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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch solche Gegenstände, an denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat. b) Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mit get eilten Bestandsverzeichnisses verlangen« wenn dieser eine unbestimmte Hehrheit'von Nachlassgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht auf geführt hat. c) Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zu dem Nachlass, so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (z.B. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefördert werden. Auf die Revision der Beklagten zu 1> bis 4 und 6 wird das Teilurteil des 7. a) die Gerichtskosten zu 1/2 dem Kläger und zu 1/2 den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldnern, August 1933 nahm der Erblasser seine Söhne Josef, Carl und Emil als Gesellschafter in die Firma auf.Hierbei übertrug er jedem dieser Söhne einen Kapitalanteil von 120.387,90 Es wurde weiter vereinbart, beim Tode des Erblassers gehe seine HKapitaleinlage” zu gleichen Teilen auf diese drei Söh-ue über; der Kläger sei.von jeder Beteiligung an der Gesellschaft ausgeschlossen; ein Abkömmling des Klägers könne nur mit einer Mehrheit von. Der Erblasser "bestätigte" durch Testament vom 21, Februar 1934 die Beschränkung des Klägers auf den Pflichtteil und setzte durch apätere Testamente seine Kinder Maria (die Beklagte zu 4), Jose% Carl (den Beklagten zu 1), Die Erben hätten auch über die dem Nachlass zuzurechnenden Schenkungen und Zuwendungen keine oder nur unvollständige Auskunft erteilt. enthalte letztwillige Verfügungen und erfülle insoweit nicht die gesetzlichen Formvorschriften; er verstosse gegen ein gesetzliches Verbot, weil er aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft ein Sondervermögen geschaffen habe. B. gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag vom 23* August 1933/ 28» Juli 1934 nichtig ist? Das Berufungsgericht hat den Berufungsanträgen durch Teilurteil zu A I 2 und 3 sowie All in vollem Umfange und zu A I 4 unter Beschränkung auf die für die Bewertung der Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse dienenden Unterlagen entsprochen; es hat insoweit auch dem Duldungsanspruch stattgegeben. I» die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts zürtickzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfen; 1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 22. Nach § 272a Satz 2 ZPO ist der Inhalt eines Schriftsatzes, der nachgereicht werden durfte, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn er dem Gegner bis zu dem Verkündungstermin zugestellt oder gemäss § 261 b Abs 2 ZPO mitgeteilt worden ist* Die Ausschlusswirkung tritt somit nicht schon mit dem Ablauf der gesetzten Frist, sondern erst mit dem Verkündungstermin ein (vgl auch die entsprechende Regelung in den §§ 109 Abs 2, 113 Satz 2, 694 Ab.s 1 ZPO und Stein-Jonas 17. 2» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Auskunft über den Geschäftswert kein Teilurteil erlassen dürfen und daher gegen § 301 ZPO ver-stossen, Nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 23* Juli 1936 in dem früheren Rechtsstreit des Klägers auf Vorlegung, des Gesellschaftsvertrages könne in dem Abschluss des Gese11schaftsvertrages eine Schenkung liegen, indem den neueintretenden Gesellschaftern je ein Kapitalanteil und eine Anwartschaft auf einen späteren Anfall eines Teils des Kapitalanteils des Erblassers gewährt worden sei* Auskunft und Wertermittlung hätten dann Umfang und Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1933), nicht im Zeitpunkt des Todes der beiden Erblasser (1934 und 1935) zu dem Gegenstände* Eine auf den Tod der Erblasser abgestellte Auskunft habe nur in Betracirc kommen können, wenn der Vertrag anders auszulegen oder nichtig wäre* Das Berufungsgericht habe daher gleichzeitig über die Gültigkeit des Vertrages entscheiden müssen. weil das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Beklagten nicht zur Auskunft über den Geschäftswert zur Seit des Todes der beiden Erblasser verurteilt hat* Die Urteilsformel ist insoweit irreführend* Sie bringt unter a) allerdings zu dem Ausdruck, dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Todes der Erblasser für massgebend hält. Das Berufungsgericht ist damit sogar über den Wortlaut der Berufungsanträge des Klägers hinausgegangen. Denn Gegenstand des Anspruchs war hier nicht die Auskunftserteilung für einen bestimmten Tag, sondern die Vorlage von Unterlagen für einen längeren'Zeitraum im Rahmen der Auskunftspflicht der Erben nach § 2314 BGB. Der Kläger habe im ersten Rechtszuge Auskunft über Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen verlangt, diese abgewiesenen Anträge aber nach der ‘»Feststellung" des Berufungsgerichts nicht weiter verfolgt. Auch insoweit verkennt die Revision, dass der Kläger nicht Auskunft schlechthin, sondern die Vorlegung be- etimmter Unterlagen verlangt, um seinen Pflichtteil berechnen zu können« Dabei hatder Kläger seine früheren Anträge ’auch keineswegs ganz fallen lassen« Er hat viel-, mehr in seinem Schriftsatz vom 16« Januar 1950 (Bd III Bl 7 ff GA) ausdrücklich erklärt, dass er die weir- Der Pflichtteilsanspruch könne, auch-wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zustehe, nach § 2213.Abs 1 Satz 3 BOB nur gegen den Erben geltend gemacht werden. jedem Palle eine persönliche Verpflichtung des .Erben-«- Dieser Bevisionsangriff ist im Ergebnis begründeti-.Hierbei, ist allerdings nicht, entscheidend, dass die Auskunft nur von dem Erben peih-.. Aber auch hierfür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, Nach § 2213 BGB kann zwar ein Nachlassgläübiger, der seinen Anspruch gegen-den Erben geltend macht, den Anspruch auch gegen d.en Testamentsvpllstrecker dahin geltend machen, dass* dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde. Denn die Unterlagen, deren Vorlegung der Kläger zur Berechnung des Geschäftswerts verlangt,, , sind Eigentum der offenen Handelsgesellschaft (§ 124 HGB)| als solche gehören sie nicht zu den Nachlassgegenständen. Der weitere Antrag, Auskunft über di,e von dem Notar Pr,Bongartz nicht' aufgeführten Gegenstände zu erteilen, erschöpft sich in einem reinen Auskunftsbegehren gegen die beklagten Erhen, Für eine Zwangsvollstreckung in den,. Nachlass ist hierbei kein Raum, Die Revision stellt im Zusammenhang mit* der voj*er-örterten Frage zur Nachprüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der persönlichen»Verpflichtung des Erhön auch die Klage gegen den Beklagten zu, 3 als Nachlasspfleger ab- Der Nachlasspfleger ist jedoch, wie sich aus den §§ I960 Abs .3, 1958 BGB ergibt, für Rechtsstrei-' tigkeitenj die den Nachlass betreffen, klagverpflichtet; Er ist an diesem Nachlass seihst zwar nicht Pflichtteils-berechtigt (§ 2303 BGB), aber schon der Anspruch gegen * Leo Onderberg auf Auskunftserteilung gehört zu den von . Denn er hat im Rbhmen seiner Aufgabe, für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den Erben • Leo TJnderberg zu sorgen, auch die Pflicht, sich die erforderlichen Auskünfte über dessen Ansprüche zu verschaffen (§§ 1515, 1802 BGB). oder ein neues Verzeichnis zwar grundsätzlich nicht wegen angeblicher Mängel dieses Verzeichnisses verlangt werden^ diese Mängel sind vielmehr im Offenbarungseidverfahren nach § 260 BGB oder in dem Streit über den Hauptanspruch auf den Pflichtteil zu erörtern. § 2514 BGB)« Eine Ausnahme hat das Reichsgericht anerkannt, wenn der Auskunftspflichtige einen bestimmten Yermögensteil ganz ausgelassen hat (JW 1914, 348 /549/) , Die Revision meint, dass dieser Grundsatz hier keine-Anwendung finden könne', weil es s^ch in Wahrheit um einen Streit über die Zugehörigkeit bestimmter Einzelgegenstänr--de zu dem Nachlass handele und daher zwei Voraüs'setZungen der letztgenannten Entscheidung’fehlten: ein bestimmter VermögensInbegriff oder doch ein Anteil daran und das • Eigentum oder Miteigentum des-Erblassers an diesem Inbegriff. wie die Revision annimmt, • das, was im Eigentum oder Miteigentum des Erblassers - gestanden hat* Denn unter dem. Vermögens einer Person sein kann, ausser Sachen und Vermögensrechten-daher auch rein tatsächliche- Verhältnisse, sofern sie einen Vermögenswert haben (RGRKomm 9p Aufl Anm 3 zu § 90 BGB)* Einen solchen Vermögenswert hat in der Regel auch der Besitz $ sein Wert zeigt sieh - unabhängig von Ausnutzungs- oder Benutzungsrechten - allein schon darin, dass zugunsten des Besitzers die Eigentumsverniutung des § 1006 BGB spricht, wobei es für diese Frage nicht darauf ahkommt? ob diese Vernutung im Verhältnis der Parteien zueinander Platz greiftp Der Wert des Besitzes ergibt sich überdies aus •§ 857 BGB* Durch diese Bestimmung ist der' Grundsatz des § 1922 BGB, wonach mit dem Erbfall das; Vermögen als Ganzes'auf die Erben übergeht, ausdrück-lieh auf den Besitz erstreckt und ihm damit die Natur eines Bestandteils des Hahhlaäsyermögens zugebiliigt worden V‘vgl auch RGRJtomm 9* Aufl Anm 1 zu § 857). Der JJmstand, dass ein einzelner Nachlassgegenstand nach Meinung des Erben kei-^‘‘ nen Wert hat, ist unerheblich und erst bei der Wertermittlung (§ 2314 Abs 1 Satz 2) zu erörtern. ausgegangen, sie brauchten nur über diejenigen Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen, die* nach ihrer Meinung dem Erblasser gehörten, nicht aber Über die sonstigen Sachen, die sich bei seinem lode in seinem Besitz befunden haben und die, wie sie behaupten, einzelnen von ihnen oder der OHG gehörten und dem Erblasser nur leihweise überlassen worden seien. 1*'Satz 2, 260 Satz 2 BGB) Vorhalte machen und ihn noch in dieser- Stufe des Rechts-, Streits dazu veranlassen kann, sein Verzeichnis zu vervoll ständigen..Hat der Erbe.insbesondere in einem entschuldbaren Rechtsirrtum Nachlassgegenstände nicht safgeführt, Denn es lässt sich dann nicht feststellen, "dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen »Sorgfalt aufgestellt worden ist”* Der Pfli'chtteilsbö-rechtigte kann ausserdem auch keine sachgemässen Vor-' halte machen, wennin einem NachlassVerzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Gegenständen fehlt} diese fcchwie- Er ist auch vom RG in JW 1914, 349 - entgegen den Ausführungen der Revision nicht gefordert worden. d’ass sie dem Kläger über alle Gegenstände Auskunft gegeben haben, die beim Tode des Erblassers in dessen Besitz waren* Dieses hat damals ausgeführts Der Pflichtteilsberechtig--te könne.vom Erben Auskunft über den Bestand des .(greifbaren) Nachlasses und Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände verlangen. Die Auskunftspflicht erstrecke sich mit Rücksicht auf die durch § 2316 Abs 1 BGB geforderte Berücksichtigung der beiderseitigen Ausgleichspflichten in entsprechender ;jiwendung der §§ 2057, .2314 auch auf den rechnüngsmässigen Bestand des Nachlasses, näm-lieh die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen ^RGS 73, 372; Warn Rspr 1912 Nr 1731933 Nr 64), ferner auch auf die dem Erben oder einem Dritten vom Erblasser in den letzten 10 Jahren gemachten Geschenke (RGZ 75, 369; Warn Rspr 1933 Nr 64). Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Anspruch/ Kalkulationsunterlagen vorzulegen, nicht für begründet .erachtet, den Antrag hierzu aber in der Urteilsformel nicht abgewiesen; sie regt' an, dies nachzuholen. Das Berufungsgericht hat mit seinem Schlussurteil die Berufung' des Klägers gegen das klagabweisende Teilurteil des Xandgerichts zurückgewiesen, soweit.darüber nicht durch, das Teilurteil des - Berufungsgerichts be- • reits entschieden worden ist.'Bei dieser Sachlage erübrigt es slciu den Anspruch, Kalkulationsunterlagen vorzulegen, noch besonders abzuweisen. Beklagten zu.