Das Grundstück war zur Zeit des Erbfalls mit einer Hypothek von 21 273,65 DM belastet, außerdem war an den 2/3-Anteilen von Inge und Gerd ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der Beklagten bestellt. In einem Vorprozeß, in dem die Beklagte den Kläger auf Rückzahlung des Darlehens von 70 000 DM verklagt hatte, schlossen die Parteien am 14. Die Klägerin und der Beklagte sind darüber einig, daß das Miteigerrtua^voi^^^des Beklagten an dem Grundstück BÜBMHiiHHI||l^^* straße 00, eingetragen im Grundbuch des Amts^_ Berichts LBBBWI von Band 00 Demzufolge hat der Kläger den Gegenwert seines nach dem Vergleich an die Beklagte übertragenen 1/3-Grundstücksan-teils mit 52 908,78 DM angesetzt, nämlich mit 1/3 des Betrages, der sich aus dem Grundstückswert von 180 000 DM abzüglich der Hypothekenlast von 21 273,65 DM ergibt (1/3 von 158 726,35). Demgemäß hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 41 953,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, daß der Kläger das von ihm geschuldete Darlehen bis einschließlich Mai 1973 zu verzinsen habe; demgemäß hat sie mit einem Zinsanspruch in Höhe von 5 600,04 DM aufgerechnet. Hierbei hat es entsprechend dem Klagevorbringen den Gegenwert des vom Kläger an die Beklagte übertragenen Grundstücksanteils mit 52 908,78 DM angesetzt und die Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung des Darlehens mit dem Erbfall enden lassen. Das Oberlandesgericht hat in Änderung dieses Urteils die Beklagte zur Zahlung von 5 462,24 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Sie hält die Bewertung des Grundstücksanteils für zu niedrig und eine Verpflichtung des Klägers, auf das dem Nachlaß geschuldete Darlehen noch für die Zeit nach dem 1. Auch über den Wert des zugunsten der Beklagten bestehenden Nießbrauchs, den das Berufvingsgericht entsprechend dem Gutachten mit 57 292 DM bemessen hat, besteht kein Streit. Dessen Wert hat das Berufungsgericht mit 1/3 des Betrages angenommen, der sich aus dem Grundstückswert von 180 000 Ml nach Abzug der vorstehend genannten Belastungen von insgesamt 79 650,83 Ml ergibt, das sind 33 449,72 DM (1/3 von 100 349,17 DM). Hierzu hat es ausgeführt, es sei nicht zu berücksichtigen, daß der Anteil des Klägers an dem Grundstück nicht mit dem Nießbrauch belastet gewesen sei. Dezember 1971 vereinbart, der Anteil des Klägers sei mit einem Drittel des von dem Gutachterausschuß festzustellenden Wertes des gesamten Grundstücks zu berücksichtigen. Die Parteien hätten danach den Miteigentumsanteil des Klägers mit einem entsprechenden Bruchteil des Wertes des gesamten Grundstücks im Wertausgleich berücksichtigen wollen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei in dem Text des Vergleichs nicht wörtlich zu dem Ausdruck gekommen, daß der Anteil des Klägers an dem Grundstück mit einem Drittel des Wertes des gesamten Grundstücks zu berücksichtigen sei. Die von dem Berufungsgericht angeführte Nr. 4 des Vergleichs bestimmt nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß ein Gutachten nur über den Wert des gesamten Grundstücks, nicht aber Über den Wert des Anteils einzuholen ist, sondern nur, daß der Wert des Grundstücks Wildenowstraße 24 durch ein Gutachten festgestellt werden solle. Die Annahme, der Gutachterausschuß habe mit der Bewertung nur des gesamten Grundstücks beauftragt werden sollen, setzt bereits voraus, was gerade fraglich ist, daß nämlich die Parteien beabsichtigt hätten, den Wert des 1/3-Anteils des Klägers durch eine einfache Drittelung des Gesamtwerts zu bestimmen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß Anhaltspunkte für eine derartige Absicht der Parteien nicht festgestellt worden sind. Auf diese ist das Berufungsgericht nur mit der Bemerkung eingegangen, durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten an zwei Dritteln des Grundstücks sei der Wert des gesamten Grundstücks erheblich verringert worden. Das ist sicher zutreffend, sagt aber bei einer unterschiedlichen Belastung der Grundstücksteile noch nichts aus über die Bewertung des unbelasteten Anteils im Verhältnis zu den belasteten Anteilen. Die Beklagte erlangte durch den Erwerb des Grundstücksdrittels die Nutzung des