetragen werden, pi lll/EEA/E / nach debt Hauptantrag der Widerklage zu erkennen, hilfsweise dem Kläger die Kosten des 1 ..Rechtszuges auf zue r Regen und den.Rechtsstreit im übrigen zu-rtickzuv erweisen. In der Hauptsache streiten die Parteien nur noch um die Präge, ob die Beklagten Allcineigentümer des Grundstücks 'sind oder insoweit in einer Erbeng'emein- , schaft mit dem Kläger stehen. Die Erblasserin habe grundsätzlich ihre,Geschwister Ida und Karl zu je 1/5 und did Beklagten zu je 1/6 als Erben eingesetzt» Sie habe Ida an dem Hausgrunds tue a als Vorausvermächtnis nur die lebenslängliche Nutzung zugewancjlt'o -Das'"Grundstück sei daher im Eigentum der .'Erbengemeinschaft verblieben» Me Ansicht der Beklagten, sie seien als Macherben von Karl und Ida oder kraft Anwachsung auf Grund der Verwirkungsklausel ('ll des Testaments) jetzt Alleineigentümer, treffe nicht zu» Die in Ziffer I o Abs 1 a.E. des Testaments ausgesprochene Erwartung» dass Karl und Ida bei ihrem Tode den ihnen zugefallenen Teil der Erbschaft den -Beklagten zukommen lassen würden, enthalte keine bindende Anordnung, sondern einen unbeachtlichen Wunsch der Erblasserin» Das ergebe insbesondere der Wortlaut der Bestimmung, nach welchem der Übergang des Erbteils der Geschwister nach deren Tode auf die Beklagten von einer besonderen Handlung der Geschv/ister abhängig gemacht worden sei, wie die Worte "zukommen lassen werden" erkennen liessen.Das folge ferner aus dem Aufbau des Testaments; die Erblasserin habe sonst alle wesentlichen Fragen peinlich genau und bestimmt geregelt, in Ziffer I c aber nur unbestimmt auf den Willen ihrer Geschwister abgestellto Die Beklagten hätten für die Auslegung des Testamentes in' einem' über die gewöhnliche Wortbedeutung hinausgehenden Sinne die Beweislast» Bei Beurteilung aller Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin ihre Geschwister wegen der hinterlassenen Erb- teile habe beschränken und eine Hacherbschaft zu Gunsten der Beklagten anordnen wollen'» Da die Erwartung der Erblasserin keine bindende Anordnung, sondern nur ein Wunsch gewesen sei, liege in der Nichtbeachtung keine Missachtung ihres letzten Willens. Auch habe nur , eine vorsätzliche Missachtung die Verwirkungsfolge aus-' lösen können; Es sei nicht zu widerlegen, dass Ida und Karl siöh auf Grund des Erbscheins als unbeschränkte Karl sei auch nicht auf Grund , 'der Ziffer III Abs 1 als Erbe ausgeschieden, da nach dem Zusammenhänge ohne, weiteres anzunehmen sei, dass nur ein Ausscheiden durch Ted vor der Erblasserin gemeint gewesen sei. Die: Auslegung, die das Berufungsgericht der Klauselt "Ich erwarte, dass mein Bruder und meine Schwester bei 9•Aüfl, Anm 3 zu § 2084 BGB;I aKL, KG in HEB 31, 3Is!; KG in DFG 41,10), da das Berufungsgericht schon gegen §'133 BGB verstossen hat» 1 Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne, des Ausdrucks zu- Das Berufungsgericht hat die von der Erblasserin unter I e ' des Testaments ausgesprochene Erwartung zu sehr voii; ihrem V/ortlaut her ausgelegt und diese Klausel nicht hinreiphend im Zusammenhang-mit' den übrigen Bestimmungen des Testaments gewürdigt„ Es ist zwar zu-E treffend davon ausgegangen, dass- gerade in letztwilli-.gen Anordnungen gebildeter"Personen eine Verfügung oft ln die Form des Wunsches oder der Erwartung gekleidet sein könne (vgl Warn 1918, 62; LZ 1922, 293; DRZ 1931, Beil Ir '314; Kemmer in DJ 1940, 1183), hat dann jedoch nach Abwägung nur eines Teils der insgesamt zu1wür di- . genden Umstände, wie vor allem seine Erörterungen zur Beweislast erkennen lassen, wesentlich auf die'"gewöhn-liehe V/ortbedeutung" abgestelltSchon damit hat das Berufungsgericht dem Wortlaut -eine Bedeutung eingeräumt, die im 471 der Spruch mit der -Forderung des § 133 BGB stellt, "nicht-an dem buchstäblichen 'Sinne des Ausdrucks • zu haften." Das Berufungsgericht hätte die Erwartungsklausel insbesondere auf ihren Zusammenhang mit der Klausel über den Ausschluss der Ehemänner (Schlussklausel) prüfen müssen. Denn gerade diese'Erwägung konnte die Annahme rechtfertigen, dass die Erblasserin mit der Schlussklausel - über die Wortauslegung des Berufungsgerichts hinaus - auch eine Weitervererbung ihres Nachlasses an die Ehemänner 'ihrer Erben aüsschliesse.n Insoweit liegt der Gedanke nahe, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, die Beklagten würden den Ida zugefallenen Erbanteil spätestens bei deren Tode auf Grund der Ziffer III Absatz 2 des Testaments erhalten und schon hierdurch rechtlich gegen eine anderweitige Verfügung Idas gesichert sein. Diesem Ausgangspunkt könnte, wie noch zu erörtern sein wird, durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass in der von, der Erblasserin angeordneten’"Anwachsung" rechtlich dine Nacherbeneinsetzung i.S„ des § 2100' BGB liegt. Wunsch der Erblasserin zu sehen sein, ihre Geschwister möchten den, von ihr mit •Ziffer- III rechtlich- erstrebten Erfolg unterstützen und dafür Sorge tragen, dass ihr Erbteil oder der Überrest den Beklagten auch tatsächlich zukäme. Es hat die Ziffer III des Testaments nur hinsichtlich Karl - geprüft- und insioweit die Möglichkeit einer Nacherbfolge der Beklagten von vornherein mit der Erwägung verneint,, nach dem Zusammen- Überdies wäre die Prüfung des Zusammenhanges nicht auf die Ziffern II und III des Testaments zu beschränken, sondern auch Insoweit eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Erblasserin erforderlich gewesen» , . sich mit dem Ausspruch einer Erwartung begnügt habe, weil diese Folgen für sie selbstverständlich waren, auch in stärkerem Maße für eine.Bindung der Erben sprechen,- als das Berufungsgericht bisher angenommen hat, ■ , . Das Berufungsgericht hat ferner den Auslegungsstoff Ausserhalb der Urkunde nicht berücksichtigt und insofern ; gegen § 133 BGB und - § 286 ' ZPO -verstosseni Es durften .insoweit, die von den Beklagten untef Beweis gestellten Behauptungen nicht zu deren Nachteil übergehen, dass jdie Erblasserin bereits 1929 mit ihrer Schwester Ida eine heftige ‘Auseinandersetzung wegen ihrer Heiratsab- ; sichten gehabt und dabei insbesondere erklärt habe, sie sei "entschlossen, fremden Leuten nicht Geld in den Auch von der Annahme des Berufungsgerichts aus, dass die Erblasserin ihren Geschwistern doch im Ergebnis' habe freie Hand lassen wollen, bei einer über- bejahendenfalls,, ob die Heirat zwischen Ida BMHHMi und Earl Ml§t eine solche' unerwartete Änderung ward Denn wenn die erste Frage zu bejahen, die zweite dagegen zu verneinen ist, wofür die Feststellung des Berufungsgerichts 'sprechen könnte, die Erblasserin müsse trotz 'des hohen Alters der Schwester Ida.’ doch noch mit der Möglichkeit einer späteren Heirat gerechnet haben, dann könnte eine Nach erbfolge der Beklagten gleichfalls eingetreten sein, da es tro!tz der Vorschrift des § 2065 BGB zulässig ist einen Nach,erben unter der :aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einzusetzen, dass der Vorerbe nicht . t, Hierzu ist in rechtlicher1 Hinsicht noch zu bemer- -M kem Falls eine Gesamtwürdigung des Testaments und des sonstigen Auslegungsstöffes dazu führt, in der krwar- ,) tungsklausel nicht nur einen unverbindlichen Wunsch, son-dem eine bindende Anordnung der Erblasserin zu erblicket kann es, am nächsten liegen, ihre Schwester Ida hinsichtlich der ihr zugefallenen: lachlassgegenstände -als :G: Vorerbin, und die Beklagten insoweit als Nacherbinnen anzusehen (§2100 BGB)» Sofern jedoch aus tatsächlichen Gründen, Insbesondere wegen des*Wortlauts der Erwar-tungsklausel arlzüneInnen: sein sollte, dass die Erblasserin die .Beklagten insoweit nicht selbst eingesetzt, sondern ihren Geschwistern eine Handlung aufgegeben hat ("Ich erwarte^ dass » . » .zukommen lassen werden"), könnte an eine Auflage im Sinne des § 1940 BGB gedacht werden» Jedoch .könnte auch in diesem Falle eine Nacherbfolge- der Beklagten - zwar nicht nach Ziffer I 2 c, sondern nach Ziffer II, III des Testaments - in-Betracht kommen» Denn sollte die. Erwartungsklausel die Geschwister der Erblasserin binden, dann konnte mindestens darin eine bewusste Abweichung und damit eine Missachtung der von.der Erblasserin getroffenen Bestimmungen liegen, dass ihre Schwester Ida ihren Ehemann zu dem Nachteil der Beklagten als Alleinerben einsetzte» Alsdann wäre Ida nach dem \7ortlaut des Testa- Dies -könnte keine Anwachsung im Hechtssinne (§ 2094 BGB) gewesen sein, da nur der Erbteil eines weggefallenen Erben Anwachsen kann und unter Wegfall nach Eintritt des Erbfalles grundsätzlich nur der Eall zu verstehen isto in dem der Verlust des Erbrechts auf den Zeit- ' .punkt des Erbfalles 'zurückbezogen (RGZ 95? dass die Beklagten unter den besonderen Voraussetzungen der Ziffern II und III als Erben eingesetzt sein sollten, nachdem zunächst Ida und.Karl Brandes Erben geworden sind, womit der Eacherbembegrif'f des § 2100 BGB ebenfalls erfüllt wäre» Sollte das Berufungsgericht bei der erneuften Auslegung des Testaments fzu der Annahme kommen, dass die Beklagten für den Eall des Todes ihrer Geschwister schon durch Ziffer III des Testaments allein als Nacherben eingesetzt worden sind, dann könnte die frage, ob die Erwartungsklausel ein Wünsch oder eine Verfügung ist, sogar gegenstandslos Hinsichtlieh der Beweislast'wird zu beachten sein, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften eine vom Richter zu erfüllende Aufgabe ist, die mit der Beweisfüh-iruhg und Beweiswürdigung nicht unmittelbar zu tun hat (vgl RG iii' oeüffArch 71? last ist nur hinsichtlich tatsächlicher Behauptungen Raum, aus denen auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten Schlüsse gezogen werden sollen (RAG in HRR 32 Nr 2276)1 Der Senat geht davon aus, dass das Berufungsgericht 'dieses in dem angefochtenen Urteil nicht verkannt,’ sondern sich in seinen Erörterungen zur Beweislast nur missverständlich ausgedrückt hat» Zutreffend hat die Revision jedoch noch einen Verstoss gegen § 91 ZPO gerügt, der bei der neuen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein wird- Da der Kläger mit seiner Klage abgewiesen und auch seine Berufung•zurückgewiesen worden ist, hatte er die durch (äie Klage entstandenen Kosten geüäss den §§ 91, 97 ZPO zu tragen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die .Parteien hätten jeweils das Haus gänz für sich in Anspruch ' genommen und im Ergebnis beide nur zur Hälfte Erfolg gehabt, da der Kläger zu 1/2 und die Beklagten zu je 1/4 an der Erbengemeinschaft beteiligt .seien, traf nur für den Berufungsrechtszug zu, da die .Beklagten erst in diesem ihre 'Widerklage erhoben haben Brobersch Ascher Br„Hartz Johannsen

Zitierte Normen: § 133 ZPO § 2084 BGB § 91 ZPO
BGBErblasserinBerufungsgerichtKarlTestamentMarthaErbeIda

Volltext der Entscheidung

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Für das Rückschlagewerk !
ZPO
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549, 550; BG-3 § 133.
Gesetz;
Rechtssatz;
.1) Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht .möglich ist oder das Berufungsgericht gegen' Auslegungsgrundsätze oder Vetfahrensvorschriften verstos-
'sen hat,.
2) Um hei der Auslegung einer ‘Willenserklärung den wirklichen willen zu erforschen, muss der Gesamtinhalt der Erklärung einschliesslich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die ausserhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden*
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Aktenzeichen: Urteil vom 11
IV ZR 17 / 50 Oktober 1951
OLG» Celle,

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’ am 11 oOktober i 951 Kle11, Just i zangeste 11ter al s U r kun d s b e am t e r d e r : Geschäftsstelle.
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 In deru Rechtsstreit
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2)	der Frau Martha F Rue St,', Li vier "I,
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Beklagten , 1 iderklÜJg er innen und Revis ion Slicing e rinnen,
 Froze s s bevollm ä c h tigter: Rechts a n w a 11
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1)	Fräulein Lilli
2)	Frau Ilse Kit geh.
beide in Hai
l' 1(illA|MMHBl~3trasse ^
Klägerinnen. Kid erbeklagte und Revisions beklagte 9
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt iflgMNNMP “
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4,Oktober 1951 unter Mitwirkung der Hundesrichter Br„Lersch, Ascher, -Br,Hartz,
J o h an n; 3 cn un d Br, Kr eg e 1
für Recht erkannt;
"Uf die .Revision der Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberl&ndes^erichts in Celle 'vom 51o März 1950, soweit darin über die An Schlussberu-fung und die Kosten erst sch led er worden ist, aufge-h°ben und die Sache zur anderwe'iten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.|
Von Rechts wegen
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den
 Tatbestand:
, (Die Witwe Martha Lift geh .	verstarb	am
6,8.1934 und hinterliess ein privatschriftliehe s Testament vom 23.3.1930 folgenden Wortlauts;
"Ich,: die Unterzeichnete, Witwe i''rau Martha If““^
geborene 13:1*1111 in	tr.•
wohnhaft, bestimme hiermit als meinen letzten Villen vvXjG folgt;	'
I. falls m eineSch w ester, Bräulein ' Ida. Bj—^, Ha| W; Ma'lflHHHHHK-Str.1$, mich überleben sollte, ernenne ich sie zu meiner Testamentsvollstreckerin
 und zur Erbin von meinem (Grundstück Ma^pMIHHIliilii...
Str.jlllmit Mobiliar, Väsphe, Silber usw.
.als .weitere Erben sei:;ze ich neben .meiner Schwester ein; ■.	-	.
Meinen Bruder, Karl 33
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Grundstück schon etwa bezahlte Erbschaftssteuer m abgezogen hat» Über den eventuellen Mietertrag 'J| kann meine Schwester Ida verfügen» Ich erwarte, M dass mein Bruder und meine Schwester bei ihrem 1 Tode den ihnen zugefallenen Teil der Erbschaft, 1 oder was davon übrig sein wird, sowie meine -	4
.Schmucksachen und das Silber, das meine Schv/e- | : ster bekommen hatte, meinen beiden Fichten ■4 Hilde	und	Martha	OHMI zukomnen lassen 1
werden» ^	I
Meine Schwester Ida soll berechtigt sein, nach meinem Tods für die Pflege unserer Grabstellen (m das Kapital aufzuwenden, welches die lyiedhofs- m Verwaltung verlangen wird»'
Ich bestimme des weiteren, dass dem Verein Christi .lieber Lehrerinnen in Gö'WMHHi ein Vermächtnis 1 zufallen soll in Höhe von.M. 1.000.-, Bc^HI- b. BidMMMMft soll Li. rj00.- und die Friedenskirche -j
II. .Wer die vorstehend von mir getroffenen Bestimmungen missachtet oder aber das vorstehende Testament || mit seinem eventuellen Hachtrag'anficht, scheidet. f damit als Erbe aus»	r	tl
III» wenn, mein Bruder Karl durch Tod oder infolge pj Missachtung der Bestimmungen1 ausscheidet, so wachst'f sein Anteil meiner Schwester Ida und meinen beiden Lichten, Hilde 1 MMi und Martha utfMfgi. zu gleichen
;Anteilen an»	.	']
Palls meine Schwester Ida ausscheidet, so wächst ihr Anteil meinem Bruder Karl und, meinen Lichten Hilde LIHM» und Martha GfHHP zu gleichen enteilen i an» Palls meine Fichte Hilde AVHWßP ausscheidet,so treten im Palle ihres Todes ihre Abkömmlinge an ihre Stelle» Sollte sie aber durch Missachtung meiner Bestimmungen ausscheiden, so treten an ihre Stelle meine Sol wester Ida und meine, Lichte Martha
 Falls-meine Eichte Martha Gropp ausscheidet, so treten im Palle ihres Todes ihre Abkömmlinge an ihre Stelle, sind solche nicht vorhanden, so tritt meine Fichte Hilde 'IflHI an ihre Stolle» Sollte meine Eichte Martha OflHi aber durch Anfechtung meines.
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letzten Willens ausscheiden, so treten an ihre Stelle meine Schwester Ida und meine Nichte Hilde
 Den Ehemännern meiner Erben stehen irgendwelche Rechtsansprüche an meinem Nachlass nicht zu; insbesondere sollen sie Rechtsansprüche Ihrer Ehefrauen dem Nachlass gegenüber nicht geltend machen können. Diese Rechte sollen meine Schwester und meine beiden Nichtdn lediglich allein ausüben."	i	■
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Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein,,in dem Ida und Karl BtfHNHi als Erben zu je 1/3 und die Beklagten zu je1 1/6, Ida Brandes ferner als Testamentsvollstreckerin1 bezeichnet wurden. In dieser Eigenschaft liess Ida das Grundstück MaiflHBBtitaHK-Stf auf sich uiis ehr eiben. ,1937 - im Alter von 66 Jahren - heiratete sie den Oberingenieur Karl hggHStr den Vater der Klägerinnen. Ihr Bruder Karl starb 1-943 ohne, eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Ida starb 1944. Sie hat ihren Ehemann zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Dieser liess das Grundstück 1947 auf seinen Namen umschireiben. Hiergegen Hessen die Beklagten auf Grund einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch eintragen.
.!:	Karl Key er hat das Alleineigentum am Grundstück in
 Anspruch genommen und Peststellungsklage erhoben. Das ! Landgericht hat die Klage abgev/iesen. •
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurüökgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Anschlussberufung eingelegt und,. Widerklage 1 erhoben mit dem Antrages
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 den Kläger zu verurteilen, i) die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass als Eigentümer des Grundstücks HafHHHi ' Bult Bd (§1 Bl 04- eingetragen werden:
'die Beklagten ; als Erben - hilfsv/eise als Macher-ben - der am 6. August -1934 verstorbenen Witwe Hartha L0 geb. B000f;
hilfsweise, das Grundstück an die Beklagten auf-.zulas sen und ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;
2) das Grundstück an die Beklagten herauszugeben;
II. hilfsweise dpn Kläger zu verurteilen,
1) die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass'als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wird die Erbengemeinschaft nach Martha Lau
 hilfsweise: das-Grundstück1 an diese Erbengemein-
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schaft aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen;
2) das streitige Grundstück an diese Erbengemeinschaft herauszugeben;
III - v/eiter hilfsweise, den Kläger zu verurteilen,
1)	in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, dass als Eigentümer eingetragen wird die Erbengemeinschaft nach Martha. B0, bestehend aus dem Kläger zu 8/18 und den beiden Beklagten zu je 5/18,
2)	das streitige Grundstück an diese Erbengemein-
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schaft herauszugebeno
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' Das Berufungsgericht.hat den Kläger verurteilt, ä.) in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, dass die Parteien als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Martha 10} und Karl - der Kläger anstelle seiner Prau - eingetragen werden,	pi lll/EEA/E /
b) den Grundbesitz an diese Erbengemeinschaft h'eraus-zugeben'o
Im übfigen hat es die Anschlussberufung zurückgewiesen c Die [Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander
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aufgehoben. ' _
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 Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantra-
nach debt Hauptantrag der Widerklage zu erkennen, hilfsweise dem Kläger die Kosten des 1 ..Rechtszuges auf zue r Regen und den.Rechtsstreit im übrigen zu-rtickzuv erweisen.
