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BGH · IV ZR 16/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 16/57

Rechtssatzs Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts» gehören grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zu dem unbeweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfaßt* Sie vererben sich daher auch dann nach dem ausländischen Recht, nach dem der Gesellschafter beerbt wird, wenn Sich nach. Die frühere Klägerin hat jedoch Pflichtteilsansprüche auf Grund des deutschen Rechts hinsichtlich der zu dem Nachlaß ihres Vaters gehörenden in Deutschland belegenen Grundstücke erhoben, und zwar auch insoweit, als der Erblasser unmittelbar oder mittebar an dem Grundbesitz der genannten Firmen beteiligt war. In einem unter dem Aktenzeichen 12 0 197/52 bei dem Landgericht in Stuttgart anhängig gemachten Rechtsstreit hat die frühere Klägerin gegen die Beklagten als die einzigen Erben ihres Vaters Klage erhoben und u.a« beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft Über Aen Bestand des zu dem Rhchlaß des Vaters gehörigen und in der: Deutschen Bundesrepublik belegenen unbeweglichen Yamögens Zu erteilen, und außerdem festzustellen, daß Außer dem Anspruch auf Rückerstattung eines Grundstücks in Stuttgart auch die Ansprüche auf Rückerstattung der (föündstücke gehören, die der im Jahre 1936 liquidierten Söhne zü Eigentum gehört hätten und die anläßlich der Liqidation im Jahre 1936 veräußert worden seien, soweit der Erb- • lasser an diesen Ansprüchen beteiligt gewesen sei» Durch reohtötoäftiges Teilurteil vom 3* Februar 1955 hat das Landgericht über die erwähnten Anträge im Sinne der früheren Klägerin entschieden. Riese « Gesellschaft sei, da sie keine Handelsgeschäfte mehr be-trieben habe, zu einer solchen des bürgerlichen Rechts 'geworden, der Kommanditanteil des Erblassers habe sich ' in einen Gesellschafteranteil an den Ansprüchen auf Rückerstattung umgewandelt. Mit der in dem hier anhängigen Rechtsstreit erhobenen Klage hat die frühere Klägerin beantragt, zu erkennens Es wird festgestellt, daß zu dem unbeweglichen Vermögen des Hachlasses nach Harry verstorben am Sie sind dem Vorbringen der Klägerin vornehmlich aus Rechtsgründen entgegengetreten und haben ausgeführ^ der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Geschäftsanteile sei zur Zeit des Todes des Erblassers nur auf die Rückerstattung dieser Anteile gerichtet gewesen. gerin h&tauf.Grund eines von dem Notariat ^BHBP erteilten Testamentsvollstreckerzeughisses den ausgesetzten Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker auf-genommeh und die Berufung «eiterverfolgt« Pas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Antrag der Klage erkannte Gegen dieses Urteil richtet sich ..die im Berufungsurteil zugelassene Revision der Beklagten, die mit ihr ihren Klagabweisungsantrag «eiterverfolgen. 1«‘ Per Berufungsrichter hat mit Recht zunächst geprüft, ob das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des in der Klage genannten Rechtsverhältnisses gegeben sei« Er hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht« Bär Kläger macht gegen die Beklagten einen nach seiner Behauptung zu dem Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, der früheren Klägerin, gehörigen Pflichtteilsanspruch geltend• Er hat somit an und für sich ein Interesse an der begehrten Feststellung, da der Pflichtteilsanspruch schon seiner Eöhe nach davon abhängt, ob der angebliche Rückerstattungsanspruch zu dem von ihm a^öjn^.e, •verurteilt* Das Urteil trifft auch Feststellungen Uber die Zugehörigkeit der ehemals der Kommanditgesellschaft in / Firma Mechanische Weberei U( Söhne, au eigen gehörigen Grundstücke» Es läßt aber offen, ob auch die Rückerstattungsrechte in Ansehung der vormals der Spinnerei GmbH gehörenden Grundstöcke von der Auskunftspflicht betroffen werden* Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dieses Interesse nicht dadurch hätte befriedigt werden müssen, daß der Kläger Xieistungsklage auf Ergänzung des nach § 2314 B(?B zu errichtenden Naeh-laßverzeichnisses erhob (BGH in IM (1) zu § 260 BGB)» Wie schon erwähnt, besagt das Urteil vom 5» Februar 1955 nur, daß die früher der Kommanditgesellschaft selbst eigentümlich gehörenden Grundstücke, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, zu dem Nachlaß gehören. Im übrigen ist von dem Urteil offengelassen, ob nicht noch weitere Grundstücke bezw, die darauf bezüglichen Rückers tat tungsansprüche, soweit der Erblasser Harry Ko^-dHP daran beteiligt war, zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehören und deshalb in das Nachlaßverzeichnis aufzunehmen sind. Der Beruf imgsriehter ist mit Recht von der Frage ausgegangen, ob der in Los Angeles Gal. verstorbene Harry RotflHHHfc, der an dem RUckerstattungsanspruch hinsichtlich der der Spinnerei gehörigen Grundstücke als Gesellschafter beteiligt war, nach deutschem oder kalifornischem Recht beerbt worden ist» Da der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, daß gemäß Art 27 EGßGB deutsches Recht anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof abweichend von der Regel auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des kalifornischen Rechts nachzuprüfen (RGZ 136., 361» 145» 85). Dem Berufungsurteil ist zunächst’ darin beizutreten, daß auf den Erbfall nach deutschem internationalen Frivatrecht gemäß Art 29 und in analoger Anwendung des Art 25 EGBGB an und für sich das Recht des Staates Kalifornien anzuw.en-den ist, daß aber das Recht dieses Staates hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf das deutsche Recht zurückverweist (Restatement of the Law of Conflicts of Law 5 245 /ß 323f ) und daß nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates auch die Frage, ob Vermögensgegenstände bewegliches oder unbewegliches Vermögen sind, nach dem Recht der belegenen Sache zu entscheiden ist (Beale, Treatise on Conflict of Laws Vol II § 208, 1 934/5 Raape, Internationales Privatrecht 4. Bas besagt, daß, soweit auf einen Teil deutsches Hecht anzuwenden ist, es so anzusehen ist, als ob dieser Teil den gesamten Nachlaß bildete (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht § 50 V auf Seite 359)• Deutsches Recht ist daher nicht nur für die Frage der eigentlichen Erbfolge in etwaiges uribewegbliches Vermögen des Erblassers maßgebend, es entscheidet auch darüber, ob einem in der letztwilligen Verfügung übergangenen Abkömmling des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zusteht. die dem Erblasser als ehemaligen Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft zustehende Mitberechtigung zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehört, ist von dem Hechtszustand auszugehen, wie er zur Seit des Erbfalls am 11. die Beteiligung daran bestand also, , als der Erbfall eintrat* In diesem Rail ist das Recht auf Rückerstattung .ein Teil des Nachlasses, denn es ist bereits in der Person des Verstorbenen entstanden und geht daher bei dem später eintretenden Tod auf die Erben über. Kommt es auf den Rechtszustand zur Zeit des Erbfalls an,, so bedeutet dies auch, daß die in dem RUckerstattungsver-fahren geschlossene Vereinbarung unberücksichtigt zu bleiben hat und den Kläger, der weder an diesem Vergleich noch an Ver ahren beteiligt war, nicht bindet. 4.* TJnbeden .lieh ist es auch, wenn der Berufungsrichter für die Entscheidung der Frage, ob und mit welchem Inhalt der Rückerstattungsansprueh besteht, das Rückerstattungsgesetz der ehemaligen amerikanischen Zone zugrunde gelegt hat, obwohl die Grundstücke, um die es sich hier handelt, im Gebiete der französischen Besatzungszone liegen (vgl Ziff 3 des Vergleichs vom 6. Maßgebend für die Anwendbarkeit des amerikanischen Rückerstattungsrechts ist der Gesichtspunkt, daß ursprünglicher Gegenstand der Entziehung die der Weberei Kommanditgesellschaft gehörigen Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH waren* Diese Anteile sind in der amerikanischen Zone entzogen. Bas Ruckerstattungsrecht der französischen Zone hat hier daher auszuscheiden, so daß nicht erörtert zu werden braucht, oh nach diesem Recht überhaupt ein Rückerstattungs anspruch begründet war, weil die entzogenen Geschäftsanteile durch die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1938 aufgehört haben zu bestehen und die KilRegVO 120 nur dann eine Rückerstattung kennt, wenn der entzogene Gegenstand zur Zeit der Entscheidung über den RUcker-stattungsanspruch noch vorhandenist* Nach § 1551 Abs 2 BGB gehören abweichend von 5 864 ZPO zu dem unbeweglichen Vermögen vor allem auch die Ansprüche, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind. Biese Begriffsbestimmung will der Berufungsrichter hier entsprechend anwenden, indem er davon ausgeht, daß der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der vormaligen Kommandige-sellsehaft auf eine Leistung des Rückerstattungspflichtigen, nämlich die Herausgabe der Grundstücke der vormaligen Spinnerei GmbH gerichtet sei, wobei er es offen läßt, ob dieser Anspruch schuldrechtlich oder dinglicher Natur ist« Selbst wenn diese Auffassung von der rechtlichen Natur des Rückerstattungsrechts richtig wäre, bestehen durchgreifende Bedenken, den § 1551 Abr 2 BEG über den von ihm selbst gezogenen Rahmen hinaus anzuwenden« Bas Gesetz läßt schon dadurch, daß es von unbeweglichem Vermögen, "im Sinne dieser Vorschrift” spricht, klar erkennen, daß es eine allgemeine Befinition nicht geben will. Im Schrifttum wird denn auch von Raape aaO S 388 und wohl auch grundsätzlich von Neuhaus in ZAuslR u IPR 19* Jahrgang (1954) S 558 ff der Gedanke abgelehnt, im Rahmen der RUckverweisung auf das deutsche Recht sei der"Begriff des unbeweglichen Vermögens durch entsprechende Anwendung des § 1551 Abs 2 BGB zu bestimmen, Der in dem Rückeratattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone (KilRegG 59) geregelte Rückerstattungs-anspruch des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen kann, so wie es durch die Vorschriften dieses Gesetzes ausgestaltet ist, nicht schlechthin einem Leistungsanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 194 BGB) gleichgestellt werden. Soweit der zurückzuerstattende Gegenstand mit dem entzogenen identisch ist, was, wie zu zeigen sein wird, nicht stets der Fall ist, geht der Anspruch nicht auf Rückgabe schlechthin, die Gesetze beider Zonen setzen voraus, daß die Rückerstattung entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch eine zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten getroffene Vereinbarung herbeigeführt wird, und beide Gesetze. Aufl Anm 1 zu Art 67 REG (USA) auf Seite 210 vertretenen Ansicht durchaus sinnvoll, wenn das amerikanische Rückerstattungsgesetz in Art 67 bestimmt, daß die Siedergutmachungs-kammer die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß diesem Gesetz zu gestalten hat, eine Vorschrift, die auch in Art 59 Abs 1 EEG (BrZ) und in Art 61 Abs 1 BerlREAO wörtlich übernommen worden ist. 7* Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu der Frage der Rechtsnatur des Rückerstattungsrechts in dem hier allein in Frage kommenden Zeitabschnitt zwischen dem Inkrafttreten des Rückerstattun^sgesetzes bis zu dem Erlaß einer Rückerstattungsanordnung oder dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art 15 Abs 2 und 3 REG (USA) abschließend Stellung zu nehmen» Hier handelt es sich lediglich um die Frage, ob ein solches Rück* erstattungsrecht, soweit es entweder unmittelbar oder mittelbar dem früheren Berechtigten entzogen worden ist, oder die "Beteiligung" an einem solchen Recht unbewegliches Vermögen im Sinne des nach Art 27 EGBGB maßgebenden deutschen Rechts ist. Ob ein Rücker-stattungsrecht unbewegliches oder bewegliches Vermögen ist, muß nach anderen Gesichtspunkten entschieden werden als nach denen, die der Berufungsrichter für ausschlaggebend gehalten hat. Fällen dürfte es unbedenklich sein, das Hecht auf Rückerstattung entzogener und zurückzugewährender Grundstücke auch schon vor Erlaß der nach Art 15 Ahs 1 HEG (USA) ergangenen Entscheidungen oder dem Abschluß einer gültigen Vereinbarung nach Art 15 Abs 5 aaO zu dem unbeweglichen Vermögen.im Sinne des deutschen Hechts zu rechnen, wenn auch das Gesetz den Entziehungsakt nicht unmittelbar für unwirksam erklärt, sondern diese Hechtswirkung von einer rechtzeitigen Anmeldung des Hechts und den in Art 15 Abs 1 und 3 aaO genannten Hechtsakten abhängig macht. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, das durch die Vorschriften, des Hücker-stattungsgesetzes geschaffene Zwischenstadium zwischen dem Erlaß des.Gesetzes und den erwähten Hechtsakten anders zu behandeln als das Hecht selbst, um dessen Entziehung und Rückerstattung es sich handelt, wie auch das Oberlandesgericht in Frankfurt aaO angenommen hat. Ist ein geschäftliches Unternehmen Gegenstand der Entziehung gewesen, dann erstreckt sich die Rückerstattung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch auf Gegenstände, die nicht entzogen wurden, sondern den Zwecken des an und Der letztere ist gemäß dem auch hier anzuwendenden § 249 BGB nicht in erster Linie in Geld, sondern durch Herstellung des Zustandes zu erbringen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde (OHG BrZ NJW RzW 1955, 205 Br 12) .Auch in diesen mien gilt, daß die Rückgewähr letzten Endes stets im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf Wiederherstellung des früheren Zustandes abzielt, also in einem weiteren Sinne auch Rückerstattung d.h. Wiedereinsetzung ist. Bei Rückerstattungsrechten solchen Inhalts ist die Entziehung nur der Rechtsgrund für das eingeräumte Rückerstattungsrecht, Ber rechtliche Charakter eines Rechts wird aber nicht nur durch seinen Rechtsgrund bestimmt, sondern vor allem auch durch seinen Inhalt oder den Gegenstand, auf den es gerichtet ist. Unstreitig seien den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft die Anteile an der Spinnerei entzogen worden® Wenn auch der Rückerstattungsansprüch grundsätzlich auf die Rückerstattung der entzogenen Gegenstände gerichtet sei, hier also auf die Rückgabe der entzogenen Gesehäftsnteile, so sei jedoch zu beachten, daß der Rückerstattungspflichtige die Gesellschaft habe löschen lassen und ihr Vermögen . Unerheblich sei, daß der Vergleich vorsehe, daß die Grundstücke in die wiederauflebenden neuen Gesellschaften hätten eingebracht werden sollen« Bei dem der Beklagten zustehenden Anspruch handele es sich um einen solchen, der in jedem Rail zu dem unbeweglichen Vermögen gehöre, wie sich aus Art 15 REG (USA) ergehe. Die Anwendung des Art 29 aaO sei ausgeschlossen, da das von dem Rückerstattungepflichtigen übernommene Vermögen nicht den Ersatz für die Geschäftsanteile bilde. Bestehe aber ein unmittelbarer Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke, dann gehöre er, wie ausgeführt worden sei, zu dem unbeweglichen Vermögen. Sei er auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet, so sei nach dem hier auch anzuwendenden Grundsatz des § 249 3GB der Rückerstattungsberechtigte so zu stellen, wie er stehen wüx'de, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Geht dieser Anspruch auf Rückerstattung der Geschäftsanteile der aufgelösten GmbH* so hat er in keinem Pall die Rückerstattung unbeweglichen Vermögens zu dem Gegenstand* mag man davon ausgehen* die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei rückwirkend wiederhergestellt und die Anteile könnten deshalb auch herausgegeben werden, mag man annehmen, der Rückerstattungspflichtige sei aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die von ihm aufgelöste GmbH Wiederhefzusteilen und die Geschäftsanteile daran auf die Gesellschaft der Rückerstattungsberechtigt' zu übertragen. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den im lathestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten ergibt sich etwas dafür, daß das Vermögen der Spinnerei GmbH nur aus Grundstücken bertanden hat. Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch, wenn man davon ausgeht, der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der «.eberei Kommanditgesellschaft sei nicht auf die Rückerstattung .von Geschäftsanteilen, sondern auf die zu dem Unternehmen d,er Spinnerei GmbH gehörigen Vermögensgegenstände gerichtet gewesen. Bern Berufungs-richter kann nicht darin beigetreten werden, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, daß den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht nur die Geschäftsanteile an der Spinnerei, sondern auch deren Vermögen entzogen worden sei. Ber Berufungsrichter übersieht dabei zunächst, daß die Ansprüche auf Rückerstattung von entzogenen Vermögen nach den Art 7 und 9 REG (USA) nur der Gesellschaft als solcher zustehen können, wenn auch die Gesellschafter nach Art 9 aaO das Recht haben, diese Ansprüche anzu demelden und geltend zu machen» Hierdurch wird die Zugehörigkeit der Ruckerstattun^srechte zu dem Vermögen des Berechtigten, dem sie entzogen worden sind, auch dann nicht berührt, wenn der Verfolgte eine juristische Person oder eine Personalgesellschaft des Handelsrechts ist. Hach feststehender Rechtsprechung der obersten und anderer Rückerstattungsgerichte und auch des Bundesgerichtshofs kann die Entziehung von Gesellschaftsanteilen oder Aktienrechten, auch wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen das gesamte Unternehmen der Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht, nicht gleichzeitig als Entziehung der dem Unternehmen dienenden Veraögens-gegenstände behandelt werden (CORA HJW RzW 1955, 346 Hr 3; 348 Hr 5; BOR ebenda 1952, 274 Hr 26; BGHZ 10, 235; OLG Frankfurt ebenda 1956$ 3 Kr 4). Ein solcher Standpunkt, von dem Board of Review in der in NJW RzV» 1955, 347 Nr 4 abgedruckten Entscheidung als "extrem" bezeichnet, läßt sich aber, wie dieser Gerichtshof mit Recht ausführt, nur vertreten, wenn für die Anteilsinhaber auf andere Weise eine angemessene Abhilfe nach dem Rückerstat ?:ungsgesetz nicht erreicht werden kann» Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da hier zugunsten der Gesellschafter bezw. der Kommanditgesellschaft oder der nach der Ansicht des Berufungs-gerichts an ihre Stelle getretenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das der aufgelösten Spinnerei GmbH gehörende Vermögen, sei es als Surrogat der in der Hand des Rückerstattungspflichtigen vereinigten und mit der Auflösung erloschenen Geschäftsanteile, sei es im Wege der Naturalrestitution gemäß dem auch auf die Schadenersatzpflicht nach Art 30 f REG (USA) entsprechend anzuwendenden § 249 9G3 Gegenstand des Rückerstattungsrechts geworden ist. Die Gesellschaft ist nach der Entziehung der Anteile durch den Erwerbei' nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5* Juli 1934 (RGBl I, 569) in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt worden. Bern steht auch nicht entgegen, wenn man mit dem Berufungsrichter annimmt, der durch die Auflösung der Gmbü entstandene Schaden könnte dadurch wiederhergestellt werden, daß die Gesellschaft entweder als fortbestehend angesehen wird oder von neuem ins Leben gerufen wird, eine in Art 23 aaO vorgesehene Möglichkeit. 10 * Wenn der Rückerstattungsanspruch hier auf Rückerstattung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens, das in seinen wesentlichsten Bestandteilen auch heute noch vorhanden ist, gerichtet war, so ist daraus entgegen der Auffassung des Berufungsrichters' aber nicht zu folgern, der Rückerstattungsanspruch gehöre zu dem unbeweglichen Vermögen, weil zu dem Vermögen, der Gesellschaft auch Grundstücke gehörten. Auch im Berufungsurteil wird angenommen, der Rückerstattungsanspruch gehöre auch, soweit er sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH bezieht, zu*dem Gesamthandsvermögen einer von den früheren Inhabern der Kommanditgesellschaft gebildeten Gesellschaft. Er schließtsich damit der von den Rückerstattungsberechtigten im Rückerstattungsverfahren und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vertretenen Ansicht an« Es handelt sich aber hier nicht um eine Tatsachenbehauptung, die, weil sie unter’den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, der Entscheidung durch die Gerichte zugrunde gelegt werden muß. Würde nun im vorliegenden Pall die itückeretattung nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt worden sein, und darauf ist nach dem früher Ausgeführten allein abzustellen, so würde das zurückerstattete Vermögen wieder Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft, sei es, daß diese noch als Liquidationsgesellschaft fortbesteht oder durch die Rückerstattung des Unternehmens in das Stadium der werbenden Gesellschaft •zurückversetzt worden wäre. Damit wird vor allem auch der Zweck verfolgt, die mit einer erbrechtlichen Spaltung eines Nachlasses verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden (Nußbaum aaO S 548, 359) • Es besteht daher vom Standpunkt des deutschen Kollisionsrechts aus kein Anlaß, die sich aus der Anwendung des Art 27 EG3GB ergebende Nachlaßspaltung weiter durchzuführen als es durch diese Vorschrift unbedingt gefordert wird (Raape aaO S 389I Neuhaus aaO S 562)« Durchgreifende Gründe sind hier nicht dargetan, den Gesellschaftsanteil des Erblassers in einen nach deutschem und einen nach kalifornischem 9 * Recht vererblichen feil zu zerlegen, sondern es ist

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 260 BGB § 323 ZPO § 194 BGB § 24 ZPO
GrundstückVorschriftRechtRückerstattungErblasserVermögenAnspruchGesellschaftGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? EGBGB Art 27
2542 052
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Rechtssatzs Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts» gehören grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zu dem unbeweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfaßt* Sie vererben sich daher auch dann nach dem ausländischen Recht, nach dem der Gesellschafter beerbt wird, wenn Sich nach.