gesamten Grundstücks (1/3 als Eigentümerin, 2/3 als Nießbraucherin) und den Vorteil, sich bei ihrer Grundstücksnutzung nicht mehr mit einem anderen abstimmen zu müssen. Hinzu kommt, daß die Parteien sich nach Ziffer 4 des Vergleichs dem Gutachten des Gutachterausschusses unterwerfen wollten, dieser aber, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, gar nicht den Gesamtwert des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks festgestellt hat. 2. Zur Verzinsung des Darlehens von 70 000 DM, das der Kläger dem Nachlaß schuldete, hat das Berufungsgericht ausgeführt, an der Verpflichtung, das Darlehen zu verzinsen, habe sich durch den Vergleichsabschluß weiter nichts geändert, als daß der Darlehensbetrag vom Erbfall an nicht mehr 70 000 DM, sondern nur 46 667 DM betragen habe. daß es in Ziffer 5 des Vergleichs, wo von dem Darlehen die Rede ist, heißt, die Darlehensforderung solle mit 46 667 DM zur Verrechnung gelangen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/75 Verkündet am 26. Januar 1977 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Joachim B z.Zt. c/o Frau Inge BflHP, Norf, Postfach Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Rentnerin Editha B BflMHÜ, tflHBBstrass Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1977 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. November 1974 insoweit aufgehoben, als es die Klage zu einem Betrag von mehr als 6 744,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1973 abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Sohn aus erster Ehe des am 30. April 1969 verstorbenen Kaufmanns Curt an des sen Nachlaß er zu 1/3 beteiligt ist. Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers aus zweiter Ehe. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch« Die Parteien streiten über die Höhe der Vermögenswerte. Der Kläger hat die Höhe des im wesentlichen aus Wertpapieren und Kontenguthaben bestehenden Nachlaßvermögens mit 106 235»74 DM angesetzt, wovon er für sich 1/3 * 35 411,91 DM beansprucht. Außerdem hat er in die Auseinandersetzung einen 1/3-Anteil an dem Hausgrundstück WflHHBstraße und 2/3 eines von ihm dem Nachlaß geschuldeten Darlehens von 70 000 I»! einbezogen. Mit dem Grundstücksanteil verhält es sich wie folgt. Der Erblasser hatte das genannte Hausgrundstück im Jahre 1968 dem Kläger und dessen Stiefgeschwistern Inge BflHVund Gerd EI^HPzu je 1/3 schenkweise übereignet. Das Grundstück war zur Zeit des Erbfalls mit einer Hypothek von 21 273,65 DM belastet, außerdem war an den 2/3-Anteilen von Inge und Gerd ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der Beklagten bestellt. In einem Vorprozeß, in dem die Beklagte den Kläger auf Rückzahlung des Darlehens von 70 000 DM verklagt hatte, schlossen die Parteien am 14. Dezember 1971 einen Teilvergleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: w 1. Der Beklagte überträgt der Klägerin seinen 1/3-Erbanteil an dem Nachlaß des am 30.4.1969 in BflpH verstorbenen Curt BflHP (gemein-schaftlicher^Echafihein des Amtsgerichts ' flH^B/69 -) mit dinglicher Wirkung. Die Klägerin nimmt die Übertragung des Erbanteils an. Die Parteien sind darüber einig, daß die Abwicklung so zu erfolgen hat, als sei die Übertragung am Todestage erfolgt. ♦ ♦ • 3. Der Beklagte überträgt der Klägerin sein 1 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B WfllHIBs traße^p. Die Klägerin und der Beklagte sind darüber einig, daß das Miteigerrtua^voi^^^des Beklagten an dem Grundstück BÜBMHiiHHI||l^^* straße 00, eingetragen im Grundbuch des Amts^_ Berichts LBBBWI von Band 00 Blatt ^P3 auf die Klägerin übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Die Klägerin übernimmt die auf dem 1/3-Miteigentumsanteil des Beklagten ruhenden Verbindlichkeiten als Alleinund SelbstSchuldnerin und stellt den Beklagten von allen Ansprüchen daraus frei. ... 4. Der Wert des Grundstücks WflHBNtraße 00 wird per 30.4.1969 durch ein Gutachten des Gut-achterausschusses für Grundstückswerte in festgestellt. Die Kosten des Gutachtens werden von beiden Parteien Je zur Hälfte getragen. 3. Nach Eingang des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in BflHBfür das Grundstück W0000Bstraße ^pwird ein Wertausgleich durchgeführt, wobei die Klageforderung von ursprünglich 70 000,- DM unter Berücksichtigung des dem Beklagten selbst hieran zustehenden 1/3-Anteils mit 46 667,- DM zur Verrechnung gelangt . ..." Das nach Nr. 4 dieses Vergleichs eingeholte Gutachten des Gutachterausschusses vom 1. November 1972 hat den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks für den Zeitpunkt des 30. April 1969, des Todestages des Erblassers, mit 180 000 DM ermittelt, den Nießbrauch mit 57 292 DM und den Verkehrswert der mit dem Nießbrauch belasteten 2/3-Anteile mit 62 708 DM. Demzufolge hat der Kläger den Gegenwert seines nach dem Vergleich an die Beklagte übertragenen 1/3-Grundstücksan-teils mit 52 908,78 DM angesetzt, nämlich mit 1/3 des Betrages, der sich aus dem Grundstückswert von 180 000 DM abzüglich der Hypothekenlast von 21 273,65 DM ergibt (1/3 von 158 726,35). Er ist danach zu einem Guthaben von 88 320,69 DM (35 411,91 + 52 908,78 DM) gekommen, von dem er seine Darlehenschuld in Höhe von 46 667 DM (2/3 des dem Nachlaß geschuldeten Darlehens) abgezogen hat. Außer dem sich hiernach ergebenden Betrag von 41 653,69 DM hat er die Rückzahlung von 300 DM verlangt, die er als Zinsen auf die Darlehenschuld für den Monat Mai 1969 gezahlt hat. Hierzu hat er die Ansicht vertreten, die Übertragung seines Nachlaßanteils an die Beklagte sei mit Wirkung vom 30. April 1969 erfolgt, so daß von diesem Zeitpunkt ab auch keine Zinsen auf das Darlehen mehr zu zahlen seien. Demgemäß hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 41 953,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1973 (dem Tag der KlageZustellung) zu verurteilen. Die Beklagte hält die Bewertung des Grundstücksanteils durch den Kläger für zu hoch. Außerdem hat sie sich gegen einzelne Punkte der Berechnung des übrigen Nachlaßvermögens gewendet. Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, daß der Kläger das von ihm geschuldete Darlehen bis einschließlich Mai 1973 zu verzinsen habe; demgemäß hat sie mit einem Zinsanspruch in Höhe von 5 600,04 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 35 404,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Hierbei hat es entsprechend dem Klagevorbringen den Gegenwert des vom Kläger an die Beklagte übertragenen Grundstücksanteils mit 52 908,78 DM angesetzt und die Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung des Darlehens mit dem Erbfall enden lassen. Das Oberlandesgericht hat in Änderung dieses Urteils die Beklagte zur Zahlung von 5 462,24 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlving weiterer 25 546,75 DM nebst Zinsen. Entscheidvmgsgründe: Die Revision hat den Angriff gegen das Berufungsurteil auf zwei Punkte beschränkt. Sie hält die Bewertung des Grundstücksanteils für zu niedrig und eine Verpflichtung des Klägers, auf das dem Nachlaß geschuldete Darlehen noch für die Zeit nach dem 1. Juni 1969 Zinsen zu zahlen, für ungerechtfertigt. 1. Das Berufvingsgericht ist von einem Wert des unbelasteten Grundstücks von 180 000 DM ausgegangen, wie ihn der Gutachterausschuß ermittelt hat. Hiervon hat es die auf dem Grundstück lastende Hypothek mit 21 273*65 DM, einen Zinsbetrag von 107,27 1*1 und die Hypothekengewinnabgabe mit 977,91 DM abgezogen. Wegen des Abzugs dieser Posten besteht unter den Parteien kein Streit. Auch über den Wert des zugunsten der Beklagten bestehenden Nießbrauchs, den das Berufvingsgericht entsprechend dem Gutachten mit 57 292 DM bemessen hat, besteht kein Streit. Streitig ist die Bewertung des 1/3-Grundstückanteils, den der Kläger an die Beklagte übertragen hat. Dessen Wert hat das Berufungsgericht mit 1/3 des Betrages angenommen, der sich aus dem Grundstückswert von 180 000 Ml nach Abzug der vorstehend genannten Belastungen von insgesamt 79 650,83 Ml ergibt, das sind 33 449,72 DM (1/3 von 100 349,17 DM). Hierzu hat es ausgeführt, es sei nicht zu berücksichtigen, daß der Anteil des Klägers an dem Grundstück nicht mit dem Nießbrauch belastet gewesen sei. Die Parteien hätten in dem Vergleich vom 14. Dezember 1971 vereinbart, der Anteil des Klägers sei mit einem Drittel des von dem Gutachterausschuß festzustellenden Wertes des gesamten Grundstücks zu berücksichtigen. Dies sei zwar nicht wörtlich in dem Text des Vergleichs zu dem Ausdruck gekommen, ergebe sich aber aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung, insbesondere aus Nr. 4 des Vergleichs, wo bestimmt sei, daß ein Gutachten über den Wert des gesamten Grundstücks, nicht aber über den Wert des Anteils eingeholt werden solle. Die Parteien hätten danach den Miteigentumsanteil des Klägers mit einem entsprechenden Bruchteil des Wertes des gesamten Grundstücks im Wertausgleich berücksichtigen wollen. Das Landgericht habe nicht beachtet, daß durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten an zwei Dritteln des Grundstücks der Wert des Gesamtgrundstücks erheblich verringert worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei in dem Text des Vergleichs nicht wörtlich zu dem Ausdruck gekommen, daß der Anteil des Klägers an dem Grundstück mit einem Drittel des Wertes des gesamten Grundstücks zu berücksichtigen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dies dennoch gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung, findet in dem Text keinen hinreichenden Anhalt. Die von dem Berufungsgericht angeführte Nr. 4 des Vergleichs bestimmt nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß ein Gutachten nur über den Wert des gesamten Grundstücks, nicht aber Über den Wert des Anteils einzuholen ist, sondern nur, daß der Wert des Grundstücks Wildenowstraße 24 durch ein Gutachten festgestellt werden solle. Das aber ist eine Formulierung, mit der das Bewertungsproblem, das sich daraus ergibt, daß die Grundstücksanteile unterschiedlich belastet waren, nicht entschieden zu sein braucht. Es ist möglich und vielleicht sogar naheliegend, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs und bei der Formulierung der Ziffer 4 an dieses Problem gar nicht gedacht haben. Andernfalls wäre, zu demal die Parteien anwaltlich vertreten waren, zu erwarten gewesen, daß eine ausdrückliche Regelung dieses Bewertungsproblems getroffen worden wäre. Die Annahme, der Gutachterausschuß habe mit der Bewertung nur des gesamten Grundstücks beauftragt werden sollen, setzt bereits voraus, was gerade fraglich ist, daß nämlich die Parteien beabsichtigt hätten, den Wert des 1/3-Anteils des Klägers durch eine einfache Drittelung des Gesamtwerts zu bestimmen. Sie hätten dann beabsichtigt, den Wert des Anteils des Klägers bei dem Wertausgleich möglicherweise geringer anzusetzen, als es dem wirklichen Verkehrswert dieses Anteils entsprach. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß Anhaltspunkte für eine derartige Absicht der Parteien nicht festgestellt worden sind. Liegen aber keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, in welcher Weise die Parteien das Grundstücksdrittel bewertet haben wollten, dann war es angebracht, nicht bei der hier letztlich unergiebigen Wortauslegung stehen zu bleiben, sondern auf sachliche Bewertungsgesichtspunkte abzustellen. Auf diese ist das Berufungsgericht nur mit der Bemerkung eingegangen, durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten an zwei Dritteln des Grundstücks sei der Wert des gesamten Grundstücks erheblich verringert worden. Das ist sicher zutreffend, sagt aber bei einer unterschiedlichen Belastung der Grundstücksteile noch nichts aus über die Bewertung des unbelasteten Anteils im Verhältnis zu den belasteten Anteilen. Allerdings kann es sein, daß der Verkehrswert eines Eigentums- anteils anders,unter Umständen auch geringer anzunehmen ist, als es der entsprechende Prozentsatz des Gesamtwerts des Grundstücks ergibt. Doch würde dies es nicht rechtfertigen, den Wert des unbelasteten Drittelanteils den Werten der mit dem Nießbrauch belasteten Anteile gleichzusetzen. Dabei bliebe unberücksichtigt, daß die Nutzungen des Grundstücks dem Inhaber des unbelasteten 1/3-Anteils zu 1/3 zugute kommen (§ 743 Abs. 1 BGB), während die Inhaber der mit dem Nießbrauch belasteten Anteile an den Nutzungen nicht teilnehmen. Weiter könnte hier von Bedeutung sein, daß eine Übertragung des Grundstücksanteils an die Nießbraucherin vereinbart worden war. Für diese könnte der Grundstücksteil des Klägers einen größeren Wert gehabt haben als für irgendeinen Dritten. Die Beklagte erlangte durch den Erwerb des Grundstücksdrittels die Nutzung des gesamten Grundstücks (1/3 als Eigentümerin, 2/3 als Nießbraucherin) und den Vorteil, sich bei ihrer Grundstücksnutzung nicht mehr mit einem anderen abstimmen zu müssen. Hinzu kommt, daß die Parteien sich nach Ziffer 4 des Vergleichs dem Gutachten des Gutachterausschusses unterwerfen wollten, dieser aber, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, gar nicht den Gesamtwert des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks festgestellt hat. Er hat vielmehr außer der Ermittlung des Verkehrswerts des unbelasteten Grundstücks, den er mit 180 000 DM angesetzt hat, den Verkehrswert der mit dem Nießbrauch belasteten 2/3-Anteile festgestellt, und zwar mit 62 708 DM. Dieser Betrag hat sich daraus ergeben, daß der Gutachterausschuß die Nießbrauchsbelastung, die er mit 57 292 DM bewertet hat, allein auf die 2/3-Anteile, nämlich auf den Wert von 120 000 DM bezogen hat. - 10 Er hat also die Bewertung der Anteile nicht durch einfache Drittelung des Gesamtwerts vorgenommen. Andernfalls hätte er den Wert der 2/3-Anteile nicht mit 62 708 DM (120 000 DM ./. 57 292 DM), sondern mit 81 805,33 DM annehmen müssen. Das Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte den Wert des fraglichen Grundstücksdrittels neu zu bestimmen haben, wobei in Betracht kommt, den in Ziffer 4 des Vergleichs bestimmten Gutachterausschuß mit einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens vom 1. November 1972 zu beauftragen. 2. Zur Verzinsung des Darlehens von 70 000 DM, das der Kläger dem Nachlaß schuldete, hat das Berufungsgericht ausgeführt, an der Verpflichtung, das Darlehen zu verzinsen, habe sich durch den Vergleichsabschluß weiter nichts geändert, als daß der Darlehensbetrag vom Erbfall an nicht mehr 70 000 DM, sondern nur 46 667 DM betragen habe. Die Parteien hätten zwar in Ziffer 1 des Vergleichs verabredet, daß die Abwicklung der Übertragung des 1/3-Erbanteils des Klägers an die Beklagte so zu erfolgen habe, als sei die Übertragung am Todestag des Erblassers erfolgt. Sie hätten aber nicht vereinbart, daß der 1/3-Grundstücksanteil des Klägers mit Wirkung vom Erbfall an auf die Beklagte übertragen werden sollte, auch nicht, daß der Wertausgleich mit Wirkung vom Todestag vorgenommen werden sollte. Diese Auslegung berücksichtigt nicht, daß nach Ziffer 4 des Vergleichs der Grundstückswert "per 30.4.1969" festgestellt werden sollte, was dafür sprechen könnte, daß beabsichtigt war, die gesamte Bewertung auf den Todestag des Erblassers zu datieren. Sie berücksichtigt auch nicht, 11 - daß es in Ziffer 5 des Vergleichs, wo von dem Darlehen die Rede ist, heißt, die Darlehensforderung solle mit 46 667 DM zur Verrechnung gelangen. Ein Zinsbetrag ist nicht genannt worden. Üblicherweise wird bei der Protokollierung von Vergleichen aber darauf geachtet, daß dann, wenn eine Forderung verzinslich sein soll, dies auch ausdrücklich bestimmt wird. Wird das nicht bestimmt, so wird meist die Unverzinslichkeit einer durch den Vergleich erledigten oder mit dem Vergleich begründeten Forderung gewollt sein. Es könnte daher gegen die Verzinsung sprechen, daß die Verzinslichkeit nicht bestimmt worden ist, sondern nur von der Verrechnung eines Betrages von 46 667 DM die Rede ist. Des Weiteren könnte es für einen Wegfall der Verzinsungspflicht ab 30.4.1969 sprechen, wenn der Kläger andererseits ab 30.4.1969 nicht mehr in dem Genuß der Nutzungen des Grundstücksdrittels gestanden hätte. Es könnte unbillig sein, daß dem Kläger einerseits nicht mehr die Nutzungen des Grundstücksdrittels zustanden, er andererseits aber verpflichtet sein sollte, die zur Verrechnung gestellte Darlehenschuld weiter zu verzinsen. Darüber, wer die Nutzungen des Grundstücksdrittels ab 30.4.1969 gezogen hat, liegen keine Feststellungen vor. Das Berufungsgericht wird daher auch die Auslegung der Abrede über die Verzinsung des Darlehens neu zu prüfen haben. Demgemäß war die Sache im Umfang der Anfechtung durch die Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Bukow ist infolge Erkrankung Johannsen verhindert zu un- Dr. Buchholz terschreiben Johannsen Rottmüller Dehner