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BGH · IV ZR 16/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 16/59

Der im Jahre 1908 in ABII^B geborene Kläger ist Jude» Seine Eltern und er selbst sind Holländer» Einige Jahre vor seiner Geburt ließ sich sein Vater in ABB^nie(ier und heiratete dort eine Deutsche, die Mutter des Klägers» Der Kläger verlebte seine Vorschul-und Schulzeit überwiegend in Hur in den Jahren Die Entschädigungsbehörde lehnte diese Ansprüche ab, weil der Kläger nicht ausgewandert sei und deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs- 1 Nr. 1 c BEG nicht erfüllt seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin Entschädigung für den Schaden an Körper und Gesundheit sowie wegen der Freiheitsbeschränkung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.- 1. Beide Tatsachengerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger eine Entschädigung für die Beschränkung seiner Freiheit nach §§ 47 fi BEG nur zusteht, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sind. Das Berufungsgericht ist zwar auch der Ansicht, daß von Auswanderung im Sinne der genannten Vorschrift regelmäßig nicht gesprochen werden könne, wenn Ausländer unter Aufgabe ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts Deutschland verlassen haben, um sich in dem Lande anzusiedeln, dessen Staatsangehörige sie schon waren, meint aber, daß für den Kläger Holland im Jahre 1927 ein fremdes Land gewesen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war Deutschland Jedenfalls im Jahre 1927 die Heimat des Klägers, weil er mit ihm durch den langjährigen Auf enthalt,. Auch wenn der Kläger - was nach den Feststellungen der beiden Tatsachengerichte noch zweifelhaft erscheint und daher weiterer Aufklärung bedurft hätte - mit den Niederlanden nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden gewesen wäre, als er seinen Eltern folgte, ist er nicht nach Holland ausgewandert. Nur diese Würdigung der rechtlichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit erspart in zahlreichen Bällen den Entschädigungsorganen die Beurteilung der schwierigen Präge, welche inneren Bindungen zu dem deutschen Sprach- und Kulturgebiet aus dem Aufenthalt eines Ausländers vor seinem Wegzug entstanden sind. Wie in einer anderen, gleichfalls einen Holländer mit langem Aufenthalt im deutschen Grenzgebiet betreffenden Entscheidung des Senats (IV ZR 301/56 vom 29• April 1959) betont worden ist, läuft der Staatsangehörige des Zufluchtslandes regelmäßig nicht Gefahr, ab- oder ausgewiesen zu werden. Dazu kommt, daß nach wie vor die Staatsangehörigen bei .der Aufnahme eines Berufes, für den eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, bevorzugt werden. Biese und andere Vorzüge einer fremden Staatsangehörigkeit bewirken zugleich, daß der Ausländer vor seiner Ausreise mit dem bisherigen Aufent-haltslande nicht so verbunden ist, wie dies für die Anwendung des § 4 BEG entscheidend ist.

Zitierte Normen: § 4 BEG
LandStaatsangehörigkeitBEGAnspruchAusländerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 16/59
2544 082
Verkündet am 5- Juni 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
in Karlsruhe -
gegen
 den Reklamezeichner Arthur G ->, B^H^straße l
in
 Kläger und Revisiönsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bres und	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 17*November 195S aufgehoben*
✓ Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Aachen vom 15»März 1958 wird zurückgewiesen-
Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision fallen dem Kläger zur Last; im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der im Jahre 1908 in ABII^B geborene Kläger ist Jude» Seine Eltern und er selbst sind Holländer» Einige Jahre vor seiner Geburt ließ sich sein Vater in ABB^nie(ier und heiratete dort eine Deutsche, die Mutter des Klägers» Der Kläger verlebte seine Vorschul-und Schulzeit überwiegend in	Hur in den Jahren
1916 - 1919 wohnte er mit seinen Eltern in dem nahe-gelegenen holländischen Grenzort VBH^ besuchte aber auch während dieser Jahre, wie bisher, die Schule in Aachen, Im Jahre 1927 bestand er die Reifeprüfung in aBMM» Ein Jahr vorher waren seine Eltern nach
 übergesiedelt«. Der Kläger folgte ihnen nach dem Abschluß seiner Schulausbildung, Während der Jahre 1927 bis 1930 bildete er sich an der Reichsakademie für bildende Künste in AmBHMB ais Maler und Zeichner aus. Hach längerem Auslandsaufenthalt und einer weiteren Ausbildung als ReklameZeichner ließ er sich 1936 in AmBBHBB als freier Künstler nieder. Seinen Lebensunterhalt verdiente er überwiegend als ReklameZeichner, daneben durch Zeichnungen und Bilder für Bücher und Zeitschriften.
Hach der Besetzung der Hiederlande durch die deutschen Truppen versiegten diese Einnahmequellen. Vom 2, Mai 1942 ab mußte er den Judenstern tragen. Vom Juli 1942 bis zu dem Ende der Feindseligkeiten lebte er mit Hilfe holländischer Widerstandskämpfer im Verborgenen, so daß er sich außerhalb seiner wechselnden Verstecke nicht zeigen konnte.
Auf Grund dieses Sachverhalts, des Lebens in der Illegalität und seiner Folgen fordert der Kläger Ent-
 
Schädigung wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde lehnte diese Ansprüche ab, weil der Kläger nicht ausgewandert sei und deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs- 1 Nr. 1 c BEG nicht erfüllt seien.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin Entschädigung für den Schaden an Körper und Gesundheit sowie wegen der Freiheitsbeschränkung. Nachdem er im Verfahren vor dem Landgericht nur wegen des zuletzt genannten Schadensgrundes Sachanträge gestellt hatte, hat das Landgericht durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wurde das beklagte Land verurteilt, zu dem Ausgleich des Freiheitsschadens 5«250 DM an den Kläger zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.- Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgr ünde:
Die Revision ist begründet.
1. Beide Tatsachengerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger eine Entschädigung für die Beschränkung seiner Freiheit nach §§ 47 fi BEG nur zusteht, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sind. Von den in dieser Vorschrift genannten Tatbeständen kommt allein die des Abs. 1 Nr. 1 c in Betracht,
 
Entscheidend für das Schicksal der Klage ist also, oh der Kläger im Jahre 1927 ausgewandert ist, Das Landgericht hat angenommen, daß der Kläger nach dem Bestehen der Reifeprüfung nicht ausgewandert, sondern in seine niederländische Heimat zurückgekehrt ist.
Das Berufungsgericht ist zwar auch der Ansicht, daß von Auswanderung im Sinne der genannten Vorschrift regelmäßig nicht gesprochen werden könne, wenn Ausländer unter Aufgabe ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts Deutschland verlassen haben, um sich in dem Lande anzusiedeln, dessen Staatsangehörige sie schon waren, meint aber, daß für den Kläger Holland im Jahre 1927 ein fremdes Land gewesen sei.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war Deutschland Jedenfalls im Jahre 1927 die Heimat des Klägers, weil er mit ihm durch den langjährigen Auf enthalt,. den Schulbesuch, die damit gegebene Berührung mit der deutschen Kultur, vor allem aber durch die deutsche Sprache als Muttersprache innerlich verbunden gewesen sei,
2» Diese Betrachtungsweise würdigt die rechtliche Bedeutung der Staatsangehörigkeit nicht ausreichend. Auch wenn der Kläger - was nach den Feststellungen der beiden Tatsachengerichte noch zweifelhaft erscheint und daher weiterer Aufklärung bedurft hätte - mit den Niederlanden nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden gewesen wäre, als er seinen Eltern folgte, ist er nicht nach Holland ausgewandert. Der erkennende Senat hat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IV 2R 279/58 vom 13» März 1959 hervorgehoben, daß sich ein Ausländer nicht in ein ihm fremdes Land begibt, wenn er in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er schon besitzt. Nur diese Würdigung der rechtlichen
 Bedeutung der Staatsangehörigkeit erspart in zahlreichen Bällen den Entschädigungsorganen die Beurteilung der schwierigen Präge, welche inneren Bindungen zu dem deutschen Sprach- und Kulturgebiet aus dem Aufenthalt eines Ausländers vor seinem Wegzug entstanden sind. Es hierauf abzustellen, birgt die Gefahr, daß die Entschädigungs-behörden und -gerichte innere Tatsachen aus lange zurückliegenden Jahren nicht mehr aufklären können und, von Zufälligkeiten abhängig, widersprechende Entscheidungen ergehen. Wie in einer anderen, gleichfalls einen Holländer mit langem Aufenthalt im deutschen Grenzgebiet betreffenden Entscheidung des Senats (IV ZR 301/56 vom 29• April 1959) betont worden ist, läuft der Staatsangehörige des Zufluchtslandes regelmäßig nicht Gefahr, ab- oder ausgewiesen zu werden. Er ist der Sorge um Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis enthoben. Dazu kommt, daß nach wie vor die Staatsangehörigen bei .der Aufnahme eines Berufes, für den eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, bevorzugt werden. Biese und andere Vorzüge einer fremden Staatsangehörigkeit bewirken zugleich, daß der Ausländer vor seiner Ausreise mit dem bisherigen Aufent-haltslande nicht so verbunden ist, wie dies für die Anwendung des § 4 BEG entscheidend ist.
Ber Kläger wanderte also nicht aus, als er 1927 seinen Eltern nach Amsterdam folgte, um dort seine berufliche Ausbildung zu beginnen. Bie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG liegen somit nicht vor. Ber Anspruch des Klägers ist deshalb unbegründet. Bas Urteil des Landgerichts muß daher wiederhergestellt werden.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist hier nicht darüber zu befinden, ob das Landgericht, von seinem RechtsStandpunkt aus, die Möglichkeit gehabt hätte, nicht
 
nur die Ansprüche auf Ausgleich, des Freiheitsschadens? sondern auch die übrigen? mit der Klage erhobenen Ansprüche abzuweisen- Nachdem der Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 13. Februar 1958 auf den Freiheitsschaden beschränkt worden war? konnte nur hierüber ein Teilurteil ergehen. Die übrigen Ansprüche des Klägers sind also noch rechtshängig«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1,
209 Abso 1 BEG? § 97 Abs« 1 ZPO»
Ascher
 Johannsen
Maaß
 Wilden Dr«Loewenheim