Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Freiheit weitere 3 600 DM zu zahlen« Mit Schriftsatz vom 3« August 1962, eingegangen beim Oberlandesgericht am 4« August 1962, hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet« Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zustöllung des landgerichtlichen Urteils durch Aufgabe zur lost sei unzulässig gewesen, da die Vorschrift des § 174 Abs. 2 ZPO nicht dem Sinn des BEG entspreche. Die Revision übersieht, daß hier die Präge der Zulässigkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post nach den Bestimmungen dar Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen, wohnt aber in und hat ersichtlich nicht in Düsseldorf eine Kanzlei eingerichtet, wozu er nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BRAO verpflichtet wäre. Tritt ein im Ausland wohnender, bei einem .Oberlandesgericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt in einem Entschädigungsverfabren vor einem Gericht auf, bei dem er nicht zugelassen ist und das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, so kommt die Vorschrift des § 30 Abs.3 Satz 2 BRAO zur Anwendung, nach der eine Zustellung, die an den Zustellungs-bevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist, durch Aufgabe zur Post erfolgen kann (vglo Senatsurteil vom 28«. Daher konnte die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten nach § 30 Abs.3 BRAO in Verbindung mit §§ 175> 176, 208 ZPO und §.209 Abs. 1 und 5 BEO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. In einem solchen Falle ist der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zur Wirksamkeit des Vermerks nicht erforderlich (vgl. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich eine Unwir ksamkeit der Zustellung nicht aus der Tatsache herleiteh, daß die dem Urteil beigefüg be formularmäßige Recbtsmittelbelehrung den Vermerk enthielt, die Zustellung werde in Ermangelung eines Zustellungsbevollmächtigten durch Aufgabe der Sendung unter der Adresse der Partei, bei der Poet vorgenoinmeq» Dieser an den Wortlaut des § 175 ZPO sich anlehnende Hinweis ist zwar insofern nicht ganz zutreffend» als die Zustellung nicht an die Partei selbst, sondern an den Prozeßbevollmächtigten vorgenommen wurde» Dies ist jedoch unbeachtlich und kann die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen, da hier eine Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und der Hinweis auch nicht geeignet gewesen sein kann» in dem Prozeßbevollmächtigten den falschen Rindruck zu erwecken, das Urteil habe, entgegen der Vorschrift des § 176 ZPO und entgegen der Anschrift der Sendung, nicht ihm, sondern der Partei selbst, zugestellt werden sollen» August 1962 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen« Über die vom Kläger am 4* Februar 1963 erneut eingelegte Berufung und über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bat das Berufungsgericht noch nicht entschieden«
IV_ZR_16/<£ Verkündet am 19. Juni 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Krankenhausangestellten Ludwig • GfB, LOH» No W. m, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 14« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, V/üstenberg, Wilden, Br« Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Bezember 1962 wird zurückgewiesen o Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Von Rechts wegen Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 10« Dezember 1959 dem jüdischen Kläger wegen Schadens an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 10« März 1943 bis 23» April 1945» eine Entschädigung zugebilligt, jedoch mit Bescheid vom 18« Mai 1961 den Anspruch des Klägers auf eine weitere Entschädigung wegen eines in der Zeit von März 1941 bis März 1943 erlittenen Freiheitsschadens abgelehnt* Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Freiheit weitere 3 600 DM zu zahlen« Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen* Das Urteil des Landgerichts ist zwecks Aushändigung an den Prozeßbevöllmächtigten des Klägers am 2« Mai 1962 der Postanstalt in Koblenz übergeben worden* Mit Schriftsatz vom 3« August 1962, eingegangen beim Oberlandesgericht am 4« August 1962, hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet« Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen* Der Kläger hat Revision eingelegt« Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und das beklagte Land entsprechend dem*Klageantrag zu verurteilen« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertretet lassen« Entsch eid ungsgrUnde: Die nach § 221 Abs. 1 BEG zulässige Revision ist unbegründet. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zustöllung des landgerichtlichen Urteils durch Aufgabe zur lost sei unzulässig gewesen, da die Vorschrift des § 174 Abs. 2 ZPO nicht dem Sinn des BEG entspreche. In den Entschädigungs-Verfahren sei der Auslands-Wohnsitz einer Partei die Regel. Der im Ausland wohnende Rechtsanwalt müßte daher Zustcllungs-bevollmächtigte in jedem Amtsgerichtsbezirk ernennen, in dem sich ein Gericht befinde, bei dem er Entschädigungssachen vertrete* Das sei offenbar nicht möglich. Dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß hier die Präge der Zulässigkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post nach den Bestimmungen dar Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I 565)? die nach ihrem § 237 Abs. 1 am 1. Oktober 1959 in Kraft getreten ist, zu beurteilen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen, wohnt aber in und hat ersichtlich nicht in Düsseldorf eine Kanzlei eingerichtet, wozu er nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BRAO verpflichtet wäre. Es ist deshalb davon auszugeben, daß er von dieser Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 BRAO befreit worden ist. Daher mußte er gemäß § 30 Abs. 1 BRAO in Düsseldorf einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Er trägt selbst nicht vor, daß er von einer etwa erfolgten Bestellung das Landgericht verständigt hat. Auch aus den Gerichtsakten ist eine solche Bestellung und Verständigung nicht ersichtlich. Tritt ein im Ausland wohnender, bei einem .Oberlandesgericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt in einem Entschädigungsverfabren vor einem Gericht auf, bei dem er nicht zugelassen ist und das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, so kommt die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 BRAO zur Anwendung, nach der eine Zustellung, die an den Zustellungs-bevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist, durch Aufgabe zur Post erfolgen kann (vglo Senatsurteil vom 28«. Oktober I960 - IV ZB 45/60 RzW 1961, 431 Nr. 59)« Daher konnte die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten nach § 30 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 175> 176, 208 ZPO und §.209 Abs. 1 und 5 BEO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hierüber aufgenommene Vermerk entspricht den Bestimmungen des § 213 Abs. 1 ZPO. Er ist datiert mit "Koblenz, den 2. Mai 1962 Geschäftsstelle des Landgerichts Entschädigungs- Wiedergutmachungskammer»« Es folgt sodann die Unterschrift, der die Dienstbezeichnung "Justizangestellter" beigefügt ist. Der Zusatz: "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" fehlt. Dies ist hier jedoch unschädlich. Denn nach Abschnitt 1 Teil III Nr. 7 der Dienstordnung für die Geschäftsstellen der Justizbehörden in Rheinland-Pfalz vom 22*. Februar 1950 - JB1 So 36 - können die in den Geschäftsstellen der Gerichte tätigen Kanzleiangestellten Unterschriftsbefugnis nur durch ihre Bestellung 2um Urkundsbeamten der.Geschäftsstelle erhalten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, daß Justiz-angestellte mit Unterschriftsbefugnis Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind. In einem solchen Falle ist der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zur Wirksamkeit des Vermerks nicht erforderlich (vgl. Senat.sbeschluß vom 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60 -, LM Nr. 6 zu § 317 ZPO). Auch im übrigen bestehen gegen die Wirksamkeit der Zustellung keine Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich eine Unwir ksamkeit der Zustellung nicht aus der Tatsache herleiteh, daß die dem Urteil beigefüg be formularmäßige Recbtsmittelbelehrung den Vermerk enthielt, die Zustellung werde in Ermangelung eines Zustellungsbevollmächtigten durch Aufgabe der Sendung unter der Adresse der p« r Partei, bei der Poet vorgenoinmeq» Dieser an den Wortlaut des § 175 ZPO sich anlehnende Hinweis ist zwar insofern nicht ganz zutreffend» als die Zustellung nicht an die Partei selbst, sondern an den Prozeßbevollmächtigten vorgenommen wurde» Dies ist jedoch unbeachtlich und kann die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen, da hier eine Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und der Hinweis auch nicht geeignet gewesen sein kann» in dem Prozeßbevollmächtigten den falschen Rindruck zu erwecken, das Urteil habe, entgegen der Vorschrift des § 176 ZPO und entgegen der Anschrift der Sendung, nicht ihm, sondern der Partei selbst, zugestellt werden sollen» Die mit der Zustellung durch Aufgabe zur Post etwa verbundene Schwierigkeit der Feststellung des maßgeblichen Datums der Zustellung kann, entgegen der Meinung der Revision, die Zulässigkeit dieser Zustellungsart nicht in Frage stellen« Wer berufsmäßig Entschädigungssacben bearbeitet, die bei den deutschen Gerichten anhängig sind, muß mit den für diese Zustellungsart geltenden Vorschriften des deutschen Hechts in dem erforderlich^ndltnfang vertraut sein und etwa bestehenden Schwierigkeiten Rechnung tragen (vgl» Beschluß des erkennenden Senats vom 20« Juni 1962 - IV ZB 125/62 -, Rz\V 1962, 470 Nr» 35)* In erhöhtem Maße gilt dies für Prozeßbevollmäehtigte, die bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwälte zugelassen sind» Die in § 218 Abs. 2 BEG vorgesehene Dreimonatsfrist begann somit gemäß §§ fc$l6 Satz 2, 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs, 1 und 5 BEG am 2» Mai 1962 und lief am 2. August 1962 ab. Die von der Revision noch erhobene VerfahrensrUge, das Berufungsgericht habe einen Hinweis auf die gegen die Zulässigkeit der Berufung sprechenden Bedenken unterlassen. 1 ist unbegründet, da der Kläger nicht ausgeführt hat, er hätte im Falle eines solchen Hinweises Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Berufung hätten rechtfertigen können * Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die vom Kläger am 4. August 1962 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen« Über die vom Kläger am 4* Februar 1963 erneut eingelegte Berufung und über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bat das Berufungsgericht noch nicht entschieden« Die Revision muß aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG zurückgewiesen werden« Baske Bundesrichter Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Raske