Karl IlIHHP fst am 26.8.1951 verstorben und von den Klägerinnen beerbt worden. Diese begehren Zurückweisung der Revision.
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Entscheid un g s g rün d e:
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I. In der Hauptsache streiten die Parteien nur noch
 um die Präge, ob die Beklagten Allcineigentümer des Grundstücks 'sind oder insoweit in einer Erbeng'emein- , schaft mit dem Kläger stehen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Erblasserin habe grundsätzlich ihre,Geschwister Ida und Karl zu je 1/5 und did Beklagten zu je 1/6 als

Erben eingesetzt» Sie habe Ida an dem Hausgrunds tue a als Vorausvermächtnis nur die lebenslängliche Nutzung zugewancjlt'o -Das'"Grundstück sei daher im Eigentum der .'Erbengemeinschaft verblieben» Me Ansicht der Beklagten, sie seien als Macherben von Karl und Ida oder kraft Anwachsung auf Grund der Verwirkungsklausel ('ll des Testaments) jetzt Alleineigentümer, treffe nicht zu» Die in Ziffer I o Abs 1 a.E. des Testaments ausgesprochene Erwartung» dass Karl und Ida bei ihrem Tode den ihnen zugefallenen Teil der Erbschaft den -Beklagten zukommen lassen würden, enthalte keine bindende Anordnung, sondern einen unbeachtlichen Wunsch der Erblasserin» Das ergebe insbesondere der Wortlaut der Bestimmung, nach welchem der Übergang des Erbteils der Geschwister nach deren Tode auf die Beklagten von einer besonderen Handlung der Geschv/ister abhängig gemacht worden sei, wie die Worte "zukommen lassen werden" erkennen liessen.Das folge ferner aus dem Aufbau des Testaments; die Erblasserin habe sonst alle wesentlichen Fragen peinlich genau und bestimmt geregelt, in Ziffer I c aber nur unbestimmt auf den Willen ihrer Geschwister abgestellto Die Beklagten hätten für die Auslegung des Testamentes in' einem' über die gewöhnliche Wortbedeutung hinausgehenden Sinne die Beweislast» Bei Beurteilung aller Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin ihre Geschwister wegen der hinterlassenen Erb-
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teile habe beschränken und eine Hacherbschaft zu Gunsten der Beklagten anordnen wollen'» Da die Erwartung der Erblasserin keine bindende Anordnung, sondern nur ein Wunsch gewesen sei, liege in der Nichtbeachtung
 keine Missachtung ihres letzten Willens. Auch habe nur , eine vorsätzliche Missachtung die Verwirkungsfolge aus-' lösen können; Es sei nicht zu widerlegen, dass Ida und Karl siöh auf Grund des Erbscheins als unbeschränkte
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Erben angesehen hätten. Karl sei auch nicht auf Grund , 'der Ziffer III Abs 1 als Erbe ausgeschieden, da nach dem Zusammenhänge ohne, weiteres anzunehmen sei, dass nur ein Ausscheiden durch Ted vor der Erblasserin gemeint gewesen sei. Sein Anteil an Nachlass sei daher auf seine gesetzlichen Erben übergegangen'und nicht, wie die Beklagten meinten, ihnen und ihrer Tante Icla zu je 1/3 angewachsen. Daher sei auch der Hilfsantrag :zu III unbegründet. Der Schlussabsatz des '"Testaments ergebe nicht, dass der Kläger nicht als Erbe seiner 'Trau Ansprüche gegen den Nachlass habe erwerben können.
TI. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 133, 2084, 2100 ff BGB, § 91 Z?0, ferner auch der §§ 139, 286 ZPO.
Zu den1Angriffen der Revision ist allgemein zu bemerken: Die Auslegung,* die das Berufungsgericht der , i streitigen Bestimmung gegeben hat, gehört in den Aufgabenbereich des Tatri.chters, da es zunächst darauf ankommt, festzustellen, welche Erklärung die Erblasserin tatsächlich abgegeben hat. Erst wenn dieses feststeht, kann die Frage erörtert werden, wie die Erklärung rechtlich einzuordnen ist. Während die letztere Rechtsfrage der Revision ohne weiteres zugängig wäre, kann die erstere Tatfrage in diesem Rechtszuge nur im Rahmen der §§ 549? 550 ZPO nachgeprüft und daher - von Verfahrens-verstössen'abgesehen .- nur dann -angegriffen werden,1 wenn sie gegen Auslegungsgrundsätze verstösst oder
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denkgesetzlich nicht möglich ist (vgl RGZ 123, 355; 133/19; 156, 129 /T337; 161, 293; ferner die von Kemmer in DJ 1940, 1183 /Ti857 besprochene Entschei-dung des KG vom 14,9.1939 - IV 55/39)/
Die‘Revision rügt jedoch zutreffend, dass auch in diesen engen Grenzen eine Gesetzesverletzung vorliegt»
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Die: Auslegung, die das Berufungsgericht der Klauselt "Ich erwarte, dass mein Bruder und meine Schwester bei
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ihrem lode den ihnen zugefallenen Teil » » '» meinen bei-den Dichten ,/», » zukoamen lassen werden" - im folgenden;!
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gegeben hat, ist zwar nicht-
unmöglich» Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Aus-
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legungVdieser Klausel allgemeine Auslegungsgrundsätze

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verletzt» Dabei kann liier dahingestellt bleiben» ob die
: Auslegungsregel des § 2084 BGB entsprechend anwendbar ist’, wenn Streit herrscht, ob eine Erklärung des Erblassers eine Verfügung oder nur einen unverbindlichen wünsch enthält (so Palandt,. 9•Aüfl, Anm 3 zu § 2084 BGB;I aKL, KG in HEB 31, 3Is!; KG in DFG 41,10), da das Berufungsgericht schon gegen §'133 BGB verstossen hat» 1 Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne, des Ausdrucks zu-
haften. Die Erforschung des wirklichen-Willens erfordert eine Auslegung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschliesslich aller Hebenumstände, etwaiger Korbespre-: chungen und des -Zweckes der Erklärung (vgl KGZ ' 128, 245). Dabei können für urkundliche Erklärungen auch Umstände .i.aus'serhalbv der Urkunde bedeutsam sein (RGZ 136, -422 /A2A/) . Der gesamte Auslegungsstoff muss einheitlich
 gewürdigt, insbesondere der;Zusammenhang aller Teile miteinander•berücksichtigt werden. Diese Grundsätze bat das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet.
Das Berufungsgericht hat die von der Erblasserin unter I e ' des Testaments ausgesprochene Erwartung zu sehr voii; ihrem V/ortlaut her ausgelegt und diese Klausel nicht hinreiphend im Zusammenhang-mit' den übrigen Bestimmungen des Testaments gewürdigt„ Es ist zwar zu-E treffend davon ausgegangen, dass- gerade in letztwilli-.gen Anordnungen gebildeter"Personen eine Verfügung oft ln die Form des Wunsches oder der Erwartung gekleidet sein könne (vgl Warn 1918, 62; LZ 1922, 293; DRZ 1931, Beil Ir '314; Kemmer in DJ 1940, 1183), hat dann jedoch nach Abwägung nur eines Teils der insgesamt zu1wür di- . genden Umstände, wie vor allem seine Erörterungen zur Beweislast erkennen lassen, wesentlich auf die'"gewöhn-liehe V/ortbedeutung" abgestelltSchon damit hat das Berufungsgericht dem Wortlaut -eine Bedeutung eingeräumt, die im 471 der Spruch mit der -Forderung des § 133 BGB stellt, "nicht-an dem buchstäblichen 'Sinne des Ausdrucks • zu haften." Dabei hat es ausserdem die notwendige Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lassen, dass die Worte
"Ich erwarte" schon für-sich allein keineswegs in dem -
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igle ichen Maße für einen unverbindlichen Wunsch 'sprechen wie etwa die Wendungen: "Ich bitte," "Ich wünsche" oder "Ich möchte", dass vielmehr eine Erwartung' auch als eine unabd ing bare Yo raus s e 1; zung ausg e s pro ehe n w erd en kann. Gerade diese Mehrdeutigkeit der Worte "Ich' erwarte" nötigte dazu, die.Erwartühgöklausel unter sorgfältiger
 Prüfung aller übrigen Bestimmungen des Testaments und
' 1 • . auch der ausserhalb der Urkunde|hervorgetretenen Umstünde - au.szulegeno
■ • r V . V. ’J.‘.. r, I	;*' !	■■ ■ .•'! . '•	: = •' V ••	■; = •	'	j
Das Berufungsgericht hätte die Erwartungsklausel insbesondere auf ihren Zusammenhang mit der Klausel über den Ausschluss der Ehemänner (Schlussklausel) prüfen müssen. Die letztere hat das Berufungsgericht zwar nicht übersehen. Es hat sie jedoch für sich allein ausgelegt (S 23 des Urteils) und. hierbei seine Schlussfolgerungen sogar ausschliesslich auf den Wortlaut gestützt,' Jedoch hätte von der eigenen Erwägung des Berufungsgerichts aus, manche Umstände sprächen dafür,
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dass die Erblasserin vor allem an die Sicherstellung ihrer eigenen Blutsverwand ten sowie deren Abkömmlinge'' gedacht habe, eine Prüfung nahegelegen, ob die Schlussklausel und. die Erwartungsklaüsel etwa in enger Wechselbeziehung zueinander stehen. Denn gerade diese'Erwägung konnte die Annahme rechtfertigen, dass die Erblasserin mit der Schlussklausel - über die Wortauslegung des Berufungsgerichts hinaus - auch eine Weitervererbung ihres Nachlasses an die Ehemänner 'ihrer Erben aüsschliesse.n und die Erben Ida und Karl durch die Erwartungsklausel rechtlich binden wollte. Bei dieser Betrachtungsweise könnte auch ein enger Zusammenhang mit der Verwirkungsklausel bestehen, da es nah,eliegen würde eine Missachtung des letzten Willens der Erblasserin mindestens iri Zuwiderhandlungen gegen diese Erwartung der Erblasserin zu sehen.
