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BGH

Gericht: BGH

Mit Schreiben vom 3« April 1944 des Kreisleiters erhielt der Kläger einen "Verweis”, weil er dem Notdienst am 6* Februar und 19* März 1944 femgeblieben war* ln diesem Schreiben wurde er ferner darauf hingewiesen, daß er bei weiterem Fernbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung, und zwar einer Strafverfügung der Ortspolizeibehörde, rechnen müsse* mit Ihrem Fuhrwerk machten, dann hätte man tatsächlich annehmen können, daß gerade mit dem einen Pferd keiner lei solche Fahrten auszuführen sind» Sie haben jedoch keinerlei Anstalten gemacht, auch nur in etwa Ihren guten Willen zu beweisen, weil es Ihre politische Einstellung nicht zulassen kann, für unsere Kriegführung oder gar für den Sieg des nationalsozialistischen Deutschland überhaupt etwas zu tun» Ich biete Ihnen mit der beigefügten Verpflichtung zu dem Holzfahren an den Straßenpanzersperrenbau noch einmal eine, und zwar die letzte Chance» Sollten Sie auch dieselbe wiederum zurückweisen und keine Fahrten durchführen, dann tut es mir leid, nicht mehr anders zu können, als Sie wegen Sabotage und Feindbegünstigung durch die Geheime Staatspolizei verhaften zu lassen»*1 Da der Kläger auch diese Aufforderung zu dem Notdienst nicht beachtete, wurde er am 4» Dezember 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Gerichtsgefängnis ZMHi eingeliefert» Am 6. 1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil der Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus in Haft genommen worden sei. Dezember 1944 verhaftet wurde, ausgeführt, daß die dem Kläger in den Schreiben des Ortsgruppenleiters vom 28. November 1944 wegen "Sabotage und Feindbegünstigung" angedrohte Verhaftung durch die Gestapo nach den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt gewesen sei und die Verhaftung ihn ohne Rücksicht auf seine politische Einstellung getroffen habe. Sein Verhalten hätte nach der damaligen Kriegslage nicht als geringfügig gewertet werden können, so daß bei den Verstößen gegen die Notdienstpflicht eine Verurteilung zu Haft- oder Geldstrafen der Sachlage nicht gerecht ge- Da da3 Verhalten des Klägoro aber zugleich den Tatbestand der Feindbegünstigung nach dem damaligen § 91 b StGB erfüllt hätte, wäre eine Suchthausstrafe von mindestens 2 Jahren in Betracht gekommen. Daß die Verhaftung des Klägers nicht mit Rücksicht auf seine politische Einstellung zun Nationalsozialismus angedroht und durchgeführt wurde, folgert das Berufungsgericht u.a. daraus, daß der Kläger wegen seiner früheren Verstöße gegen die Notdienstpflicht nur mit einem Verweis bedacht und nach verhältnismäßig kurzer Zeit auf Verlangen der Kreisbauernschaft wieder aus der Haft entlassen worden sei. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß der Kläger nicht aufgrund eines ordnungsmäßigen Verfahrens nach den erwähnten Gesotzesvorschriften bestraft, sondern ohne Haftbefehl in Gestapo-Haft genommen worden ist. Diese Freiheitsentziehung ohne Haftbefehl ist aber, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG anzusehen, wenn sie verhängt wurde, weil in dem Kläger ein politischer Gegner der damaligen Machthaber gesehen wurde. Bei der Beurteilung dieser frage hätte das Berufungsgericht an dem Beweisantrag des Klägers nicht Vorbeigehen dürfen, zu demal innerhalb einer Dorfgemeinschaft erfahrungsgemäß die politische Einstellung des einen oder anderen Bauern den damaligen politischen Parteifunktionären bekannt war. Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen war auch besonders deshalb geboten, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte, auf drängten, im Rahmen seiner bisherigen Bcweiswürdigung nicht zutreffend gewertet hat (§ 286 ZPO). Bei dem nahezu eindeutigen w'ortlaut des Briefes mußte das Berufungsgericht zunächst davon ausgehen, daß der Kläger als Gegner der damaligen Machthaber gekennzeichnet werden und seine Verstöße gegen die 2«'otdienstpflicht aus dieser Sicht gewertet werden sollten. War das aber so, dann liegt es nahe, daß seine Übertretungen oder Vergehen gegen die Kotdienstpflicht nicht nach seiner wirklichen Schuld, sondern nach dem Willen der damaligen Machthaber geahndet werden sollten. Aus diesen Gründen ist es als Verstoß gegen § 286 ZPO anzusehen, daß das Berufungsgericht auf die vom Kläger aiigebotenen Beweise darüber, daß er als Gegner der damaligen Herrschaft bekannt gewesen sei, nicht eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 109e StGB § 2 BEG § 286 ZPO § 1 BEG
NotdienstBerufungsgerichtdamaligpolitischFahrtSchreibenKlägerRGBlNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

