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BGH · IV ZR 16/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 16/54

Dezember 1953 das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Nachdem die Frist zur Begründung der Revision am 20, März 1954 abgelaufen war, hat er ferner am 13..August 19.54 Anschlussrevision eingelegt mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin ein Verschulden des Klägers ausgesprochen und ein Verschulden der Beklagten verneint und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dagegen ist die von dem Kläger eingelegte Anschlussrevision erst eingegangen, nachdem mehr als ein Monat seit der an ihn erfolgten Zustellung des Berufungsurteils und auch die für die Beklagte laufende Frist zur Begründung ihrer Revision verstrichen war. Dem Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden.. Das kann auch dann nicht geschehen, wenn der Rechtsstreit auf Grund eines von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels bereits bei dem Revisionsgericht anhängig ist, die Partei selbst aber die Möglich-' keit der Anfechtung des Urteils der Vorinstanz wegen Fristablaufs verloren hat. von Restitutionsgründen im Revisionsrechtszug, das diesem im Grunde wesensfremd ist und die Gefahr einer missbräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft mit sich bringt, in einem sachlich nicht mehr vertretbaren Umfang zugelassen werden. Ohne dass darauf einzugehen war, ob dem Kläger hier überhaupt Restitutionsgründe zur Seite stehen, war deshalb sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen« a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, weil der Kläger sich im Frühsommer 1950 endgültig von der Beklagten abwandte und das auch ihr gegenüber in seinen Briefen unzweideutig zu dem Ausdruck brachte« Es hat ferner angenommen, dass der Kläger zu dieser Zeit, spätestens aber mit dem fruchtlosen Ablauf der bis zu dem 1« Oktober 1950 gesetzten Frist, die er der Beklagten für die Übersiedlung bestimmt hatte, die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe, und dass deshalb die DreiJahresfrist des b) Wie in dem Berufungsurteil weiter festgestellt ist, führte der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe schuldhaft dadurch herbei, dass er Beziehungen zu einer anderen Frau unterhielt und mit dieser ein intimes Verhältnis einging. In dem angefochtenen Urteil heisst es; Die Handlungsweise des Klägers werde nicht dadurch entschuldigt, dass sie im inneren Zusammenhang mit dem Fernbleiben der Beklagten stehe und zu dem Teil dadurch motiviert sei, dass der Kläger jede Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aufgegeben habe. Der Beklagten sei aus ihrem Fernbleiben der Vorwurf einer schuldhaften Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu machen, möge sie auch durch den Inhalt und die Tonart einzelner Briefe dem Kläger Anlass zu Zweifeln gegeben haben, ob es ihr mit dem Entschluss zur Übersiedlung wirklich ernst gewesen sei. c) Bas Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht für beachtlich« Von entscheidender Bedeutung für diese Präge sei es, ob die von dem Kläger ohne Feststellung eines Verschuldens der Beklagten begehrte Scheidung, mit den sittlichen Anschauungen vereinbar sei, nach denen die Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen seien« Bei dieser Bewertung dürften keine das normale I.laß übersteigenden Anforderungen gestellt werden? rechtlich nicht bedenkenfrei - Das Berufungsgericht stellt die nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu entscheidende Frage dahin« ob hier eine Scheidung ohne Schuld der Beklagten mit den Anforderungen der Sittenordnung und des Gewissens vereinbar sei« Richtig muss die Fragestellung jedoch dahin gehen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe. obwohl das Gesetz sie grundsätzlich als unlösbar ansieht, bei der hier gegebenen Sachlage der sittlichen Ordnung widerspricht (BGHZ 1, 262 = Das Berufungsgericht legt von seinem Standpunkt aus entscheidende Bedeutung-dem Umstand bei, dass der von dem klagenden Ehegatten in bezug auf seine Ehe getroffenen Entscheidung eine sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden könne. Zur Scheidung kann es in einem solchen Falle nur kommen, falls die Aufrechterhaltung der ehelichen Bindung der Ehegatten gleichzeitig die Aufrechterhaltung eines sinn- und sittenwidrigen Zustandes bedeuten würde (BGHZ 1, 87 /9Ö/)o Das braucht nicht schon der Fall zu sein, wenn es auch bei Anlegung sittlicher Maßstäbe an das Verhalten des Klägers verständlich erscheint, dass er aus seiner Ehe herausstrebt. Vor allem kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, in diesem Zusammenhang seien bei der sittlichen Beurteilung von Lebenstatbeständen, deren Entstehung auf die aussergewöhnlichen Ereignisse der Kriegs- und Nachkriegszeit zurückzuführen sei, weniger strenge Maßstäbe als unter normalen Verhältnissen anzulegen. Er hat ferner ausgesprochen, dass die ^.ufrechterhaltung der Ehe in der Regel auch dann sittlich gerechtfertigt ist, wenn die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse auf nicht absehbare Zeit voneinander getrennt leben müssen und der eine sich von dem anderen abgewendet hat, dieser aber um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe festhält, ohne dass er sich selbst gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verfehlt hat (PamRZ 1954, 16 /T87)o V,'endet man diese Grundsätze an, so erscheint die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien nicht schon deshalb als mit der sittlichen Ordnung unvereinbar, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Abwendung des Klägers von der Ehe dadurch begünstigte, dass ihre Briefe eine bei ihr vorhandene Unentschlossenheit erkennen ließen und in dem Kläger den Eindruck hervorriefen, die Trennung von Danzig falle ihr schwer und sie sei nicht ernstlich bereit, die Heimat um seinetwillen zu verlassen-. -Die Frage, ob hier der Fortbestand der Ehe die Aufrechterhaltung eines sinn- und sittenwidrigen Zustandes bedeutet, beantwortet sich nicht danach, wie das Verhalten der Beklagten auf den Kläger Wirkte, sondern welcher inneren Haltung es entsprang. Nach der tatsächlichen Würdigung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob für die Beklagte zu irgend einer Zeit die Möglichkeit einer Ausreise aus Danzig bestand, und lässt es sich auch nicht ausschiießen, dass sie im Oktober 1948 schwerwiegende, den ehelichen Pflichten nicht zuwiderlaufende Gründe für das Unterlassen der vorher von ihr dem Kläger angekündigten Ausreise .hatte. Das Berufungsgericht hält es auch nicht für erwiesen, dass die Beklagte die für die Ausreise erforderlichen Schritte nicht oder nicht ernstlich unternommen oder trotz vorhandener Ausreisemöglichkeit ein Y/ei-terleben in Danzig der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bei dem Kläger vorgezogen hätte. offen, dass auch bei der Beklagten die rechte eheliche Gesinnung trotz äusseren Pesthaltens an der Ehe früher oder später erloschen war, und dass gerade dies den Kläger den Eindruck gewinnen liess, die Beklagte habe einen männlichen Berater, wie er das in seinen Briefen vom 12, April 1950 und 24- Mai 1950 zu dem Ausdruck brachte. schehen 1st, Erheblich könnte es hier jedoch sein, ob die Beklagte, die sich in.den letzten der von ihr vorgelegten Briefe wiederholt darüber beschwerte, dass der Kläger so .wenig schreibe, und in dem Brief vom 19. Sollte die innere Abwendung der Beklagten vom Kläger auf diesen selbst zurückzuführen sein, und sollte die Beklagte zu einer Änderung ihrer Einstellung bereit sein, falls der Kläger seine Verbindung zu Erau V/eiss löst, so könnte das wiederum für die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs ins Gewicht fallen. d) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ferner nochmals untersuchen müssen, ob das wohlverstandene Interesse der Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs 3 EheG), Die Frage wird in dem angefochtenen Urteil verneint mit der folgenden Begründung; Die Beklagte habe in den vergangenen acht Jahren allein für den Lebensunterhalt der Kinder gesorgt und sie betreut. Ihm v/ürde auch kaum die Ausreise gestattet werden, so dass die Beklagte diese für sich selbst wahrscheinlich nicht mehr betreiben werde, weil sie sonst die Trennung von dem Sohn würde in Kauf nehmen müssen. Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit er hier in Betracht zu ziehen war, nicht erschöpfend geprüft, .Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Kinder in der Erwartung der Wiedervereinigung der Familie mit ihrem Vater gelebt hätten und deshalb eine Scheidung der Ehe ihnen seelischen Schaden bringen würde. Diesem Vorbringen war nicht mit der Bemerkung zu begegnen, es sei nichts dafür dargetan, dass die Söhne noch in einer inneren Beziehung zu dem Kläger ständen und bereit seien, sich seinem erzieherischen Einfluss auszusetzen; vielmehr bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit ihm unter Berücksichtigung der verschiedenen Äusserungen, die die Beklagte in ihren Briefen an den Kläger über die Söhne machte: Der erkennende Senat hat bei der Prüfung der Frage, ob das Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert, besonderes .Gewicht darauf gelegt, ob das natürliche Empfinden der Kinder für die rechte Lebensordnung, in der sie gemeinsam mit dem Vater und der Mutter stehen, erschüttert wird, wenn sie erleben, dass es dem Vater von Rechts wegen gestattet ist, sich von der Mutter und damit praktisch auch von ihnen loszusagen (Urteil vom 25» November 1954 - IV ZK 77/54 zur Ver-öff entlichung bestimmt), Leben die Eltern infolge der politischen Verhältnisse zwangsläufig getrennt, sind aber die bei der Mutter lebenden Kinder von dieser nachhaltig auf die Vereinigung der Familie mit dem Vater vorbereitet und haben sie in der Erwartung auf diese Vereinigung gelebt, so könnte eine auf das Verlangen des Vaters durchgeführte Scheidung unter Umständen schwere seelische Schäden für sie mit sich bringen und deshalb nicht statthaft sein. Manche Bemerkungen in ihren Briefen sowie der Umstand, dass die Söhne anscheinend niemals selbst an ihren Vater schrieben, könnten allerdings darauf hindeuten, dass hier ein solches Gefühl bei den Söhnen nicht mehr vorhanden war5 doch muss das der Würdigung des Tatrichters Vorbehalten bleiben,

Zitierte Normen: § 43 EheG § 552 ZPO § 48 EheG
KindAusreiseBerufungsgerichtScheidungEheKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 16/54
Verkündet am 16, Dezember 1954 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Prau Agnes J
St
 ge b. Wl
 in
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschluss-
revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Koch Paul strasse^^
in M
Kläger, Revisions beklagten und Anschlussrevisionskläger ,
— Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr,v,Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
I, Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16, Dezember 1953 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
IIo Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
 
~ 2 -
zur Einlegung der Anschlussrevision wird abgewiesen Die Anschlussrevision des Klägers gegen das unter I genannte Urteil wird als unzulässig verworfen ,
Von Rechts wegen
- 3
... 3 -
Tatbestand
 Der Kläger ist im Jahre 1908 in N
in V/estpreußen,
 die Beklagte? die vor ihrer Verheiratung die polnische Staatsangehörigkeit besass? ist im Jahre 1911 im Kreise geboren. Die Parteien haben am 17» November 1931 in Danzig die Ehe geschlossen und hatten dort bis zu dem Kriegsende ihren gemeinsamen Y/ohnsitz, Aus ihrer Verbindung sind eine am 4P 2 geborene Tochter und zwei am 1934	und
 am 20, Oktober 1947 in Danzig gestorben.
Im Mai 1944 kam es während eines Wehrmachtsurlaubs des Klägers zwischen den Parteien zu dem letzten ehelichen Verkehr,.-Nach diesem Urlaub sahen sie sich nicht mehr. Die Beklagte blieb auch nach dem Zusammenbruch mit den Kindern in Danzig und nahm im Jahre 1945 die vorläufige polnische Staatsangehörigkeit an. Der Kläger kam im Jahre 1946 nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach Mannheim,
 Dort fand er nach vorübergehender Tätigkeit bei der Besatzungsmacht als Hotelkoch eine neue Existenz, Seit dem Sommer 1946 standen die Parteien in lebhaftem Briefwechsel miteinander, in dem die Übersiedlung der Ehefrau und der Kinder nach Westdeutschland immer wieder erörtert wurde.
Zu dieser kam es jedoch nicht.
Im Februar 1951 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag? seine Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden nach § 43 EheG, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG zu scheiden.
Er hat vorgebracht? er sei von Anfang an da.rum bemüht gewesen, die Ausreise seiner Familie aus der alten
1939- geborene Söhne hervorgegangen. Die Tochter ist
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Heimat und ihre Wiedervereinigung mit ihm zu ermöglichen; und habe seit dem Jahre 1947 alles getan, um dieses Ziel zu erreichen., Die Beklagte habe jedoch Ausreisemöglichkeiten, die sich ihr geboten hätten, nicht wahrgenommen, und sie habe zu keiner Zeit ernstlich an die Übersiedlung nach Westdeutschland gedacht» Sie habe sich dadurch einer schwe ren Eheverfehlüng schuldig gemacht, die zu einer tiefgehen den und unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt habe»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage.abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, sie habe sich ständig, jedoch vergeblich, bemüht, Wege für eine legale Einwanderung nach Westdeutschland zu finden. Letztlich sei es den unzureichenden Bemühungen des Klägers, insbesondere seit dem Jahre 1950, zuzuschreiben, dass ihr die Ausreise nicht möglich gewesen sei»
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 5«März 1952 abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt» Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt und erklärt, er sei nicht mehr bereit, die eheliche Gemeinschaft herzustellen, Nachdem er zu der Überzeugung gekommen sei, dass die Beklagte in Danzig bleiben und nicht zu ihm	ziehen wolle, habe	er sich einer	Prau	zugewendet,	mit
 der er seit dem	Prühjahr 1950	in intimen	Beziehungen	stehe
 und. die er nach	der Scheidung	seiner Ehe	zu heiraten	ge-
denke c
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig oder mitschuldig zu erklären»
 
Auch sie hat ihren früheren Vortrag wiederholt und betont, sie sei nach wie vor bereit., zu dem Kläger zu kommen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Sie habe in diesem Sinne an den Kläger geschrieben und ihn gebeten, um ihrer und der Kinder willen von der anderen Frau, mit der er zusammenlebe, abzulassen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 16. Dezember 1953 das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Das Urteil wurde beiden Parteien von Amts wegen am 30. Dezember 1953 zugestellt.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden und formund fristgerecht eingelegt ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Nachdem die Frist zur Begründung der Revision am 20, März 1954 abgelaufen war, hat er ferner am 13..August 19.54 Anschlussrevision eingelegt mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin ein Verschulden des Klägers ausgesprochen und ein Verschulden der Beklagten verneint und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er behauptet, er habe, nachdem die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden habe,
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aus einem ihm am 30. Juli 1954 zugegangenen Brief einer Frau Grete	erfahren,	dass	die	Beklagte	etwa
 seit dem Jahre 1946 ein ehewidriges Verhältnis mit Alfons dem Ehemann der Briefschreiberin, unterhalten habe. Aus dem Brief ergebe sich auch, dass die Beklagte sich des Prozessbetrugs schuldig gemacht habe, indem sie wider besseres Wissen unrichtige Gründe für ihr Verbleiben in Danzig angegeben und dadurch das Urteil des Berufungsgerichts erschlichen habe. Es seien deshalb die Voraussetzungen für die Erhebung einer Restitutionsklage nach § 550 Hr 4p 7 b, § 581 ZPO und für die Geltendmachung der Restitutionsgründe in dem anhängigen Rechtsstreit im Wege der Einlegung der Anschlussrev.ision sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision gegeben.