-1 bis 4 verurteilt hat, die für die Bewertung der Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse dienenden Unterlagen'vorzulegen. Dabei, kann auf sich beruhen, ob etwa der Antrag des Klägers insoweit nicht bestimmt genug und daher § 253 Abs 2 Ziffer C ZPO verletzt ist und ob etwa die Beklagten hierdurch beschwert sind« Jedenfalls geht der Antrag sachlich-rechtlich über das hinaus, was der Kläger im Rahmen seines Auskunftsanspruchs nach den §§ 2314» 260 BGB an Unterlagen .verlangen kann. weit ist aber nicht ersichtlich, inwiefern neben den Bilanz-, Gewinn- und- Verlustrechnuhgen und .Umsatzzif-fem des Unternehmens für fast ein ganzes Jahrzehnt hoch besondere Bewertungsunterlagen #ber die Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse des Unternehmens erforderlich oder auch nur nützlich sein können. Das hat auch der Kläger selbst in gewissem Umfange schon anerkannt; denn in seinem Schriftsatz vom 6. sichere Bewertung des Geschäftswerts seien, konnte das Berufungsgericht auch unabhängig von seinem Irrtjun über die Abschreibungssätze ohne weiteres annehmen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil .es im Widerspruch zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen steht und daher nach § 561 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Denn auch noch nach dem Tatbestand des Schlussurteils des‘Berufungsgerichts macht der Kläger - wie schon in der Klagschrift -nur einen- Pflichtteilsansprüch geltend. Die Präge, ob jemand Pflichtteilsberechtigter oder Erbe ist, ist nun zwar bei Anwendung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 155 > 2087, 2304 BGB) nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung, sondern auch ‘der rechtlichen und daher auch als unstreitiges Parteivorbringen in den Tatbestand auf genommen werden« Als eine solche unstreitige juristische Tatsache ist aber das Vorbringen des Klägers, er sei pflichtteilsberechtigt, von beiden Tatsachengerichten ohne Rechts-verstoss behandelt worden. Wenn auch das Gericht im allgemeinen aus„dem vorgebrachten fatsächenst&ff Schlüsse ziehen kann, die keine der Parteien gezogen hat, so darf es doch keine Willenserklärung ab- • weichend von dem übereinstimmenden Parteiwillln aus-legen v.RGr in JW 1925, 765 mit zustimmender'Amerkinig von Wach), Denn den*Parteien steht auf Gründ^des die ZPO beherrschenden Verhandlungsgrundsatzes die" Verfügung darüber zu, welchen Tatsachenstöff sie berücksichtigt und daher auch wie.sie eine Willenserklärung“ ausgelegt wissen wollen. Es kann daher auch dahingestellt "bleiben, oh und inwieweit der Kläger die letztwilligen Verfügungen, aus denen er jetzt ein Erbrecht herleitet, in den Tatsacheninstanzen überhaupt vorgetragen hat. 1. Das Berufungsgericht hat' d.as hinter esse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig sei, bejaht und dazu ausgeführts Diese Feststellung s'ei für die Rechtsstellung, des Klägers nicht nur' für den innerhalb des Nachlasswertes aufzuführenden Wert des Unternehmens bedeutsam, dessen Anrechnungspflicht die Beklagten nicht in Abrede* stellten, auch soweit der Wert sich in den ’für die Brüder Josef, Carl und Emil ausgesetzten Vermächtnissen (= Kapitalanteil des Vaters) darstelle; sie sei vielmehr vor allem für andere im Gesellschaftsvertrage ausbedungene Leistungen, insbesondere für die den Gesellschaftern ausgeworfene Jahresvergütung und den von ihnen entnommenen Gewinn erheblich; Auch diese Beträge müssten, wenn der Gesellschaftsverträg nichtig wäre, für die Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zu dem Tode Mit der Frage, ob die Feststellungsklage erforderlich ist, obwohl die begehrte Feststellung nur eine Vorfrage dafür ist, wie der Pflichtteilsanspruch sioh berechnet, und daher auch im Rahmen der Leistungsklage getroffen werden könnte, hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. August 1933 bis zu dem'21» Januar 1935 bei der Pflichtteilsberechnung zu behandeln sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zu dem Teil wesentlich. Hinsichtlich der Entnahmen der Gesellschafter is.t allerdings zu be-: merken, dass die Erörterungen des Berufungsgerichts vqji vornherein eingeschränkt werden müssen; denn eine gewisse Vergütung ist den Gesellschaftern für ihre Mitarbeit im Betriebe auch bei Nichtigkeit des Vertrages zucubi lügen. Der Nichtigkeitsfeststellungsklage stehen auch die insbesondere vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze darüber, inwieweit gesellschaftsrechtliche Willenserklärungen von Willensmängeln beeinflussbar und den allgemeinen Anfechtungs- und Nichtigkeitsbestimmungen des-BGB unterworfen sind,.nicht, mindestens nichin vollem Umfange, entgegen. nicht mehr darauf berufen, dass der Gesellschaftsvertrag wegen Vermögensübervorteilung nach § 138 Abs 1 und 2 BGB von Anfang an nichtig sei, wenn eine Personengesellschaft .des Handelsrechts in Vollzug gesetzt sei; er se'i vielmehr .auf die Auflösungsklage aus nichtigem Grunde nach den §§ 135- ff hG-B angewiesen (DR 1943, 1221). Massgeblich ist hierbei, dass die in Vollzug gesetzte Personalgesellschaft - auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander - im allgemeinen nicht als recht- Pür die Präge, ob die vom Kläger erhobene Klage zulässig ist, genügt’ es ater, dass ^die Richtigkeit eines Gesellschaftsvertrages auch auf Grund der vorerörterten Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eintritt und däss daher die Klage auf.Feststellung der Nichtigkeit an "und für sich möglich isx. a) DaB Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag zu Unrecht aus familienrechtlichen Gründen für gichtig gehalten« ‘Die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, dass der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf folgende Erwägungens Das- Handelsgeschäft sei die "Grundlage des geamten Besitzes" gewesen, de# sich allerdings auch darüber hinaus auf weitere .wertvolle bewegliche und-unbewegliche Gegenstände erstreckt habe. 1914 seien die Eheleute U^SHNfc äavon ausgegangen, dass das Handelsgeschäft zu dem Gesamtgut gehöre und der überlebende Teil auch diesen Vermögensteil erben solle. zweifelhaft, oh die Eheleute UVMHMfe $ie gü^er-rechtliche Bindung des Handelsgeschäfts an das Gesamt-gut aufheben wollten oder auch nur eine.Vorstellung davon hatten, dass, ihre Maßnahmen »güterrechtlich auf eine Das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft hinderte die Eheleute weder daran, über ihr Vermögen von TodeB wegen frei zu-verfügen, zu demal die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten abgesehen vom Fall der fortgesetzten Güterge-’ uieinschäft beim*Tode des Erstversterbenden erlöschen und ein vorhandenes Gesamtgut im Wege der Auseinandersetzung zu verteilen ist, noch daran, sich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden des Gesamtguts zu einem wesentlichen Teile zu entäussern«, § 144-4- BGB sieht sogar ausdrücklich vor, dass der Mann sich mit Einwilligung de^ Frau zu einer Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen verpflichten kann» Es ist daher unrichtig, dass der yom Berufungsgericht angeführte Erfolg nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden konnte» Die Ehe-leute könnten das Handelsgeschäft auch ohne , Daher ist der Ehe- .und Erbvertrag mit dem Gesellschafts-vertrag \*ereinbar« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über den Willen und die Vorstellung der Eheleute sind unerheblich. Das .Berufungsgericht hat seine Zweifel auch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt«, Ausserdem würden diese Zweifel allenfalls eine Anfechtung gemäsa den §§ 119 ff BGB begründen, zu der - nach dem Tode der Erblasser - nur die Erben berechtigt wären, nicht aber der Kläger als Pflichtteilsberechtigter. b) Das Berufungsgericht hat auch irrigerweise, angenommen, dass der Ehemann UÜ^I mit der Gründung der Gesellschaft in unzulässiger Weise versucht habe, aus Mitteln ies Gesamtguts für sich ein. Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass, ier Geschäftsanteil an einer OHG nicht zu dem ehelichen Gesamtgut j vielmehr zu dem Sondergut gehört (§§ 1438, 1439, -717, 71$ BGB; RGZ 146, 283), und das Gesamtgut nicht in Sonder gut umgewandelt werden kann,, jedenfalls nicht mit ' ..irkung gegen Dritte (RGHKomm 9. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Verstoss gegen den gesetzlich fe’stgelegten numerüs clausus der nach deutschem Recht möglichen Güfcerstände. Soweit der Gesellschaftsvertrag hier Rechte der Ehefrau UfSHHHI'un^ ihrer'Kinder beeinträchtigt hat, beruht das nicht auf einer.Verfügung von Todes wegen, sondern auf dem von den Vertragsteilen mit Zustimmung der Erblasserin -geschlossenen Rechtsgeschäft unter lebenden. trag von den Personen aufgehoben werden kann, die ‘den' Erbvertrag geschlossen haben und dass ein solcher.-Aufhebungsvertrag der Form des Erbvertrages bedarf.Sie schliessen aber, abgesehen von dem Fall des § 2287 BGB, ein. Rechtsgeschäft unter Lebenden - in der für ‘dieses Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form - nicht aus, auch wenn dadurch im Ergebnis das Vermögen des im Erbvertrag %' * 1 ob die Erblasserin, wie die Revision neu und auch deshalb unbeachtlicit (§ 561 ZPO) vorträgt, an der Verhandlung des Notars in dessen Amtsstube - entgegen’ dem Wortlaut der Urkunde - nicht teilgenommen hat. e) Die Revision geht mit dem Berufungsgericht zutreffend^ davon aus’, dass der Anteil- des Erblassers am Geschäfts1-- f) Da der Gesellschaftsvertrag nach allem nicht aus familien- oder Erbrechtliehen Gründen nichtig ist, braucht die vom Berufungsgericht weiter Vertretene Ansicht, die erb- lind güterrechtliche Bindung des Erblassers sei mit dem Tode der Ehefrau Underberg entfallen, die Gesellschafter hätten daher mindestens de# Vertrag vom 23« August 1933 durch den Rachtragsvertrag vom 28. g) Da der Erblasser das Unternehmen in die Gesellschaft einbringen konnte, ohne gegen familien- oder erbrechtliche Bestimmungen zu verstossen, ist auch für die weitere Erwägung der Revision kein Raum, der Gesellschaftsvertrag sei unbeschadet seines § 30 (Gültigkeit des Vertrages bei Teilnichtigkeit) aus 'gesellschaftsrechti*.-chen Gründen nichtig, weil ihm ohne eine insoweit wirksame Einbringung jles Unternehmens jegliche Grundlage fehle. nicht sittenwidrig, sondern nur dann, wenn -sie das Geschäft seihst beeinflusst haben* Das ist jedoch nur dann der Fall| wenn sich aus den objektiven und subjektiven Momenten zusammen, aus Inhalt, Beweggrund, Zweck und sonstigen bei Geschäftsabschluss vorliegenden Umständen ein eitt Abkömmling Ansprüche auf das Vermögen eines Erblassers oder, .auch nur ein Recht auf• die Nachfolge in der Geschäftsführung in dessen Unternehmen herleiten kann, ferner dass im allgemeinen nicht, einmal der gesetzliche Erbe einen Anspruch darauf hat,.dass der.Erblasser ihm Grundsätzlich waren daher die Eltern des Klägers nicht gehindert, über ihr Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen« Im Rahmen dieser Verfügungsmacht ist der«Vertrag vom 25 * August 1933 seinem Inhalt .'nach keineswegs ungewöhn-lieh* Wenn der Erblasser sich in- vorgeschrittenem lebensi-alter entschlossen hat, in die von ihm bis dahin als Ein- mit diesen eine offene Handelsgesellschaft zu gründen und ihnen u.a, gegen die Verpflichtung, ihre ganze Kraft und Tätigkeit dem Geschäft zu-v/idraen, auch die Möglichkeit eröffnete, das Unternehmen nach seinem'Tode allein - unter Ausschluss: der anderen Geschwister, insbesondere- des Klägers' fortzuführen so ist darin für sich allein nichts Sittenwidriges zu finden» Ähnliche Regelungen sind weitgehend Brauch-und sachgemäss» Es braucht hierzu nur auf die weithin üblichen Hofübergabeverträge hingewiesen zu werden» Der Kläger kann-sich..insoweit auch • Auf die durch den Gesellschaftsvertrag hervorgerufene unterschiedliche Stellung der Kinder hinsichtlich des Geschäfts-: Vermögens kann der Kläger sich daher nicht stützen» '.»ii ihm schlecht gemacht hätten, ist sein Vorbringen unerheblich, weil das allenfalls einen Schadenersatzanspruch, etwa aus § 826 BGB gegen seine Brüder, aber nicht die Richtigkeit des Vertrages ergeben könnte. Unbegründet sind aber auch die Ausführungen der Revision, die Mutter des Klägers sei durch den Gesell- . des Vertrages vom 23* August 1933 für die Zeit nach dem Tode ihres Hannes ein Wohnrecht und eine jährliche Unter- Insöweit ergibt aber auch der eigene Vortrag des Klägers, dass die Erblasserin ihre Zustimmung nur wegen Irrtums, nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wollte, und dass eine Xrrtumsanfechtung unbegründet ist* Denn nach der von dem Zeugen Faul UiBBHHp ln seinem Notizbuch niedergelegten Erklärung der Mutter aus der Zeit nach dem 19- Januar 1934 hat diese ihre Kinder lediglich ermächtigt, "den Vertrag wegen wesentlichen Irrtums zu widerrufene” Damit hat die. , t * 119 BGB) beschränkt, sofern sie überhaupt die.Möglichkeit, getäuscht zu sein, erwogen haben sollte- Für eine Irrtumsanfechtung besteht aber nach der vom Kläger selbst wiedergegebenen Erklärung der‘Erblasserin an ihren Sänn keine Grundlage, Denn hiernach soll sie ausweislich der Niederschrift Uber, die Familienbesprechung vom 16, Januar 1934 gesagt haben: "Hubert\ du kannst von mir die Bestätigung nicht haben, weil ich dein Handeln nicht billige, über den Vertrag als solchen urteile ich nicht, denn ich weiss nicht, was darin steht," Selbst wenn das. kommenden Voraussetzungen des § 119 Abs 1 BGB nicht erfüllt, Denn derjenige,-der eine Urkunde unterschreibt, ohne ihren Inhalt zu kennen, ist nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum (RGZ 134, 31); es lässt sich im allgemeinen auch nicht feststellen, dass er eine Erklärung dieses Inhalts niöht abgeben wollte (RGZ 62, 205: 77, 512j RG in Jf.1908, 327).- Nach allem ergibt schon der Vortrag des Klägers nicht, dass die Erblasserin ihre Zustimmungserklärung wirksam angefochten hat.; der Nachtragsvertrag vom 28, Juli 1934 auch für sich allein gegen ein gesetzliches Verbot verstosse und da-. Sie erörtert diese Präge zwar nur deshalb um darzulegen1, dass - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - der Nachtragsvertrag den Vertrag vom 23, August 1933 nicht habe bestätigen können. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, dass der Kläger nicht nur Pflichtteils-, sondern erbberechtigt sei und dass der Nachtragsvertrag dieses Erbrecht praktisch aushöhle, weil er ihm den Eintritt.in die OHG versperre und ihn damit um das wesentlichste aus seiner Erben- Die Revision der übrigen Beklagten hatte zu dem geringeren Teil (Schutzrechte, Fabrikationsgeheimnisse, Duldungsanspruch) Erfolg, während die Revision des Klägers voll zurüokzuweisen war..Dem trägt die-auf den

Zitierte Normen: § 260 BGB § 736 ZPO § 2314 BGB § 308 ZPO § 2213 BGB § 748 ZPO § 124 HGB § 2303 BGB § 561 ZPO § 155 BGB § 280 ZPO § 1438 BGB § 561 ZPO § 1439 BGB
GegenstandBGBGesamtgutBerufungsgerichtErblasserKlägerAuskunftErbeRevision

Volltext der Entscheidung

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1- Gesetz;	BGB	§§	2314,	260
Rechtssatz: a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch
 solche Gegenstände, an denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat. Auch solche Gegenstände sind in dem dem Pflichtteilsberechtigten vorzxilegenden Bestandsverzeichnis aufzuführen.
b)	Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mit get eilten Bestandsverzeichnisses verlangen« wenn dieser eine unbestimmte Hehrheit'von Nachlassgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht auf geführt hat.
c)	Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zu dem Nachlass, so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (z.B. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefördert werden.
ZPO § 561
Wer in den Tatsacheninstanzen nur vorgexra-gen hat, er sei pflichtteilsberechtigt, kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt«,
BGB § 1439
Bringt ein Ehemann ein zu dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein und erwirbt nur er - nicht seine Frau - einen Anteil an der OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwand lung von Gesamtgut in Sondergut«
2. Gesetz: Rechtssatz:
3. Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichen: IV ZR 45/50 IV ZR 16; 31
Urteil vom 6. März 1952
OLG Düsseldorf
IV ZR 45/50 IV. ZR 16/51
Verkündet am 6. März 1952 Klett, Jüstizangest. als Urkundsbeamter * der.Geschäftsstelle
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Hamen d,es Volkes
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In dem Rechtsstreil
1.
2.
5.
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6.
des Kaufmanns Dr»Carl des Kaufmanns Emil Ui des Rechtsanwalts Er pfleger nach Br»Leo August 1947)» der Witwe Maria Gi
(als Nachlassverstorben am 10*
des Bankdirektors Br*tJlrich
 des Wirtschaftsberaters Br.rer,pol. Wilhelm H<
m
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Hubert Gottfried U|
kstr* Al .
in Bl
 Kläger, Revisionsbeklagten und Re.visionskläger, - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt -Br. 'I
hat der IV. Zivilsenat des ’#undesgerich.tshof s auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar'1952 unter Mitwirkung der Bundesrich-ter Ascher,.Baske, Br. Hartz, Br. Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt?
 
~ 2 ~
I* Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 5 ist in der Hauptsache erledigt«
II.	Auf die Revision der Beklagten zu 1> bis 4 und 6 wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Düsseldorf vom 15. März 1950 insoweit aufgehoben, als verurteilt worden sinds
• *
s
1.	die Beklagten zu 1, 2. 3 und 4# Unterlagen für die Bewertung der Schutzrechte und .Fabrikationsgeheimnisse vorzulegen,
2.	die Beklagten zu 1, 2 und 6, die Zwangsvollstrekkung in die Haehlässe der Eheleute	zu
 dulden.
In diesem Umfange wird die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 6. Dezember 1935 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten zu 1 bis 4 und 6 wird zurückgewiesen.
III.	Die Revision des Klägers gegen das Schlussurteil des vorgenannten Senats vom 17. Januar 1951 wird - mit der nachfolgenden Änderung wegen der Kosten -zurückgewiesen,
IV.	Von den Kosten der Berufung und der.Revisionen werden auferlegt t «*
a)	die Gerichtskosten zu 1/2 dem Kläger und zu 1/2 den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldnern,
b)	dem Kläger die auseergarichtliehen Kosten, der
 Beklagten zu 5 und 6«
» . *
Im übrigen werden die auseergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
«. 5 —
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger klagt wegen der. Berechnung eines -Pflichtteils., Er ist der älteste noch lebende Sohn der Eheleute Kommerzienrat Hubert U^HBfc (Erblasser) und Katharina geb.	(Erblasserin). Diese lebten in'allgemei-
ner Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehörte die Firma H.	in	Die	Eheleute
^(■hatten 11 Kinder. Der älteste. Sohn fiel im 1. Welt-
* ’
krieg. Der Kläger war nach jenem Kriege als Prokurist und .Generalbevollmächtigter in der Firma	tätig.
Er entzweite sich jedoch alsbald mit 'seinem Vater, verlor seine Stellung in der Firma und wurde durch gemeinschaftliche letztwillige Verfügung seiner Eltern vom 14. Oktober 1921 nebst seinen Abkömmlingen von der Erbfolge ausgeschlossen.	-
Hit notariellem Vertrag vom. 23. August 1933 nahm der Erblasser seine Söhne Josef, Carl und Emil als Gesellschafter in die Firma auf. Hierbei übertrug er jedem dieser Söhne einen Kapitalanteil von 120.387,90 RM und behielt selbst einen solchen von 441.422,36 RM. Es wurde weiter vereinbart, beim Tode des Erblassers gehe seine HKapitaleinlage” zu gleichen Teilen auf diese drei Söh-ue über; der Kläger sei.von jeder Beteiligung an der Gesellschaft ausgeschlossen; ein Abkömmling des Klägers könne nur mit einer Mehrheit von. mindestens zwei Dritteln
4 .
des Gesellschaftskapitals zu dem Nachfolger bestimmt werden: Streitigkeiten aus dem Vertrage sollten durch ein' Schiedsgericht gutachtlich entschieden werden; die Hlch-tigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen solle die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren.- Die .
miterschienene Ehefrau Katharina	erklärte,
‘'allem Vorstehenden zuzustimmen." Am seihen Tage verfassten'die Eheleute	ein gemeinschaftliches Testa-
ment folgenden Wortlautss
'	*	v
"Wir, di e.Ehel eute Kommerzienrat HubertMHH| und Katharina geh.	ln RtiMMMBTaaben
 durch Ehe«- und Erbvertrag vom 24*..Juli.-1914 vor Notar Franz pfljlfc in Klflfc (Reg'.Nr, 715/14.) uns gegenseitig zu Erhen eingesetzt*«.;
Indem wir ausdrücklich bestätigen, dass der, vor-genannte Vertrag seinem vollen Umfange bestehen bleiben soll,, soweit er in Nachfolgendem nicht abgeändert wird, ändern wir den vorgenannten Vertrag wie folgt ab*..	‘	..
Ich, der Unterzeichnete Kommerzienrat Hubert UflBp vermache meinen Söhnen Josef, Carl und Emil mein gesamtes Guthaben aus meinem Kapitalkonto bei der Firma	.offene
 Handelsgesellschaft, und zwar zu gleichen Teilen. Ich bin jedoch berechtigt, dieses Vermächtnis auch nach dem Tode meiner Ehefrau aufzuheben, auch wenn ich die Erbschaft aus diesem Testamente b'ezw. aus dem vorgenannten Erbvertrage nicht ausschlage.-"
Die Ehefrau	starb	am 19. Februar 1934. Der
 Erblasser "bestätigte" durch Testament vom 21, Februar 1934 die Beschränkung des Klägers auf den Pflichtteil und setzte durch apätere Testamente seine Kinder Maria (die Beklagte zu 4), Jose% Carl (den Beklagten zu 1),
Emil (den Beklagten zu 2$ und I>eo zu Erben ein, während er seine Kinder Gottfried Hubert (den .Kläger), Käthe, Paul, Viktor und Franz auf. den Pflichtteil beschränkte. Ausserdem schlossen der. Erblasser und seine Söhne Josef, Carl und Emil am 28.. Juli 1934 einen weiteren Vertrag, durch den sie den Vertrag vom 23. .August. i933 ergänzten und änderten. Burch diesejp. wurde neben dem Kläger auch
 
-.5. r
dessen Bruder Paul von jeder Beteiligung an der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Erblasser starb am 21. Januar 1933. Josef	ist	im	Verlaufe	dieses	Rechts-
streits gestorben und von Emil U^MHHI (dem Beklagten zu- 2) allein beerbt worden, Der Beklagte zu 3 ist Nach-lasspfleger nach dem am l(h. August 1947 gestorbenen. Miterben Leo	3er Beklagte zu 6 ist neben den Be-
klagten zu 1 und 2, die zugleich Miterben sind, Testa^ mentsvollstrecker hinsichtlich der Nachlässe der.Eheleute	3er	Beklagte zu 5, der gleichfalls Testa-
mentsvollstrecker war, ist inzwischen gestorben, .
* ** '
Am 3., 4. und 3. Hai 1933 nahm der Notar Dr.B^MMI ein Verzeichnis über den Bestand der Nachlässe der Eheleute	auf	(Hülle Bd I Bl 80 GA).
Der Kläger hat 1935/36 bereits einen Rechtsstreit wegen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch drei Rechtszüge geführt und hierbei obgesiegt. Er klagt jetzt lua. auf weitere Auskunft, Wertermittlung und auf Peststellung, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig sei.
Der Kläger meint, das Verzeichnis des Notars Dr.B^HHI reiche nicht-ausj es seien zahlreiche Sachen, die im Besitz der Erblasser gewesen seien, nicht aufgenommen . worden, weil sie angeblich nicht zu dem Nachlass- gehörten. Der Geschäftswert des Unternehmens sei nicht richtig ermittelt worden. Die Erben hätten auch über die dem Nachlass zuzurechnenden Schenkungen und Zuwendungen keine oder nur unvollständige Auskunft erteilt. Der Gesellschafts vertrag von 1933/34 sei nichtig; er sei sittenwidrig, weil er in der Absicht geschlossen worden sei, ihn, den Kläger, zu schädigen*und seinen Pflichtteilsanspruch in ungesetzlicher Weise zu beeinträchtigen; er
-6 -
 
enthalte letztwillige Verfügungen und erfülle insoweit nicht die gesetzlichen Formvorschriften; er verstosse gegen ein gesetzliches Verbot, weil er aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft ein Sondervermögen geschaffen habe. Der von seinen drei Brüdern in der Zeit vom Beginn der OHG bis zu den Erbfällen entnommene Gewinn müsse daher für die Pflichtteilsberechnung den Nachlässen zugerechnet werden.
Der Kläger hat im ersten Hechtszuge nach Ankündigung weiterer Anträge zunächst beantragt,
A.	die Erben als Gesamtschuldner zu verurteilen,
I. ihm über den Bestand der Nachlässe seiner Eltern Auskunft zu erteilen, ihn bei der Aufnahme der ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisse der Nachlassgege'nstände zuzuziehen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen;
II- ihm eine Aufstellung aller Schenkungen zu geben, die die Eheleute	in	den	letzten 10
Jahren vor ihrem Tode, gemacht hätten;
III. .ihm eine Aufstellung aller Zuwendungen der Eheleu-te	an	ihre	Kinder	zu	geben,	die	zur
 Errechnung seines Pflichtteils dem Nachlass zu-, surechnen seien;
B.	gegenüber den am Gesellechaftsvertrag beteiligten Söhnen des Erblassers festzustellen, dass dieser nichtig sei;
C.	hilfsweisej die Erben als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm weitere 100.000,— HM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. Januar 1935 zu zahlen und die Testaments-
Vollstrecker zu verurteilen* wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Erblassers zu dulden*
■ Bas Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 6* Besember 1935 zu A I bis IH und B abgewiesen«' Ber Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und nunmehr beantragt .
unter Änderung des angefochtenen Urteils
A« die Beklagten zu 1 bis 4- als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm über den Bestand der Nachlässe ergänzend Auskunft zu erteilen,
I. über die stillen Reserven und den Geschäftswert der Firma	in	zur Zeit
 der Erbfälle durch
1» Offenlegung der stillen Reserven und Vorlegung
 der zu ihrer Bewertung erforderlichen Unterlagen,’
*
2; Vorlegung der Bilanzen der Jahre 1924 bis 1932 einschl« Goldmarkeröffnüngsbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen,	.
3. Vorlegung der ümsatzziffem der Jahre 1925 bis i??4,
4«'Vorlegung der Kalkulationsunterlagen,. Schutzrechte und der für die Bewertung des Fabrikationsgeheim-nisses sowie des GeschäftsWertes dienenden sonstigen Unterlagen?
II. über alle in dem Inventarverzeichnis Nr. 453/35 des Notars Br°BdMMTin N^Ml nicht auf ge führten Gegenstände, die sich beim Tode des Kommerzienrats Hubert ' in dem Hause.	pdjMjjMMB;	im
- 8-
 
Hause	auf	dem Rittergut	auf	dem
G-ut	und - auf dem Gut	bei	H(
Uk oder sonst im Besitz des Erblassers befanden, ferner den Kläger zur Aufnahme $ines Verzeichnisses dieser Gegenstände hinzuzuziehen und deren Wert zu ermitteln?
B. gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag vom 23* August 1933/ 28» Juli 1934 nichtig ist?
su A ferner:' die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den-Nachlass zu dulden.
Die Beklagten haben im Berufungsrechtszuge die Eröffnungsbilanz der OHG zu dem 1. Juli 1933 und die Bilanzen cum 31. Dezember 1933 sowie 31. Dezember 1934 vorgelegt^
Der Kläger hat hierin keine ausreichende Auskunft gesehen.
0
Das Berufungsgericht hat den Berufungsanträgen durch Teilurteil zu A I 2 und 3 sowie All in vollem Umfange und zu A I 4 unter Beschränkung auf die für die Bewertung der Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse dienenden Unterlagen entsprochen; es hat insoweit auch dem Duldungsanspruch stattgegeben.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts mit Schiussurteil vom 17. Januar 1951 zurückgewiesen.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts haben sämtliche Beklagte, auch noch der Beklagte*zu 5, gegen das Schiussurteil hat der Kläger Revision eingelegt. Für den Beklagten zu 5 hat sein Prozessbevollmächtigter keine Anträge gestellt. Im übrigen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
^ w*
Der Kläger bittet.
 
I» die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts zürtickzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfen;
II«. das Schlussurteil des Berufungsgerichts aufzuheben und
1«, nach seinen Schlussanträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen,
2. hilfsweise festzustellen, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien das Vermögen der Firma	als	am 19.
Februar 1934 zu dem Gesamtgut der Ehegatten Kommerzienrat Hubert
 und am 21.’ Januar 1935 zu dem Nachlass deb Kommerzienrats Hubert	gehörig	anzusehen	ist,
 und Katharina geb„
hilfsweise festzustellen, dass bei der Berechnung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsan-sprucha des Klägers der YTert der Firma AflHBV als am 19- Februar 1934 zu dem Gesamtgut der Eheleute Kommerzienrat	und	Katharina	geb<
und am 21« Januar 1935 zu dem Nachlass des Kommerzienrats	gehörig	anzusehen	ist,
4* hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und «Scheidung, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.«'
Die beiden Revisionen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
- 10.
 
Ent soheidungs gründe:
'	/ k
I. Zur Revision der Beklagten gegen das^ geilurteil:
Die Revision rügt Verletzung der §§ 736, 738, 2213, 2314, 2325 BGB, 224 Abs 2, 253 Nr 2, 272a, 301, 308, 525 ZPO. Sie ist nur zu dem Teil gerechtfertigt.
Rinsichtlich des Beklagten zu 5 sind in der mündlichen Verhandlung keine Anträge verlesen worden« Da er durch
 Tod weggefallen und kein Raum mehr für einen Duldungsan-
■ ■ * *
spruch gegen ihn ist, ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt«
1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 1950 nicht mehr berücksichtigen dürfen, ist unbegründet» Dieser Schriftsatz ist zwar erst am 25. Februar 1950 bei Gericht eingegangen, obwohl dieses eine Nachbringungsfrist bis zu dem 22. bestimmt hatte. Der .umstand, dass die gesetzte Frist nicht gewahrt worden ist, ist jedoch unschädlich. Nach § 272a Satz 2 ZPO ist der Inhalt eines Schriftsatzes, der nachgereicht werden durfte, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn er dem Gegner bis zu dem Verkündungstermin zugestellt oder gemäss § 261 b Abs 2 ZPO mitgeteilt worden ist* Die Ausschlusswirkung tritt somit nicht schon mit dem Ablauf der gesetzten Frist, sondern erst mit dem Verkündungstermin ein (vgl auch die entsprechende Regelung in den §§ 109 Abs 2, 113 Satz 2, 694 Ab.s 1 ZPO und Stein-Jonas 17. Aufl Anm III zu § 272a ZPO). Im vorliegenden Falle konnte sie nicht eintreten, weil der Schriftsatz vom 22. Februar den Beklagten nach ihrer eigenen Angabe am 25. Februar, also vor dem Verkündungstermin, zugestellt worden ist.
Auf die von der Revision weiter erörterte Präge, ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Beibringungsfrist. mündlich verlängert hat und ob er dies allein durfte, kommt es hiernach nicht an*
2» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Auskunft über den Geschäftswert kein Teilurteil erlassen dürfen und daher gegen § 301 ZPO ver-stossen, Nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 23* Juli 1936 in dem früheren Rechtsstreit des Klägers auf Vorlegung, des Gesellschaftsvertrages könne in dem Abschluss des Gese11schaftsvertrages eine Schenkung liegen, indem den neueintretenden Gesellschaftern je ein Kapitalanteil und eine Anwartschaft auf einen späteren Anfall eines Teils des Kapitalanteils des Erblassers gewährt worden sei* Auskunft und Wertermittlung hätten dann Umfang und Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1933), nicht im Zeitpunkt des Todes der beiden Erblasser (1934 und 1935) zu dem Gegenstände* Eine auf den Tod der Erblasser abgestellte Auskunft habe nur in Betracirc kommen können, wenn der Vertrag anders auszulegen oder nichtig wäre* Das Berufungsgericht habe daher gleichzeitig über die Gültigkeit des Vertrages entscheiden müssen.
Dieser Angriff ist schon deshalb unbegründet? weil das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Beklagten nicht zur Auskunft über den Geschäftswert zur Seit des Todes der beiden Erblasser verurteilt hat* Die Urteilsformel ist insoweit irreführend* Sie bringt unter a) allerdings zu dem Ausdruck, dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Todes der Erblasser
 für massgebend hält. Das Berufungsgericht ist damit sogar über den Wortlaut der Berufungsanträge des Klägers hinausgegangen. Das war überflüssig, beschwert die Beklagten je-* doch nicht. Denn Gegenstand des Anspruchs war hier nicht die Auskunftserteilung für einen bestimmten Tag, sondern die Vorlage von Unterlagen für einen längeren'Zeitraum im Rahmen der Auskunftspflicht der Erben nach § 2314 BGB.
Hur über diesen auf der Auskunftspflicht der Erben beruhenden leistungsanspruch auf Vorlage hat das Berufungsgericht auch entschieden. Es wäre daher richtigerWeise1 der. Ürteilsausspruch hierauf zu beschränken.gewesen; jedoch erschien es ausreichend, dies, hier in den Entscheidungsgründen klarzustellen.
Es kann hiernach für das bisherige Verfahren dahingestellt bleiben, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der Zuwendungen an die Juniörgesellschafter entscheidend ist.
Die Revision rügt im Zusammenhang hiermit auch- zu Unrecht einen Verstoss gegen die §§ 308, 525 ZPO. Sie führt auss Nach dem Gesellschaftsvertrage habe nach den Darlegungen deB Reichsgerichts nur eine Auskunft über eine Schenkung in Betracht kommen können. Der Kläger habe im ersten Rechtszuge Auskunft über Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen verlangt, diese abgewiesenen Anträge aber nach der ‘»Feststellung" des Berufungsgerichts nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht habe aber ohne entsprechenden Antrag nicht zu einer '»Auskunft solchen Inhalts“ verurteilen dürfen.
Auch insoweit verkennt die Revision, dass der Kläger nicht Auskunft schlechthin, sondern die Vorlegung be-
etimmter Unterlagen verlangt, um seinen Pflichtteil berechnen zu können« Dabei hatder Kläger seine früheren Anträge ’auch keineswegs ganz fallen lassen« Er hat viel-, mehr in seinem Schriftsatz vom 16« Januar 1950 (Bd III Bl 7 ff	GA)	ausdrücklich	erklärt, dass er die weir-
teren Streitpunkte über die Bewertung, über 'die Schenkungen und die anzurechnendenZuwendungen dem weiteren Verfahren bei Ableistung.des Offenbarungseides und bei der Errechnung des Pflichtteils überlasse. Soweit das Berufungsgericht eine abweichende .‘PnstStellung getroffen, hat j wäre diese hiernach unwichtig. Das Berufungsgericht-' hat insoweit aber auch nur äusgeführt, es sei anzunehmen.. dass der Kläger gegen die Abweisung seines angeblichen Anspruchs auf Auskunft. über Schenkungen’ und Zuwendungen nichts einwenden wolle, "soweit dieses Verlangen nicht durch die jetzt’verlesenen Anträge gedeckt werde."
Die Revision rügt weiter, die Testamentsvollstrecker seien nicht klagverpflichtet. Der Pflichtteilsanspruch könne, auch-wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zustehe, nach § 2213.Abs 1 Satz 3 BOB nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Das gelte daher auch für den Hilfsanspruch auf Auskunft, der den Pflichtteilaanspruch vorbereiten solle. Die Pflicht, Auskunft zu '•erteilen und notfalls den Offen-barungseid zu leisten, .sei .in. jedem Palle eine persönliche Verpflichtung des .Erben-«- Dieser Bevisionsangriff ist im Ergebnis begründeti-.Hierbei, ist allerdings nicht, entscheidend, dass die Auskunft nur von dem Erben peih-..
«	.	'	*	♦' '	'	'	t'	.	*	■
sönlich gefordert werden kann. Denn im vorliegenden Palle sind die Testamentsvollstrecker nicht auf Deistung (Auslvunftserteilung), sondern nur auf Duldung der Zwangs -
 