' . dem ausländischen Recht und Art 27 EGBGB •das in Deutschland belegene unbewegliche ; Vermögen nach deutschem Recht mit der Maßgabe vererbt, daß die Frage der Zugehötig-r keit, eines Rachlaßgegenstandes zu dem unbeweglichen Vermögen nach deutschem. Recht; entschieden werden muß*	,
Aktenzeichens IV ZR 16/57 Urteil des BGH vom 5- Juni 1957*
GIG Stuttgart .
Verkündet am 5. Juni 1957 Schcrm, Ju3tizangestollter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit lc des Harry H< R fl	in	I#A^K	Cal
(WBoflHP* USA, 2 „ des Arthur E • E —
u daseihst,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r.
in
g'e gen
 David B flfl^ in Hflfllfl^ Pa ■; flP ITflfl • th
 Street, USA,
als Testamentsvollstrecker für den Hachlaß seiner ISbefrau Hilde BflBl geh. Ro(
Kläger und Revisionsbeklagter.
- rrozeftbevoülaäcktinters Rechtsanwalt Pr.jf.Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Dr,v«. Werner, MaaS und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Stuttgart vom 11* Dezember 1956 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 2u und 5. Hovember 1955 an Verkündung» Statt zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer ces Landgerichts in Stuttgart wird suräckgewieaon*
Der Kläger hat die Kosten der Berufung :?nd der Revision zu tragen.
Vcn Rechts wegen
 Tatbestand
Dis am 26. Juni 1956 im Verlauf des hier anhängigen Rechtsstreits verstorbene Frau Hilda Bgeb. RoflHV in bHHHHP USA - im folgenden: die frühere Klägerin -und die Beklagten sind Kinder des am 11. November 1949 verstorbenen früheren Fabrikanten Harry RadHBI - im folgenden:, der Erblasser -. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes staatenlos. Er hat die Beklagten durch Testament vom 14« Februar 1948 zu seinen Erben eingesetzt» Harry RofHHH war früher Kommanditist der Firma Mechanische Veberei	RofflHHP u« Söhne in
 WtUSHBHP ~ im folgenden: die Weberei Kommanditgesellschaft -.Das Unternehmen wurde im Jahre 1936 "arisiert", seitdem hat die Gesellschaft keine Handelsgeschäfte mehr betrieben. Zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten u.a. außer einer Anzahl von Grundstücken auch sämtliche Geschäftsanteile der Firma Mechanische Baumwollspinnerei WflBMBiGmbH in WQHBBl (Ba(|^) - im folgenden: die Spinnerei GmbH -• Die Spinnerei GmbH besaß ebenfalls einige die auf ihren Namen im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Die Anteile an dieser Gesellschaft wurden anläßlich der Arisierung der Webei'ei Kommanditgesellschaft an den Fabrikanten Walter Oflfe in HflMMfc veräußert
 und ihm übertragen. ließ auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1954
(RGBl I, 369) die Gesellschaft im Handelsregister löschen
 und übernahm ihr Vermögen unter Ausschluß der Liquidation
 auf die von ihm unter seinem Namen betriebene Einzel-
firma»
- 3 •-
Von den früheren Gesellschaftern der Weberei Kommanditgesellschaft bezw, den Erben der Gesellschafter, zu denen auch die Beklagten gehören, sind Rüekerstättungs-ansprliehe gegen die Birma Walter Oflläuf Grund des HilRegG Nr 59 (USA-Zone) ahgemeldet worden. Am 6. April 1950 wurde von den Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattdngspflichtigen vor dem “Schlichter des Amtsgerichts in tiflm ein Vergleich geschlossen. In'diesem verpflichtete sich der Rückerstattungspflichtige, den Betrieb sürucksuerstatten. Hinsichtlich der* früher der GmbH gehörenden Grundstücke wurde vereinbart, ‘ daß sie aufgelassen werden sollten, sobald die RUckerstattungsberechtigten für die Rührung des ihnen' zurückerstatteten Unternehmens ihren Zwecken entsprechende Gesellschaften oder juristische Personen ins Leben gerufen hätten, Die Rückerstattungsberechtigten würden in dem Vergleich ausdrücklich ermächtigt, nach ihrem 3elieben wieder die alten Firmen Mechanische Weberei	Li.RoflHHBB	u»	Söhne
 und Mechanische Baumwollspinnerei wflHP GmbH aufleben zu lassen.
Nach dem für den Nachlaß des Erblassers maßgebenden Erbrecht.des Staates Kalifornien, steht Abkömmlingen des Erblassers, die in seinem letzten Willen nicht bedacht sind, ein Pflichtteilsrecht nicht zu. Die frühere Klägerin hat jedoch Pflichtteilsansprüche auf Grund des deutschen Rechts hinsichtlich der zu dem Nachlaß ihres Vaters gehörenden in Deutschland belegenen Grundstücke erhoben, und zwar auch insoweit, als der Erblasser unmittelbar oder mittebar an dem Grundbesitz der genannten Firmen beteiligt war. Sie hat sich darauf berufen, daß
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nach kalifornischem Hecht die Erbfolge in unbewegliches Vermögen mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach dem Recht des Staates sich richte, in dem das unbewegliche Vermögen belegen sei. Ihr Pflichteilsrecht ergebe sich daher aus den Vorschriften des Deutschen Rechts, soweit in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen vorhanden sei«
In einem unter dem Aktenzeichen 12 0 197/52 bei dem Landgericht in Stuttgart anhängig gemachten Rechtsstreit hat die frühere Klägerin gegen die Beklagten als die einzigen Erben ihres Vaters Klage erhoben und u.a« beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft Über Aen Bestand des zu dem Rhchlaß des Vaters gehörigen und in der: Deutschen Bundesrepublik belegenen unbeweglichen Yamögens Zu erteilen, und außerdem festzustellen, daß Außer dem Anspruch auf Rückerstattung eines Grundstücks in Stuttgart auch die Ansprüche auf Rückerstattung der (föündstücke gehören, die der im Jahre 1936 liquidierten
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Pirma Mechanische Weberei	u.	Söhne
 zü Eigentum gehört hätten und die anläßlich der Liqidation im Jahre 1936 veräußert worden seien, soweit der Erb- • lasser an diesen Ansprüchen beteiligt gewesen sei» Durch reohtötoäftiges Teilurteil vom 3* Februar 1955 hat das Landgericht über die erwähnten Anträge im Sinne der früheren Klägerin entschieden.
Die Parteien streiten darüber, ob auch die Beteiligung des Erblassers an den Rückerstattungsansprüche wegen der früher der Pirma Baumwollspinnerei	GmbH	ge-
hörenden Grundstücke unbewegliches Vermögen sei. Die frühere Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der RUck-erstattungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Anteile
 
an der GmbH gingen nicht mehr auf Rückerstattung dieser Anteile, da die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und damit erloschen sei. Riese Ansprüche richteten sich vielmehr auf die Rückerstattung der einzelnen zu diesem Vermögen gehörigen Vermögensgegenstände, also auch des Grundbesitzes der GmbH. Riese Grundstücke seien in das Vermögen des Fabrikanten »alter gefallen. Die An-Sprüche auf Rückerstattung'hätten den ehemaligen Gesellschafter der Firma Mechanische Weberei	zuge-
standen, an der der Erblasser beteiligt gewesen sei. Riese « Gesellschaft sei, da sie keine Handelsgeschäfte mehr be-trieben habe, zu einer solchen des bürgerlichen Rechts 'geworden, der Kommanditanteil des Erblassers habe sich ' in einen Gesellschafteranteil an den Ansprüchen auf Rückerstattung umgewandelt. Rieser Anteil sei Gesamthandsanteil und damit ein Teil des unbeweglichen Vermögens des Erblassers gewesen. Im Rückerstattungsverfahren seien die Gesellschafter auch als Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft aufgetreten. Die Grundstücke seien demgemäß einzeln im Rückerstattungsvergleich zurück-erstattet worden. Rie dort den Rückerstattungsberechtigten erteilte Ermächtigung, die alten Firmen Wiederaufleben zu lassen und die dort übernommene Verpflichtung des Rückerstattungspflichtigen, die Grundstücke an diese Gesellschaften aufzulassen, berühre das Pflichtteilsrecht nicht, sondern lediglich die Rechtsstellung der Rückerstattungs-berechtigten. Mit der in dem hier anhängigen Rechtsstreit erhobenen Klage hat die frühere Klägerin beantragt, zu erkennens
 Es wird festgestellt, daß zu dem unbeweglichen Vermögen des Hachlasses nach Harry	verstorben	am
11 o Hovember 1949 in los Angeles, auch die Ansprüche auf Rückerstattung der Grundstücke gehören, die Eigen-tum der Firma Mechanische Baumwollspinnerei
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GmbH bis zu deren Auflösung waren und zu dem Zwecke der Rückerstattung von dem Fabrikanten Walter Öflpin IflHHHMn die Gesellschafter, bezw. deren Erben, der im Jahr^l936 liquidierten Firma Mechanische Weberei	u.	Söhne zurücküber-
tragen wurden, soweit der verstorbene Harry RoflÜH^ an diesen Rückerstattungsansprüchen beteiligt war.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen»
Sie sind dem Vorbringen der Klägerin vornehmlich aus Rechtsgründen entgegengetreten und haben ausgeführ^ der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Geschäftsanteile sei zur Zeit des Todes des Erblassers nur auf die Rückerstattung dieser Anteile gerichtet gewesen. Diese Anteile seien aber kein unbewegliches Vermögen, sondern gehörten zu dem beweglichen Vermögen.