Die Beklagte beantragt,. die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass zwischen ihr und Kaschubowski ehewidrige Beziehungen bestanden hätten.
Entscheidungsgründe;
I'» Die Revision der Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt.
Dagegen ist die von dem Kläger eingelegte Anschlussrevision erst eingegangen, nachdem mehr als ein Monat seit der an ihn erfolgten Zustellung des Berufungsurteils und auch die für die Beklagte laufende Frist zur Begründung ihrer Revision verstrichen war. Die Anschlussrevision ist mithin verspätet (§§ 552, 556 Abs 1 ZPO).
Dem Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden.. Der Kläger hat diesen Antrag gestellt weil er noch in dem anhängigen Rechtsstreit im Wege der An schlussrevision geltend machen will, dass gegenüber dem Berufungsurteil zu seinen Gunsten die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gegeben seien. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist es zwar möglich, dass der Revisionskläger in der Revisionsinstanz Restitutionsgründe vorbringt, anstatt dass er damit in ein späteres selbständiges Wiederaufnahmeverfahren verwiesen wird (RG DR 1944, 498| BGHZ 3, 65 /S7, 687; 5? 240 72477)? nach dieser Rechtsprechung ist auch die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäum mung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision nicht allgemein ausgeschlossen (RGZ 156, 156 77587; BGH DM § 233 ZPO Nr 15). Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es der eigentliche Sinn der Revision ist, eine Nachprüfung des Urteils der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Es geht deshalb nicht an, einer Partei nachträglich den Revisionsrechtszug nur deshalb zu eröffnen, damit sie Gelegenheit erhält, Restitutionsgründe vorzubringen. Das kann auch dann nicht geschehen, wenn der Rechtsstreit auf Grund eines von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels bereits bei dem Revisionsgericht anhängig ist, die Partei selbst aber die Möglich-' keit der Anfechtung des Urteils der Vorinstanz wegen Fristablaufs verloren hat. Andernfalls würde das Vorbringen. von Restitutionsgründen im Revisionsrechtszug, das diesem im Grunde wesensfremd ist und die Gefahr einer missbräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft mit sich bringt, in einem sachlich nicht mehr vertretbaren Umfang zugelassen werden. Demgegenüber muss
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es hingenommen werden, dass in einem solchen Fall möglicherweise das in der Revisionsinstanz ergehende, den Rostitutionsgrund nicht berücksichtigende Urteil der wahren Rechtslage widerspricht und erst ein weiterer •Prozess zu einem mit dieser Rechtslage übereinstimmenden Erkenntnis führt«
Ohne dass darauf einzugehen war, ob dem Kläger hier überhaupt Restitutionsgründe zur Seite stehen, war deshalb sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen«
II.. Die Revision der Beklagten ist begründet«
1» Das Berufungsgericht hält das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers nicht für gerechtfertigt« Insoweit ist die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert«
2« Dagegen hat das Berufungsgericht der Scheidungsklage aus § 48 EheG stattgegeben«
a)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, weil der Kläger sich im Frühsommer 1950 endgültig von der Beklagten abwandte und das auch ihr gegenüber in seinen Briefen unzweideutig zu dem Ausdruck brachte« Es hat ferner angenommen, dass der Kläger zu dieser Zeit, spätestens aber mit dem fruchtlosen Ablauf der bis zu dem 1« Oktober 1950 gesetzten Frist, die er der Beklagten für die Übersiedlung bestimmt hatte, die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe, und dass deshalb die DreiJahresfrist des
 
§ 48 Abs 1 EheG ini Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgelaufen war Ein Rechtsirrtum ist in der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht nicht erkennbar.,
b)	Wie in dem Berufungsurteil weiter festgestellt ist, führte der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe schuldhaft dadurch herbei, dass er Beziehungen zu einer anderen Frau unterhielt und mit dieser ein intimes Verhältnis einging. In dem angefochtenen Urteil heisst es; Die Handlungsweise des Klägers werde nicht dadurch entschuldigt, dass sie im inneren Zusammenhang mit dem Fernbleiben der Beklagten stehe und zu dem Teil dadurch motiviert sei, dass der Kläger jede Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aufgegeben habe. Der Beklagten sei aus ihrem Fernbleiben der Vorwurf einer schuldhaften Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu machen, möge sie auch durch den Inhalt und die Tonart einzelner Briefe dem Kläger Anlass zu Zweifeln gegeben haben, ob es ihr mit dem Entschluss zur Übersiedlung wirklich ernst gewesen sei. Selbst wenn man ihr die Unentschlossenheit ihrer Haltung als eine gewisse Mitschuld zur last legen wolle, so falle dieser Schuldanteil gegenüber den Verfehlungen des Klägers nicht erheblich ins Gewicht, Mindestens habe der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet c
Diese Ausführungen, aus denen sich die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten ergibt (§48 Abs 2 Satz 1 EheG), entsprechen den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 23, September 1954,
MDR 1955, 29	und	sind	an sich gleichfalls recht-
lich nicht zu beanstanden. Es fragt sich jedoch, ob etwa das Ausmaß der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der
 
Ehe gegenüber den sonstigen Umständen, die zu der Zerrüttung beigetragen haben,, hier anders zu beurteilen sein könnte, weil möglicherweise auch die Beklagte die rechte eheliche Gesinnung aufgab und insofern schuldhaft eine innere, gegen den Bestand der Ehe gerichtete Entscheidung vollzog? ein derartiges schuldhaftes Verhalten müsste ihr allerdings nachgew.ie.sen werden (Urteil des erkennenden Senats vom 25o März 1954'EM § 48 Abs 2 EheG Nr 22)« Näher ist das im Zusammenhangmit den Erörterungen über die Beachtlichkeit des Widei-spruchs zu behandeln«
c)	Bas Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht für beachtlich« Von entscheidender Bedeutung für diese Präge sei es, ob die von dem Kläger ohne Feststellung eines Verschuldens der Beklagten begehrte Scheidung, mit den sittlichen Anschauungen vereinbar sei, nach denen die Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen seien« Bei dieser Bewertung dürften keine das normale I.laß übersteigenden Anforderungen gestellt werden? es sei auch der Eigenart des Einzelfalles weitgehend Rechnung zu tragen. Bei der sittlichen Beurteilung von Lebenstatbeständen, deren Entstehung auf die aussergewöhnlichen Ereignisse der Kriegs- und Nachkriegszeit zurückzuführen sei, seien weniger strenge Maßstäbe anzulegen, als sie den für normale Verhältnisse geltenden sittlichen Anforderungen entsprächen, Bie Entfremdung der Ehegatten sei vorliegend trotz jahrelanger Aufrechterhaltung des Briefwechsels dadurch eingeleitet und begünstigt worden, dass jeder Ehegatte nach 1945 seinen Lebensweg allein und unter völlig anderen Bedingungen, als sie für den anderen galten, zu gehen hatte, Babei habe sich der Kläger, der ohne Heimat, Existenz und familiären Halt ge-
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viesen sei, zunächst in mancher Hinsicht in einer schwierigeren Lage als die Beklagte befunden. Es sei glaubhaft, dass er bis zu dem Jahre 1950 ernstlich in dem Gedanken an eine Wiedervereinigung gelebt und aus diesem Grunde auch ein Behelfsheim erbaut habe. Dass er schon damals in Beziehungen zu Frau V/jm gestanden habe, um deretwillen er eine Y/iedervereinigung mit der Beklagten nicht mehr ernstlich gewünscht hätte, könne nicht angenommen werden. Bis Anfang 1950 habe er alle ihm möglich erscheinenden Schritte unternommen, um eine Ausreisegenehmigung für seine Familie herbeisuführen, Das immer weiter dauernde Ausbleiben der Beklagten sei jedoch in Verbindung mit einzelnen ihrer brieflichen Mitteilungen geeignet gewesen, bei ihm Zweifel.an der Ernsthaftigkeit ihres Verlangens auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und ihres Ausreisevorhabens entstehen zu lassen. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass manche ihrer Mitteilungen die Glaubwürdigkeit ihrer Versicherungen, sie bemühe sich um die Ausreisegenehmigung, nicht hätten erhöhen können. Sie habe unter diesen Umständen nicht unerheblich selbst da- . zu beige.tragen, dass der Kläger schliesslich zu der Überzeugung gelangt sei, seine Ehefrau habe die Ausreise zu keiner Zeit ernsthaft betrieben. Die aus den Briefen zu entnehmende zu dem mindesten zeitweise vorhandene Unentschlossenheit der Beklagten habe die in der Folgezeit eingetretene Abwendung des durch den Verlust der Heimat und die '.Trennung von der Familie seelisch entwurzelten Klägers von der Ehe wesentlich begünstigt. Der Abwendung d.es Klägers von der Beklagten und seinem Vorhaben, durch Herbeiführung der Scheidung die Möglichkeit•einer gesetzlichen Verbindung mit Frau	zu	schaffen, könne unter ge-
wissenhafter Abwägung.aller dieser Umstände eine sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind
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rechtlich nicht bedenkenfrei - Das Berufungsgericht stellt die nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu entscheidende Frage dahin« ob hier eine Scheidung ohne Schuld der Beklagten mit den Anforderungen der Sittenordnung und des Gewissens vereinbar sei« Richtig muss die Fragestellung jedoch dahin gehen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe. obwohl das Gesetz sie grundsätzlich als unlösbar ansieht, bei der hier gegebenen Sachlage der sittlichen Ordnung widerspricht (BGHZ 1, 262	= Das Berufungsgericht legt von seinem
 Standpunkt aus entscheidende Bedeutung-dem Umstand bei, dass der von dem klagenden Ehegatten in bezug auf seine Ehe getroffenen Entscheidung eine sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden könne. Das reicht jedoch nicht hin, um die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Ehepartners, der an der Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend schuldig ist, gegen den iViderspruch des an der Ehe festhaltenden Ehegatten begründet erscheinen zu lassen. Zur Scheidung kann es in einem solchen Falle nur kommen, falls die Aufrechterhaltung der ehelichen Bindung der Ehegatten gleichzeitig die Aufrechterhaltung eines sinn- und sittenwidrigen Zustandes bedeuten würde (BGHZ 1, 87 /9Ö/)o Das braucht nicht schon der Fall zu sein, wenn es auch bei Anlegung sittlicher Maßstäbe an das Verhalten des Klägers verständlich erscheint, dass er aus seiner Ehe herausstrebt.
Vor allem kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, in diesem Zusammenhang seien bei der sittlichen Beurteilung von Lebenstatbeständen, deren Entstehung auf die aussergewöhnlichen Ereignisse der Kriegs- und Nachkriegszeit zurückzuführen sei, weniger strenge Maßstäbe als unter normalen Verhältnissen anzulegen. Der erkennende Senat hat diese Ansicht bereits in einem früheren ausführlich begründeten Urteil, das je-
doch erst ergangen ist, nachdem das Berufungsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit seine Entscheidung getroffen hatte, zurückgewiesen; darauf kann hier Bezug genommen werden (IM § 48 Abs 2 EheG- Nr 20). Er hat ferner ausgesprochen, dass die ^.ufrechterhaltung der Ehe in der Regel auch dann sittlich gerechtfertigt ist, wenn die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse auf nicht absehbare Zeit voneinander getrennt leben müssen und der eine sich von dem anderen abgewendet hat, dieser aber um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe festhält, ohne dass er sich selbst gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verfehlt hat (PamRZ 1954, 16 /T87)o
V,'endet man diese Grundsätze an, so erscheint die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien nicht schon deshalb als mit der sittlichen Ordnung unvereinbar, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Abwendung des Klägers von der Ehe dadurch begünstigte, dass ihre Briefe eine bei ihr vorhandene Unentschlossenheit erkennen ließen und in dem Kläger den Eindruck hervorriefen, die Trennung von Danzig falle ihr schwer und sie sei nicht ernstlich bereit, die Heimat um seinetwillen zu verlassen-. Beruhte dieses Verhalten der Beklagten auf nichts anderem als auf einer in ihrem Wesen begründeten Entschlusslosigkeit oder Scheu, die Überwindung der einer Ausreise entgegenstehenden Schwierigkeiten in Angriff zu nehmen, und auf einer gewissen Ungeschicklichkeit in ihren Äusserungen dem Kläger gegenüber oder auf ähnlichen Ursachen, so würde das ihren l'iderspruch noch nicht unbeachtlich machen.. Selbst wenn die Beklagte eine im Oktober 1948 bestehende Ausreisemöglichkeit ungenutzt gelassen haben sollte, weil sie sich aus Willensschwäche• und Überschätzung der mit der Übersiedlung für sie und die Kinder verbundenen Unsicher-
 
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heit und Gefahren nicht zu dem Aufbruch aus der Heimat aufraffen konnte, würde das dem Kläger kein Recht geben, sich von ihr zu trennen, sofern sie nur dessen ungeachtet von rechter ehelicher Gesinnung gegen ihn erfüllt war. -Die Frage, ob hier der Fortbestand der Ehe die Aufrechterhaltung eines sinn- und sittenwidrigen Zustandes bedeutet, beantwortet sich nicht danach, wie das Verhalten der Beklagten auf den Kläger Wirkte, sondern welcher inneren Haltung es entsprang. Von Bedeutung ist auch, dass die Ehe bereits seit dem Jahre 1931 bestand, dass aus der Verbindung der Parteien drei Kinder hervorgegangen sind, für die die Beklagte jahrelang allein zu sorgen und Verantwortung zu tragen hatte, und dass die Trauer um den Tod eines der Kinder die Eheleute trotz der äusseren Trennung verbinden musste» Mangelnde Tatkraft > Schwerfälligkeit und Ungeschicklichkeit in der schweren Lage, in der sich die Beklagte befand, muss der Kläger unter solchen Umständen tragen»
Nach der tatsächlichen Würdigung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob für die Beklagte zu irgend einer Zeit die Möglichkeit einer Ausreise aus Danzig bestand, und lässt es sich auch nicht ausschiießen, dass sie im Oktober 1948 schwerwiegende, den ehelichen Pflichten nicht zuwiderlaufende Gründe für das Unterlassen der vorher von ihr dem Kläger angekündigten Ausreise .hatte. Das Berufungsgericht hält es auch nicht für erwiesen, dass die Beklagte die für die Ausreise erforderlichen Schritte nicht oder nicht ernstlich unternommen oder trotz vorhandener Ausreisemöglichkeit ein Y/ei-terleben in Danzig der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bei dem Kläger vorgezogen hätte. Gleichwohl lassen die getroffenen Feststellungen die Möglichkeit
 
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offen, dass auch bei der Beklagten die rechte eheliche Gesinnung trotz äusseren Pesthaltens an der Ehe früher oder später erloschen war, und dass gerade dies den Kläger den Eindruck gewinnen liess, die Beklagte habe einen männlichen Berater, wie er das in seinen Briefen vom 12, April 1950 und 24- Mai 1950 zu dem Ausdruck brachte.
Das Berufungsgericht hätte das gesamte Verhalten der Beklagten5 insbesondere den Inhalt ihrer Eriefe, eingehender daraufhin prüfen müssen, ob daraus Rückschlüsse möglich sind auf eine negative Entwicklung der grundsätzlichen Einstellung der Beklagten gegenüber ihrer Ehe und ihrem Ehemann, die nicht nur mit der länger und länger dauernden Trennung zu erklären ist» Möglicherweise könnte danach angenommen werden, dass die Beklagte im Laufe der Zeit durch eine schuldhafte Änderung ihrer Gesinnung gegen den Kläger die Verbindung mit ihm nur noch äusserlich aufrechtzuerhalten bestrebt war und ihre Bemühungen um die Ausreise nicht mehr von dem inneren Wunsche nach einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann leiten liess» Ein derartiger Gesinnungswechsel könnte anders zu werten sein als eine Entschlusslosigkeit der gegebenen Situation gegenüber oder Ungeschick in der brieflichen Ausdrucksweise, und sie könnte unter Umständen dazu führen, dass dem Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung die Beachtung selbst dann versagt werden müsste, wenn ihr die Ausreise tatsächlich noch gar nicht, möglich gewesen war und wenn sie die äusserlichen Bemühungen um eine Erlangung der Genehmigung zur Ausreise fortsetzte, um sich jedenfalls die Möglichkeit einer Übersiedelung zu dem Kläger noch offen zu halten» Sogar die Präge der Zulässigkeit des Widerspruchs könnte bei einer schuldhaften Aufgabe der rechten ehelichen Gesinnung seitens der Beklagten anders zu beurteilen sein, als es in dem angefochtenen Urteil ge-
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schehen 1st, Erheblich könnte es hier jedoch sein, ob die Beklagte, die sich in.den letzten der von ihr vorgelegten Briefe wiederholt darüber beschwerte, dass der Kläger so .wenig schreibe, und in dem Brief vom 19. März 1950 ihrerseits den Verdacht aussprach, er werde von einer dritten Person beeinflusst, in ihrer ehelichen Gesinnung erst wankend wurde, nachdem sie den Eindruck gewonnen hatte, dass der Kläger selbst sich ehewidrig verhielt, oder ob dies unabhängig von dem Verhalten des Klägers der Fall war. Sollte die innere Abwendung der Beklagten vom Kläger auf diesen selbst zurückzuführen sein, und sollte die Beklagte zu einer Änderung ihrer Einstellung bereit sein, falls der Kläger seine Verbindung zu Erau V/eiss löst, so könnte das wiederum für die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs ins Gewicht fallen.
Der Sachverhalt muss noch einmal von dem Berufungsgericht unter Beachtung der vorstehend entwickelten Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft werden. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben .und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen, ohne dass auf die sonstigen Ausführungen der Revision, mit denen sie die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten dartun will, einzugehen war.
Der Kläger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sein tatsächliches Vorbringen, das er im Revisionsrechtszug im Wege der Anschlussrevision in den Rechtsstreit einführen wollte, geltend zu machen. Sollten sich seine neuen Behauptungen als zutreffend erweisen, so könnte ihm möglicherweise ein Scheidungsrecht aus § 43 EheG zur Seite stehen oder könnten die neuen Behauptungen im Rahmen des § 48 EheG von maßgebender Be-
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deutung dafür sein, ob der Widerspruch der Beklagten zulässig ist oder, wenn dies gleichwohl der Fall sein sollte, Beachtung verdient,
d) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ferner nochmals untersuchen müssen, ob das wohlverstandene Interesse der Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs 3 EheG), Die Frage wird in dem angefochtenen Urteil verneint mit der folgenden Begründung; Die Beklagte habe in den vergangenen acht Jahren allein für den Lebensunterhalt der Kinder gesorgt und sie betreut. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass sie dieser .Aufgabe nicht im Rahmen des Llöglichen gerecht geworden wäre. Die Kinder seien in den letzten für ihre Entwicklung entscheidenden Jahren kulturellen und geistigen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die vielfach von.denen in der Bundesrepublik abwichen. Eine Übersiedlung nach Westdeutschland würde bei ihnen ein sehr hohes Haß von Anpassungsfähigkeit voraussetzen, das nicht ohne weiteres als vorhanden angenommen werden könne. Es sei auch nichts dafür dargetan, dass die Söhne heute noch in einer inneren Beziehung zu dem Kläger ständen und bereit seien, sich seinem erzieherischen Einfluss auszusetzen, zu demal da der älteste bereits 18 Jahre alt, also erzieherisch nur noch in geringem Maße zu beeinflussen sei. Ihm v/ürde auch kaum die Ausreise gestattet werden, so dass die Beklagte diese für sich selbst wahrscheinlich nicht mehr betreiben werde, weil sie sonst die Trennung von dem Sohn würde in Kauf nehmen müssen. Die Beklagte würde bei der jetzigen Einstellung des Klägers in Westdeutschland auch einer völlig ungewissen wirtschaftlichen Zukunft entgegengehen, der sie sich nicht aussetzen werde. Andererseits liege es ausserhalb des Bereiches aller Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in
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absehbarer Zeit in seine alte Heimat würde zurückkehren können und wollen.. Er könne weder bei Aufrechterhaltung	j
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Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit er hier in Betracht zu ziehen war, nicht erschöpfend geprüft, .Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Kinder in der Erwartung der Wiedervereinigung der Familie mit ihrem Vater gelebt hätten und deshalb eine Scheidung der Ehe ihnen seelischen Schaden bringen würde. Diesem Vorbringen war nicht mit der Bemerkung zu begegnen, es sei nichts dafür dargetan, dass die Söhne noch in einer inneren Beziehung zu dem Kläger ständen und bereit seien, sich seinem erzieherischen Einfluss auszusetzen; vielmehr bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit ihm unter Berücksichtigung der verschiedenen Äusserungen, die die Beklagte in ihren Briefen an den Kläger über die Söhne machte:
Der erkennende Senat hat bei der Prüfung der Frage, ob das Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert, besonderes .Gewicht darauf gelegt, ob das natürliche Empfinden der Kinder für die rechte Lebensordnung, in der sie gemeinsam mit dem Vater und der Mutter stehen, erschüttert wird, wenn sie erleben, dass es dem Vater von Rechts wegen gestattet ist, sich von der Mutter und damit praktisch auch von ihnen loszusagen (Urteil vom 25» November 1954 - IV ZK 77/54 zur Ver-öff entlichung bestimmt), Leben die Eltern infolge der politischen Verhältnisse zwangsläufig getrennt, sind aber die bei der Mutter lebenden Kinder von dieser nachhaltig
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auf die Vereinigung der Familie mit dem Vater vorbereitet und haben sie in der Erwartung auf diese Vereinigung gelebt, so könnte eine auf das Verlangen des Vaters durchgeführte Scheidung unter Umständen schwere seelische Schäden für sie mit sich bringen und deshalb nicht statthaft sein. In diese Richtung gehen auch die Bedenken der Revision, Bas Berufungsgericht wird untersuchen müssen, ob eine Scheidung hier derartige Gefahren für die Kinder mit sich bringt. Auch in diesem Zusammenhang wird es erheblich sein., in welchem Umfang die Beklagte selbst innerlich an der Ehe festhielt und es verstand, in den Kindern ein lebendiges Gefühl für den Vater zu erhalten. Manche Bemerkungen in ihren Briefen sowie der Umstand, dass die Söhne anscheinend niemals selbst an ihren Vater schrieben, könnten allerdings darauf hindeuten, dass hier ein solches Gefühl bei den Söhnen nicht mehr vorhanden war5 doch muss das der Würdigung des Tatrichters Vorbehalten bleiben,
III.. lach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zu denen diejenigen der Anschlussrevision und des Wiedereinsetzungsantrages des Klägers gehören, zu entscheiden haben,
 Schmidt Raske veWerner Scheffler Wüstenberg
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