I
IV AH 1b/od
 Verkündet am 7. Hovember 1962
■■■*, Justizangestellte,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2449 051
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Johann Ludwig . K MHM , OMHi/SI
Istr*
Klägers und HeVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Saarland ,
vertreten durch, den Leiter des Landesentschädigungsamts
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtcr; Rechtsanwalt
 hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der	Bundesrichter	j
Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil	j
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8« Juni 1961 aufgehoben*
.
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen ! Kosten des Verfahrens,	an das Berufungsgericht	j
zurückverwiesen*	j
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions- .* rechtszug werden nicht	erhoben*	[
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1883 geborene Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in OMHHBMl (Kreis St* I^HB) einen Hof mit etwa 9 ha Land*
Durch eine Verfügung des Landrats von St* IflBP vom 6* Juli 1942 wurde er sum Kurzfristigen Hotdienst im Luftschutz herangezogen und der damaligen Kreisleitung der HSDAP in St* IMHM zur Dienstleistung überwiesen* Diese Dienststelle der NSDAP teilte ihm unter dem 16« Juli 1942 mit, daß er dem ”£inaatzsturmN OOTH zugeteilt v/orden sei. Gleichzeitig wurde er auf gef ordert, am 19* Juli 1942 zu dem Dienst zu erscheinen*
Mit Schreiben vom 3« April 1944 des Kreisleiters erhielt der Kläger einen "Verweis”, weil er dem Notdienst am 6* Februar und 19* März 1944 femgeblieben war* ln diesem Schreiben wurde er ferner darauf hingewiesen, daß er bei weiterem Fernbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung, und zwar einer Strafverfügung der Ortspolizeibehörde, rechnen müsse*
Am 18* und 23* Oktober sowie am 9« und 17« November 1944 sollte der Kläger wiederum Notdienst leisten« Br hatte mit seinem Gespann Holz zu dem Bau von Panzersperren zu fahren. Da der Kläger diese Fuhren nicht ausführte, erhielt er vom damaligen Ortsgruppenleiter der NSDAP unter dem 28* November 1944 folgenden Schreiben:
«Sie waren verpflichtet, am 18» und 25« Oktober, sowie am 9« und 17* November 1944 Holzfahrten für kriegswichtige Zwecke auszuführen* Sie haben nicht nur die Fahrten nicht ausgeführt, sondern schon Ihre Unterschrift zur Verpflichtung verweigert*
 
Sie führen zu Ihrer Entschuldigung an, daß Sie ein ausgcnustertcs Militärpferd zur Verfügung hätten, mit welchem solche Fahrten nicht auszuführen wären» Wenn Sie nicht mit Ihren Pferden alle in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten nachgewiesenermaßen hätten auo-führen können, und wenn Sie nicht an den gleichen Tagen, wo andere Landwirte Ihren Einsatz gefahren haben, Fahrten wie Pfuhlfahren, Pflügen usw. mit Ihrem Fuhrwerk machten, dann hätte man tatsächlich annehmen können, daß gerade mit dem einen Pferd keiner lei solche Fahrten auszuführen sind» Sie haben jedoch keinerlei Anstalten gemacht, auch nur in etwa Ihren guten Willen zu beweisen, weil es Ihre politische Einstellung nicht zulassen kann, für unsere Kriegführung oder gar für den Sieg des nationalsozialistischen Deutschland überhaupt etwas zu tun» Ich biete Ihnen mit der beigefügten Verpflichtung zu dem Holzfahren an den Straßenpanzersperrenbau noch einmal eine, und zwar die letzte Chance» Sollten Sie auch dieselbe wiederum zurückweisen und keine Fahrten durchführen, dann tut es mir leid, nicht mehr anders zu können, als Sie wegen Sabotage und Feindbegünstigung durch die Geheime Staatspolizei verhaften zu lassen»*1
Da der Kläger auch diese Aufforderung zu dem Notdienst nicht beachtete, wurde er am 4» Dezember 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Gerichtsgefängnis ZMHi eingeliefert» Am 6. März 1945 wurde er auf Antrag der Kreis-bauemschaft entlassen»
Schon unter der Geltung des früheren saarländischen Ent-schädigungsrochts hat der Kläger Anträge auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gestellt. Durch Bescheid des Verwaltungsgerichto-hofes des Saarlandes vom 28, April 1948 wurde der Kläger als Opfer des Nationalsozialismus vorläufig anerkannt»
Das saarländische Ministerium des Innern sprach später die endgültige Anerkennung aus» Abgesehen von einer Haftentschädigung erhielt der Kläger aufgrund des Beschlusses dC3 genannten Verwaltungsgerichtshofes vom 9- Juni 1950
 
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Entschädigung für Verluste an Eigentum und Vermögen im Gesamtbeträge von 330.000 a.ffrs.
Nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger weitere Entschädigungsleistungen gefordert. Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben seine Anträge abgelehnt. Mit der vom Senat im Beschluß vom 6. Dezember 1961 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil der Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus in Haft genommen worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger auch aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG keine Entschädigungs-ansprüche herleiten.
In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zu der Drage, aus welchen Gründen der Kläger am 4. Dezember 1944 verhaftet wurde, ausgeführt, daß die dem Kläger in den Schreiben des Ortsgruppenleiters vom 28. November 1944 wegen "Sabotage und Feindbegünstigung" angedrohte Verhaftung durch die Gestapo nach den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt gewesen sei und die Verhaftung ihn ohne Rücksicht auf seine politische Einstellung getroffen habe. Sein Verhalten hätte nach der damaligen Kriegslage nicht als geringfügig gewertet werden können, so daß bei den Verstößen gegen die Notdienstpflicht eine Verurteilung zu Haft- oder Geldstrafen der Sachlage nicht gerecht ge-
k
 
worden wäre. Wie es in dem angefochtenen Urteil weiter heißt, wäre nach der 2. Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplaneo vom 5. November 1936 (RGBl I 936) in derartigen Fällen eine Gefängnisstrafe am Platze gev/eoen.
Da da3 Verhalten des Klägoro aber zugleich den Tatbestand der Feindbegünstigung nach dem damaligen § 91 b StGB erfüllt hätte, wäre eine Suchthausstrafe von mindestens 2 Jahren in Betracht gekommen. Daß die Verhaftung des Klägers nicht mit Rücksicht auf seine politische Einstellung zun Nationalsozialismus angedroht und durchgeführt wurde, folgert das Berufungsgericht u.a. daraus, daß der Kläger wegen seiner früheren Verstöße gegen die Notdienstpflicht nur mit einem Verweis bedacht und nach verhältnismäßig kurzer Zeit auf Verlangen der Kreisbauernschaft wieder aus der Haft entlassen worden sei.
2. Der Kläger beanstandet diese Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Berufungsgericht hätte es .nicht unterlassen dürfen, die von ihm bereits in der Klageschrift (Bl. 2 GA) und nochmals in der Berufungsbegründung (Bl# 35 GA) angebotenen Bev/eise zu erheben, weil sich aus der Aussage der von ihm benannten Zeugen ergeben hätte, daß er - schon mit Rücksicht auf seine frühere Zugehörigkeit zur KPD - als Gegner der damaligen Machthaber angesehen worden sei»
Diese Rüge ist begründet.
Es ist zwar davon auszugehen, daß die damals geltenden Geoctzesvorschriften über den Notdienst (Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 - RGBl I 1441 - in Verbindung mit der 1. DVO vom 15. September 1939 - RGBl I 1775 -) und die entsprechenden StrafVorschriften in der 2. VO zur Durchführung des Vier jahresplanes vom 5. November 1936 (RGBl I 936) auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht , zu beanstanden waren. Bs genügt in diesem Zusammenhang,
)
auf das Gesetz Über den Vaterländischen Hilfsdienst vom 15- Dezember 1916 (RGBl I, S. 1333) und die Strafvorschriften über die Nichterfüllung von Kriegsdienst- bzw. Notstandslieferungen in 5 329 StGB a.F. (jetzt § 109 e StGB) sowio auf §§ 430 ff code pfenal hinzuweisen.
Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß der Kläger nicht aufgrund eines ordnungsmäßigen Verfahrens nach den erwähnten Gesotzesvorschriften bestraft, sondern ohne Haftbefehl in Gestapo-Haft genommen worden ist. Diese Freiheitsentziehung ohne Haftbefehl ist aber, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG anzusehen, wenn sie verhängt wurde, weil in dem Kläger ein politischer Gegner der damaligen Machthaber gesehen wurde.
Bei der Beurteilung dieser frage hätte das Berufungsgericht an dem Beweisantrag des Klägers nicht Vorbeigehen dürfen, zu demal innerhalb einer Dorfgemeinschaft erfahrungsgemäß die politische Einstellung des einen oder anderen Bauern den damaligen politischen Parteifunktionären bekannt war.
Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen war auch besonders deshalb geboten, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte, auf drängten, im Rahmen seiner bisherigen Bcweiswürdigung nicht zutreffend gewertet hat (§ 286 ZPO).
So durfte nicht außer Betracht bleiben, daß das mehrfach zitierte Schreiben vom 28. November 1944 von einem politischen Beiter der NSDAP verfaßt wurde, zu dessen Aufgaben
 
es gehörte, ständig zu beobachten, ob die Bewohner des Ortsgruppengebietes den Wünschen der damaligen Machthaber folgten oder nicht, Bas Berufungsgericht hätte, wenn es hiervon ausgegangen wäre, nicht ohne überzeugende Gründe annehmen können, daß die Vorwürfe des Ortsgruppenleiters über die politische Binstellung des Klägers in dem genannten Schreiben nicht der Sache entsprachen, sondern nur eingefügt wurden, um der Drohung “zeitgemäßen11 Nachdruck zu verleihen. Bei dem nahezu eindeutigen w'ortlaut des Briefes mußte das Berufungsgericht zunächst davon ausgehen, daß der Kläger als Gegner der damaligen Machthaber gekennzeichnet werden und seine Verstöße gegen die 2«'otdienstpflicht aus dieser Sicht gewertet werden sollten. War das aber so, dann liegt es nahe, daß seine Übertretungen oder Vergehen gegen die Kotdienstpflicht nicht nach seiner wirklichen Schuld, sondern nach dem Willen der damaligen Machthaber geahndet werden sollten. Dafür spricht weiter, daß nicht mit einer Anzeige bei den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden, sondern mit der Festnahme durch die Gestapo gedroht wurde, zu deren besonderen Auf gaben die Verfolgung der politischen Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft gehörte.
Aus diesen Gründen ist es als Verstoß gegen § 286 ZPO anzusehen, daß das Berufungsgericht auf die vom Kläger aiigebotenen Beweise darüber, daß er als Gegner der damaligen Herrschaft bekannt gewesen sei, nicht eingegangen ist. Da das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensver-stoß beruhen kann, muß es aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
Dio Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Präge, daß dem Kläger auch keine Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 BEG zustehen, bedürfen daher keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEO. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Maaß