-14-
Vollstreckung in die Nachlässe verurteilt worden. Aber auch hierfür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen,
 Nach § 2213 BGB kann zwar ein Nachlassgläübiger, der seinen Anspruch gegen-den Erben geltend macht, den Anspruch auch gegen d.en Testamentsvpllstrecker dahin geltend machen, dass* dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde. § 748 Abs 3 ZPO bestimmt ferner, dass zur Zwangsvollstreckung wegen eines Bflichtteilsanspruchs, sofern der Nachlass ganz oder zu dem Teil 'der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt, ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker' ergangenes* Urteil erforderlich ist. Es ist aber nicht ersichtlich,, inwiefern eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände in Betracht kommt, die der Verwaltung der Testämentsvoll-streöker unterliegen. Denn die Unterlagen, deren Vorlegung der Kläger zur Berechnung des Geschäftswerts verlangt,, , sind Eigentum der offenen Handelsgesellschaft (§ 124 HGB)| als solche gehören sie nicht zu den Nachlassgegenständen. Der weitere Antrag, Auskunft über di,e von dem Notar Pr,Bongartz nicht' aufgeführten Gegenstände zu erteilen, erschöpft sich in einem reinen Auskunftsbegehren gegen die beklagten Erhen, Für eine Zwangsvollstreckung in den,. Nachlass ist hierbei kein Raum,
 Die Revision stellt im Zusammenhang mit* der voj*er-örterten Frage zur Nachprüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der persönlichen»Verpflichtung des Erhön auch die Klage gegen den Beklagten zu, 3 als Nachlasspfleger ab-
v	*
zuweisen sei. Der Nachlasspfleger ist jedoch, wie sich aus den §§ I960 Abs .3, 1958 BGB ergibt, für Rechtsstrei-' tigkeitenj die den Nachlass betreffen, klagverpflichtet;
Der Kläger ist Nachlassgläubiger seines Bruders Leo, für dessen Nachlass der Pfleger eingesetzt worden ist-*.
Er ist an diesem Nachlass seihst zwar nicht Pflichtteils-berechtigt (§ 2303 BGB), aber schon der Anspruch gegen * Leo Onderberg auf Auskunftserteilung gehört zu den von . diesem herrührenden Schulden im Sinne des § 1967 Abs 2 (RG in USB 33? 569); ebenso ein etwaiger Anspruch aus dem hier geltend gemachten Pflichtteilsrecht nach den Eheleuten	da insoweit Leo	als	Miter-
be dem Kläger gesamtschuldnerisch haftete (§ 2058 BGB).-
-Soweit die Revision geltend macht., die„ Auskunftspflicht ■' * - - • sei eine- persönliche Pflicht des Erben, steht schon d4-e
ausdrückliche Regelung des § 2012 Abs 1 Satz 2 entgegen. Hiernach ist der Nachla.sspf leger den Naehlassgläubigejrn gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Atiskunft' zu erteilen. Zu dem Bestände des Nachlasses Beo	gehört	auch	sein Miterbenanteil an dem
 Nachlass seiner Eltern« Lie notwendigen Auskünfte übei diesen Miterbenanteil decken sich aber mit denjenigen •über der. Kachlasa im Ganzen«- Ler Nachlasspfleger, .könnte sich allenfalls, was bisher nicht geschehen ist, darauf berufen, dass-er unverschuldet nicht in der Lage seij die erforderten Auskünfte zu geben (vgl hierzu RG in HER 1933 Nr 569 für die Rechnungslegungspflicht des Erben des ursprünglichen Schuldners). Lafür. »bestehen aber im allgemeinen gerade, bei.einem Nachlasspfleger keine Anhaltspunkte. Denn er hat im Rbhmen seiner Aufgabe, für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den Erben • Leo TJnderberg zu sorgen, auch die Pflicht, sich die erforderlichen Auskünfte über dessen Ansprüche zu verschaffen (§§ 1515, 1802 BGB). Als gesetzlicher Vertreter dle-
 
• 16 •*
ses Erben (RGZ 76, 215) ist er zudem an der gemeinschaftlichen Verwaltung der Nachlässe '(§ 2038) der Eltern ’ Underberg "beteiligt» Es hätte daher mindestens näherer
•t
Darlegung bedurft, warum er trotzdem den Auskunftsansprüchen des Klägers nicht genügen kann«
4« ^ Die Revision rügt ferner, die Verurteilung zu b) der ürteilsformel auf Auskimftserteilung über die Gegenstände? die im Nachlassverzeichnis des Notars DrqB^|HHI| nicht aufgeführt, aber im Besitz des Erblassers gewesen seien$ verletze § 2314 BGB«- Auch dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt. .ist ein Verzeichnis, das auf diesen Namen,
 Anspruch hat, einmal vorgelegt, so kann dessen Ergänzung-♦
oder ein neues Verzeichnis zwar grundsätzlich nicht wegen angeblicher Mängel dieses Verzeichnisses verlangt werden^ diese Mängel sind vielmehr im Offenbarungseidverfahren nach § 260 BGB oder in dem Streit über den Hauptanspruch auf den Pflichtteil zu erörtern. (RGRKomm 9« Aufl Anm 1 -v. § 2514 BGB)« Eine Ausnahme hat das Reichsgericht anerkannt, wenn der Auskunftspflichtige einen bestimmten Yermögensteil ganz ausgelassen hat (JW 1914, 348 /549/) , Die Revision meint, dass dieser Grundsatz hier keine-Anwendung finden könne', weil es s^ch in Wahrheit um einen Streit über die Zugehörigkeit bestimmter Einzelgegenstänr--de zu dem Nachlass handele und daher zwei Voraüs'setZungen der letztgenannten Entscheidung’fehlten: ein bestimmter VermögensInbegriff oder doch ein Anteil daran und das • Eigentum oder Miteigentum des-Erblassers an diesem Inbegriff. Auf die Frage, ob und inwieweit die in jener.Entscheidung vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze hier zutreffeh, kommt es jedoch nicht an, da der Auskunfts-
~ 1? -
anspruch für den jetzt zu entscheidenden Fall aus b^sonr deren Erwägungen begründet ist*
Hach § 2314 Abs 1 Satz 1 3GB hat der Erbe dem i?flichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen* Der »Bestand» ergibt sich aus einem Vergleich der Aktiven und Passiven des Nachlasses (RGZ 129, 239 ^427). Das .im Rahmen der,Auskunft aufzustellende Verzeichnis hat daher ebenso wie das Inventar (§ 2001 BGB) die Nachlassgegenständ'e-ünd die Nachlass Verbindlichkeiten aufzuführen. Zu den Nachlassgegenständen gehört nicht nur? wie die Revision annimmt, • das, was im Eigentum oder Miteigentum des Erblassers - gestanden hat* Denn unter dem. Begriff des Gegenstandes ist alias zu verstehen. was Bestandteil des. Vermögens einer Person sein kann, ausser Sachen und Vermögensrechten-daher auch rein tatsächliche- Verhältnisse, sofern sie einen Vermögenswert haben (RGRKomm 9p Aufl Anm 3 zu § 90 BGB)* Einen solchen Vermögenswert hat in der Regel auch der Besitz $ sein Wert zeigt sieh - unabhängig von Ausnutzungs- oder Benutzungsrechten - allein schon darin, dass zugunsten des Besitzers die Eigentumsverniutung des § 1006 BGB spricht, wobei es für diese Frage nicht darauf ahkommt? ob diese Vernutung im Verhältnis der Parteien zueinander Platz greiftp Der Wert des Besitzes ergibt sich überdies aus •§ 857 BGB* Durch diese Bestimmung ist der' Grundsatz des § 1922 BGB, wonach mit dem Erbfall das; Vermögen als Ganzes'auf die Erben übergeht, ausdrück-lieh auf den Besitz erstreckt und ihm damit die Natur eines Bestandteils des Hahhlaäsyermögens zugebiliigt worden V‘vgl auch RGRJtomm 9* Aufl Anm 1 zu § 857). Schon aus diesen Gründen waren alle aich nur im Besitz des Erb-
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lassers befindlichen Sachen als Hachlassgegenstände in dem NachlassVerzeichnis aufzuführen. Etwaige Ansprüche Dritter waren dann als Passivposten anzusetzen. Die Möglichkeit, dass sich die Aktiv- und'Passivposten möglicherweise aufheben, schliesst die Pflicht, sie in das Verzeichnis einzusetzen, nicht aus. Der JJmstand, dass ein einzelner Nachlassgegenstand nach Meinung des Erben kei-^‘‘ nen Wert hat, ist unerheblich und erst bei der Wertermittlung (§ 2314 Abs 1 Satz 2) zu erörtern.	*
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Die Beklagten sind also bisher irrigerweise davon . ausgegangen, sie brauchten nur über diejenigen Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen, die* nach ihrer Meinung dem Erblasser gehörten, nicht aber Über die sonstigen Sachen, die sich bei seinem lode in seinem Besitz befunden haben und die, wie sie behaupten, einzelnen von ihnen oder der OHG gehörten und dem Erblasser nur leihweise überlassen worden seien. Die Beklagten haben somit auf Grund einer irrigen Rechtsansichf eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht in das eigentliche Nachlassverzeichnis aufgenonimen. Bei dieser Sachlage ist der Kläger darauf angewiesen, dass die. beklagten Erb eh das Nachlassverzeichnia entsprechend ergänzen, da er sich ohne ihre Auskunft kein Bild über die Zusammensetzung dieser Mehrheit von Gegenständen machen kann, m
solchen Fällen ist dem Pflichtteilsberechtigten nicht’ da-
* • »
mit geholfen, dass er dem Erben notfalls noch im Offen-. bsrüngseidverfahren (§§ 2314 Äbs. 1*'Satz 2, 260 Satz 2 BGB) Vorhalte machen und ihn noch in dieser- Stufe des Rechts-, Streits dazu veranlassen kann, sein Verzeichnis zu vervoll ständigen..Hat der Erbe.insbesondere in einem entschuldbaren Rechtsirrtum Nachlassgegenstände nicht safgeführt,
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dann sind die Voraussetzungen des § 260 Abs 2 BGB nicht erfüllt. Denn es lässt sich dann nicht feststellen, "dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen »Sorgfalt aufgestellt worden ist”* Der Pfli'chtteilsbö-rechtigte kann ausserdem auch keine sachgemässen Vor-' halte machen, wennin einem NachlassVerzeichnis eine
 unbestimmte Mehrheit von Gegenständen fehlt} diese fcchwie-
, ' ' *
rigkeiten können bei. einer nur tatsächlich verbundenen Gegenstandsmehrheit manchmal sogar grösser sein als bei dem durch ein einheitliches Rechtsverhältnis zusammengefassten Inbegriff wie z.B. dato eingebrachten Gut einer Ehefrau (§*.1421 BGB), dem Kindes vermögen* (§ 166? BGB), da für diesen häufig ein Verzeichnis als feste Grundlage vorliegt. Es ist schon deshalb unerheblich, ob hier ein Inbegriff von Gegenständen vqrliegt» § 2314 BGB setzt einen solchen auch night voraus. Er ist auch vom RG in JW 1914, 349 - entgegen den Ausführungen der Revision nicht gefordert worden.
Die Revision mächt auch zu-Ünrecht geltend, die Verurteilung gehe mindestens ihrem tJtafange nach zu weit} der Kläger könne insoweit hinsichtlich der im Rechtsstreit Bd I Bl Sp ff GA mit. allen Einzelheiten angegebenen Gegenständen, nicht 'erneut Auskunft verlangen. Die Verurteilung beschränkt sich-insoweit ausdrücklich auf' die in dem Verzeichnis des. Bptars	nicht
 auf geführten Gegenstände. Eine Auskunft über den Be- . stand C§ 2314) ist überdies nicht.schon dann gegeben, wenn über eine »- wenn auch ’ grosse ;- Anzahl von Einzeln’
gegenständen Erklärungen abgegeben worden sind. Es be-* * * $ darf hierfür vielmehr eines Gesamtverzeichnisses. Die ,
Beklagten haben aber bisher selbst nicht vorgetragen,
d’ass sie dem Kläger über alle Gegenstände Auskunft gegeben haben, die beim Tode des Erblassers in dessen Besitz waren*
5» Zum Geschäftswert §
Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 verurteilt worden sind, Bilanzen nebst Gewinnr und Yerlustrechnungen und die Umsatzziffern vorzulegen, hat die. Revision - ausser der nachstehend, unter Ziffer 6 erörterten Rüge - keine begründeten Einwendungen erhoben. Bas Berufungsgericht hat seihe Verurteilung insowe.it wesentlich auf das Urteil des Reichsgerichts in dem früheren Rechtsstreit gestützt. Dieses hat damals ausgeführts Der Pflichtteilsberechtig--te könne.vom Erben Auskunft über den Bestand des .(greifbaren) Nachlasses und Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände verlangen. Die Auskunftspflicht erstrecke sich mit Rücksicht auf die durch § 2316 Abs 1 BGB geforderte Berücksichtigung der beiderseitigen Ausgleichspflichten in entsprechender ;jiwendung der §§ 2057, .2314 auch auf den rechnüngsmässigen Bestand des Nachlasses, näm-lieh die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen ^RGS 73, 372; Warn Rspr 1912 Nr 1731933 Nr 64), ferner auch auf die dem Erben oder einem Dritten vom Erblasser in den letzten 10 Jahren gemachten Geschenke (RGZ 75, 369; Warn Rspr 1933 Nr 64). Die Auskunft müsse den Pfliöhtteilsberechtigten in den-Stand"setzen, die Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Für die Ermittlung des Wertes eines vom Erblasser betriebenen geschäftlichen Unternehmens könne der Pflichtteilsberechtigte gegebenen- , falls auch die Vorlegung .der Unterlagen verlangen; die ihm die Berechnung des Geschäftswerts ermöglichen (Warn Rspr 1918 Nr 229; 1933 Nr 64)l .Dem tritt auch.der hier
 
- 21. -
erkennende Senat bei» -Das Berufungsgericht hat von dieser Rechtsgrundlage aus bedenkenfrei angenommen, dass nur eine Übersicht liber das Bilanzvermögen, die. Gewinn-und Yerlustrechnungen sowie die betriebswirt-schaftliche Entwicklung für einen längeren Zeitraum es gestatte, defc Firmenwert zu ermitteln. Besondere, Rügen erhebt die Revision, äöweit der Kläger die Vorlagen von Unterlagen über die Kalkulation sowie über die Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse gefordert hat.
a)	Kalkulationsunterlagen;
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Anspruch/ Kalkulationsunterlagen vorzulegen, nicht für begründet .erachtet, den Antrag hierzu aber in der Urteilsformel nicht abgewiesen; sie regt' an, dies nachzuholen. Dazu-besteht jedoch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat mit seinem Schlussurteil die Berufung' des Klägers gegen das klagabweisende Teilurteil des Xandgerichts zurückgewiesen, soweit.darüber nicht durch, das Teilurteil des - Berufungsgerichts be- • reits entschieden worden ist.'Bei dieser Sachlage erübrigt es slciu den Anspruch, Kalkulationsunterlagen vorzulegen, noch besonders abzuweisen.
b)	Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse:
/	-	'	'	' * .	4
Die Revision ist jedoch begründet, soweit das Berufungsgericht die. Beklagten zu.-1 bis 4 verurteilt hat, die für die Bewertung der Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse dienenden Unterlagen'vorzulegen. Dabei, kann auf sich beruhen, ob etwa der Antrag des Klägers insoweit nicht bestimmt genug und daher § 253 Abs 2 Ziffer C ZPO verletzt ist und ob etwa die Beklagten hierdurch
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beschwert sind« Jedenfalls geht der Antrag sachlich-rechtlich über das hinaus, was der Kläger im Rahmen seines Auskunftsanspruchs nach den §§ 2314» 260 BGB an Unterlagen .verlangen kann. Der Pflichtteilsberechtigte soll nach der oben angeführten Rechtsprechung diejenigen Unterlagen vörgelegt bekommen» die es ihm ermöglichen, selbst den Geschäftswert zu berechnen. Insc-
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weit ist aber nicht ersichtlich, inwiefern neben den Bilanz-, Gewinn- und- Verlustrechnuhgen und .Umsatzzif-fem des Unternehmens für fast ein ganzes Jahrzehnt hoch besondere Bewertungsunterlagen #ber die Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse des Unternehmens erforderlich oder auch nur nützlich sein können. Denn deren Wert drückt sich-bereits im Ertragswert des Unternehmens aus. Rach dem Ertragswert bestimmt sich weitgehend der Geschäftswert (vgl Nicklisch, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 1938 S 2039 unter dem
 Stichwort "Geschäftswelt»), 'Es ist daher kein Grund er-« ♦
kennbar, die -Schutzrechte und Fabrikationsgeheimnisse - sofern das überhaupt möglich ist - für die. hier wesentliche Frage nach dem Geschäftswert noch selbständig zu bewerten.* Das hat auch der Kläger selbst in gewissem Umfange schon anerkannt; denn in seinem Schriftsatz vom 6. November 1936, S 4 (Bd I Bl 221 GA) hat er selbst vortragen lassen, die anderen Unterlagen würden eine Handhabe bieten, um den Wert des Fabrikationsgeheimnisses zu schätzen. Soweit das Bandgericht, die Klage-hinsichtlich der. Fabrikationsgeheimnisse und Schutsrechte abgewiesen hat, war-daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
6. Im übrigen konnte jedoch die Revision der Beklag- -ten zu 1 bis 4, soweit sie verurteilt worden sind, Unter-
 
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lagen über den Geschäftswert vorzulegen, keinen Erfolg haben.
Die Revision greift die Verurteilung zur Auskunft über den Geschäftswert allgemein noch damit an, das Be-, rufungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass das Unternehmen 1934 auf4Anlagevermögen .im Gesamtwerte von 1.200c 000,— RM Abschreibungen in Höhe von rd. 548.000»— HM (etwa 45 $>) vorgenommen habe. Die Berichtigung- dieses Irrtums dahin, dass die Abschreibungen nur 1© $> betragen hätten (Beschluss vom 4. Juli 1950 .
 - GA -Bd III Bl 20Ö -), habe diesem Entscheidungsgrunde die tatbestandliche Grundlage entzogen. Dieser Angriff ist im Ergebnis unbegründet. Der Irrtum des Berufungsgerichts betrifft nur die Frage, inwieweit im vorliegenden Halle die Bildung stiller Reserven vermutet werden kann (5 21 des Schlussurteils); zur "Offenlegung 'der stillen Reserven" sind die Beklagten.jedoch nicht verurteilt worden (S 23 aaO). Ausserdem hat der Irrtum des Berufungsgerichts seine. Erwägung ersichtlich nur der “Höhe, nicht dem Grunde nach beeinflusst.
Auch die Feststellung, die Firma habe 1934 nur 10 v.H. ihres Anlagevermögens abgeschrieben, konnte die Ver-. rautung tragen, es seien stille Reserven - wenn auch in geringerer. Höhe - gebildet worden, zu demal dieser Abschreibungssatz fast doppelt so hoch ist wie die Abschreibungssätze der Jahre 1926 bis 1932. Die Verurteilung, su weiterer Auskunft wird durch diesen Irrtum auch sonst, nicht berührt. Denn diese wird schon durch die Feststellung des Berufungsgerichts allein getragen, die Beklag-' ten hätten bisher an geeigneten Unterlagen nur vorgelegt s
 
a)	den Abschluss des Kapitalkontos des Erblassers,
b)	die Bilanzen zu dem 1«. Juli 1933. 31« Dezember 1933 /und 31 . Dezember 1934, letztere, mit ‘Gewinn- und Verlustrechnung,
c)	den Gesellschaftsvertrag vom 23. August 1933/
28. Juli 1934.'
Dass diese Unterlagen, die sich auf einen kurzen Zeitraum erstrecken, keine hinreichende Grundlage für eine .
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sichere Bewertung des Geschäftswerts seien, konnte das Berufungsgericht auch unabhängig von seinem Irrtjun über die Abschreibungssätze ohne weiteres annehmen.
XI. Zur Revision des Klägers geigen das Schlussurteil:
A.	Zur Erbberechtigung des Klägers..
Der Kläger hat in diesem Rechtszu&e vortragen lassen, er sei bei richtiger Auslegung der gesamten letzt-. * ' • willigen Verfügungen seiner Eltern nicht nur Pflichtteils-, sondern erbberechtigt. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil .es im Widerspruch zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen steht und daher nach § 561 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Denn auch noch nach dem Tatbestand des Schlussurteils des‘Berufungsgerichts macht der Kläger - wie schon in der Klagschrift -nur einen- Pflichtteilsansprüch geltend. Zwar bezieht §
561 sich nur auf tatsächliches Vorbringen, nicht auf Rechtsausführungen (KGZ 65, 404). Die Präge, ob jemand Pflichtteilsberechtigter oder Erbe ist, ist nun zwar bei Anwendung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 155 > 2087, 2304 BGB) nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung, sondern auch ‘der rechtlichen
 
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Beurteilung der vom Erblasser abgefassten letztwilligen Verfügung oder Verfügungen. Bas ‘gilt insbesondere dann, wenn eine Einzelverfügung nicht eindeutig ist oder das Vorhandensein"mehrerer Verfügungen z.u einer Auslegung zwingt. Bennoch können auch solche gelau-' figen Rechtsbegriffe wie Erbe und Pflichtteilsberech-tigter als sog. juristische TatSachen.in manchen.Be-Ziehungen prozessrechtlich ebenso behandelt werden wie natürliche Tatsachen. Sie können insbesondere zugestanden (§ 288 ~ZPO.) und daher auch als unstreitiges Parteivorbringen in den Tatbestand auf genommen werden« Als eine solche unstreitige juristische Tatsache ist aber das Vorbringen des Klägers, er sei pflichtteilsberechtigt, von beiden Tatsachengerichten ohne Rechts-verstoss behandelt worden.
2u demselben Ergebnis führt auch die Überlegung, dass die Auslegung letztwiüiger Verfügungen, Auch wenn gesetzliche Auslegungsgrundsätze herangezogen werden, doch zunächst auf dem. Gebiet der Tatsachenwürdigung liegt (vgl auch das Urteil des Senats vom 11. Qkto-, ber 1951 - IV ZR 17/50 -). Wenn auch das Gericht im allgemeinen aus„dem vorgebrachten fatsächenst&ff Schlüsse ziehen kann, die keine der Parteien gezogen hat, so darf es doch keine Willenserklärung ab- • weichend von dem übereinstimmenden Parteiwillln aus-legen v.RGr in JW 1925, 765 mit zustimmender'Amerkinig von Wach), Denn den*Parteien steht auf Gründ^des die ZPO beherrschenden Verhandlungsgrundsatzes die" Verfügung darüber zu, welchen Tatsachenstöff sie berücksichtigt und daher auch wie.sie eine Willenserklärung“ ausgelegt wissen wollen.
Es kann daher auch dahingestellt "bleiben, oh und inwieweit der Kläger die letztwilligen Verfügungen, aus denen er jetzt ein Erbrecht herleitet, in den Tatsacheninstanzen überhaupt vorgetragen hat.
B.	Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage,,
1.	Das Berufungsgericht hat' d.as hinter esse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig sei, bejaht und dazu ausgeführts Diese Feststellung s'ei für die Rechtsstellung, des Klägers nicht nur' für den innerhalb des Nachlasswertes aufzuführenden Wert des Unternehmens bedeutsam, dessen Anrechnungspflicht die Beklagten nicht in Abrede* stellten, auch soweit der Wert sich in den ’für die Brüder Josef, Carl und Emil ausgesetzten Vermächtnissen (= Kapitalanteil des Vaters) darstelle; sie sei vielmehr vor allem für andere im Gesellschaftsvertrage ausbedungene Leistungen, insbesondere für die den Gesellschaftern ausgeworfene Jahresvergütung und den von ihnen entnommenen Gewinn erheblich; Auch diese Beträge müssten, wenn der Gesellschaftsverträg nichtig wäre, für die Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zu dem Tode
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des Erblassers dem Wert des Nachlasses zugerechnet werden; damit würde sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers erhöhen«.
Mit der Frage, ob die Feststellungsklage erforderlich ist, obwohl die begehrte Feststellung nur eine Vorfrage dafür ist, wie der Pflichtteilsanspruch sioh berechnet, und daher auch im Rahmen der Leistungsklage getroffen werden könnte, hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. Insoweit sind aber auch im
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Rahmen des § 256 ZPO Reine durchgreifenden Bedenken zu erheben, da es prozesswirtsphaftlich sachdienlich sein konnte, durch eine gesonderte Erledigung dieses Streitpunktes eine klarere Grundlage für die' Leistungsklage zu schaffen»
Überdies sind auch .die -Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO erfüllt. Die Präge, ob der Gesellschaftsvertrag gültig ist und wie demgemäss die Entnehmender Juniorgesellschafter in der Zeit vom-23. August 1933 bis zu dem'21» Januar 1935 bei der Pflichtteilsberechnung zu behandeln sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zu dem Teil wesentlich. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO brauchte daher nicht einmal angenommen zu werden (RGZ 126, 237). Hinsichtlich der Entnahmen der Gesellschafter is.t allerdings zu be-: merken, dass die Erörterungen des Berufungsgerichts vqji vornherein eingeschränkt werden müssen; denn eine gewisse Vergütung ist den Gesellschaftern für ihre Mitarbeit im Betriebe auch bei Nichtigkeit des Vertrages zucubi lügen.
2.	Der Nichtigkeitsfeststellungsklage stehen auch die insbesondere vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze darüber, inwieweit gesellschaftsrechtliche Willenserklärungen von Willensmängeln beeinflussbar und den allgemeinen Anfechtungs- und Nichtigkeitsbestimmungen des-BGB unterworfen sind,.nicht, mindestens nichin vollem Umfange, entgegen. .	.	.
. Das Reichsgericht hat im Zuge einer längeren Entwicklung ausgesprochen, ein Gesellschafter könne sich
 
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nicht mehr darauf berufen, dass der Gesellschaftsvertrag wegen Vermögensübervorteilung nach § 138 Abs 1 und 2 BGB von Anfang an nichtig sei, wenn eine Personengesellschaft .des Handelsrechts in Vollzug gesetzt sei; er se'i vielmehr .auf die Auflösungsklage aus nichtigem Grunde nach den §§ 135- ff hG-B angewiesen (DR 1943, 1221). Dieser'Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat des BGH sich mit gewissen Einschränkungen angeschlossen (Urteile vom 11. .April 1951 - II ZR 9/50 - und 24. Oktober 1951 - II ZR 18/51 -). Massgeblich ist hierbei, dass die in Vollzug gesetzte Personalgesellschaft - auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander - im allgemeinen nicht als recht-
*i' w»' > piJi *111	—	mmrnm
 lieh hichtbestehend angesehen werden kann, weil das Auftreten und die Tätigkeit der Gesellschaft in jftahmen des Handelsund Geschäftsverkehrs eine rechtliche Anerkennung dieses tatsächlichen’Zustandes (der sogenannten faktischen Gesellschaft) fordert. Hieraus‘könnte gefolgert werden, dass auch kein Nichtgesellschafter die Nichtigkeit einesVertrages geltend machen kann, auf dem die ins Leben getretene Gesellte chaft beruht. Jedoch braucht diese Präge hier nicht entschieden" zu werden.
Dass es fälle gibt, in denen der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, ist auch nach der Rechtsprechung des .Reichsgerichts nicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat es in dem Urteil vom 11. April 1951 für den dort entschiedenen Pall angenommen. Pür die Präge, ob die vom Kläger erhobene Klage zulässig ist, genügt’ es ater, dass ^die Richtigkeit eines Gesellschaftsvertrages auch auf Grund der vorerörterten Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eintritt und däss daher die Klage auf. Feststellung der Nichtigkeit an "und für sich möglich isx.
 
- 29 ~
C,	Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages«
3.	Zur Nichtigkeit aus familien- und erbrechtlichen Gründen:
a) DaB Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag zu Unrecht aus familienrechtlichen Gründen für gichtig gehalten« ‘Die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, dass der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Juli 1914, der durch das gemeinschaftliche Testament der'Eheleute Underberg vom 23. August 1933 als fortbe-stehend anerkannt worden ist, und der Gesellschaftsver-trag sich widersprechen, wie das’Berufungsgericht. im Ergebnis annimmt. Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf folgende Erwägungens Das- Handelsgeschäft sei die "Grundlage des geamten Besitzes" gewesen, de# sich allerdings auch darüber hinaus auf weitere .wertvolle bewegliche und-unbewegliche Gegenstände erstreckt habe. 1914 seien die Eheleute U^SHNfc äavon ausgegangen, dass das Handelsgeschäft zu dem Gesamtgut gehöre und der überlebende Teil auch diesen Vermögensteil erben solle. Dem gebe das.gemeinschaftliche Testament . vom 23. August 1933. insofern Ausdruck, als eine Änderung des Ehe- und Erbvertrages nur in.der Hinsicht für erforderlich gehalten werde, als sich die Ehefrau T100BI t^lpimit dem Vermächtnis des Kapitalanteils, an die Juniorgesellschafter einverstanden, erkläre. Hätte sie ihren fearrn überlebt, so hätte sie - bei rechtswirksamem Ge-
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seilschaftsvertrag - vor der Tatsache, gestanden, dass .der wesentlichste das Gesamtgut bildende Vermögensteil nicht"; auf sie kraft ihres Alleinerbrechts, sondern auf Dritte '• übergegangen wäre. Ein solcher Erfolg habe, wenn er wirk-
 
lieh gewollt gewesen sei, nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden können» Es sei aber durchaus. zweifelhaft, oh die Eheleute UVMHMfe $ie gü^er-rechtliche Bindung des Handelsgeschäfts an das Gesamt-gut aufheben wollten oder auch nur eine.Vorstellung davon hatten, dass, ihre Maßnahmen »güterrechtlich auf eine
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Trennung von Gesamtgut und Handelsgeschäft hinausliefen., -
Diese Ausführungen können den vom Berufungsgericht angenommenen Widersprach nicht begründen». Das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft hinderte die Eheleute weder daran, über ihr Vermögen von TodeB wegen frei zu-verfügen, zu demal die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten abgesehen vom Fall der fortgesetzten Güterge-’ uieinschäft beim*Tode des Erstversterbenden erlöschen und ein vorhandenes Gesamtgut im Wege der Auseinandersetzung zu verteilen ist, noch daran, sich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden des Gesamtguts zu einem wesentlichen Teile zu entäussern«, § 144-4- BGB sieht sogar ausdrücklich vor, dass der Mann sich mit Einwilligung de^
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Frau zu einer Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen verpflichten kann» Es ist daher unrichtig, dass der yom Berufungsgericht angeführte Erfolg nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden konnte» Die Ehe-leute	könnten	das Handelsgeschäft auch ohne ,
eine solche Änderung in eine. Gesellschaft, einbringen, wobei es in ihrem Belieben stand, in welcher Rechtsnorm.
(s.B* Verkauf, Schenkung, Einlage) das geschah'und wer von ihnen sich an dieser Gesellschaft beteiligen wollte.
Daher ist der Ehe- .und Erbvertrag mit dem Gesellschafts-vertrag \*ereinbar« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über den Willen und die Vorstellung der Eheleute
 sind unerheblich. Das .Berufungsgericht hat seine Zweifel auch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt«, Ausserdem würden diese Zweifel allenfalls eine Anfechtung gemäsa den §§ 119 ff BGB begründen, zu der - nach dem Tode der Erblasser - nur die Erben berechtigt wären, nicht aber der Kläger als Pflichtteilsberechtigter.
b) Das Berufungsgericht hat auch irrigerweise, angenommen, dass der Ehemann UÜ^I mit der Gründung der Gesellschaft in unzulässiger Weise versucht habe, aus Mitteln ies Gesamtguts für sich ein. Sondergut zu schaffen. Das äier geübte Verfahren war nicht unzulässig. Es kann zwar nit dejn. Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass, ier Geschäftsanteil an einer OHG nicht zu dem ehelichen Gesamtgut j vielmehr zu dem Sondergut gehört (§§ 1438, 1439, -717, 71$ BGB; RGZ 146, 283), und das Gesamtgut nicht in Sonder gut umgewandelt werden kann,, jedenfalls nicht mit ' ..irkung gegen Dritte (RGHKomm 9. Aufl Anm 1 zu § 1439 BGB; Stüudinger 9° Auf! Anm 2c zu §1439 BGB). Das betrifft aber nur die Palle, in denen Gesamtgut durch eine blosse Willensentschliessung in Sondergut verwandelt werden soll, etwa durch Ehevertrag oder durch eine Bestimmung eines Vermögenszuwendersi (palandt 9«. Auf! Anm
 1 zu § 1439 BGB), Denn die Sondergutseigenschaft wird
» » » '
nur unter den Voraussetzungen des § 1439 BGB erworben.
Es muss sich um Gegenstände handeln, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Dieses Erfor-. dernis kann nicht durch eine Abrede oder einseitige Be-
Stimmung ersetzt werden, JSur deshalb.1st eine solche.
• •'' * . ' , ' ' "Umwandlung" unzulässig, 17ird jedoch aus Mitteln des Gesamtguts ein Gegenstand geschaffen', der die Vorausset-
 
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zungen des § 1439 erfüllt, dann wird er ohne weiteres Sondergut. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Verstoss gegen den gesetzlich fe’stgelegten numerüs clausus der nach deutschem Recht möglichen Güfcerstände. Ausserdem ist aber auch durch die Einbringung des Handelsgeschäfts in die Gesellschaft, nicht einmal Gesamt-gut unmittelbar in Sondergut des' Erblassers umgeschaffen worden. Denn dieser erwarb dadurch kein Sondergut an dem Handelsgeschäft als solchen, sondern nur an -seinem Geschäftsanteil an den OHG.
e) Die Revision meint auch zu Unrecht, dass der Gesellschaf tsvertrag wegen Verstosses gegen ,§§ 2289 Abs 1,
134 BGB nichtig sei. Hach § 2289 Abs 1 werden durch einen Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen des 1 Erblassers aufgehoben und sind ferner spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam, soweit sie’das.Recht des vertragsmässiggedachten beeinträchtigen würden. Soweit der Gesellschaftsvertrag hier Rechte der Ehefrau UfSHHHI'un^ ihrer'Kinder beeinträchtigt hat, beruht das nicht auf einer.Verfügung von Todes wegen, sondern auf dem von den Vertragsteilen mit Zustimmung der Erblasserin -geschlossenen Rechtsgeschäft unter lebenden.
d)	Die Revision irrt auch mit der.Annahme, die Erblasserin habe sich mit einer Beeinträchtigung - auch einer nur wirtschaftlichen Beeinträchtigung - ihres Erbrechts nur auf Grund eines AufhebungsVertrages gemäss -§ 2290 Abs 1 BGB einverstanden erklären können, dessen Form (§5 2290 BGB. 30 TestG) nicht gewahrt sei. Diese Vorschriften bestimmen.lediglich, dass ein.Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmässige Verfügung durch Ver-
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#*•»
trag von den Personen aufgehoben werden kann, die ‘den' Erbvertrag geschlossen haben und dass ein solcher.-Aufhebungsvertrag der Form des Erbvertrages bedarf. Sie schliessen aber, abgesehen von dem Fall des § 2287 BGB, ein. Rechtsgeschäft unter Lebenden - in der für ‘dieses Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form - nicht aus, auch
 wenn dadurch im Ergebnis das Vermögen des im Erbvertrag %' * 1
letztwillig Verfügenden gemindert und dadurch die eingesetzte» Erben ln ihrem künftigen Erbrecht «beeinträchtigt tt werden, sofern nur die Bestimmungen des Erbvertrages in ihrem Bestände unberührt bleiben.
ßie Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bestehen hier nicht. Die Einwilligung "der Erblasserin zu dem Gesellschaftsvertrag war nur erforderlich, soweit der Erblasser darin über ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügt hat und eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist (§ 1445 BGB) und soweit in dem Vertragsschluss eine Schenkung aus dem Gesamtgut enthalten ist (§ 1446 BGB). Die Einwilligungserklärung bedurfte keiner Form; sie konnte sogar stillschwei-
♦ •% gend gegeben werden (RG. Recht 26 Er 250) . Es wäre des1-
halb auch unerheblichj. ob die Erblasserin, wie die Revision neu und auch deshalb unbeachtlicit (§ 561 ZPO) vorträgt, an der Verhandlung des Notars in dessen Amtsstube - entgegen’ dem Wortlaut der Urkunde - nicht teilgenommen hat.
e)	Die Revision geht mit dem Berufungsgericht zutreffend^ davon aus’, dass der Anteil- des Erblassers am Geschäfts1--
'	'	>	.-V.
vermögen des in die Gesellschaft eingebrachten Unternehmens gemäss § 1439 BGB Sondergut geworden ist. Damit"
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erübrigen sich alle .von der Revision angestellten Erwägungen darüber* ob der Gesellschaftsvertrag etwa deshalb
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nichtig sei,,weil er die im § 1440 BGB vorgeschriebene Form (Erklärung für Vorbehaltsgut) nicht wahre«
f)	Da der Gesellschaftsvertrag nach allem nicht aus familien- oder Erbrechtliehen Gründen nichtig ist, braucht die vom Berufungsgericht weiter Vertretene Ansicht, die erb- lind güterrechtliche Bindung des Erblassers sei mit dem Tode der Ehefrau Underberg entfallen, die Gesellschafter hätten daher mindestens de# Vertrag vom 23« August 1933 durch den Rachtragsvertrag vom 28. Juli 1934 wirksam bestätigt, nicht geprüft zu werden.'
g)	Da der Erblasser das Unternehmen in die Gesellschaft einbringen konnte, ohne gegen familien- oder erbrechtliche Bestimmungen zu verstossen, ist auch für die weitere Erwägung der Revision kein Raum, der Gesellschaftsvertrag sei unbeschadet seines § 30 (Gültigkeit des Vertrages bei Teilnichtigkeit) aus 'gesellschaftsrechti*.-chen Gründen nichtig, weil ihm ohne eine insoweit wirksame Einbringung jles Unternehmens jegliche Grundlage fehle.
4. Der Gesellschaftsvertrag verstösst auch nicht gegen die guten SitteÄ.	•	‘
Rach § 138 BGB müsste insoweit das Rechtsgeschäft selbst durch seinen Abschluss oder Inhalt gegen die guten Sitten verstossen. Es genügt nicht,, dass irgendwie in den Gedanken, Absichten oder sonstigen' UmstäüV . den, die das Geschäft begleitet haben, ein Verstoss’gä-gen die guten Sitten vorgekommen ist} insbesondere machen verwerfliche Beweggründe für sich allein-das Geschäft
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*
nicht sittenwidrig, sondern nur dann, wenn -sie das Geschäft seihst beeinflusst haben* Das ist jedoch nur dann der Fall| wenn sich aus den objektiven und subjektiven Momenten zusammen, aus Inhalt, Beweggrund, Zweck und sonstigen bei Geschäftsabschluss vorliegenden Umständen ein
* * * ,
unsittlicher GesamtCharakter des Geschäfts ergibt (vgl RGZ 63, 350; 68,. 97?. 71, 192;. 78,. 263;80,. 221; 101, 401? 107, 72; Warn 1921 Hr 89), Deshalb ist ein .Hechtsge- . schäft, wenn dig Fehlerhaftigkeit lediglich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung beruht, auch nur anfechtbar und nicht nichtig .(RGZ 72, 216? 115, 378 ßB3?).
Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, dass
 das Vorbringen des Klägers diese Voraussetzungen schlüs
> *' * *
sig darlege* Hierbei ist vorweg zu bemerken, dass es - abgesehen von*ddn Vorschriften über das Hf-lichtteilsrecht - keinen allgemeinen Grundsatz gibt, aus dem. eitt Abkömmling Ansprüche auf das Vermögen eines Erblassers oder, .auch nur ein Recht auf• die Nachfolge in der Geschäftsführung in dessen Unternehmen herleiten kann, ferner dass im allgemeinen nicht, einmal der gesetzliche Erbe einen Anspruch darauf hat,.dass der.Erblasser ihm
«	• V- -	,	*”	*
sein1Vermögen erhält. Grundsätzlich waren daher die Eltern des Klägers nicht gehindert, über ihr Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen«
Im Rahmen dieser Verfügungsmacht ist der«Vertrag vom 25 * August 1933 seinem Inhalt .'nach keineswegs ungewöhn-lieh* Wenn der Erblasser sich in- vorgeschrittenem lebensi-alter entschlossen hat, in die von ihm bis dahin als Ein-
zelkaufmann betriebene Firma drei seiner Söhne aufzunehmen,
* *• * • .
mit diesen eine offene Handelsgesellschaft zu gründen
 und ihnen u.a, gegen die Verpflichtung, ihre ganze Kraft und Tätigkeit dem Geschäft zu-v/idraen, auch die Möglichkeit eröffnete, das Unternehmen nach seinem'Tode allein - unter Ausschluss: der anderen Geschwister, insbesondere-
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des Klägers' fortzuführen so ist darin für sich allein nichts Sittenwidriges zu finden» Ähnliche Regelungen sind weitgehend Brauch-und sachgemäss» Es braucht hierzu nur auf die weithin üblichen Hofübergabeverträge hingewiesen zu werden» Der Kläger kann-sich..insoweit auch •
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umsoweniger beschwert fühlen, als er sogar einen Anspruch darauf erhoben hat, die Pirma allein weiterzuführen. Auf die durch den Gesellschaftsvertrag hervorgerufene unterschiedliche Stellung der Kinder hinsichtlich des Geschäfts-: Vermögens kann der Kläger sich daher nicht stützen»
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Soweit der Kläger geltend macht, sein Vater habe den Gesellschaftsvertrag nur abgeschlossen, weil er den ständigen Einflüsterungen der Beklagten zu 1 und 2 und o.es Bruders 'Josef erlegen sei. die ihn, den Kläge'r. '.»ii ihm schlecht gemacht hätten, ist sein Vorbringen unerheblich, weil das allenfalls einen Schadenersatzanspruch, etwa aus § 826 BGB gegen seine Brüder, aber nicht die Richtigkeit des Vertrages ergeben könnte.
-	.	•	s
Unbegründet sind aber auch die Ausführungen der Revision, die Mutter des Klägers sei durch den Gesell- . schaftsvertrag auf das schwerste geschädigt worden, weil das Gesamtgut der Eheleute	seines,	wesent-
lichsten Bestandteils einseitig zu ihrem Hachteil beraubt worden sei, ohne dass ihr in irgendeiner Hinsicht ein Ausgleich für den ihr zugefügten' Verlust gewährt ' worden sei» Das ist zunächst insofern schon objektiv un-
- 57 r
- ?.7
richtig, als der Ehefrau	in	§	10	Abs	XI und XXX
des Vertrages vom 23* August 1933 für die Zeit nach dem Tode ihres Hannes ein Wohnrecht und eine jährliche Unter-
haltsleistung von 30*000,— RM gewährleistet worden ist,
* / *
für die sie sogar eine-dingliche Sicherung hätte verlangen können. Subjektiv konnte die Ehefrau U^UHl sich überdies, wie die Revision selbst einräumt, mit einer
 Schädigung ihrer- Belange einverstanden erklären* Ein
- ' * * s ♦
solches Einverständnis würde in der in § 33 aaO abgegebenen Zustimmungserklärung liegen, falls sich bei der. Feststellung des Wertes der OHG'objektiv eine Benachteiligung ‘durch den Gesellschaftsvertrag ergeben sollte*
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Auch die Ausführungen der Revision darüber, dass
 die Ehefrau Underberg über den 'Gesellschaftsvertrag unzu-
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länglich unterrichtet und ferner zur Abgabe ihrer Zu-stimmüngserklärung durch die Vorspiegelungen bestimmt worden sei, der Vertrag sei nach allen Seiten gerecht, er habe' geschlossen werden müssen, weil die Bank dies verlangt habe, sind nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit des Vertrages darzutun.- Hieraus könnten sich äussersten-falls gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zu-stimmimgserklär^tig erschlichen worden ist*
•Die Revision verkennt selbst nicht, dass die ''Erschleichung” einer Willenserklärung allein keinen Nich-tigkeitsgrund, sondern nur einen Anfechtungsgrund geben kann. Insöweit ergibt aber auch der eigene Vortrag des Klägers, dass die Erblasserin ihre Zustimmung nur wegen Irrtums, nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wollte, und dass eine Xrrtumsanfechtung unbegründet ist* Denn nach der von dem Zeugen Faul UiBBHHp ln seinem
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Notizbuch niedergelegten Erklärung der Mutter aus der Zeit nach dem 19- Januar 1934 hat diese ihre Kinder lediglich ermächtigt, "den Vertrag wegen wesentlichen Irrtums zu widerrufene” Damit hat die. Erblasserin eine etwaige Anfechtung mindestens auf den Fall des Irrtums (§
,	t	*
 119 BGB) beschränkt, sofern sie überhaupt die.Möglichkeit, getäuscht zu sein, erwogen haben sollte- Für eine Irrtumsanfechtung besteht aber nach der vom Kläger selbst wiedergegebenen Erklärung der‘Erblasserin an ihren Sänn keine Grundlage, Denn hiernach soll sie ausweislich der Niederschrift Uber, die Familienbesprechung vom 16, Januar 1934 gesagt haben: "Hubert\ du kannst von mir die Bestätigung nicht haben, weil ich dein Handeln nicht billige, über den Vertrag als solchen urteile ich nicht, denn ich weiss nicht, was darin steht," Selbst wenn das. letztere in vollem Umfange zutrifft, sind die hier in Betraoht . kommenden Voraussetzungen des § 119 Abs 1 BGB nicht erfüllt, Denn derjenige,-der eine Urkunde unterschreibt, ohne ihren Inhalt zu kennen, ist nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum (RGZ 134, 31); es lässt sich im allgemeinen auch nicht feststellen, dass er eine Erklärung dieses Inhalts niöht abgeben wollte (RGZ 62,
 205: 77, 512j RG in Jf. 1908, 327).- Nach allem ergibt schon der Vortrag des Klägers nicht, dass die Erblasserin ihre Zustimmungserklärung wirksam angefochten hat.; es kann daher dahingestellt. bleiben, ob sie etwa wegen Täuschung anfechten könnte und welche Folgen eine wirksame Anfechtung für. den vorliegenden Rechtsstreit gehabt hätte-
5* Eie Revision macht schliesslich noch geltend, dass
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der Nachtragsvertrag vom 28, Juli 1934 auch für sich allein gegen ein gesetzliches Verbot verstosse und da-. her nichtig sei. Sie erörtert diese Präge zwar nur deshalb um darzulegen1, dass - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - der Nachtragsvertrag den Vertrag vom 23, August 1933 nicht habe bestätigen können. Da hier von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen wird, bleibt aber zu prüfen, ob dem Klagantrag etwa teilweise hinsichtlich des Nachtragsvertrags stattzugeben ist. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, dass der Kläger nicht nur Pflichtteils-, sondern erbberechtigt sei und dass der Nachtragsvertrag dieses Erbrecht praktisch aushöhle, weil er ihm den Eintritt.in die OHG versperre
 und ihn damit um das wesentlichste aus seiner Erben-
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Stellung fliesaende Recht bringe. Dieses Vorbringen unterliegt schon ans den unter II k erörterten Gründen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts.
Ixi, Die Revision des Beklagten zu 5 ist durch dessen Tod in der Hauptsache erledigt. Er hätte sonst obgesiegt. Die Revision der übrigen Beklagten hatte zu dem geringeren Teil (Schutzrechte, Fabrikationsgeheimnisse, Duldungsanspruch) Erfolg, während die Revision des Klägers voll zurüokzuweisen war..Dem trägt die-auf den
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§§ 91 a, 92? 97, 100 ZPO "beruhende Kostenentscheidung Rechnung,
 Ascher Baske	Dr0Hartz	Kregel	Scheffler