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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 1980 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 2287 BGB § 97 ZPO
RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSSchmidt-KesselRottmüllerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zu im	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Erich
 bei cmmm
 Straße 56,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Elisabeth K^fertraße 3, N
geborene bei CI
t
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
70
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 1980 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. November 1978 wird nicht angenommen.
Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -). Das Berufungsurteil erweist sich zu demindest insoweit als richtig, als es das Bestehen der Klageansprüche gegen die Beklagte verneint; einem Anspruch gemäß § 2287 BGB steht jedenfalls entgegen, daß die Erblasserin ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse an der Verfügung zugunsten der Beklagten hatte.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 117.184,33 DM
Dr. Hoegen	Knüfer	Rottmüller
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dehner