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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat im November 1948 Rückerstattung8ansprtichc wegen des Verlustes einer Briefmarkensammlung und einer Kassotte mit Schmuckstücken angemeldet und vorgetragen, die genannten Gegenstände seien im März 1935 kurz vor ihrer Auswanderung in ihrer Wohnung flvon Parteimännern (Nazis;” beschlagnahmt worden. zenber 1953 zurückgewiesen, v/eil nicht festzustellen sei, daß die Briefmarkensammlung und die Juwelen aufgrund einer Anordnung der NSDAP und SA oder staatlichen Stellen von zwei Parteiangehörigen beschlagnahmt worden seien, daß es sich vielmehr um eine Binzeiaktion krimineller Art gehandelt haben könne. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 15• Juni 1952 hat die Klägerin vorgetragen, kurz vor ihrer Auswanderung seien zwei uniformierte Nationalsozialisten bei ihr erschienen und hätten sie gezwungen, ihnen die Juwelen und die wertvolle Briefmarkensammlung zu übergeben. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klage auch dann der Erfolg versagt bleiben müsse, wenn die Sach-darstollung der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Nach der genannten Vorschrift habe der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens, wenn eine ihm gehörende Sache zerstört, verunstaltet oder der Plünderung pre&sgegeben worden sei, wobei es gemäß Absatz 2 des § 51 BEG als Preisgabe zur Plünderung insbesondere anzusehen sei, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angenaßt hätten, veruntreut oder an* eine Menschenmenge verteilt worden seien. Wie die Klägerin aber selbst vortrage, seien beide Personen, ohne ein Wort zu sagen, bei ihr eingedrungen und nach Auf finden des Schmuckes und der Briefmarken wieder verschwunden. Die Auffassung des Berufungsgerichts über den Begriff einer Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 Abs. 2 BEG ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bedeutet Preisgabe zur Plünderung im Sinne der genannten Vorschrift die Vorenthaltung des durch staatliche Ordnung gewährten Schutzes, so daß das Eigentum dem Zugriff der Plünderer ausgesetzt war (BGH in RzW 1962, 550, 551» In dieser Versicherung hat sic vorgetragen, sie habe schon beim Eintreten der zwei Nationalsozialisten eine Todesangst empfunden und sei nicht fähig gewesen, auch nur oin einziges Wort herauszubringen. Der Rechtsstreit ist deshalb zur erneuten Verhandlung tind Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 51 BEG
GegenstandSacheBEGBerufungsgerichtBriefmarkensammlungKlägerinVerhandlungSchutzNationalsozialistRevision

Volltext der Entscheidung

2495 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVJ5R_16^66_
URTEIL
Verkfiidel am
31. Mai 1967 Ehrenberger, Justisangestollter
 alt (Jikundabeamter der Geschiftastelle
 in dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau Scheindl (Israel)
9
- ProzeObevollmächtigter:
Klägerin und Revieionsklägorin , Rechtsanwalt
 gegen
das Land H e 8 s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
e
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.l
- Irozeßbevollmächtigter
 
Der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt/Main vom 5* Februar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Die am ■HÜM *885 geborene jüdische Klägerin wanderte am 10. April 1935 von Frankfurt/Main in das damalige Mandatsgebiet Palästina aus, wo sich ihr Ehemann bereits seit dem Jahre 1934 befand. Sie hat im November 1948 Rückerstattung8ansprtichc wegen des Verlustes einer Briefmarkensammlung und einer Kassotte mit Schmuckstücken angemeldet und vorgetragen, die genannten Gegenstände seien im März 1935 kurz vor ihrer Auswanderung in ihrer Wohnung flvon Parteimännern (Nazis;” beschlagnahmt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Rückerstat-tungsansprüche durch rechtskräftigen Beschluß vom 18. De-
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zenber 1953 zurückgewiesen, v/eil nicht festzustellen sei, daß die Briefmarkensammlung und die Juwelen aufgrund einer Anordnung der NSDAP und SA oder staatlichen Stellen von zwei Parteiangehörigen beschlagnahmt worden seien, daß es sich vielmehr um eine Binzeiaktion krimineller Art gehandelt haben könne.
Mit Antrag vom 30. Juli 1950 hat die Klägerin v;egen des Verlustes der genannten Gegenstände Entschädigungsansprüche angemeldet. Im Formblatt WDM ist als Ort der Beschlagnahme MPfandloihanstalt in Frankfurt (M)M angegeben. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 15• Juni 1952 hat die Klägerin vorgetragen, kurz vor ihrer Auswanderung seien zwei uniformierte Nationalsozialisten bei ihr erschienen und hätten sie gezwungen, ihnen die Juwelen und die wertvolle Briefmarkensammlung zu übergeben. Den Wert des Schmucks bezifferte die Klägerin auf 20.000,- BM und den der Briefmarkensammlung auf 10.000,- BM. Zu den Angaben im Formblatt "DM hat sie vorgetragen, diese seien nicht von ihr, sondern möglicherweise von ihrem damaligen Bevollmächtigten auf eigenen Entschluß hin gemacht worden.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz eine am 26. April 1964 abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie angegeben hat,
 Ende März 1935 seien zwei uniformierte Nationalsozialisten an ihrer Wohnung erschienen, sie seien, als sie auf das Läuten die Tür geöffnet habe, wortlos in das Speisezimmer eingedrungen, hätten Schränke und Büffet aufgemacht und die in dem Büffet liegende Schmuckkassette und das Briefmarkenalbum hervorgeholt, mit diesen Sachen seien sie gleich verschwunden; sie selbst sei nicht fähig gewesen, sich zu wehren oder um Hilfe zu rufen, da sie befürchtet habe, daß man ihre Ausreise im letzten Augenblick verhindern würde.
 
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat die Klägerin der freien Schadensschätzung durch das Gericht überlassen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen•
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Die Revision der Klägerin ist begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klage auch dann der Erfolg versagt bleiben müsse, wenn die Sach-darstollung der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. April 1964 der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Die Voraussetzungen des § 51 BEG seien auch in diesem Falle nicht als erfüllt anzusehen.
Nach der genannten Vorschrift habe der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens, wenn eine ihm gehörende Sache zerstört, verunstaltet oder der Plünderung pre&sgegeben worden sei, wobei es gemäß Absatz 2 des § 51 BEG als Preisgabe zur Plünderung insbesondere anzusehen sei, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angenaßt hätten, veruntreut oder an* eine Menschenmenge verteilt worden seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die beiden uniformierten Personen, die in die Wohnung der Klägerin eingedrungen seien, obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt hätten. In dem Tragen einer national-

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sozialistischen Uniform allein könne eine Anmaßung obrigkeitlicher Befugnisse noch nicht erblickt werden. Das könne z.B. angenommen werden, wenn die Uniformierten der Klägerin erklärt hätten, sie kämen im Aufträge der NSDAP oder einer staatlichen Behörde. Wie die Klägerin aber selbst vortrage, seien beide Personen, ohne ein Wort zu sagen, bei ihr eingedrungen und nach Auf finden des Schmuckes und der Briefmarken wieder verschwunden. Die ganzen Umstände, unter denen die Gegenstände abhanden gekommen soien, ließen den Schluß zu, daß kriminelle Elemente von der bevorstehenden Auswanderung der Klägerin erfahren und unter Ausnutzung dieser Gelegenheit die Wertsachen geraubt hätten. Im übrigen würde es, selbst wenn man von einer Anmaßung obrigkeitlicher Befugnisse ausgehe, sowohl an einer Verteilung der Sachen an eine Menschenmenge wie an einer Veruntreuung der Gegenstände im Sinne des § 51 BEG fehlen«
2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtlichen Ausführungen sind begründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts über den Begriff einer Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 Abs. 2 BEG ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bedeutet Preisgabe zur Plünderung im Sinne der genannten Vorschrift die Vorenthaltung des durch staatliche Ordnung gewährten Schutzes, so daß das Eigentum dem Zugriff der Plünderer ausgesetzt war (BGH in RzW 1962, 550, 551»
1965» 132; ebenso Brunn/Hebenstreit BEG Anm. 7 zu § 51}. Zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht es daher au3, wenn Einzelpersonen auch ohne Anweisung oder Wissen staatlicher Stellen oder von Dienststellen der
 
NSDAP unter Ausnutzung der Verfolgungssituation Sachen entwendet haben. Gerade dies aber hat die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. April 1964, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, behauptet. In dieser Versicherung hat sic vorgetragen, sie habe schon beim Eintreten der zwei Nationalsozialisten eine Todesangst empfunden und sei nicht fähig gewesen, auch nur oin einziges Wort herauszubringen. Sie habe ihren Kindern am anderen Morgen verboten, den Oberfall irgendjemandem mitzuteilen, und zwar aus Angst, daß ihr dadurch seitens der Nationalsozialisten Unannehmlichkeiten entstehen könnten und ihre Ausreise verhindert werden würde. Wenn die Darstellung der Klägerin richtig ist, so hat die Vorenthaltung des durch staatliche Ordnung gewährten Schutzes, der die Klägerin als rassisch Verfolgte ausgesetzt war, maßgeblich zu ihrem Eigentumsverlust beigetragen. Es v/ird nicht vorausgesetzt, daß der staatliche Schutz trotz Anrufung verweigert wurde, sondern es genügt, daß der Verfolgte es aus Verfolgungsgründen nicht wagte, den Schutz für sich in Anspruch zu nehmen, und daß sich jemand diese Lage des Verfolgten durch private Übergriffe zunutze machte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bedarf der Pall weiterer Aufklärung. Der Rechtsstreit ist deshalb zur erneuten Verhandlung tind Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte die erneute Verhandlung zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 EEG führen, so bedarf es ferner der Prüfung, ob und in welchem Umfang die ver-
m
 
lorenen Gegenstände zu der Zeit, als sie entwendet wurden, im Eigentum der Klägerin entstanden* Der Wert des verlorenen Eigentums ist nach § 52 Abs* 2 BEG festzustelien.
Wüßtenberg	Bundesrichter	Maaß	uni
 Bundesrichter von der Mühlen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben,
 Wüstenberg
Wilden
 Dr* Loewenheim