Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Der Kläger hat - neben drei weiteren, nicht mehr umstrittenen Klauseln - in den Verträgen der Beklagten solche Laufzeitvereinbarungen über zehn Jahre als unwirksam beanstandet, die durch Ankreuzen des Feldes "Vertragsdauer 10 Jahre" zustande gekommen sind. Dezember 1990 geschlossen wurden, auf LaufZeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, die durch handschriftliche Eintragung von Beginn und Ende der Laufzeit und durch Ankreuzen der 10-Jahres-Klausel zustande gekommen sind. Das von der Beklagten verwendete Antragsformular hält einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die vom Kläger beanstandete Klausel, nämlich die durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens vereinbarte 10-Jahres-Frist, eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes dar, weil sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sei. Wenn die Beklagte mit einer anderen als der hier strittigen Vertragsvariante ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck bringe-, auch mit einer von den zehn Jahren abweichenden Laufzeit einverstanden zu sein, bedeute dies nicht, daß die angekreuzte 10-Jahres-Frist vom Kunden aufgrund rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung akzeptiert worden sei. gänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrem Antragsformular dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine der Möglichkeiten vorgegeben, andererseits jedoch auch "5 Jahre" und "Sonstige Vertragsdauer" zu dem Ankreuzen vorgesehen. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch die ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschläge des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn oder fünf Jahren überlagert. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 15/95 URTEIL Verkündet am: 7. Februar 1996 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit I 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zusatz im Urteilsausspruch des Oberlandesgerichts "sind ausgehandelt worden und/oder" entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Unfallversicherungsverträgen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zu dem 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passage enthielten: Versicherungs- dauer Vertragsöeginn 12 Uhr Vertragsablauf 12 Uhr Dl Obi m0\ol0,k 7qpo Vertragt J; Jahre J___L □ 5 Jahre Sonstige □ Dauer Jahr(e) I 3 Der Kläger hat - neben drei weiteren, nicht mehr umstrittenen Klauseln - in den Verträgen der Beklagten solche Laufzeitvereinbarungen über zehn Jahre als unwirksam beanstandet, die durch Ankreuzen des Feldes "Vertragsdauer 10 Jahre" zustande gekommen sind. Er hat die Beklagte vergeblich aufgefordert, eine durch ein Vertragsstrafenversprechen gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, es der Beklagten zu untersagen, sich gegenüber ihren Versicherungsnehmern in Unfallversicherungsverträgen, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1990 geschlossen wurden, auf LaufZeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, die durch handschriftliche Eintragung von Beginn und Ende der Laufzeit und durch Ankreuzen der 10-Jahres-Klausel zustande gekommen sind. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich um keine vorformulierte Geschäftsbedingung. Der Kunde könne die Laufzeit frei wählen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des wieder-gegebenen Antrags abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsqründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das von der Beklagten verwendete Antragsformular hält einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die vom Kläger beanstandete Klausel, nämlich die durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens vereinbarte 10-Jahres-Frist, eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes dar, weil sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sei. Für den Kunden bestehe zwar die Möglichkeit, bei der Bestimmung der Vertragsdauer unter mehreren Varianten zu wählen, dadurch allein werde die Regelung aber nicht individuell ausgehandelt. Wenn die Beklagte mit einer anderen als der hier strittigen Vertragsvariante ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck bringe-, auch mit einer von den zehn Jahren abweichenden Laufzeit einverstanden zu sein, bedeute dies nicht, daß die angekreuzte 10-Jahres-Frist vom Kunden aufgrund rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung akzeptiert worden sei. Die hier vorliegende Vertragsfassung ließe die Vertragsdauer nicht völlig offen. Darin könne ein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG nicht gesehen werden. Die Klausel sei nach § 8 AGBG kontrollfähig und halte der Wirksamkeitskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. 2. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen. a) Bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, ist zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Er- t 5 gänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Wenn sich dagegen die Unangemessenheit einer Regelung gerade aus den Ergänzungen ergibt, bedarf es besonderer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AGBG gegeben sind. Im Einzelfall kann es sich um eine Individualerklärung handeln, die der AGB-Kontrolle entzogen ist. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 a m.w.N.; Wolf in Wolf/ Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 1 Rdn. 39; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 1 Rdn. 56, 63a) . b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrem Antragsformular dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine der Möglichkeiten vorgegeben, andererseits jedoch auch "5 Jahre" und "Sonstige Vertragsdauer" zu dem Ankreuzen vorgesehen. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch die ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschläge des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn oder fünf Jahren überlagert. Diese Vorschläge stehen • im Vordergrund, die Wahlmöglichkeit einer anderen Vertrags- 6 dauer tritt dahinter zurück. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vorformulierten Antragsgestaltung verlassen will. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (vgl. BGHZ 126, 326, 332) . c) Für den vom Berufungsgericht in den Urteilsausspruch des Landgerichts eingefügten Zusatz, "es sei denn, diese sind ausgehandelt worden", ist kein Raum. Ob die Klausel über die Vorlage des Formulars hinaus ausgehandelt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Merkmale der konkreten Fällgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht bleiben (BGHZ 116, -1, 5). I 3. Die durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren verstößt bei Unfallversicherungsvertragen gegen § 9 AGBG. Das hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 13. Juli 1994 entschieden (IV ZR 107/93 - BGHZ 127, 35). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidung verwiesen. Streitwert: 65.000 DM. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert