AGBG § 1 Abs. 1 Sehen Formulare für den Vertragspartner des Verwenders Wahlmöglichkeiten vor, denen ein vorformulierter Vorschlag hinzugefügt ist, handelt es sich um gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, wenn der Vorschlag durch die Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Enthält das Formular lediglich offene Stellen, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen sind, ohne daß vom Verwender vorfomulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, stellt dieser Formularteil keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. November 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, sich auf eine Vertragsdauer von zehn Jahren zu berufen bei Verträgen, deren Antragsformular die Vertragsdauer durch handschriftliche Eintragung des Versicherungsbeginns und -endes vorsieht, ohne daß eine bestimmte Laufzeit vorgedruckt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. i^l449lOl 12 Uhr mittags DieVersicherung verlängert sich jeweils um ein Jahr und weiter von Jahrzu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablaut der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen Ist. Der Kläger hält Laufzeitregelungen von zehn Jahren, die unter Verwendung dieser Antragsformulare zustande gekommen sind, nach § 9 AGBG für unwirksam. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch dem Untersagungsverlangen zur Formularpassage c) stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Regelung zu b) in dem Antragsformular eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG dar. a) Bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, ist zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Teil b) ihres Antragsformulars dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine Alternative vorgegeben, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" einen Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" hinzugefügt und damit als weitere Möglichkeit offengelassen, daß in diesen eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen wird. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulier-ten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. c) Für den vom Berufungsgericht in den Urteilsausspruch des Landgerichts eingefügte Zusatz, "es sei denn, sie seien ausgehandelt worden", ist kein Raum. Merkmale der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht bleiben (BGHZ 116, 1, 5). Damit ist dem Antragsteller nicht nur formal, sondern tatsächlich und unbeeinflußt durch Vorformulierungen die freie Wahl einer ihm richtig erscheinenden Vertragsdauer gelassen. Dadurch, daß der Antragsteller die Daten für Beginn und Ende der Vertragsdauer eintragen kann, denen seine eigene Entscheidung zugrunde liegt, hat der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat aus dem Vortrag der Beklagten, über 90% aller Kunden hätten Unfallversicherungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, weil eine langjährige Vertragsbindung die günstigere Regelung darstelle, eine sich aus der Vertragsgestaltung ergebende Vermutung für eine Individualabrede als widerlegt angesehen. Das Antragsformular enthält gerade keine vorformulierte Laufzeit, die dem Antragsteller, sei es auch nur als Vorschlag, vorgegeben ist. Dem Berufungsgericht mag bei seiner Annahme, die Antragsteller seien planmäßig zu einer Vertragsdauer von zehn Jahren veranlaßt worden, vorgeschwebt haben, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vorliegen können, wenn der Verwender seine Vertreter dazu anhält, bei allen künftigen Vertragsschlüssen eine bestimmte Regelung akzeptieren zu lassen (vgl. Welche Umstände die Versicherungsnehmer im Einzelfall veranlaßt haben, Verträge mit einer zehnjährigen Laufzeit abzuschließen, obwohl das Antragsformular eine solche Vertragsdauer nicht vorgibt, sind Fragen der konkreten Fallgestaltung.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein AGBG § 1 Abs. 1 Sehen Formulare für den Vertragspartner des Verwenders Wahlmöglichkeiten vor, denen ein vorformulierter Vorschlag hinzugefügt ist, handelt es sich um gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, wenn der Vorschlag durch die Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Enthält das Formular lediglich offene Stellen, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen sind, ohne daß vom Verwender vorfomulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, stellt dieser Formularteil keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/95 URTEIL Verkündet am: 7. Februar 1996 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der HaflBHPMai durch den Vorstand, Sachversiche rungs-AG, ring #, Hc vertreten Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Verbraucherschutzverein e.V^, stand, LfBBKtraße W, B< vertreten durch den Vor- Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, sich auf eine Vertragsdauer von zehn Jahren zu berufen bei Verträgen, deren Antragsformular die Vertragsdauer durch handschriftliche Eintragung des Versicherungsbeginns und -endes vorsieht, ohne daß eine bestimmte Laufzeit vorgedruckt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. April 1992 wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß der vom Berufungsgericht eingefügte Zusatz "es sei denn, die Laufzeitregelungen seien ausgehandelt worden" im Urteilsausspruch zu I b entfällt. Das Urteil des Landgerichts wird im Kostenpunkt aufgehoben. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Die Kosten des 3 Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Versicherungsverträgen bis zu dem 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passagen enthielten: $ a) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung 26 Beginn der Versicherung"]_ ^ Jf 7^ 12 Uh?S 27 Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer in Jahren |i ioj b) Antrag auf Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung Verstcherungsbeginn: V*f7ich~r*:n$s3sue<? Versicherung» blauh (Nach Ablauf verlängert sich jeder Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf sehriftttcn gekündigt wird. mirust ?2 Uhr fOf Jahre f~l|__fJahre mft ’iSll ^ ^Tminaot 12 Uhr 4 c) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung 26 Beginn der Versicherung mittags 12 Uhr 27 Ende der Versicherung i^l449lOl 12 Uhr mittags DieVersicherung verlängert sich jeweils um ein Jahr und weiter von Jahrzu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablaut der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen Ist. Der Kläger hält Laufzeitregelungen von zehn Jahren, die unter Verwendung dieser Antragsformulare zustande gekommen sind, nach § 9 AGBG für unwirksam. Bei allen beanstandeten Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Handschriftliche Eintragungen in den Formularen änderten hieran nichts. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich bei Versicherungsverträgen, die zwischen dem 1. März 1983 und dem 31. Dezember 199Q aufgrund der beanstandeten Formulare abgeschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von zehn Jahren zu berufen. Das Landgericht hat dem Untersagungsverlangen zu den Formularpassagen a) und b) stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch dem Untersagungsverlangen zur Formularpassage c) stattgegeben. Es hat die Revision zu den Passagen b) und c) zugelassen. Hierzu verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe; Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung wendet, die den Formularteil zu b) betrifft. Dagegen hat sie zu dem Formularteil c) Erfolg. 1. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Regelung zu b) in dem Antragsformular eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG dar. Sie sei für eine Vielzahl von Verträgen vorgedruckt und werde von der Beklagten als Verwenderin gestellt. Für den Kunden bestehe zwar die Möglichkeit, bei der Bestimmung der Vertragsdauer zwischen zwei Varianten zu wählen. Dadurch allein werde die Regelung aber nicht individuell ausgehandelt. Die hier vorliegende Vertragsfassung lasse die Vertragsdauer nicht von vornherein völlig offen, sondern gebe zehn Jahre vor und halte im übrigen eine unvollständige, ausfüllungsbedürftige Variante bereit. Darin könne ein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG nicht gesehen werden. Die Klausel sei nach § 8 AGBG kontrollfähig und sei nach § 9 AGBG unwirksam. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, ist zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Wenn sich dage- 6 gen die Unangemessenheit einer Regelung gerade aus den Ergänzungen ergibt, bedarf es besonderer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AGBG gegeben sind. Im Einzelfall kann es sich um eine Individualerklärung handeln, die der AGB-Kontrolle entzogen ist. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 a m.w.N.; Wolf in Wolf/ Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 1 Rdn. 39; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 1 Rdn. 56, 63a) . b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Teil b) ihres Antragsformulars dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine Alternative vorgegeben, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" einen Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" hinzugefügt und damit als weitere Möglichkeit offengelassen, daß in diesen eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen wird. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulier-ten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Der vorformulierte Vorschlag steht im Vordergrund, die Wahlmöglichkeit einer anderen Vertrags- 7 dauer tritt dahinter zurück. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vorformulierten Antragsgestaltung verlassen will. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (vgl. BGHZ 126, 326, 332) . c) Für den vom Berufungsgericht in den Urteilsausspruch des Landgerichts eingefügte Zusatz, "es sei denn, sie seien ausgehandelt worden", ist kein Raum. Ob die Klausel über die Vorlage des Formulars hinaus ausgehandelt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Merkmale der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht bleiben (BGHZ 116, 1, 5). 8 3. Die durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren verstößt bei Unfallversicherungsverträgen gegen § 9 AGBG. Das hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 13. Juli 1994 entschieden (IV ZR 107/93 - BGHZ 127, 35 = VersR 1994, 1049). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidung verwiesen. II. 1. Dagegen handelt es sich bei dem Teil c) des weiteren Antragsformulars um keine dem potentiellen Versicherungsnehmer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Dieser Teil des Antragsformulars enthält keine konkret vorformulierten Vorschläge für eine Vertragsdauer. Er läßt völlig offen, für welche Dauer der Vertrag geschlossen werden soll. Damit ist dem Antragsteller nicht nur formal, sondern tatsächlich und unbeeinflußt durch Vorformulierungen die freie Wahl einer ihm richtig erscheinenden Vertragsdauer gelassen. Dadurch, daß der Antragsteller die Daten für Beginn und Ende der Vertragsdauer eintragen kann, denen seine eigene Entscheidung zugrunde liegt, hat der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat aus dem Vortrag der Beklagten, über 90% aller Kunden hätten Unfallversicherungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, weil eine langjährige Vertragsbindung die günstigere Regelung darstelle, eine sich aus der Vertragsgestaltung ergebende Vermutung für eine Individualabrede als widerlegt angesehen. Die Laufzeit werde den Versicherungsnehmern vorgegeben. Damit verbleibe es bei der Beweislast der Beklagten dafür, 9 daß ein Aushandeln im Einzelfall nicht abgeschnitten worden sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Antragsformular enthält gerade keine vorformulierte Laufzeit, die dem Antragsteller, sei es auch nur als Vorschlag, vorgegeben ist. Es hat zu diesem Teil schon keinen eigenen Regelungsgehalt. Damit indiziert die Formulargestaltung auch keine "Vermutung" für eine Individualabrede. Dem Berufungsgericht mag bei seiner Annahme, die Antragsteller seien planmäßig zu einer Vertragsdauer von zehn Jahren veranlaßt worden, vorgeschwebt haben, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vorliegen können, wenn der Verwender seine Vertreter dazu anhält, bei allen künftigen Vertragsschlüssen eine bestimmte Regelung akzeptieren zu lassen (vgl. das im Individualverfahren ergangene Urteil des BGH vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86 - VersR 1988, 184 unter 11= NJW 1988, 410). Diese tatsächlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Zu solchen Feststellungen ist im abstrakten Verbandsverfahren nach § 13ff. AGBG auch kein Raum. Welche Umstände die Versicherungsnehmer im Einzelfall veranlaßt haben, Verträge mit einer zehnjährigen Laufzeit abzuschließen, obwohl das Antragsformular eine solche Vertragsdauer nicht vorgibt, sind Fragen der konkreten Fallgestaltung. Diese müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungsverfahren außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93 - VersR 1994, 1049 unter 3 m.w.N.). Streitwert für das Revisionsverfahren: 145.000 DM. Terno Seiffert Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting