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BGH · IV ZR 16/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 16/72

BGB § 652 Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht nicht, wenn der Makler an dem vermittelten Geschäft auf seiten des Vertragsgegners des Auftraggebers in einem wirtschaftlich erheblichen Maße mitbeteiligt ist (Ergänzung zu BGH LM BGB § 652 Nr. 41 * NJW 1971, 1839). Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin (Mäklerin) ist Zessionarin des Maklers G^B^und mit diesem sowohl beruflich (Bürogemeinschaft) als auch persönlich (Freundschaft) verbunden; der Beklagte ist Alleinerbe des Teichwirts H^|^. Februar 1967 beauftragte H^fP den Makler mit der Verpachtung des Campingplatzes gegen eine Vermittlungsprovision von 2 % des Gesamtpachtzinses. Bald fand sich eine Interessentengruppe zusammen, bestehend aus - der allein eine Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes besaß - sowie der Klägerin, H^J|p und dem von geworbenen Kaufmann Die Gruppe wollte wegen der erheblichen Kosten den Campingplatz in der Form einer Kommanditgesellschaft betreiben. Juni 1966 gegründete Cpd Kraftstoff GmbH, vertreten durch die Klägerin als Geschäftsführerin, sowie H^pp, Mpp und die Klägerin einen notariellen Vertrag zur Gründung der Gp^ GmbH & Co. Betriebs KG, Zur Geschäftsführung befugte und persönlich haftende Gesellschafterin sollte mit einer Bareinlage von 20 000,— DM die Kraftstoff GmbH sein. Der Senat hat aber auch dann den Anspruch auf Maklerprovision verneint, wenn der Makler dem Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft vermittelt, an der er selbst maßgeblich beteiligt ist und deren Geschäftsführung er beherrscht (NJW 1971, 1839 = LM BGB § 652 Nr. 41). Jedenfalls ist im Zweifel der Maklerlohn nicht verdient, wenn der Makler auf seiten des Vertragsgegners an dem vermittelten oder nachgewiesenen Geschäft in einer wirtschaftlich erheblichen Weise mitbeteiligt ist. So aber lag es hier: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Gelände zunächst durch die Mitglieder der zu gründenden Kommanditgesellschaft gepachtet werden. M^0, der sich lediglich als finanzierender Partner passiv beteiligen und das Aktivgeschäft dem Makler und der Klägerin überlassen wollte, ist sodann von diesen bewogen worden, zunächst persönlich die Rolle als Pächter zu übernehmen, damit eine bestimmte Person rechtzeitig als Konzessionsträger auftreten konnte. Finanziell sollte er an der Kommanditgesellschaft bei einem Gesamtkapital von 20 000,— DM (GmbH) und 40 000,— DM (Kommanditanteile) mit 15 000,— DM und 13 000,— DM beteiligt sein; das sind rechnerisch bereits insgesamt 46,67 %• Er beherrschte darüber hinaus mit der Stammeinlage von 15 000,— DM auf das Stammkapital in Höhe von 20 000,— DM finanziell die G^^ Kraftstoff GmbH. Da diese alleinige Komplementärin der Kommanditgesellschaft sein sollte, hätte er mit dem Anteil von 75 % auf deren Geschäftsführung den maßgeblichen Einfluß ausgeübt. vertrag in einem solchen Maß wirtschaftlich beteiligt war, daß von einer Vermittlung des Geschäfts an einen Dritten nicht gesprochen werden kann. - zusammen mit der Klägerin - im Vertrag, dessen Vorteile er selbst als Beteiligter for laufend ausnutzen will, so steht ihm ein Anspruch auf Maklerlohn nur dann zu, wenn die Entlohnung auch für diesen Fall ausdrücklich durch eine klare Abrede vereinbart ist.

Zitierte Normen: § 652 BGB
MaklervertragenRechtKommanditgesellschaftKlägerinCampingplatzpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
BGB § 652
Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht nicht, wenn der Makler an dem vermittelten Geschäft auf seiten des Vertragsgegners des Auftraggebers in einem wirtschaftlich erheblichen Maße mitbeteiligt ist (Ergänzung zu BGH LM BGB § 652 Nr. 41 * NJW 1971, 1839).
BGH, Urt. v. 25. Mai 1973 - IV ZR 16/72 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 16/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Mai 1973 Fieser, Justizangestellter
 ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Mäklerin Ingrid
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den minderjährigen Helmuth Karl Hermann H geb. am ^11962, vertreten durch seine Mutter, die Witwe Berta	üb.	auf	Ff
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin (Mäklerin) ist Zessionarin des Maklers G^B^und mit diesem sowohl beruflich (Bürogemeinschaft) als auch persönlich (Freundschaft) verbunden; der Beklagte ist Alleinerbe des Teichwirts H^|^. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Maklerlohn (Verpächterprovision) in Höhe von 11 800,— DM nebst Zinsen.
H^H^ hatte im Jahre 1966 für eine 60 000 qm große Teilfläche seines in Petersdorf belegenen Grundbesitzes die behördliche Genehmigung zu dem Betriebe eines Camping-
 
platzes erhalten mit der Auflage, den Platz binnen bestimmter Frist zu eröffnen. Dazu war er allein nicht imstande.
Am 5. Februar 1967 beauftragte H^fP den Makler mit der Verpachtung des Campingplatzes gegen eine Vermittlungsprovision von 2 % des Gesamtpachtzinses. Bald fand sich eine Interessentengruppe zusammen, bestehend aus	-	der allein
 eine Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes besaß - sowie der Klägerin, H^J|p und dem von	geworbenen Kaufmann	Die	Gruppe
 wollte wegen der erheblichen Kosten den Campingplatz in der Form einer Kommanditgesellschaft betreiben.
Schwierigkeiten bei der Gründung der Gesellschaft und der drohende Ablauf der Eröffnungsfrist führten dazu, daß	im	Interesse der Gruppe allein auftrat und
 am 3. Juni 1967 mit H^^^ einen Pachtvertrag über 30 Jahre gegen einen Pachtzins von insgesamt 590 000,— DM abschloß. Nach § 2 des Vertrages erhielt Mpp das Recht, weitere Personen als Mitpächter zur gesamtschuldnerischen Haftung in den Pachtvertrag aufzunehmen oder das Pachtverhältnis in eine Gesellschaft einzubringen.
Am 28. Juni 1967 schlossen die bereits am 16. Juni 1966 gegründete Cpd Kraftstoff GmbH, vertreten durch die Klägerin als Geschäftsführerin, sowie H^pp, Mpp und die Klägerin einen notariellen Vertrag zur Gründung der Gp^ GmbH & Co.	Betriebs	KG,
die den Campingplatz betreiben sollte. Zur Geschäftsführung befugte und persönlich haftende Gesellschafterin sollte mit einer Bareinlage von 20 000,— DM die Kraftstoff GmbH sein. An deren Stammkapital in Höhe von
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20 000,— DM waren G^mm^^mit 15 000,— DM und die Klägerin mit 4 000,— DM beteiligt. Als Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sollten	und
 die Klägerin Einlagen von je 13 000,— DM sowie eine solche von 1 000,— DM leisten.
Im Sommer 1967 betrieben	die Klä-
gerin den Campingplatz in beschränktem Umfange und zahlten auch Pachtzinsen. Die Kommanditgesellschaft ist nicht ins Handelsregister eingetragen worden; sie hat den Betrieb des Campingplatzes nicht aufgenommen. Am 1. April 1968 wurde das Gelände anderweitig verpachtet.
Die Parteien streiten darüber, ob von vornherein entweder M^^ oder die Kommanditgesellschaft endgültig habe pachten sollen und ob	wirtschaftlich
 Träger der Kommanditgesellschaft gewesen sei oder nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Ent s ch e i dungs gründe:
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Entstehung des Provisionsanspruchs des Maklers setzt voraus, daß er einen von dem Auftraggeber mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag vermittelt oder daß er die Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages mit einem
 
Dritten nachgewiesen hat. Ist der Makler selbst der Partner des abgeschlossenen Vertrags, sind die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht gegeben. Der Senat hat aber auch dann den Anspruch auf Maklerprovision verneint, wenn der Makler dem Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft vermittelt, an der er selbst maßgeblich beteiligt ist und deren Geschäftsführung er beherrscht (NJW 1971, 1839 = LM BGB § 652 Nr. 41). Die Unparteilichkeit des Maklers, auf die der Auftraggeber rechnen darf, ist gefährdet, wenn der Makler Geschäfte vermittelt oder nachweist, an denen er selbst wirtschaftlich erheblich beteiligt ist.
In diesem Fall liegt es nahe, daß der Makler in einen Interessenkonflikt kommt und nicht mehr frei genug ist, um seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen. Jedenfalls ist im Zweifel der Maklerlohn nicht verdient, wenn der Makler auf seiten des Vertragsgegners an dem vermittelten oder nachgewiesenen Geschäft in einer wirtschaftlich erheblichen Weise mitbeteiligt ist.
So aber lag es hier: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Gelände zunächst durch die Mitglieder der zu gründenden Kommanditgesellschaft gepachtet werden. Das scheiterte an rechtstechnischen Schwierigkeiten. M^0, der sich lediglich als finanzierender Partner passiv beteiligen und das Aktivgeschäft dem Makler	und	der	Klägerin	überlassen
 wollte, ist sodann von diesen bewogen worden, zunächst persönlich die Rolle als Pächter zu übernehmen, damit eine bestimmte Person rechtzeitig als Konzessionsträger auftreten konnte. Es sollte sich aber nur um eine Übergangslösung handeln. Nach dem Willen sämtlicher Beteiligten sollte M^^ in dem Pachtverhältnis die Rechte der
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Kommanditgesellschaft wahrnehmen. Es war vorgesehen, daß Güldenpenning in dieser Kommanditgesellschaft eine führende Rolle einnahm. Er führte auch im Auftrag der Gesellschafter die Finanzierungsgespräche. Finanziell sollte er an der Kommanditgesellschaft bei einem Gesamtkapital von 20 000,— DM (GmbH) und 40 000,— DM (Kommanditanteile) mit 15 000,— DM und 13 000,— DM beteiligt sein; das sind rechnerisch bereits insgesamt 46,67 %• Er beherrschte darüber hinaus mit der Stammeinlage von 15 000,— DM auf das Stammkapital in Höhe von 20 000,— DM finanziell die G^^ Kraftstoff GmbH. Da diese alleinige Komplementärin der Kommanditgesellschaft sein sollte, hätte er mit dem Anteil von 75 % auf deren Geschäftsführung den maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Der Umstand, daß zwischen und der Klägerin, der Geschäftsführerin der GmbH,berufliche und persönliche Bindungen bestanden, war geeignet, diesen Einfluß noch zu verstärken. Ferner hatte G
Einzelhandelsgeschäftes, was für die Unterhaltung des Campingplatzes besonders wichtig war. Schließlich hatte
 Pommer 1967 den Kaufmann M^P zur Anpachtung des Geländes bewogen sowie den Campingplatz in beschränktem Umfange schon betrieben und auch Pachtzinsen gezahlt.
Soweit die Revision diese Feststellungen angreift, erweisen sich ihre Rügen, von deren Bescheidung der Senat absieht, als unbegründet.
Legt man die Feststellungen des Oberlandesgerichts zugrunde, so ergibt sich, daß	an dem Pacht-
vertrag in einem solchen Maß wirtschaftlich beteiligt war, daß von einer Vermittlung des Geschäfts an einen Dritten nicht gesprochen werden kann. Vermittelt ein Makler einen
 als einziger eine Genehmigung zu dem Betreiben eines
 gerade
- zusammen mit der Klägerin - im
 Vertrag, dessen Vorteile er selbst als Beteiligter for laufend ausnutzen will, so steht ihm ein Anspruch auf Maklerlohn nur dann zu, wenn die Entlohnung auch für diesen Fall ausdrücklich durch eine klare Abrede vereinbart ist.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Bukow
 Dr. Buchholz
 Knüfer