Die Auflösung der GmbH habe daran nichts geändert, die Herausgabe der Anteile sei nicht unmöglich geworden,
 die GmbH habe ohne weiteres wiedereingetragen werden
«
können, lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen habe man in dem Rückerstattungsvergleich die Endlösung offengelassen. Das zuständige Finanzamt habe sich bei der Frage des Ansatzes für die bei der Neugründung der Gesellschaften anfallende Kapitalverkehrssteuer auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei der wiedererrichteten GmbH praktisch um ein Fortleben der früheren Mechanischen Baumwollspinnerei	GmbH	handele»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke kein dinglicher Anspruch sei, sondern ein schuldrechtlicher.
Dieser gehöre aber nicht zu dem unbeweglichen Vermögen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt» Sie ist verstorben; während der Rechtsstreit im
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Berufungsrechtszug anhängig war*> Perl’Ehemann- der Klä« •
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gerin h&tauf. Grund eines von dem Notariat ^BHBP erteilten Testamentsvollstreckerzeughisses den ausgesetzten Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker auf-genommeh und die Berufung «eiterverfolgt« Pas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Antrag der Klage erkannte
 Gegen dieses Urteil richtet sich ..die im Berufungsurteil zugelassene Revision der Beklagten, die mit ihr ihren Klagabweisungsantrag «eiterverfolgen. Per Kläger hat beantragt, die Revision .zurüekzuweiseuu«
Ent scheidungsgründes
1«‘ Per Berufungsrichter hat mit Recht zunächst geprüft, ob das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des in der Klage genannten Rechtsverhältnisses gegeben sei« Er hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht« Bär Kläger macht gegen die Beklagten einen nach seiner Behauptung zu dem Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, der früheren Klägerin, gehörigen Pflichtteilsanspruch geltend• Er hat somit an und für sich ein Interesse an der begehrten Feststellung, da der Pflichtteilsanspruch schon seiner Eöhe nach davon abhängt, ob der angebliche Rückerstattungsanspruch zu dem von ihm a^öjn^.e, Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlaß gehört«Diese auch nicht durch das bereits ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3- Februar 1955 befi’iedigt« Zwar sind die Beklagten durch- dieses Erkenntnis ztuk-AuS'* kunft über den unbeweglichen Nachlaß des »Harry Rol
•verurteilt* Das Urteil trifft auch Feststellungen Uber die Zugehörigkeit der ehemals der Kommanditgesellschaft in / Firma Mechanische Weberei	U(	Söhne,
 au eigen gehörigen Grundstücke» Es läßt aber offen, ob auch die Rückerstattungsrechte in Ansehung der vormals der Spinnerei GmbH gehörenden Grundstöcke von der Auskunftspflicht betroffen werden* Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dieses Interesse nicht dadurch hätte befriedigt werden müssen, daß der Kläger Xieistungsklage auf Ergänzung des nach § 2314 B(?B zu errichtenden Naeh-laßverzeichnisses erhob (BGH in IM (1) zu § 260 BGB)»
Sie ist im Sinne der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu beantworten, weil nach läge der Sache, insbesondere nach der Einlassung der Beklagten in dem Hechtsstreit anzunehmen ist, daß die Beklagten im Falle einer zu ihren Ungunsten ergehenden Entscheidung diese beachten werden und infolgedessen der Streit durch die hier ergehende Entscheidung ausgeräumt wird (BGHZ 2, 230)»
Auch aus § 323 ZPO können keine Bedenken gegen die mit der Klage verlangte Feststellung hergeleitet werden. Wie schon erwähnt, besagt das Urteil vom 5» Februar 1955 nur, daß die früher der Kommanditgesellschaft selbst eigentümlich gehörenden Grundstücke, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, zu dem Nachlaß gehören. Im übrigen ist von dem Urteil offengelassen, ob nicht noch weitere Grundstücke bezw, die darauf bezüglichen Rückers tat tungsansprüche, soweit der Erblasser Harry Ko^-dHP daran beteiligt war, zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehören und deshalb in das Nachlaßverzeichnis aufzunehmen sind. Die mit dem hier anhängigen Rechtsstreit befaßten Gerichte sind deshalb in der zu treffenden Entscheidung, ob die mit der Klage verfolgten Ansprüche
 
Bestandteile des sog, unbeweglichen Nachlasses sind* durch das Urteil des Landgerichts vom 3. Februar 1955 nicht gebunden» Es ist daher über den Klagenspruch sachlich zu entscheiden.
2. Der Beruf imgsriehter ist mit Recht von der Frage ausgegangen, ob der in Los Angeles Gal. verstorbene Harry RotflHHHfc, der an dem RUckerstattungsanspruch hinsichtlich der der Spinnerei gehörigen Grundstücke als Gesellschafter beteiligt war, nach deutschem oder kalifornischem Recht beerbt worden ist» Da der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, daß gemäß Art 27 EGßGB deutsches Recht anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof abweichend von der Regel auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des kalifornischen Rechts nachzuprüfen (RGZ 136., 361» 145» 85). Dem Berufungsurteil ist zunächst’ darin beizutreten, daß auf den Erbfall nach deutschem internationalen Frivatrecht gemäß Art 29 und in analoger Anwendung des Art 25 EGBGB an und für sich das Recht des Staates Kalifornien anzuw.en-den ist, daß aber das Recht dieses Staates hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf das deutsche Recht zurückverweist (Restatement of the Law of Conflicts of Law 5 245 /ß 323f ) und daß nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates auch die Frage, ob Vermögensgegenstände bewegliches oder unbewegliches Vermögen sind, nach dem Recht der belegenen Sache zu entscheiden ist (Beale, Treatise on Conflict of Laws Vol II § 208, 1 934/5 Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl 3 388 f), Beide Verweisungen sind gemäß Art 27 EGßGB für die deutschen Gerichte verbindlich. Dies bedeutet, daß diese Verweisung, obwohl sie eine Teilverweisung
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ist, trotzdem insofern eine totale ist, als das Hecht, auf das verwiesen wird, grundsätzlich in allen Beziehungen für die Beerbung des Sondernachlasses maßgebend ist (Raape bei Staudinger BOB 9* Aufl Anm C V 1 zu Art 25 BGBGB). Jeder durch die Spaltung entstandene Nachlaßteil ist grundsätzlich als Selbständig anzusehen. Bas besagt, daß, soweit auf einen Teil deutsches Hecht anzuwenden ist, es so anzusehen ist, als ob dieser Teil den gesamten Nachlaß bildete (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht § 50 V auf Seite 359)• Deutsches Recht ist daher nicht nur für die Frage der eigentlichen Erbfolge in etwaiges uribewegbliches Vermögen des Erblassers maßgebend, es entscheidet auch darüber, ob einem in der letztwilligen Verfügung übergangenen Abkömmling des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Diese Frage hat der Berufungsrichter bejaht. Unter den Parteien ist nicht streitig, daß die Ehefrau des Klägers durch das Testament des Erblassers vom 14. Februar 1948 von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist» Hiergegen bestehen keine Bedenken»
3» Bei der Entscheidung darüber, ob der Anspruch auf die Hückerstattung der früher zu dem Vermögen der Spinnerei OmhH gehörenden Grundstücke gerichtet ist und ob er bezw. die dem Erblasser als ehemaligen Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft zustehende Mitberechtigung zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehört, ist von dem Hechtszustand auszugehen, wie er zur Seit des Erbfalls am 11. November 1949 bestand. Die von Aubin in JZ 1951, 511 erörterte Frage, ob der BÜckerstattunge-ahspruch zu dem Nachlaß des Verfolgten gehört oder unmittelbar in der Person seines Erben entsteht, kann nur dann aufgeworfen werden, wenn der Verfolgte vor dem Inkraft-
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treten der maßgebenden Rückersta+tungsgesetze gestorben ist* Als der Erblasser starb, war sowohl, das RUcker-stattungsgesetz für die amerikanische Zone als auch die wegen der Belegenheit der Grundstücke in der französischen Besatzungszone eventuell anzuwendende IlilRegVO 120 erlassen und in Kraft getreten* Der Rückerstattungsan-spruch bezw. die Beteiligung daran bestand also, , als der Erbfall eintrat* In diesem Rail ist das Recht auf Rückerstattung .ein Teil des Nachlasses, denn es ist bereits in der Person des Verstorbenen entstanden und geht daher bei dem später eintretenden Tod auf die Erben über. Kommt es auf den Rechtszustand zur Zeit des Erbfalls an,, so bedeutet dies auch, daß die in dem RUckerstattungsver-fahren geschlossene Vereinbarung unberücksichtigt zu bleiben hat und den Kläger, der weder an diesem Vergleich noch an Ver ahren beteiligt war, nicht bindet.
4.* TJnbeden .lieh ist es auch, wenn der Berufungsrichter für die Entscheidung der Frage, ob und mit welchem Inhalt der Rückerstattungsansprueh besteht, das Rückerstattungsgesetz der ehemaligen amerikanischen Zone zugrunde gelegt hat, obwohl die Grundstücke, um die es sich hier handelt, im Gebiete der französischen Besatzungszone liegen (vgl Ziff 3 des Vergleichs vom 6. April 1950 B 43 der Akten Rest tf 850). Maßgebend für die Anwendbarkeit des amerikanischen Rückerstattungsrechts ist der Gesichtspunkt, daß ursprünglicher Gegenstand der Entziehung die der Weberei Kommanditgesellschaft gehörigen Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH waren* Diese Anteile sind in der amerikanischen Zone entzogen. Nach dem Rückerstattungsrecht der französischen Zone ist für die Rückerstattung das Recht der Zone enzuwenden,
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in der die Zwangsentziehung stattgefunden hat (Cour Sup&rieure pour les Restitutions in HJW RzW 1952, 187 Hr 39$ 1954, 80 Hr 20)* Im vorliegenden Fall ist nicht nur der Vertrag über die Übertragung der Anteile in der früheren amerikanischen Besatzungszone abgeschlossen worden (vgl Bl 305 ff der Registerbeiakten der Handelsregisterakten HRA 32 Bl b des Amtsgerichts in ftaldkirch), die Rechtswirkung dieser Veräußerung ist auch in dieser Zone eingetreten, da sich der tatsächliche Sitz der Verwaltung der Spinnerei in UfHBR dem Sitz der Kommanditgesellschaft, befand. In deren Hand waren sämtliche Geschäftsanteile der Spinnerei, diese hatte damals keinen eigenen Geschäftsbetrieb, sondern ihre sämtlichen Anlagen an die Kommanditgesellschaft verpachtet (Bl 307 aaO).
Bsraus ergibt sich, daß die Verwaltung der Spinnerei am öitz des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft erfolgte, dieser tatsächliche Sitz der Verwaltung der Spinnerei ist, wie im internationalen Privatrecht, auch für das interzonale Rückerstattungsrecht maßgebend (RGZ 83, 367} 159, 33 3§/, 01G Tübingen SJW RzW 1953,
335 Hr 27; M.Wolff, Internationales Privatrecht Deutschlands 3* Äufl S 116 Anm 9; Raape, IPR 4. Aufl S 190 vor II),* nicht aber der in der Satzung angegebene Sitz«.
Bas Ruckerstattungsrecht der französischen Zone hat hier daher auszuscheiden, so daß nicht erörtert zu werden braucht, oh nach diesem Recht überhaupt ein Rückerstattungs anspruch begründet war, weil die entzogenen Geschäftsanteile durch die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1938 aufgehört haben zu bestehen und die KilRegVO 120 nur dann eine Rückerstattung kennt, wenn der entzogene Gegenstand zur Zeit der Entscheidung über den RUcker-stattungsanspruch noch vorhandenist*
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5.	Aus der Verweisung des kalifornischen Rechts auf das deutsche Erbrecht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses des Erblassers ergeben sich Schwierigkeiten.
Sie beruhen darauf, daß das deutsche Recht zwar Grundstücke und bewegliche Sachen unterscheidet, daß ihm aber die Begriffe des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens als für das gesamte deutsche Recht einheitlich bestimmte Begriffe unbekannt sind. In den Vorschriften der §§ 864 ZPO und 1551 Abs 2 BGB, die sich beide des Begriffs des unbeweglichen Vermögens bedienen, wird der Kreis der Rechte, die nach ihnen jeweils als zu dem unbeweglichen Vermögen gehörig angesehen werden» verschieden abgegrenzt. Nach § 1551 Abs 2 BGB gehören abweichend von 5 864 ZPO zu dem unbeweglichen Vermögen vor allem auch die Ansprüche, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind. Biese Begriffsbestimmung will der Berufungsrichter hier entsprechend anwenden, indem er davon ausgeht, daß der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der vormaligen Kommandige-sellsehaft auf eine Leistung des Rückerstattungspflichtigen, nämlich die Herausgabe der Grundstücke der vormaligen Spinnerei GmbH gerichtet sei, wobei er es offen läßt, ob dieser Anspruch schuldrechtlich oder dinglicher Natur ist« Selbst wenn diese Auffassung von der rechtlichen Natur des Rückerstattungsrechts richtig wäre, bestehen durchgreifende Bedenken, den § 1551 Abr 2 BEG über den von ihm selbst gezogenen Rahmen hinaus anzuwenden« Bas Gesetz läßt schon dadurch, daß es von unbeweglichem Vermögen, "im Sinne dieser Vorschrift” spricht, klar erkennen, daß es eine allgemeine Befinition nicht geben will. Es soll vielmehr nur der Kreis der Rechte umschrieben werden, die zu dem eingebrachten Gute eines im Güterstand der Pahrnisgemeinschaft lebenden Ehegatten
 gehören. Wie sich aus den Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, waren für die Formulierung des § 1551 Abs 2 aaO spezifisch güterrechtliche Erwägungen ausschlaggebend, nämlich die Einführung der sog. güterrechtlichen Mobilargemeinschaft hauptsächlich für die Gebiete, in denen vor dem Inkrafttreten des BGB das französische Hecht galt (Prot IV, 5616) * Für die Einbeziehung der Forderungen auf Obertragung des Eigentums an Grundstücken usw. war, abgesehen von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Forderungen, vor allem der Gesichtspunkt maßgebend, den in den §§ 1549 ff BGB geregelten Güter stand, möglichst den Vorschriften des Code Civil anzupassen. Man nahm hierbei nämlich mit Hecht an, dieser Zustand werde aus Gründen der Tradition hauptsächlich in den Gebieten des ehemaligen französischen und badischen Hechts auch für die nach 1900 abgeschlossenen Ehen von den Ehegatten vertraglich vereinbart werden. Deshalb wird in den Motiven aaO auf Seite 551 ausgeführt, die Regelung des § 1432 des Entwurfs (Jetzt § 1551 BGB) stimme durch die Einbeziehung der erwähnten Forderungen im Resultat auch mit den einschlägigen Vorschriften des Art 526 c.c. überein. § 1551 Abs 2 BGB verfolgt nur diesen Zweck und ist daher eine in ihrer Anwendbarkeit auf das eheliche Güterrecht der Fahrnisgemeinschaft beschränkte Vorschrift. Sie läßt sich außerhalb des Rechts der Fahrnisgemeinschaft auch nicht entsprechend anwenden. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, auf die es der Berufungsrichter letztlich hier abstellt, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Frage. Wenn er meint, für sie spreche insbesondere die nahe Verwandtschaft zwischen der familienrechtlichen Fahrnisgemeinschaft und der Erbengemeinschaft sowie die sich daraus ergebende Interessenlage, so ist dieser Gedanke nicht stichhaltig. Der Berufungsricht.br
 
übersieht den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Verm8gensgemeinsehaften. Das deutsche Erbrecht kennt keine verschiedenen Arteh von Sondervermögen innerhalb des Nachlasses, sondern wird von dem Grundsatz der Vermögenseinheit des Nachlasses beherrschto wie er in den KollisibnsvorSchriften äer Art 24 und 25 EGBGB zu dem Ausdruck gelangt ist. Er wird nur durch die Vorschriften der Art' 27 und 28 aaO durchbrochen.
Von einer Xhnlichkeit'der Interessenlage’kann deshalb nicht' gesprochen werden. Im Schrifttum wird denn auch von Raape aaO S 388 und wohl auch grundsätzlich von Neuhaus in ZAuslR u IPR 19* Jahrgang (1954) S 558 ff der Gedanke abgelehnt, im Rahmen der RUckverweisung auf das deutsche Recht sei der"Begriff des unbeweglichen Vermögens durch entsprechende Anwendung des § 1551 Abs 2 BGB zu bestimmen,
6,	Gegen die vom Berufungsrichter vertretene Ansicht spricht aber noch ein weiteres Bedenken. Der in dem Rückeratattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone (KilRegG 59) geregelte Rückerstattungs-anspruch des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen kann, so wie es durch die Vorschriften dieses Gesetzes ausgestaltet ist, nicht schlechthin einem Leistungsanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 194 BGB) gleichgestellt werden. Kit Recht weist Neuhaus aaO S 565 darauf hin, daß die Rechtsnatur des Rückerstattungsanspruchs in den verschiedenen Stadien, d.h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes, für die nachfolgende Zeit bis zu dem
 Erlaß der RUckerstattungsanordnung oder bis zu dem Ab-
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Schluß eines Vergleichs über den Rückerstattungsanspruch und schließlich für. die darauf folgende Zeit,
 dogmatisch zweifelhaft ist. Die Rechtsnatur ist daher auch in Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.
