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BGH · IV ZR 16/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 16/65

Die Berufung des Klägers mit dem Ziele seiner Einstufung in den höheren Dienst ist erfolglos geblieben. Kein Bedenken besteht gegen die Annahme des Berufungsrichters, daß der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist. Die Entschädigungsberechtigung ergibt sich für den Kläger aus §§ 150 Abs. 1 BEG, Im Ergebnis zutreffend ist auch die Feststellung, daß der Kläger bei einem Einkommen von jährlich 60 000 tschechischen Kronen in den letzten drei Jahren vor dem November 1938 (§31 Abs. 2 Satz 2 BEG) nach seiner wirtschaftlichen Stellung nicht in den höheren Dienst eingestuft werden kann. Das Einkommen in Fremdwährung ist nach dem amtlichen Devisenkurs und nicht - wie der Kläger im Berufungsverfahren beansprucht hat - nach der Kaufkraftparität in Reichsmark umzurechnen (LM § 31 BEG Nr. 19» BGH RzW 1964, 377)9 Dieser Umrechnung ist allerdings der jeweilige Devisenkurs beim Anfall des Einkommens zugrundezulegen. Eine ähnliche und mitunter beträchtliche Zufälligkeit würde in die Ermittlung des vergleichbaren Einkommens hineingetragen, wenn der Devisenkurs bei Verfolgungsbeginn besonders günstig oder besonders ungünstig für den Verfolgten liegt. DV-BEG nach Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift das Lebensalter beim Beginn der Verfolgung maßgeblich ist, der Kläger sich also mit 31 Jahren in der zweiten Altersstufe befand, blieb sein Durchschnittseinkommen auch bei richtiger Berechnung unter dem Vergleichseinkommen von 6.000,— RM, sodaß die Einstufung in den gehobenen Dienst nicht auf der Umrechnungsweise des Berufungsrichters beruht. Im angefochtenen Urteil wird auch die soziale Stellung des Klägers vor dem Beginne der Verfolgung untersucht, um festzustellen, ob ihre Berücksichtigung zu einer günstigeren Einreihung führe (§31 Abs, 2 Satz 3 BE6; § 14 Abs. 1 und 5 der 2. Deshalb rechtfertige sein Ruf als Journalist weder allein noch bei Berücksichtigung seiner guten aus der Kaufkraft seines Einkommens sich ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse die Einstufung in den höheren Dienst, Angehörige des gehobenen Dienstes genössen in der Öffentlichkeit bereits ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Ansehen, zu demal sie in aller Regel das Abitur besitzen müßten, Ihrer Stellung sei diejenige des Klägers vergleichbar. Zunächst ist die soziale Stellung des Verfolgten vor dem Beginne der Verfolgung nach den Verhältnissen seines Heimatorts und seines Heimatlandes zu bewerten (IM § 14 2. Im angefochtenen Urteil finden sich aber keine Feststellungen darüber» welche Geltung im öffentlichen Leben die mittlere, dem gehobenen Dienst im Bundesgebiet entsprechende Beamtengruppe in Justiz und Verwaltung auf Grund ihrer Vorbildung, ihrer Leistungen und ihrer Fähigkeiten in der tschechoslowakischen Republik vor ihrer Annexion durch das sogenannte Dritte Reich besaß. Es ist nicht ausgeschlossen, daß nach den Verhältnissen der Tschechoslowakei schon das festgestellte Jahres einkommen von 60.000 Kronen dem Kläger 1938 einen persönlichen Lebensstil und eine Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Geschehen ermöglichte, die weit Uber seine beruflione Beteiligung hinausgingen und von Beamten des gehobenen Dienstes nicht erreicht werden. Bei Berücksichtigung einer Kaufkraftparität von 15 RM je 100 Kronen lag das Einkommen des Klägers mit 9.000,-.- Entscheidend ist jedoch, wie der Kläger bei der Höhe seines Einkommens und der darin etwa zu dem Ausdruck kommenden öffentlichen Geltung im November 1938 in der Tschechoslowakei einzustufen gewesen Es wird verhältnismäßig einfach festzustellen sein, ob das Einkommen des Klägers von den nichtakademisch vorgebildeten Beamten oder Angestellten in der Tschechoslowakei 1938 erreicht werden konnte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine langjährige Tätigkeit an kleineren, aber wichtigen Publikationen und im Dienste einer Telegrafenagentur zusammen mit mehrjähriger Bewährung in der auswärtigen Bezirksredaktion einer angesehenen Zeitung als eine vorzügliche journalistische Ausbildung angesehen wurde, die das gleiche Prestige verschaffte wie ein akademisches Studium mit anschließender AnfangsbeWährung im Zeitungswesen. Da das angefochtene Urteil sich allein an die Ausbildung des Klägers hält und auch insoweit die Verhältnisse im journalistischen Berufssektor nicht klärt, ist dem Berufungsrichter Gelegenheit zu genauerer Prüfung zu geben.