Darüber hinaus wäre - zweckmässigerweise sogar vorweg - auch das Verhältnis der Erwärtungsklausel
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zu den Anwachsungsbestimmungen.in Ziffer III.näher zu' erörtern gewesen. Insoweit liegt der Gedanke nahe, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, die Beklagten würden den Ida zugefallenen Erbanteil spätestens bei deren Tode auf Grund der Ziffer III Absatz 2 des Testaments erhalten und schon hierdurch rechtlich gegen eine anderweitige Verfügung Idas gesichert sein. Diesem Ausgangspunkt könnte, wie noch zu erörtern sein wird, durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass in der von, der Erblasserin angeordneten’"Anwachsung" rechtlich dine Nacherbeneinsetzung i.S„ des § 2100' BGB liegt. Dann könnte in der Erwartungsklausel möglicherweise nur eine im Grund entbehrliche Bekräftigung der in Ziffer III getroffenen Anordnung oder der besondere
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Wunsch der Erblasserin zu sehen sein, ihre Geschwister möchten den, von ihr mit •Ziffer- III rechtlich- erstrebten Erfolg unterstützen und dafür Sorge tragen, dass ihr Erbteil oder der Überrest den Beklagten auch tatsächlich zukäme. Das Berufungsgericht ist auf diese Zusammenhänge nicht e Inge gangen'.' Es hat die Ziffer III des Testaments nur hinsichtlich Karl -	geprüft-	und	insioweit
 die Möglichkeit einer Nacherbfolge der Beklagten von vornherein mit der Erwägung verneint,, nach dem Zusammen-
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hang sei ohne weiteres anzunehmen, dass in Ziffer III
Abs 1 nur üin Ausscheiden durch Tod vor der 'Erblasserin
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gemeint gewesen sei. Es ist schon nicht sicher - erkennbar, auf weichen Zusammenhang das.Berufungsgericht hierdurch hat hinweisen wollen. Mit dieser Begründung allein konnte daher weder eine Nach,erbfolge nach Karl " fflmmam, -noch eine solche nach dessen Schwester Ida gemäss der .
entsprechenden Bestimmung der differ III Abs 2 ausgeschlossen werden, In Ziffer III ist das Ausscheiden durch Tod oder infolge Mißachtung der Testamentsbestimmungen in1 der'rechtlichen i/irkung gleichgestellt worden, ebenso,wie in Ziffer II die Mißachtung und die Anfechtung gleichbehandelt werden. Diese beiden ^älle sind auch im. allgemeinen; erst für die Zeit nach dem Erbfall denkbar. Der Zusammenhang gönnte daher gerade gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen. Überdies wäre die Prüfung des Zusammenhanges nicht auf die Ziffern II und III des Testaments zu beschränken, sondern auch Insoweit eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Erblasserin erforderlich gewesen» ,	. ...	.	■1
Bei einer hiernach gebotenen Würdigung des Gesamt.-'Inhaltes des Testamentes, insbesondere der etwaigen Wechselbeziehungen der vorerwähnten Klauseln, könnte die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei an sich naheliegend, dass die’Erblasserin nur deshalb von einer .. bestimmten Anordnung abgesehen und. sich mit dem Ausspruch einer Erwartung begnügt habe, weil diese Folgen für sie selbstverständlich waren, auch in stärkerem Maße für eine.Bindung der Erben sprechen,- als das Berufungsgericht bisher angenommen hat, ■	,	.	./
Das Berufungsgericht hat ferner den Auslegungsstoff Ausserhalb der Urkunde nicht berücksichtigt und insofern ; gegen § 133 BGB und - § 286 ' ZPO -verstosseni Es durften .insoweit, die von den Beklagten untef Beweis gestellten Behauptungen nicht zu deren Nachteil übergehen, dass jdie Erblasserin bereits 1929 mit ihrer Schwester Ida
 eine heftige ‘Auseinandersetzung wegen ihrer Heiratsab- ; sichten gehabt und dabei insbesondere erklärt habe,
 sie sei "entschlossen, fremden Leuten nicht Geld in den
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Hals zu werfen". Denn eine solche Äusserung der Erb-ilasserin müsste die Annahme, sie habe'mit der Schluss-klaüsel eine Vererbung’ihres Nachlasses auf die Ehemänner schlechthin aussehliessen,.mit der Erwartungsklausel jedoch eine Weitergabe an die beiden Beklagten unter allen Umständen sicherstellen wollen, in erheblichem. Maße unterstützen.	.1
Auch von der Annahme des Berufungsgerichts aus, dass die Erblasserin ihren Geschwistern doch im Ergebnis' habe freie Hand lassen wollen, bei einer über-
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warteten Änderung der- Verhältnisse von ihrem Wunsche abzuweichen, wäre überdies noch zu prüfen gewesen, ob die Geschwister der Erblasserin'’ nur bei unerwarteten Änderungen der Verhältnisse frei verfügen, im übrigen jedoch gebunden bleiben sollten, und. bejahendenfalls,, ob die Heirat zwischen Ida BMHHMi und Earl Ml§t eine solche' unerwartete Änderung ward Denn wenn die erste Frage zu bejahen, die zweite dagegen zu verneinen ist, wofür die Feststellung des Berufungsgerichts 'sprechen könnte, die Erblasserin müsse trotz 'des hohen Alters der Schwester Ida.’ doch noch mit der Möglichkeit einer späteren Heirat gerechnet haben, dann könnte eine Nach erbfolge der Beklagten gleichfalls eingetreten sein, da es tro!tz der Vorschrift des § 2065 BGB zulässig ist einen Nach,erben unter der :aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einzusetzen, dass der Vorerbe nicht . anders über den Nachlaß verfügt.(HGZ 95, 278)»
Das angefochtene Urte ten Gesetzesverstössen, da anders: erkannt word err wäre und die Sache zurückzuverweisen, da die Auslegung selbst!
in den Bereicli der tatrichterli(chen Würdigung gehört» ■}
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 Hierzu ist in rechtlicher1 Hinsicht noch zu bemer- -M kem Falls eine Gesamtwürdigung des Testaments und des sonstigen Auslegungsstöffes dazu führt, in der krwar- ,) tungsklausel nicht nur einen unverbindlichen Wunsch, son-dem eine bindende Anordnung der Erblasserin zu erblicket kann es, am nächsten liegen, ihre Schwester Ida hinsichtlich der ihr zugefallenen: lachlassgegenstände -als :G: Vorerbin, und die Beklagten insoweit als Nacherbinnen anzusehen (§2100 BGB)» Sofern jedoch aus tatsächlichen Gründen, Insbesondere wegen des*Wortlauts der Erwar-tungsklausel arlzüneInnen: sein sollte, dass die Erblasserin die .Beklagten insoweit nicht selbst eingesetzt, sondern ihren Geschwistern eine Handlung aufgegeben hat ("Ich erwarte^ dass » . » .zukommen lassen werden"), könnte an eine Auflage im Sinne des § 1940 BGB gedacht werden» Jedoch .könnte auch in diesem Falle eine Nacherbfolge- der Beklagten - zwar nicht nach Ziffer I 2 c, sondern nach Ziffer II, III des Testaments - in-Betracht kommen» Denn sollte die. Erwartungsklausel die Geschwister der Erblasserin binden, dann konnte mindestens darin eine bewusste Abweichung und damit eine Missachtung der von.der Erblasserin getroffenen Bestimmungen liegen, dass ihre Schwester Ida ihren Ehemann zu dem Nachteil der Beklagten als Alleinerben einsetzte» Alsdann wäre Ida nach dem \7ortlaut des Testa-
il beruht auf den vorerörter-ohne sie möglicherweise
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-merits "als Erbin ausgeschieden" und ihr Anteil den übrigen Erben "angewachsen" (Ziffer III Abs 2). Dies -könnte keine Anwachsung im Hechtssinne (§ 2094 BGB) gewesen sein, da nur der Erbteil eines weggefallenen Erben Anwachsen kann und unter Wegfall nach Eintritt des Erbfalles grundsätzlich nur der Eall zu verstehen isto in dem der Verlust des Erbrechts auf den Zeit- ' .punkt des Erbfalles 'zurückbezogen (RGZ 95? 97 /98/)? das Erbrecht also rückwirkend beseitigt wird* so z.B» bei der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1953 BGB) und.
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bei der Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB)o Diese Eolge konnte jedoch bei einem Ausscheiden der Schwester Ida nach Eintritt des Erbfalles "durch Tqd oder infolge
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Missachtung" gerade nicht eintreten, nach der Meinung der Beklagten von der Erblasserin beabsichtigt war, liesse sich aber durch die Annahme
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erreichen? dass die Beklagten unter den besonderen Voraussetzungen der Ziffern II und III als Erben eingesetzt sein sollten, nachdem zunächst Ida und.Karl Brandes Erben geworden sind, womit der Eacherbembegrif'f des § 2100 BGB ebenfalls erfüllt wäre» Sollte das Berufungsgericht bei der erneuften Auslegung des Testaments fzu der Annahme kommen, dass die Beklagten für den Eall des Todes ihrer Geschwister schon durch Ziffer III des Testaments allein als Nacherben eingesetzt worden sind, dann könnte die frage, ob die Erwartungsklausel ein Wünsch oder eine Verfügung ist, sogar gegenstandslos
 Hinsichtlieh der Beweislast'wird zu beachten sein, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften eine vom Richter zu erfüllende Aufgabe ist, die mit der Beweisfüh-iruhg und Beweiswürdigung nicht unmittelbar zu tun hat (vgl RG iii' oeüffArch 71? 180 /T827) . für eine Beweis- . last ist nur hinsichtlich tatsächlicher Behauptungen Raum, aus denen auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten Schlüsse gezogen werden sollen (RAG in HRR 32 Nr 2276)1 Der Senat geht davon aus, dass das Berufungsgericht 'dieses in dem angefochtenen Urteil nicht verkannt,’ sondern sich in seinen Erörterungen zur Beweislast nur missverständlich ausgedrückt hat»
Zutreffend hat die Revision jedoch noch einen Verstoss gegen § 91 ZPO gerügt, der bei der neuen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein wird- Da der Kläger mit seiner Klage abgewiesen und auch seine Berufung•zurückgewiesen worden ist, hatte er die durch (äie Klage entstandenen Kosten geüäss den §§ 91, 97 ZPO zu tragen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die .Parteien hätten jeweils das Haus gänz für sich in Anspruch ' genommen und im Ergebnis beide nur zur Hälfte Erfolg gehabt, da der Kläger zu 1/2 und die Beklagten
 zu je 1/4 an der Erbengemeinschaft beteiligt .seien, traf nur für den Berufungsrechtszug zu, da die .Beklagten erst in diesem ihre 'Widerklage erhoben haben
 Brobersch Ascher	Br„Hartz	Johannsen