Rechtsanwalt im hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 25o Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Wilden und DroLoewenheim für Recht erkannt? Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4* Oktober 1957 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<. Die Klägerin ist Jüdinc Sie heiratete im Jahre 1928 den aus Königsberg i*Ostpr* stammenden späteren Rechtsanwalt Aus Anlaß ihrer Eheschließung erhielt sie von ihren Eltern eine Aussteuer, die nach ihren Angaben 10«OOO Banziger Gulden gekostet haben soll* 1931 begab sie sich mit ihrem Ehemann, der die zweite Juristische Staatsprüfung ablegen wollte, nach Berlin,, Ihre Wohnungseinrichtung wurde bei einem Lagerhalter eingestellt* Rach ihrer Rückkehr nach Königsberg richteten die Eheleute keine eigene Wohnung wieder ein, sondern wohnten bei den Eltern des Ehemannes* Einige Zeit darauf trennte die Klägerin sich von ihrem Ehemann* Roch im Jahre 1931 begann sie in Königsberg das Studium der Rechtsund Staatswissenschaffen* Die Klägerin, die bereits in Königsberg Beziehungen zu ihrem jetzigen Ehemann Pr*K^^ aufgenommen hatte, ging mit diesem 1933 nach Frankfurt a*M., um dort ihr Studium fortzusetzen* Da sie Verfolgungen befürchteten, begaben die Klägerin und Br*K£P sich 1933 nach Genf* Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichts in Königsberg vom 20* Oktober 1933 geschieden* Die Klägerin 'übersiedelte später nach den Vereinigten Staaten von Amerika* Bort heiratete sie Br*K)(^* Schon von Genf aus hatte sie dem Lagerhalter den Auftrag gegeben, ihren Hausrat für sie zu veräußern* Rach ihren Angaben hat sie für ein oder zwei Stücke, die verkauft worden sind, 100 BM erhalten, mit denen sie Schulden in Beutschland bezahlt hat* Die Klägerin kann nicht angeben, was aus ihrem Hausrat geworden ist* Sie begehrt Entschädigung für den Verlust des Hausrats* hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15-000 UM zu zahlen, da der Wiederbeschaffungswert des verlorenen Hausrats sich auf diesen Betrag belaufe» Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Schadensersatzanspruch wegen im Stich gelassenen Hausrats dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung-Uber die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen« Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen» Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Hausrat nicht im Stich lassen müssen; denn die Gegenstände befanden sich, als sie nach der Schweiz floh, bei einem Lagerhalter, der sie für die Klägerin verwahrte. In der in §§ 51 ff BEG geregelten privilegierten Weise sollen nur diejenigen Eigentumsschäden geregelt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsub-stanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. Sachen, die im Zeitpunkt der Flucht des Verfolgten bei einem Spediteur oder Lagerhalter auf Grund eines mit diesem geschlossenen Verwahrungsvertrags eingelagert waren, sind von dem Verfolgten nicht im Stich gelassen worden, da der Verwahrer nach dem Verwahrungsvertrag verpflichtet war, für die Sachen zu sorgen (vgl. Sie hat nicht behauptet, daß die in Verwahrung gegebenen Sachen nach ihrer Flucht zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden sind» Die Klägerin hat ihr Eigentum nicht zurückerlangto Sie kann nicht beweisen, daß es zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden und damit ein Anspruch nach § 51 BEG- für sie entstanden ist«, Dann bleibt vielleicht nur die Möglichkeit, daß der Verwahrer die Sachen der Klägerin auftragsgemäß veräußert hat, ohne daß sie den erzielten Erlös - gegebenenfalls nach Abzug der Lagerkosten - erhalten hat, oder daß die Sachen durch Kriegseinwirkungen zerstört oder verloren gegangen sind.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! o*3 Gesetzt BS6 § 51 ft Bechtssatzs Der Verfolgte, der seinen Hausrat schon vor Be- * ginn der Verfolgung bei einem Spediteur eingelagert hat, hat diesen bei einer späteren Flucht nicht im Stich gelassen» Aktenzeichens IV SB 16/5B Urteil des BGH vom 25,, Juni 1956 OLG Frattkfurt/l6ain v IT ZR 16/58 2 Ü 33/57 (B) Verkündet am 25o Juni 1958 Schorm, Justizangestellter • als TJrkiindsbeamter der Geschäftsstelle » * Im Namen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof0Br gegen I rau Lore K geh ges oh in RI USA), Klägerin und Revisionsbeklagte prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt im hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 25o Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Wilden und DroLoewenheim für Recht erkannt? Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4* Oktober 1957 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<. Von Rechts wegen — 2 — Tatbestand g Die Klägerin ist Jüdinc Sie heiratete im Jahre 1928 den aus Königsberg i*Ostpr* stammenden späteren Rechtsanwalt Aus Anlaß ihrer Eheschließung erhielt sie von ihren Eltern eine Aussteuer, die nach ihren Angaben 10«OOO Banziger Gulden gekostet haben soll* 1931 begab sie sich mit ihrem Ehemann, der die zweite Juristische Staatsprüfung ablegen wollte, nach Berlin,, Ihre Wohnungseinrichtung wurde bei einem Lagerhalter eingestellt* Rach ihrer Rückkehr nach Königsberg richteten die Eheleute keine eigene Wohnung wieder ein, sondern wohnten bei den Eltern des Ehemannes* Einige Zeit darauf trennte die Klägerin sich von ihrem Ehemann* Roch im Jahre 1931 begann sie in Königsberg das Studium der Rechtsund Staatswissenschaffen* Die Klägerin, die bereits in Königsberg Beziehungen zu ihrem jetzigen Ehemann Pr*K^^ aufgenommen hatte, ging mit diesem 1933 nach Frankfurt a*M., um dort ihr Studium fortzusetzen* Da sie Verfolgungen befürchteten, begaben die Klägerin und Br*K£P sich 1933 nach Genf* Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichts in Königsberg vom 20* Oktober 1933 geschieden* Die Klägerin 'übersiedelte später nach den Vereinigten Staaten von Amerika* Bort heiratete sie Br*K)(^* Schon von Genf aus hatte sie dem Lagerhalter den Auftrag gegeben, ihren Hausrat für sie zu veräußern* Rach ihren Angaben hat sie für ein oder zwei Stücke, die verkauft worden sind, 100 BM erhalten, mit denen sie Schulden in Beutschland bezahlt hat* Die Klägerin kann nicht angeben, was aus ihrem Hausrat geworden ist* Sie begehrt Entschädigung für den Verlust des Hausrats* Bas Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes entsprechend die Klage abgewiesen* Im Berufungsrechtszug'' •• 3 - * hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15-000 UM zu zahlen, da der Wiederbeschaffungswert des verlorenen Hausrats sich auf diesen Betrag belaufe» Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Schadensersatzanspruch wegen im Stich gelassenen Hausrats dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung-Uber die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen« Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen» Bas beklagte Land hat Revision eingelegt, mit der es seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter-verfolgt* Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen o En t s che i dungsgründ e t Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch für Eigentumsschaden nach §$ 51, 52 HEG zu» Der in den §§ 51 ff HEG geregelte Entschädigungsanspruch für Eigentumsschäden unterscheidet sich von dem in den §§ 56 ff BEG geregelten Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden u.a« dadurch, daß nach § 52 BEG der Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sachen im Zeitpunkt der Entscheidung zu ersetzen ist« Unter die Bestimmungen des § 51 BEG fallen aber nicht alle Schäden, die ein Verfolgter infolge seiner Verfolgung an seinem Eigentum erlitten hat, sondern nur diejenigen, die auf den in dieser Vorschrift besonders ~ 4 - genannten Ursachen beruhen. Nach § 51 Abs, 5 BEU besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn der Verfolgte ihm gehörige Sachen infolge seiner Auswanderung oder Flucht im Stich lassen mußte. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Hausrat nicht im Stich lassen müssen; denn die Gegenstände befanden sich, als sie nach der Schweiz floh, bei einem Lagerhalter, der sie für die Klägerin verwahrte. Ein Vergleich mit den in § 51 Abs, 1 BEG erwähnten Schadensursachen zeigt, daß unter "im Stich lassen", wie es auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, nur ein Zurücklassen ohne Schutz und Aufsicht zu verstehen ist. In der in §§ 51 ff BEG geregelten privilegierten Weise sollen nur diejenigen Eigentumsschäden geregelt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsub-stanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. In den letztgenannten Fällen soll dem Verfolgten erspart bleiben, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen und dessen Schicksal aufzuklären. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisge-g§ben worden sind und wenn der Verfolgte sie ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben mußte. Sachen, die im Zeitpunkt der Flucht des Verfolgten bei einem Spediteur oder Lagerhalter auf Grund eines mit diesem geschlossenen Verwahrungsvertrags eingelagert waren, sind von dem Verfolgten nicht im Stich gelassen worden, da der Verwahrer nach dem Verwahrungsvertrag verpflichtet war, für die Sachen zu sorgen (vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil vom 10. November 1956 IV ZR 152/56). Es ist unerheblich, ob der Verwahrungsvertrag schon früher, vor der geplanten Flucht, oder erst später aus Anlaß der Flucht geschlossen worden ist«, Der Klägerin stehen sonach keine Entschädigungsansprüche für Eigentumeschäden zu. Sie hat nicht behauptet, daß die in Verwahrung gegebenen Sachen nach ihrer Flucht zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden sind» Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Das Berufungsgericht muß vielmehr noch prüfen, ob nibht zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, daß sie einen Schaden am Vermögen erlitten hat. Die Klägerin hat ihr Eigentum nicht zurückerlangto Sie kann nicht beweisen, daß es zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden und damit ein Anspruch nach § 51 BEG- für sie entstanden ist«, Dann bleibt vielleicht nur die Möglichkeit, daß der Verwahrer die Sachen der Klägerin auftragsgemäß veräußert hat, ohne daß sie den erzielten Erlös - gegebenenfalls nach Abzug der Lagerkosten - erhalten hat, oder daß die Sachen durch Kriegseinwirkungen zerstört oder verloren gegangen sind. In diesen Fällen könnte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch für Vermögens schaden nach § 56 BEG haben, wenn ihre Behauptung zutreffen sollte, sie hätte den Hausrat ohne die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen spätestens im Jahre 1954 aus dem Lager in Königsberg herausgenommen und nach Frankfurt/Main verbracht (vgl. Bl. 47 d.A.). Damit das Oberlandesgericht prüfen kann, ob der Klägerin dieser Anspruch zusteht, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Raske Johannsen Maaß Wilden BroLoewenheim