Zitierte Normen: § 93 BEG
BerufungsrichterTschechoslowakeiBEGEinkommenZeitungKlägerStellunghoch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 Satz 4} 1. DV-BEG § 11 Abs. 2 Satz 1j.	2.	DV-BEG § 14 Abs. 2 Satz 1
3. DV-BEG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Das Einkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginne der Verfolgung ist nach dem jeweiligen Devisenkurs beim Anfall des Einkommens, nicht nach dem Kurs bei Verfolgungsbeginn umzurechnen» Im allgemeinen wird es genügen, den Durchschnittskurs des Jahres zu benutzen, in dem das Einkommen angefallen ist.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1966 - IV ZR 16/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IT 2R 16/61	URTEIL	VerkB.de«	*m
23. Februar 1966 Broeake
 Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Journalisten Karl
n
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Er.
Zustellungsbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstr. 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Jude. Er wurde am	1907	in
(Mähren) geboren. Hach dem Besuch der deutschen Volksschule und des deutschen Realgymnasiums legte er 1927 an der deutschen Staats-Handelsakademie in B4HH die Reifeprüfung ab. Anschließend war er zunächst Mitarbeiter deutschsprachiger jüdischer Zeitungen und vertrat dann bis 1933 die "Jüdische Telegrafenagentur” in der Tschechoslowakei.
 
Am 1. April 1934 wurde er ale Redakteur mit der Leitung des RedaktionsbUros B^^| der Verlagshäuser in P^| und K^^fc Nachf. in	die	mehrere
 Tageszeitungen herausgaben, betraut. Gleichzeitig war er Redakteur der angesehenen und im deutschen Sprachbereich der Tschechoslowakei weit verbreiteten Zeitung "Prager Tagblatt". In dieser Eigenschaft bezog er ein Gehalt, während seine Leistungen im übrigen von Pall zu Pall honoriert wurden. Nach der Abtretung der sudetendeutschen Gebiete im Herbst 1938 erhielt er auf einer Reise in London die fristlose Kündigung von beiden Verlagen und blieb in England.
Der Kläger bezieht eine Berufsschadensrente (§93 BEG). Gegenstand der Klage ist der von der Landesrentenbehörde abgelehnte Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens.
Der Kläger hat vorgetragen, nachdem er in jungen Jahren zu einer angesehenen Stellung bei der bedeutendsten Tageszeitung der Tschechoslowakei und weiteren in ihrem Verlage herausgegebenen Zeitungen gelangt sei, habe ihn die Vertreibung und die Notwendigkeit, sein Brot in untergeordneter Position bei einer jüdischen Selbsthilfeorganisation und bei einer englischen Telegrafenagentur zu verdienen, gesundheitlich schwer geschädigt. Sein Einkommen von mindestens 60 000 tschechischen Kronen im Jahr recht-fertige seine Einstufung in den höheren Bienst.
Bas Landgericht hat als Verfolgungsleiden eine chronisch-reaktive Bepression mit einer Erwerbsminderung von 30 # bei einer Gesamterwerbsminderung von 70 $> anerkannt. Es hat dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zugebilligt, und zwar nach einem Hundertsatz von 30 i» unter Einstufung in den gehobenen Bienst.
 
Die Berufung des Klägers mit dem Ziele seiner Einstufung in den höheren Dienst ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-vervvei8en. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Die für die Einstufung des Klägers (§ 31 Abs. 2 BEG) maßgeblichen Umstände bedürfen weiterer Klärung.
Kein Bedenken besteht gegen die Annahme des Berufungsrichters, daß der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist. Zwar war im November 1938, als er sich entschloß, in England zu bleiben, die Tschechoslowakei völkerrechtlich noch selbständig. Die im März 1939 folgende Besetzung drohte aber spätestens seit der Abtretung der sudetendeutschen Gebiete; ein jüdischer Bürger des Rumpfstaates mußte für diesen Pall mit rassischer Verfolgung rechnen. Wenn er sich ihr durch Verbleib im Auslande entzog, hat er Schaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten (BGH RzW 1962, 315). Die Entschädigungsberechtigung ergibt sich für den Kläger aus §§ 150 Abs. 1 BEG,
1 Abs. 2 Nr. 1 BFVG«.
Im Ergebnis zutreffend ist auch die Feststellung, daß der Kläger bei einem Einkommen von jährlich 60 000 tschechischen Kronen in den letzten drei Jahren vor dem
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November 1938 (§31 Abs. 2 Satz 2 BEG) nach seiner wirtschaftlichen Stellung nicht in den höheren Dienst eingestuft werden kann. Das Einkommen in Fremdwährung ist nach dem amtlichen Devisenkurs und nicht - wie der Kläger im Berufungsverfahren beansprucht hat - nach der Kaufkraftparität in Reichsmark umzurechnen (LM § 31 BEG Nr. 19»
 BGH RzW 1964, 377)9 Dieser Umrechnung ist allerdings der jeweilige Devisenkurs beim Anfall des Einkommens zugrundezulegen. Denn wenn § 31 BEG auf das Einkommen mehrerer Jahre zurückgreift, geschieht das, um den Zufall eines sehr hohen oder sehr niedrigen Einkommens gerade im Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns auszuschalten. Eine ähnliche und mitunter beträchtliche Zufälligkeit würde in die Ermittlung des vergleichbaren Einkommens hineingetragen, wenn der Devisenkurs bei Verfolgungsbeginn besonders günstig oder besonders ungünstig für den Verfolgten liegt. Im allgemeinen wird es genügen, den Durch-schnittskurs eines Jahres für die Umrechnung des Fremd-währungseinkouunens desselben Jahres zu benutzen. Das Dreijahreseinkommen des Klägers entspräche bei dieser Berechnung einem Reichsmarkeinkommen von 16.593,— RM, das durchschnittliche Jahreseinkommen einem Reichsmarkeinkommen von 5.531,— RM. Da für die Einreihung des Klägers in die Tabellenanlage zu § 14 der 2. DV-BEG nach Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift das Lebensalter beim Beginn der Verfolgung maßgeblich ist, der Kläger sich also mit 31 Jahren in der zweiten Altersstufe befand, blieb sein Durchschnittseinkommen auch bei richtiger Berechnung unter dem Vergleichseinkommen von 6.000,— RM, sodaß die Einstufung in den gehobenen Dienst nicht auf der Umrechnungsweise des Berufungsrichters beruht.
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Im angefochtenen Urteil wird auch die soziale Stellung des Klägers vor dem Beginne der Verfolgung untersucht, um festzustellen, ob ihre Berücksichtigung zu einer günstigeren Einreihung führe (§31 Abs, 2 Satz 3 BE6;
 § 14 Abs. 1 und 5 der 2. DV-BEG). Der Berufungsrichter verneint dies mit folgender Begründung:
Der Kläger habe eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß das Prager Tagblatt eine international bekannte und sehr angesehene Zeitung gewesen sei und daß er selbst als Publizist einen guten Ruf gehabt habe. Er habe aber keine akademische oder ihr gleichzusetzende Ausbildung genossen. Deshalb rechtfertige sein Ruf als Journalist weder allein noch bei Berücksichtigung seiner guten aus der Kaufkraft seines Einkommens sich ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse die Einstufung in den höheren Dienst, Angehörige des gehobenen Dienstes genössen in der Öffentlichkeit bereits ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Ansehen, zu demal sie in aller Regel das Abitur besitzen müßten, Ihrer Stellung sei diejenige des Klägers vergleichbar.
Diese Erwägungen erschöpfen die maßgeblichen Umstände nicht. Zunächst ist die soziale Stellung des Verfolgten vor dem Beginne der Verfolgung nach den Verhältnissen seines Heimatorts und seines Heimatlandes zu bewerten (IM § 14	2. DV-BEG Nr. 14 und IS). Wenn
 der erkennende Senat in RzW 1962, 503 gelegentlich auo-geführt hat, der Entschädigungsrichter könne sie nur mit westeuropäischen Maßstäben messen, so bezog sich dac auf die Abwertung des Kaufmannsstandes infolge sowjetischer Okkupation; diese Entscheidung steht daher der Berücksichtigung der sozialen Rangordnung, wie sie in Osteuropa unter normalen Verhältnissen bestand, nicht
 entgegen. Im angefochtenen Urteil finden sich aber keine Feststellungen darüber» welche Geltung im öffentlichen Leben die mittlere, dem gehobenen Dienst im Bundesgebiet entsprechende Beamtengruppe in Justiz und Verwaltung auf Grund ihrer Vorbildung, ihrer Leistungen und ihrer Fähigkeiten in der tschechoslowakischen Republik vor ihrer Annexion durch das sogenannte Dritte Reich besaß. Es wäre möglich, daß die soziale Geltung dieser Gruppe der Stellung des gehobenen Dienstes im Bundesgebiet entsprach und ein Journalist in der Position und mit dem Ruf des Klägers in der mährischen Landeshauptstadt eine höhere soziale Geltung besaß. Der Berufungsrichter stellt offensichtlich auf heutige deutsche Verhältnisse ab.