Es wird die Ansicht vertreten, daß der Rückerstattungs-anspruch ein dinglicher Anspruch sei (so Raape aaO S 390) • Andere haben sich dafür ausgesprochen, daß es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Rechtslage handele (Earaening-Hartenstein-Osthoff-Falk REO Art 12 /$EGr~3rZ/ Anm 2 auf Bl 92 Rs). Das Oberlande sgeri'cht in Frankfurt hält in der auch vom Berufungsrichter erwähnten- Entscheidung (NJW 1954, 111 Nr 12) den Rückerstattungsanspruch im Hinblick auf die in Art 15 REO (0SA) getroffene Regelung für ein Gestaltungsrecht und diese Rechtsansicht wird auch für das im wesentlichen gleiche Rüekerstattüngs-recht der früheren britischen Besatzungszone von den Oberlandesgerichten Hamburg (NJW R1952, 300 Nr 13) und Köln (NJW RzW 1953, 45 Nr 22) vertreten. Diese letztere Meinung hat in Vorschriften der Rückerstattungsgesetze der beiden Zonen, die trotz Verschiedenheiten im einzelnen weitgehend übereinstimmen, einen starken Rückhalt. Soweit der zurückzuerstattende Gegenstand mit dem entzogenen identisch ist, was, wie zu zeigen sein wird, nicht stets der Fall ist, geht der Anspruch nicht auf Rückgabe schlechthin, die Gesetze beider Zonen setzen voraus, daß die Rückerstattung entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch eine zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten getroffene Vereinbarung herbeigeführt wird, und beide Gesetze. '$Lrt 15 REG	und	Art	12	REG	Z/	bestimmen
 für diente Fäll, daß dann der Beschluß des Rückerstattungsgerichts oder die Vereinbarung rückwirkend zur Folge hat, daß der durch die Entziehung bewirkte herbeige-
 
führte Rechtsverlast als nicht eingetreten gilt. Aber nicht stets ist das, was Gegenstand der Entziehung war, identisch mit dem, was dem Rückerstattungsberechtigten zurückzugewähren ist* Der Gesetzgeber hat sich der Tatsache nicht verschließen können, daß zwischen der Entziehung und der Wiedereinsetzung des Berechtigten in seine Rechte ein längerer Zeitraum verstrichen ist und daß nicht alle Veränderungen, die der entzogene Gegenstand in diesem Zeitraum erfahren hat, schlechtweg ungeschehen gemacht werden können. Diesem.Umstand wird, soweit das hier allein interessierende Rückerstattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besätzungszone in Betracht kommt, u.a. in den Vorschriften der Art 21,
22, 23, 24, 26, 27 und 29 HEG (USA) Rechnung getragen, und schließlich muß sich der Rückerstattungsberechtigte in den in Art 30 ff aaO geregelten Fällen unter den dort gegebenen Voraussetzungen mit der Einräumung eines Schadenersatzanspruchs begnügen» Es ist daher entgegen der in dem Kommentar von Godin REG 2. Aufl Anm 1 zu Art 67 REG (USA) auf Seite 210 vertretenen Ansicht durchaus sinnvoll, wenn das amerikanische Rückerstattungsgesetz in Art 67 bestimmt, daß die Siedergutmachungs-kammer die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß diesem Gesetz zu gestalten hat, eine Vorschrift, die auch in Art 59 Abs 1 EEG (BrZ) und in Art 61 Abs 1 BerlREAO wörtlich übernommen worden ist. Soweit Gegenstand der Rückerstattung die Beteiligung eines Rückerstattungsberechtigten ah einem geschäftlichen Unter-nehmen ist, ist aus den erwähnten Gründen den Rücker^-stattungsgerichten- < außerdem noch ausdrücklich eine weitgehende. Befugnis zu bestimmten rechtsgestaltenden Regelungen eingeräumt worden (Art 23 und 24 REG ^SA/).

7* Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu der Frage der Rechtsnatur des Rückerstattungsrechts in dem hier allein in Frage kommenden Zeitabschnitt zwischen dem Inkrafttreten des Rückerstattun^sgesetzes bis zu dem Erlaß einer Rückerstattungsanordnung oder dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art 15 Abs 2 und 3 REG (USA) abschließend Stellung zu nehmen» Hier handelt es sich lediglich um die Frage, ob ein solches Rück* erstattungsrecht, soweit es entweder unmittelbar oder mittelbar dem früheren Berechtigten entzogen worden ist, oder die "Beteiligung" an einem solchen Recht unbewegliches Vermögen im Sinne des nach Art 27 EGBGB maßgebenden deutschen Rechts ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf jeden Fall soviel, daß bei der Verschiedenheit der in einem solchen Fall in Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Rückerstattungsverpflichtung dem Rückerstattungsrecht nicht schlechthin der rechtliche Charakter eines auf Leistung gerichtete» Anspruchs zukommt. Ob ein Rücker-stattungsrecht unbewegliches oder bewegliches Vermögen ist, muß nach anderen Gesichtspunkten entschieden werden als nach denen, die der Berufungsrichter für ausschlaggebend gehalten hat.
a) Auszugehen ist dabei davon, daß im Grundsatz Rückerstattung, wie Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk aaO in Anm IX zu Art 1 auf Bl Hr 58 zutreffend ausführen, Wiedereinsetzung des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand und Herausgabe identifizierbarer Vermögensgegenstände an ihn ist. Genau genommen ist das nur dann möglich, wenn der entzogene Gegenstand noch vorhanden ist. In diesen
 
Fällen dürfte es unbedenklich sein, das Hecht auf Rückerstattung entzogener und zurückzugewährender Grundstücke auch schon vor Erlaß der nach Art 15 Ahs 1 HEG (USA) ergangenen Entscheidungen oder dem Abschluß einer gültigen Vereinbarung nach Art 15 Abs 5 aaO zu dem unbeweglichen Vermögen.im Sinne des deutschen Hechts zu rechnen, wenn auch das Gesetz den Entziehungsakt nicht unmittelbar für unwirksam erklärt, sondern diese Hechtswirkung von einer rechtzeitigen Anmeldung des Hechts und den in Art 15 Abs 1 und 3 aaO genannten Hechtsakten abhängig macht. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, das durch die Vorschriften, des Hücker-stattungsgesetzes geschaffene Zwischenstadium zwischen dem Erlaß des.Gesetzes und den erwähten Hechtsakten anders zu behandeln als das Hecht selbst, um dessen Entziehung und Rückerstattung es sich handelt, wie auch das Oberlandesgericht in Frankfurt aaO angenommen hat.
b) Wie aber bereits erwähnt, ist nicht in allen vom Gesetz geregelten Fällen der Rückerstattung der ehtzo-gene Gegenstand mit dem zurückzuerstattenden Gegenstand identisch - Sind die nach Art 21 Abs 3 zurückzuerstattenden Beteiligungen an geschäftlichen Unternehmungen, wenn die in Art 22 EEG angegebenen Gründe vorliegen, nach der Entziehung erloschen, oder ist das entzogene Einzelhandel sge schüft (Art 24 aaO) mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder aus anderen Gründen nicht mehr
 um
existent, dann sieht das Gesetz vor, daß Ersatzrechts zurückzugewähren sind. Ist ein geschäftliches Unternehmen Gegenstand der Entziehung gewesen, dann erstreckt sich die Rückerstattung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch auf Gegenstände, die nicht entzogen wurden, sondern den Zwecken des an und

für sich als identisch zu behandelnden Unternehmens erst nach der Entziehung gewidmet worden sind. Auch sie unterliegen der "Rückerstattung" und sind an den Rückerstattungsberechtigten unter den Voraussetzungen des Art 29 Abs 3 REG- (USA) herauszugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Art 29 ff geregelte Pflicht zur Herausgabe von Surrogaten oder zur Leistung von Schadenersatz hinzuweisen. Der letztere ist gemäß dem auch hier anzuwendenden § 249 BGB nicht in erster Linie in Geld, sondern durch Herstellung des Zustandes zu erbringen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde (OHG BrZ NJW RzW 1955, 205 Br 12) .Auch in diesen mien gilt, daß die Rückgewähr letzten Endes stets im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf Wiederherstellung des früheren Zustandes abzielt, also in einem weiteren Sinne auch Rückerstattung d.h. Wiedereinsetzung ist. Es wäre unbillig, mit Rücksicht auf die Art der gesetzlichen Regelung dieser Bälle das Rückerstattungsrecht in dem erwähnten Zwischenstadium in keinem Balle zu dem unbeweglichen Vermögen des RUckerstattungsberechtigten zu rechnen. Jedoch kann es hier nicht darauf ankommen, was entzogen worden ist, sondern was, falls eine Entscheidung ergeht oder eine gültige Vereinbarung zustande kommt, voraussichtlich "zurückerstattet" werden muß. Bei Rückerstattungsrechten solchen Inhalts ist die Entziehung nur der Rechtsgrund für das eingeräumte Rückerstattungsrecht, Ber rechtliche Charakter eines Rechts wird aber nicht nur durch seinen Rechtsgrund bestimmt, sondern vor allem auch durch seinen Inhalt oder den Gegenstand, auf den es gerichtet ist. Bur wenn das Recht, das der Rückerstattungsberechtigte nach den Vorschriften des RUckerstattungsgesetzes erhalten soll, zu dem uribeweg-
 
lichen Vermögen gehört , ist schon der "Rückerstattungsanspruch* selbst in dem Zwischenstadium, das zwischen*
Erlaß des Gesetzes und dem die Rückerstattung selbst bewirkenden Rechtsakt liegt, dem unbeweglichen Vermögen zuzuzählen. Denn auch Rückerstättungsrechte dieser Art dienen dem Zweck, den Sntziehungstatbestand rückgängig zu machen (OLG Hamburg JOT RzW 1949/50, 376 ffr 13).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der vorliegende Rail zu behandeln. Sie müssen zu einem anderen Ergebnis führen, als zu dem des Berufungsrichters.
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8. Das Berufungsgericht hat sein Erkenntnis mit folgenden Erwägungen begründet$ Für die Entscheidung könne es dahingestellt bleiben, worauf der Rückerstattungsanspruch der Beklagten gerichtet gewesen sei. Unstreitig seien den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft die Anteile an der Spinnerei entzogen worden® Wenn auch der Rückerstattungsansprüch grundsätzlich auf die Rückerstattung der entzogenen Gegenstände gerichtet sei, hier also auf die Rückgabe der entzogenen Gesehäftsnteile, so sei jedoch zu beachten, daß der Rückerstattungspflichtige die Gesellschaft habe löschen lassen und ihr Vermögen . in die von ihm betriebene Einzelfirma übernommen habe.
Selbst wenn man annehme, daß trotzdem die GmbH wieder eingetragen werden und die Anteile zurückerstattet werden könnten, und der Rückerstattungsanspruch darauf gerichtet sei-, so sei doch zu berücksichtigen, daß im RUcker-stattungerecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise im -Vordergrund stehe und einer rein formalrechtlichen vorzuziehen sei. Die Entziehung der Gesamtheit der GmbH-Anteile stelle wirtschaftlich einen Vermögenseingriff dar, der außer den Gesellschaftsrechten auch das gesamte Vermögen der GmbH umfasse. Deshalb könnten die Gesellschafter außer dem Anspruch auf Rückerstattung der nochv
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vorhandenen Anteile auch einen Anspruch auf Rückerstattung der noch vorhandenen einzelnen Vermögensgegenstände und somit auch der Grundstücke, die der Spinnerei gehört hätten, geltend machen. Daß der Rückerstattungsberechtigte aus einem Vermögensinbegriff einzelne Vermögensgegenstände verlangen könne, sei im Gesetz nicht ausgeschlossen. Hinderungsgründe, die sich aus Art 27 REG (USA) ergeben könnten, lögen hier nicht vor. Auch wenn man die Rückerstattung der Geschäftsanteile für möglich halte, habe schon vor dem Erbfall ein Anspruch der Gesellschafter auf Rückerstattung der einzelnen Vermögensgegenstände , also auch der Grundstücke, Vorgelegen. Unter diesen Umständen gehöre der Rückerstattungsanspruch zu dem unbeweglichen Vermögen der Gesellschaft. Auf diesen Standpunkt hätten sich auch die Beklagten dadurch gestellt, daß sie sich in dem mit dem Rückerstattungspflichtigen abgeschlossenen Vergleich die Grundstücke hätten zurückgewähren lassen. Unerheblich sei, daß der Vergleich vorsehe, daß die Grundstücke in die wiederauflebenden neuen Gesellschaften hätten eingebracht werden sollen« Bei dem der Beklagten zustehenden Anspruch handele es sich um einen solchen, der in jedem Rail zu dem unbeweglichen Vermögen gehöre, wie sich aus Art 15 REG (USA) ergehe. An dem dinglichen Charakter der Rückerstattungsansprüche ändere es auch nichts, daß formell Eigentümer der Grundstücke die Spinnerei GmbH gewesen sei und nicht die Gesellschafter. Folge des dinglichen Charakters der Rückerstattungsansprüche sei es, daß der Rückerstattungsberechtigte im »ege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden könne. Auch wenn man den Anspruch als einen schuldrechtlichen ansehe, ändere dies nichts daran,
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daß dieser Anspruch zu dem unbeweglichen Vermögen gehöre, da § 1551 Abs 2 BGB anwendbar sei. Wenn man aber an-nehrae, daß infolge der Löschung der GmbH und die Übernahme ihres Vermögens durch den Rückerstattungspflichti-gen die Herausgabe der GmbH-Anteile. unmöglich geworden sei, so könne dahingestellt bleiben, ob dem Rücker-stattungsberechtigten in diesem Pall ein Anspruch unmittelbar auf Rückgabe der Grundstücke oder ein Schadenersatzanspruch nach Art 31 REG (USA) zustehe. Die Anwendung des Art 29 aaO sei ausgeschlossen, da das von dem Rückerstattungepflichtigen übernommene Vermögen nicht den Ersatz für die Geschäftsanteile bilde. Art 22 ^ bis 24 aaO seien im vorliegenden Pall nicht anzuwenden, weil der sich daraus ergebende Anspruch auf Beteiligung an dem Unternehmen des Ariseurs nicht erhoben worden sei. Auch werde die Auffassung vertreten, daß eine solche Beteiligung nur verlangt werden könne, wenn nicht andere Bestimmungen zu einer ausreichenden Befriedigung des Rückerstattungsberechtigten führten.
Bestehe aber ein unmittelbarer Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke, dann gehöre er, wie ausgeführt worden sei, zu dem unbeweglichen Vermögen. Sei er auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet, so sei nach dem hier auch anzuwendenden Grundsatz des § 249 3GB der Rückerstattungsberechtigte so zu stellen, wie er stehen wüx'de, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Auch in diesem Palle könnte er aber hier die Herausgabe der noch vorhandenen Vermögensgegenstände verlangen, wie dies auch im Rückerstattungsverfahren vereinbart worden sei. Auch dann sei wieder zu beachten, daß die Forderung zu dem unbeweglichen Vermögen gehöre, auch wenn nur eine der wahlweise geschuldeten
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Leistungen unter § 1551 Abs 2 3GB falle« Laß in diesem Palle der Anspruch ein schuldrechtlicher sei* stehe seiner Zugehörigkeit zu dem unbeweglichen Vermögen nicht entgegen» Lies folge aus der entsprechenden Anwendung des § 1551 Abs 2 BGB«
3s sei unbestritten* daß die ehemalige Kommanditgesellschaft nunmehr eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilde und daß der Kommanditanteil des Erblassers sich in einten Anteil an den Rüekerstattungsansprüehen umgewandelt habe* und daß auch im Rückerstattungsverfahren diese bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Erscheinung getreten sei. In diesem Pall stehe aber der Rückerstattungsanspruch den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu und sei unbewegliches Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters* soweit er an diesem Anspruch beteiligt sei*
9« Liese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf entscheidungserheblichen Rechtsirrtümem. Laß die Vorschrift des § 1551 Abs 2 BGB nur in dem von ihr selbst gesteckten Rahmen anzuwenden ist und keinen darüber hinaus anwendbaren Rechtsgedanken enthält* ist bereits oben ausgeführt. Es kann dem Berufungsrichter auch nicht zugegeben werden* daß es unerheblich ist* worauf der Rückerstattungsanspruch der Beklagten vor dem Abschluß der Vereinbarung im Ruckerstattungsverfahren gerichtet war. Geht dieser Anspruch auf Rückerstattung der Geschäftsanteile der aufgelösten GmbH* so hat er in keinem Pall die Rückerstattung unbeweglichen Vermögens zu dem Gegenstand* mag man davon ausgehen* die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei rückwirkend wiederhergestellt und die Anteile könnten deshalb auch herausgegeben werden, mag man annehmen, der Rückerstattungspflichtige sei aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder einem sonstigen
 rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die von ihm aufgelöste GmbH Wiederhefzusteilen und die Geschäftsanteile daran auf die Gesellschaft der Rückerstattungsberechtigt' zu übertragen. Ob dieser letztere vom Berufungsrichter ins Auge gefaßte Weg überhaupt gangbar ist, kann dahin-stehen. Denn, wie dem auch sei, die Geschäftsanteile würden in federn Pall kein unbewegliches Vermögen im Sinne des deutschen Rechts darstellen, selbst wenn zu ihrem Vermögen Grundstücke oder wie Grundstücke zu behandelnde Rechte gehörten (Raape aaO S 390). Ob für den Pall, daß es sich um die Anteile an einer sog. Grundstücksgesellschaft handelt, anders zu entscheiden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den im lathestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten ergibt sich etwas dafür, daß das Vermögen der Spinnerei GmbH nur aus Grundstücken bertanden hat.
Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch, wenn man davon ausgeht, der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der «.eberei Kommanditgesellschaft sei nicht auf die Rückerstattung .von Geschäftsanteilen, sondern auf die zu dem Unternehmen d,er Spinnerei GmbH gehörigen Vermögensgegenstände gerichtet gewesen. Bern Berufungs-richter kann nicht darin beigetreten werden, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, daß den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht nur die Geschäftsanteile an der Spinnerei, sondern auch deren Vermögen entzogen worden sei. Ber Berufungsrichter übersieht dabei zunächst, daß die Ansprüche auf Rückerstattung von entzogenen Vermögen nach den Art 7 und 9 REG (USA) nur der Gesellschaft als solcher zustehen können, wenn auch die
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Gesellschafter nach Art 9 aaO das Recht haben, diese Ansprüche anzu demelden und geltend zu machen» Hierdurch wird die Zugehörigkeit der Ruckerstattun^srechte zu dem Vermögen des Berechtigten, dem sie entzogen worden sind, auch dann nicht berührt, wenn der Verfolgte eine juristische Person oder eine Personalgesellschaft des Handelsrechts ist. Entscheidend aber ist, daß das der Spinnerei GmbH gehörende Vermögen weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand der Entziehung nach Art 1 ff REG (USA) gewesen ist. Entzogen worden sind lediglich die der Weberei Kommanditgesellschaft zur gesamten Hand gehörenden Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH. Hach feststehender Rechtsprechung der obersten und anderer Rückerstattungsgerichte und auch des Bundesgerichtshofs kann die Entziehung von Gesellschaftsanteilen oder Aktienrechten, auch wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen das gesamte Unternehmen der Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht, nicht gleichzeitig als Entziehung der dem Unternehmen dienenden Veraögens-gegenstände behandelt werden (CORA HJW RzW 1955, 346 Hr 3; 348 Hr 5; BOR ebenda 1952, 274 Hr 26; BGHZ 10, 235; OLG Frankfurt ebenda 1956$ 3 Kr 4). -Dieselbe Ansicht wird auch von Serick in NJff 1956, 895 ff vertreten. Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, würde die Betrachtungsweise, wie sie von der damaligen Revision und hier vom Berufungsgericht vertreten wird, einen weitgehenden Einbruch in die Grundlagen des deutschen Privatrecht«“ systems bedeuten. Die Rückerstattungsgesetze beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von Beteiligungen und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchen»
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2s läßt sich allerdings nicht ausschließen, daß es Fälle gibt, in denen das "Durchstoßen des Schleiers einer Korporation" angebracht und aus Rechtsgründen notwendig ist. Ein solcher Standpunkt, von dem Board of Review in der in NJW RzV» 1955, 347 Nr 4 abgedruckten Entscheidung als "extrem" bezeichnet, läßt sich aber, wie dieser Gerichtshof mit Recht ausführt, nur vertreten, wenn für die Anteilsinhaber auf andere Weise eine angemessene Abhilfe nach dem Rückerstat ?:ungsgesetz nicht erreicht werden kann» Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da hier zugunsten der Gesellschafter bezw. der Kommanditgesellschaft oder der nach der Ansicht des Berufungs-gerichts an ihre Stelle getretenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das der aufgelösten Spinnerei GmbH gehörende Vermögen, sei es als Surrogat der in der Hand des Rückerstattungspflichtigen vereinigten und mit der Auflösung erloschenen Geschäftsanteile, sei es im Wege der Naturalrestitution gemäß dem auch auf die Schadenersatzpflicht nach Art 30 f REG (USA) entsprechend anzuwendenden § 249 9G3 Gegenstand des Rückerstattungsrechts geworden ist. Die Gesellschaft ist nach der Entziehung der Anteile durch den Erwerbei' nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5* Juli 1934 (RGBl I, 569) in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt worden. Das Vermögen der Gesellschaft ist ohne Liquidation auf den Inhaber der Personalfirma »alter	im	Wege	der	Gesamt-
rechtsnachfolge übergegangen» Es kann daher nicht zur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Ersatz oder, was dem hier gleichsteht, als Surrogat der Geschäftsanteile angesprochen werden. In Art 29 aaO, der nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der Rückerstattungs-Pflichtige nicht "früherer" Inhaber des entzogenen Ver-
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mögens ist, sondern der einzige Rückerstattungspflichtige war und auch noch ist, ist das Surrogationsprinzip nach dem Vorbild des § 281 BGB anerkannt« Auch den Vorschriften der Art 22 und 24 REG (USA) liegen ähnliche Erwägungen zugrunde. Zu dem gleichen Ergebnis würde man kommen, wenn man in der Umwandlung der Ge-sellschaftafirma in das Unternehmen einer Einzelpex*son eine schuldhafte Handlung im Sinne des Art 31 Abs 1 aaO sehen würde« Ob dieses hier der Pall ist, ist zweifelhaft und braucht hier nicht entschieden zu werden, da schon der entsprechend anwendbare Art 29 aaO zu demselben Ergebnis führt. Bern steht auch nicht entgegen, wenn man mit dem Berufungsrichter annimmt, der durch die Auflösung der Gmbü entstandene Schaden könnte dadurch wiederhergestellt werden, daß die Gesellschaft entweder als fortbestehend angesehen wird oder von neuem ins Leben gerufen wird, eine in Art 23 aaO vorgesehene Möglichkeit. Sicher kann entgegen der Ansicht des Berufungsrichters der Anspruch auf Rückerstattung der Anteile nicht selbständig neben dem Anspruch auf Rückgabe des Vermögens der juristischen Person stehen und man kann nicht in demselben Pall ein al die Anteile und ein andermal das Vermögen als entzogenen Gegenstand behandeln (BOR in HJW RzW 1952,
 274 Hr 26). Aber es ist rechtlich möglich, daß die Rückerstattungsberechtigten, die an sich im Wege der Rückerstattung wieder in den Besitz der Geschäftsanteile zu setzen sind, die Umwandlung durch den Rückerstattungspflichtigen nachträglich entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Stellung entsprechender Anträge im Rückerstattungsverfahren genehmigen. Das ist,
.wie aus dem der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Tatbestand zu entnehmen ist. auch in vorliegenden Fall geschehen*
10 * Wenn der Rückerstattungsanspruch hier auf Rückerstattung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens, das in seinen wesentlichsten Bestandteilen auch heute noch vorhanden ist, gerichtet war, so ist daraus entgegen der Auffassung des Berufungsrichters' aber nicht zu folgern, der Rückerstattungsanspruch gehöre zu dem unbeweglichen Vermögen, weil zu dem Vermögen, der Gesellschaft auch Grundstücke gehörten. Auch im Berufungsurteil wird angenommen, der Rückerstattungsanspruch gehöre auch, soweit er sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH bezieht, zu*dem Gesamthandsvermögen einer von den früheren Inhabern der Kommanditgesellschaft gebildeten Gesellschaft. J)er Berufungsrichter meint, es handele sich um eine solche des bürgerlichen Rechts, weil die frühere Handelsgesellschaft seit der Liquidation im Jahre 1936 keine Handelsgeschäfte mehr betrieben habe. Er schließtsich damit der von den Rückerstattungsberechtigten im Rückerstattungsverfahren und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vertretenen Ansicht an« Es handelt sich aber hier nicht um eine Tatsachenbehauptung, die, weil sie unter’den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, der Entscheidung durch die Gerichte zugrunde gelegt werden muß.
Die Ansicht ist eine unverbindliche Rechtsmeinung, die
 die Gerichte nicht hindert, den Sachverhalt rechtlich
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richtig und abweichend zu würdigen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Gesellschaftsverhältnisses ist es vielmehr so, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft dadurch, daß sie durch die Rückerstattung
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wieder zu Vermögen gelangt ist, hinsichtlich dieses Vermögens als zu dem mindesten im Liquidationsstadium fortbestehend angesehen werden muß. Ihr stehen daher auch die Rückerstattungerechte als Gesamthandseigentum zu, auch soweit sie sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH beziehen (ORG 3erlin NJW RzW 1956,
 207 Hr 25; COM ebenda 1955, 347 Nr 3)* An diesem Vermögen ist der Erblasser als Kommanditist entsprechend seinem ursprünglichen Kommanditanteil beteiligt. Die dadurch erlangte Rechtsstellung unterscheidet sich hinsichtlich seiner Rechtsstellung zu dem Gesamthandsvermögen der Gesellschafter in nichts von der eines Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (Geöler-Hefermehl BGB 3* Aufl § 161 Anm 26).
Die Rechtsstellung des Kommanditisten ist, was seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen anlangt, nicht von der eines persönlich haftenden Gesellschafters verschieden«
Würde nun im vorliegenden Pall die itückeretattung nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt worden sein, und darauf ist nach dem früher Ausgeführten allein abzustellen, so würde das zurückerstattete Vermögen wieder Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft, sei es, daß diese noch als Liquidationsgesellschaft fortbesteht oder durch die Rückerstattung des Unternehmens in das Stadium der werbenden Gesellschaft •zurückversetzt worden wäre. In jedem Pall würde der Erblasser bezw. seine Erben an diesem Vermögen als Gesellschafter beteiligt sein. Ein Anteil an dem Vermögen einer Personalgesellschaft ist aber nach deutschem Recht kein unbewegliches Vermögen, auch wenn zu dem Gesellschaftsverraögen Grundstücke gehören. Das deutsche
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Hecht macht in der rechtlichen Behandlung der Gesellschaftsanteile an den Vermögen einer Personalgesellschaft keinen Unterschied danach, oh zu diesem Vermögen Grundstücke gehören oder nicht. Tritt ein Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke besitzt oder scheidet er aus ihr aus, so tritt eine entsprechende Anwachsung auch an den Anteilen an den Grundstücken an den neuen Gesellschafter bezw. an die verbleibenden Gesellschafter nach d em Ausscheiden ein, ohne daß es einer Auflassung der Grundstücke nach § 925 BGB an den eintretenden Gesellschafter bezw» von ihm an die verbleibenden Gesellschafter (§ 738 BGB) bedarf (EGE 65, 227? 68, 411* Wolff-Raiser, Sachenrecht 5 60 Anm 2 S 210) o Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke zu eigen hat, dann bedarf auch der Aufnahmevertrag nicht der Porm des § 313 3G3 {HGZ 106, 66). Auch begründet der Grundbesitz —, ~	~ - für Streitigkeiten aus dem Gesell-
schaft sverhältnis ebensowenig wie für Streitigkeiten erbrechtiicher Katur (Stein-Jona s-Schönke-Pohle ZPO § 24 Anm III 1 für die Erbschaffcsklage nach § 2018 BGB) einen Gerichtsstand nach § 24 ZPO. Ob für eine reine Grundstückspersonalgesellschaft nach bürgerlichem Recht etwas anderes zu gelten hat(so Heuhaus aaO 3 566), kann dahinstehen. Bei einer Kommanditgesellschaft handelt es sich nicht um eine solche. Bas Gesellschaftsverhältnis bezw. die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter erlangt keinen besonderen Inhalt dadurch, daß zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliches Eigentum gehört, 3s läßt sich mit dem einheitlichen Charakter der Anteile von Gesellschaftern an dem Gesellschaftsverraögen nicht vereinbaren, diese Anteile, wenn das Gesellschaftsvermögen

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■bewegliche und unbewegliche Verufogensgegenstände umfaßt, in einen beweglichen und einen unbeweglichen feil aufzuspalten (so auch Neubaues aaO S 566). Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich dabei darum handelt, nach welchem Recht sich die Anteile vererben« Das deutsche Recht bekennt sich in seinen kollisionsrechtlichen Vorschriften zu dem Grundsatz der Universalsukzession, d.h. der einheitlichen Ver-m	erbung des gesamten Nachlasses. Dieses Prinzip liegt
^	den Vorschriften d er Art 24 ff EG3G zugrunde. Damit
 wird vor allem auch der Zweck verfolgt, die mit einer erbrechtlichen Spaltung eines Nachlasses verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden (Nußbaum aaO S 548, 359) • Es besteht daher vom Standpunkt des deutschen Kollisionsrechts aus kein Anlaß, die sich aus der Anwendung des Art 27 EG3GB ergebende Nachlaßspaltung weiter durchzuführen als es durch diese Vorschrift unbedingt gefordert wird (Raape aaO S 389I Neuhaus aaO S 562)« Durchgreifende Gründe sind hier nicht dargetan, den Gesellschaftsanteil des Erblassers in einen nach deutschem und einen nach kalifornischem 9 *	Recht vererblichen feil zu zerlegen, sondern es ist
. angemessen, ihn in seiner nicht nur rechtlichen,
- av/--sondern auch wirtschaftlichen Einheit demselben Recht - j • hinsichtlich des Übergangs durch Erbfolge zu unter-
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-	•	werfen. Die mit der Klage erbetene Feststellung kann
 somit nicht getroffen werden«
Auf die Revision ist daher das Erkenntnis des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, also das im Ergebnis richtige landgerichtsliche Erkenntnis wiederherzustellen.

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Die ICostenentscheidung folgt aus 55 91 und 97 ZPO. Schmidt Ascher v. ferner	Maaß	«Tilden