Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr 0 Bukov/ Von Rechts wegen Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres am 7» Mürz 1966 verstorbenen Ehemannes, des Professors Dr0 med» Ludwig Für Prof o Dr» war diese Ehe die dritte0 In zweiter Ehe war er mit der Klägerin verheiratet» Diese Ehe wurde am 21» April 1954- vom Landgericht Ulm (Donau) aus dem alleinigen Verschulden des Dr„ geschiedene Am gleichen Tag schloß die Klägerin beim Landgericht Ulm mit Dr» dem damaligen Kläger, einen VergloichP Nach dem Ableben des Klägers beschränkt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf das Witwengeld der beiden Pensionen des Klägers, soweit ein solches Witwengeld an die Beklagte gewährt wird0 Mit der Klage verlangt sie den von der Beklagten an sie nicht abgeführten Teil des monatlichen Witwengeldes der Stadt Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen 9 daß die Klägerin aus dem Vergleich keine Ansprüche gegen sie geltend machen kann„ Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit Prof» Dr» Sf|B abgeschlossenen Vergleich aufgrund der Beweisaufnahme dahin ausgelegt, daß die Beteiligten darin den Unterhaltsanspruch, den die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann hatte, geregelt haben» Sie sollte zu Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes monatlich 400 DM erhalten» Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, sollte entsprechend § 70 Abs» 2 EheG im Falle des Todes von Prof» Dr» auf seine Erben übergehen» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß aus der dritten Ehe des Klägers zwei Kinder hervorgegangen seiena Deswegen entfiel noch nicht die Geschäftsgrundlage des bei der Scheidung geschlossenen UnterhaltsvergleiehBo Auch für einen Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsrente nach § 323 ZPO sind die Voraussetzungen nicht gegeben» Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, daß die Unterhaltsrente der Klägerin dem Bruttobetrag der von der Stadt U^P gezahlten Witwenrente entsprechen sollteo Diese Auslegung lag nahe, da die Beklagte diesen Betrag, den sie an die Klägerin als deren Unterhalt abzuführen hat nach § 10 Abs» 1 Ziff« 1 Einkommenssteuergesetz als Sonderausgabe von ihren zu versteuernden Einkünften absetzen kann« Auch soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Unterhalt nach § 70 Abs« 2 EheG herabzusetzen, greift die Revision das Urteil vergeblich an« Daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach § 38 Abs« 1 EheG in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe hat, war durch den Vergleich festgelegt wordeno Es v/ar jetzt allein noch zu entscheiden, ob die Erben berechtigt waren, diesen Anspruch nach § 70 Abs« 2 EheG herabzusetzen 0 Dafür sind nach dieser Bestimmung nur die Verhältnisse des Erben und die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen« Das hat das Berufungsgericht getan« Auf die VermögensVerhältnisse des Berechtigten kommt es hier nicht an«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/69 URTEIL Verkündet cm 24,September 1969 B 1 e eher, Justizobersekretar •1» Urkundßbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Ruth Straße Beklagten und Rovisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Frau Alice Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof 0 und ~ 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr 0 Bukov/ für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichtc Bamberg vom 9« Oktober 1968 v/ird zurückgewiesen 0 Die Ivvowcu D m r *i c? n nn c___ i VW V O.WJU VA i »v verfahrene zu tragen0 Von Rechts wegen Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres am 7» Mürz 1966 verstorbenen Ehemannes, des Professors Dr0 med» Ludwig Für Prof o Dr» war diese Ehe die dritte0 In zweiter Ehe war er mit der Klägerin verheiratet» Diese Ehe wurde am 21» April 1954- vom Landgericht Ulm (Donau) aus dem alleinigen Verschulden des Dr„ geschiedene Am gleichen Tag schloß die Klägerin beim Landgericht Ulm mit Dr» dem damaligen Kläger, einen VergloichP der in Ziffer I folgenden Wortlaut hat: n Der Kläger hat ab 1» Mai 1954 einen monatlichen, jeweils vorauszahlbaren Unterhalt in Höhe von 400 DM an die Beklagte bis zu deren Wiederverheiratung, längstens jedoch bis zu ihrem Tode zu bezahlen» Bei der Hohe dieses Unterhaltsbetrages ist bereits berücksichtigt, daß sich die derzeit von der Stadt m an den Kläger gezahlten Bezüge infolge dessen Zurruhesetzung ab 1Q April 1933 ermäßigen o Nach dem Ableben des Klägers beschränkt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf das Witwengeld der beiden Pensionen des Klägers, soweit ein solches Witwengeld an die Beklagte gewährt wird0 Sollte der Kläger unter Hinterlassung einer Witwe im Falle seiner Wiederverheiratung nach der Scheidung der gegenwärtigen Ehe sterben, so beschränkt sich in diesem Falle der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf das aus dem früheren Dienstverhältnis des Klägers zu der Stadt entspringende Witwengeld* Die Parteien streiten um die Auslegung dieses Vergleichs «> Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente in Höhe der von der Stadt U^|an die Beklagte gezahlten Witwenrente <> Mit der Klage verlangt sie den von der Beklagten an sie nicht abgeführten Teil des monatlichen Witwengeldes der Stadt Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen 9 daß die Klägerin aus dem Vergleich keine Ansprüche gegen sie geltend machen kann„ Sie ist der Ansicht, die UnterhaltsVerpflichtung ihres verstorbenen Mannes sei mit seinem Tode erloschen und nicht auf sie als seine Erbin übergegangen0 Die Klägerin sei in dem Vergleich wegen ihres Unterhalts auf ihr etwa 2ustehende gesetzliche Witwengeldansprüoho verwiesen wordeno J Jedenfalls sei durch die Gehurt ihrer beiden Kinder, von denen eines körperlich und geistig geschädigt sei, eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, daß ein alsbaldiger Unterhaltsanspruch der wohlhabenden Klägerin entfalle » Schließlich hat die Beklagte den Vergleich ange-fochten mit der Behauptung, ihr verstorbener Ehemann sei durch die Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige wegen Abtreibung zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt wordeno Die Klägerin hat mit ihren Anträgen in beiden Rechtszügen Erfolg gehabt» Die Widerklage der Beklagten XÖ U ö, wiesen worden» njtagoc? üd u ncvJLOxuu Ent Scheidung s gründe j __ Die Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit Prof» Dr» Sf|B abgeschlossenen Vergleich aufgrund der Beweisaufnahme dahin ausgelegt, daß die Beteiligten darin den Unterhaltsanspruch, den die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann hatte, geregelt haben» Sie sollte zu Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes monatlich 400 DM erhalten» Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, sollte entsprechend § 70 Abs» 2 EheG im Falle des Todes von Prof» Dr» auf seine Erben übergehen» Falls die Beklagte Witwengeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und von der Stadt U^Pbeziehen"würde,sollte sie keine weitergehenden Ansprüche gegen die Erben haben» Falls Prof o Dr0 sich wiederverheiraten und er eine Witwe hinterlassen würde, sollte die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des Prof* Dr0 Sj habenp Er sollte so hoch sein wie das von der Staat an seine Witwe gezahlte Witwengeld« Das Revisionsgericht ist nicht, wie die Revision annimmt, befugt, den Vergleich deswegen unabhängig vom Berufungsgericht auszulegen, weil er gerichtlich protokolliert worden ist oder weil sein Inhalt auf eine Anregung des Gerichts zurückgehtDieser Umstand ändert nichts daran, daß es sich bei dem Vergleich um ein privates Rechtsgeschäft handelte Das Berufungsgerichthat auch beider von ihm vorgenommenen Auslegung weder gegen das sachliche Recht verstoßen, noch sind die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen begründete Die Klägerin hat nicht, wie die Revision behauptet, einen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Stadt U0O Die Auskunft dieser Stadt vom 12„ Mai 1966 ergibt eindeutig, daß die Klägerin nur einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat und daß dieser entfällt, wenn sie den von der Beklagten aufgrund des Vergleichs geschuldeten Unterhalt verlangen kann» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß aus der dritten Ehe des Klägers zwei Kinder hervorgegangen seiena Deswegen entfiel noch nicht die Geschäftsgrundlage des bei der Scheidung geschlossenen UnterhaltsvergleiehBo Auch für einen Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsrente nach § 323 ZPO sind die Voraussetzungen nicht gegeben» ; Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, daß die Unterhaltsrente der Klägerin dem Bruttobetrag der von der Stadt U^P gezahlten Witwenrente entsprechen sollteo Diese Auslegung lag nahe, da die Beklagte diesen Betrag, den sie an die Klägerin als deren Unterhalt abzuführen hat nach § 10 Abs» 1 Ziff« 1 Einkommenssteuergesetz als Sonderausgabe von ihren zu versteuernden Einkünften absetzen kann« Auch soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Unterhalt nach § 70 Abs« 2 EheG herabzusetzen, greift die Revision das Urteil vergeblich an« Daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach § 38 Abs« 1 EheG in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe hat, war durch den Vergleich festgelegt wordeno Es v/ar jetzt allein noch zu entscheiden, ob die Erben berechtigt waren, diesen Anspruch nach § 70 Abs« 2 EheG herabzusetzen 0 Dafür sind nach dieser Bestimmung nur die Verhältnisse des Erben und die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen« Das hat das Berufungsgericht getan« Auf die VermögensVerhältnisse des Berechtigten kommt es hier nicht an« Die Beklagte kann den Vergleich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht v/egen Drohung anfechten« Denn das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß Prof« Dr« SpB tatsächlich aus Furcht vor einer Anzeige den Unterhaltsvergleich abgeschlossen hat« Hiergegen hat die Revision Die Revision muß sonach zurückgev/iesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr« Pfretzschner Dr o Reinhardt Dr0 Bukov;