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß nach den Verhältnissen der Tschechoslowakei schon das festgestellte Jahres einkommen von 60.000 Kronen dem Kläger 1938 einen persönlichen Lebensstil und eine Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Geschehen ermöglichte, die weit Uber seine beruflione Beteiligung hinausgingen und von Beamten des gehobenen Dienstes nicht erreicht werden. Im allgemeinen werden hohe Bezüge eines angestellten Journalisten zusammen mit hohen Honoraren für seine freie Mitarbeit, wenn sie von angesehenen Verlagen stammen, als Äquivalent hoher Leistungen und Fähigkeiten angesehen und bestimmen aus diesem Grunde die Geltung im öffentlichen Leben im Sinne von § 14‘Abs. 9 aaO wesentlich mit. Bei Berücksichtigung einer Kaufkraftparität von 15 RM je 100 Kronen lag das Einkommen des Klägers mit 9.000,-.- BM um die Hälfte Über dem Vergleichseinkommen des deutschen höheren Beamten von 6.000,— BM. Entscheidend ist jedoch, wie der Kläger bei der Höhe seines Einkommens und der darin etwa zu dem Ausdruck kommenden öffentlichen Geltung im November 1938 in der Tschechoslowakei einzustufen gewesen
 
wäre« Es ist nicht auszuschließen, daß er einem Akademiker in der Stellung eines höheren Beamten gleichgestellt wurde. Es wird verhältnismäßig einfach festzustellen sein, ob das Einkommen des Klägers von den nichtakademisch vorgebildeten Beamten oder Angestellten in der Tschechoslowakei 1938 erreicht werden konnte.
Dabei wird zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen sein, daß er die möglicherweise hochdotierte Stellung bereits in sehr jungen Jahren erlangt hatte und die darin liegende Anerkennung zusammen mit dem Chancen weiteren Aufstiegs die Geltung im öffentlichen Leben bereits erhöhen kann, ehe die zu erwartende Entwicklung eintritt (LM § 24	2.	DV-BEG	1953	Nr«	5),
An sich mit Recht betont der Berufungsrichter die Bedeutung der Ausbildung für die soziale Geltung der meisten Berufe. Der Einwand der Revision ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, daß dieser Grundsatz für die Journalisten der dreißiger Jahre eingeschränkt oder abgewandelt werden müsse. Im angefochtenen Urteil fehlen Feststellungen darüber, welche Ausbildung die Redaktionsmitglieder namhafter europäischer und insbesondere tschechoslowakischer Zeitungen zu dieser Zeit im allgemeinen besaßen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine langjährige Tätigkeit an kleineren, aber wichtigen Publikationen und im Dienste einer Telegrafenagentur zusammen mit mehrjähriger Bewährung in der auswärtigen Bezirksredaktion einer angesehenen Zeitung als eine vorzügliche journalistische Ausbildung angesehen wurde, die das gleiche Prestige verschaffte wie ein akademisches Studium mit anschließender AnfangsbeWährung im Zeitungswesen.
 
Wenn die Dotierung des Klägers keinen hinlänglich sicheren Schluß auf seine Geltung im öffentlichen Leben BMI erlaubt, wird es auf seine Aufgaben, Wirkungsmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten ankommen. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob der Kläger als Leiter einer Landesdirektion über journalistische und nichtjournalistische Mitarbeiter verfügte und wieweit sie ihm unterstellt waren. Die Tätigkeit des Klägers im einzelnen, ihre Reichweite und ihr Gewicht werden nicht behandelt, obwohl der Klagevortrag und die vorgelegten Beweisstücke zahlreiche Anhaltspunkte dafür bieten. So würde sich der Kläger beispielsweise auch als ernstzunehmender Theater-, > Kunst- und Musikberichterstatter (Zeugnisse Brod und Dr. Holländer) auf die Dauer von der Gruppe abgehoben haben, in welche der Berufungsrichter ihn einreiht.
In die gleiche Richtung wiese es, wenn der Chefredakteur des Prager Tagblatts ihn öfter zur Aufsuchung hochgestellter Persönlichkeiten der Zeitgeschichte bestimmt oder der Verlag ihm Studienreisen in das Ausland bewilligt hätte. Da das angefochtene Urteil sich allein an die Ausbildung des Klägers hält und auch insoweit die Verhältnisse im journalistischen Berufssektor nicht klärt, ist dem Berufungsrichter Gelegenheit zu genauerer Prüfung zu geben.
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Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Revisionsverfahrens folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Johannsen
 von der Mühlen
 Bundesrichter Maaß und Bundesrichter Dr. Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher