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BGH · IV ZR 15/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 15/76

a) Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft durch einen Vorerben unterliegt der Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB. b) Veräußert der Vorerbe den Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft gegen ein Leibrentenversprechen, so ist dieses nicht als eine Gegenleistung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn der Vorerbe nicht von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreit ist. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Übertragung der 54,5 % KG-Anteile an den Beklagten sei gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, weil es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt habe. Die Mutter der Parteien habe den Erlös aus der Anteilsübereignung auch nicht für sich verwenden dürfen, weil sie insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei. Nachdem die Klägerinnen im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt hatten, daß die 54,5 % KG-Anteile zur Nacherbmasse nach ihrer Mutter gehörten, haben sie im Berufungsrechtszug im Wege der Anschlußberufung beantragt festzustellen, daß sie mit dem Tode ihrer Mutter persönlich haftende Gesellschafterinnen der Kommanditgesellschaft geworden und zu je 10,75 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt seien. Es habe sich auch nicht um eine unentgeltliche Veräußerung gehandelt; Leistung und Gegenleistung hätten sich entsprochen, überdies sei die Mutter nur mit dem Erlös aus der Veräußerung der Anteile in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; sie habe sich in einer Notlage befunden. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß Jede der Klägerinnen mit dem Tode der Vorerbin persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft geworden und zu Je 10,75 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien entsprechend ihren Erbquoten von Je 1/6 Inhaber des Gesellschaftsanteils ihres Vaters geworden, der persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit der Firma "Kraftwerk FMIH| A. Hieran habe die Veräußerung von 54,5 % der KG-Anteile seitens der Mutter der Parteien an den Beklagten durch den Leibrentenvertrag vom 12. Mutter habe über die Geschäftsanteile als insoweit nicht befreite Vorerbin unentgeltlich verfügt, ohne daß eine Zustimmung der Nacherben Vorgelegen habe. Die Unentgeltlichkeit der Veräußerung sei darin zu sehen, daß die Mutter der Parteien die KG-Anteile dem Beklagten "ohne Zuführung eines Entgelts in den Nachlaß" übertragen habe. Das Nacherbenrecht könne nicht in das Gesellschaftsverhältnis "hineinregieren", überdies sei es im vorliegenden Falle nach Ansicht der Gesellschafter notwendig gewesen, die Anteile an den Beklagten zu übertragen. Dem steht nicht entgegen, daß sie nach testamentarischer Anordnung ihres Mannes nur Vorerbin und der Beklagte (zu 1/2) und die Klägerinnen (zu je 1/6) Nacherben geworden sind. Zur Vorerbschaft gehört, wenn nur ein Erbe vorhanden ist, auch die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers an einer Kommanditgesellschaft, hier also die Beteiligung, die die Mutter der Parteien als Vorerbin nach ihrem Mann ererbt hatte. Fraglich ist, ob und inwieweit die Vorschriften des Vorerbschaftsrechts, die dem Vorerben Verfügungsbeschränkungen auferlegen, anwendbar sind, soweit zur Vorerbschaft der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft gehört. Diese Bedenken bestehen dagegen nicht hinsichtlich einer Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auf Verfügungen des Vorerben über den ihm zustehenden Gesellschaftsanteil als solchen. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß die Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leibrente, die sich die Mutter der Parteien bei Veräußerung der 54,5 % KG-Anteile im Vertrag vom 12. November 1963 versprechen ließ, eine gleichwertige Gegenleistung war oder ob das nicht der Fall und die Veräußerung aus diesem Grunde teilweise unentgeltlich war. Es hat angenommen, die Veräußerung sei schon aus dem Grunde eine unentgeltliche, weil die Leibrente als eine für die Vorerbin persönlich bestimmte Leistung nicht dem Nachlaß zugeflossen, sondern in das Eigenvermögen der Vorerbin gelangt sei. Das gelte aber nicht für die Mutter der Parteien, da diese eine insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei und deshalb Erbschaftsgegenstände nicht für sich habe verbrauchen dürfen. Nur für den befreiten Vorerben ist anerkannt, daß er, ohne das Verfügungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB zu verletzen, Nachlaßgegenstände gegen die Gewährung einer Leibrente veräußern darf (BGH LM BGB § 2136 Nr. 2 = NJW 1955, 1345). Läßt sich der nicht befreite Vorerbe bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen als Gegenleistung eine Leibrente versprechen, die begrifflich und tatsächlich für den persönlichen Verbrauch durch den Vorerben bestimmt ist, dann kann diese nicht als eine in den Nachlaß fließende Gegenleistung und somit nicht als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB ange- Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Mutter der Parteien nicht von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreit worden sei. Das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und ausgeschöpft, nach welchem der Nachlaß so hoch verschuldet gewesen sei, daß der Kommanditgesellschaft der Konkurs gedroht habe; die Hausbank sei ohne einen Gesellschafterwechsel nicht bereit gewesen, den benötigten Sanierungskredit zu gewähren. Der Beklagte habe insbesondere nicht mit Beweisantritt dargetan, daß nicht die Veräußerung von 20,5 % der KG-Anteile, die mit dem von den Klägerinnen nicht beanstandeten weiteren Vertrag vom 12. Auch die Behauptung des Beklagten, die Vorerbin habe sich in einer persönlichen Notlage befunden und sei darauf angewiesen gewesen, den Leibrentenvertrag zu schließen, vermag eine Beeinträchtigung der Nacherbenrechte nicht auszuräumen. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Notlage nicht vorlag, die Vorerbin vielmehr ihren Lebensunterhalt ohne weiteres aus den ihr aus der Kommanditgesellschaft zufließenden Gewinnen hätte bestreiten können. Die Revision mußte dagegen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, daß die Klägerinnen mit Eintritt in die Kommanditgesellschaft nur Kommanditistinnen geworden sein könnten und nicht, wie das Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochen hat, persönlich haftende Gesellschafterinnen. In dem weiteren Verfahren werden die Klägerinnen Gelegenheit haben, ihre mit der Anschlußrevision vorgebrachten, derzeit nicht zu erörternden Rügen wegen der Kostenentscheidung des Berufungsurteils anzubringen.

Zitierte Normen: § 2113 BGB § 139 ZPO
VorerbeKlägerinnenKommanditgesellschaftVorerbinBGBMutterBerufungsgerichtVeräußerungPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
da
 ja
BGB §§ 2113 Abs. 2, 2134
a)	Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft durch einen Vorerben unterliegt der Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB.
b)	Veräußert der Vorerbe den Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft gegen ein Leibrentenversprechen, so ist dieses nicht als eine Gegenleistung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn der Vorerbe nicht von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreit ist.
BGH, Urt. v. 25. Mai 1977 - IV ZR 15/76 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 15/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Mai 1977
Hellmann
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de
El
 Ingenieurs Anton ;traße M. M
9
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Irmengard G Istraße
;eb.
9
2.
3.
Charlotte V
Istraße
t
Klägerinnen, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt am 26./27. August 1975, mit Ausnahme der Abweisung der Zahlungsklage (Nr. II des Urteilsspruchs) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebtang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter war Vorerbin nach ihrem am 22. April 1961 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Parteien. Nacherben sind der Beklagte zu 1/2 und die drei Klägerinnen zu je 1/6.
Die Mutter der Parteien war zu 85 % an der im Jahre 1937 unter der Firma "Kraftwerk	A.
tinger & Co." gegründeten Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 12. November 1963 veräußerte sie 20,5 % ihrer Anteile an der Kommanditgesellschaft an ihren Sohn, den Beklagten, gegen Zahlung von 147.555,— DM. Weitere 54,5 % ihrer KG-Anteile veräußerte sie an den Beklagten durch einen zweiten privatschriftlichen Vertrag vom selben Tage gegen eine Leibrente von Jährlich 30.000,— DM, zahlbar ab 1. Juli 1963 in monatlichen Beträgen von 2.500,— DM. Am 16. Mai 1969 ist die Mutter der Parteien verstorben.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Übertragung der 54,5 % KG-Anteile an den Beklagten sei gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, weil es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt habe. Der Wert der Leibrente habe nicht dem Wert der übertragenen KG-Anteile entsprochen. Die Mutter der Parteien habe den Erlös aus der Anteilsübereignung auch nicht für sich verwenden dürfen, weil sie insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei. Sie habe es auch nicht nötig gehabt, sich als Gegenleistung eine Leibrente auszubedingen und diese für sich zu verwenden, weil sie ihren Lebensunterhalt zur Genüge aus anderen Einkünften habe bestreiten können. Sie hätte zur Not die Möglichkeit gehabt, den zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz von ca. 60 ha zu belasten.
Nachdem die Klägerinnen im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt hatten, daß die 54,5 % KG-Anteile zur Nacherbmasse nach ihrer Mutter gehörten, haben sie im Berufungsrechtszug im Wege der Anschlußberufung beantragt
 festzustellen, daß sie mit dem Tode ihrer Mutter persönlich haftende Gesellschafterinnen der Kommanditgesellschaft geworden und zu je 10,75 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt seien. Die 10,75 % haben sie aus den ihnen nach den 5^,5 % zustehenden je 1/6 und weiteren je 1/6 nach den 10 % KG-Anteilen errechnet, die die Mutter bis zu ihrem Tode innegehabt hatte. Außerdem haben die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von zwei seitens der Mutter an die Kommanditgesellschaft gewährten Darlehen zu einem Betrag von 7.916,67 DM an jede der Klägerinnen begehrt.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Mutter habe zufolge des Testaments ihres Ehemannes keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungen über Nachlaßgegenstände unterlegen. Als befreite Vorerbin habe sie die Gegenleistung für sich verwenden können. Außerdem sei die Anteilsübereignung wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Kommanditgesellschaft nötig gewesen. Die
 Gemeindebank habe verlangt, daß die Gesellschaftsverhältnisse der Kommanditgesellschaft neu geordnet würden, weil die Mutter geschäftlich unerfahren und er, der Beklagte, Komplementär ohne Gesellschaftsanteil gewesen sei. Ohne die Anteilsübertragungen hätte über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet werden müssen. Die Rechte der Klägerinnen als Nacherbinnen seien daher durch die Veräußerung nicht beeinträchtigt worden. Es habe sich auch nicht um eine unentgeltliche Veräußerung gehandelt; Leistung und Gegenleistung hätten sich entsprochen, überdies sei die Mutter nur mit dem Erlös aus der Veräußerung der Anteile in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; sie habe sich in einer Notlage befunden.
 
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teilbetrag des Zahlungsanspruches stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß Jede der Klägerinnen mit dem Tode der Vorerbin persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft geworden und zu Je 10,75 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Es hat die Kosten des ersten Rechtszuges den Klägerinnen auferlegt und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerinnen haben wegen der Kosten des Berufungsverfahrens Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägerinnen zu 1/15 und dem Beklagten zu 14/15 aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien entsprechend ihren Erbquoten von Je 1/6 Inhaber des Gesellschaftsanteils ihres Vaters geworden, der persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit der Firma "Kraftwerk FMIH| A.
Co." gewesen sei. Hieran habe die Veräußerung von 54,5 % der KG-Anteile seitens der Mutter der Parteien an den Beklagten durch den Leibrentenvertrag vom 12. November 1963 nichts ändern können, weil dieser Vertrag nach § 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die
 
Mutter habe über die Geschäftsanteile als insoweit nicht befreite Vorerbin unentgeltlich verfügt, ohne daß eine Zustimmung der Nacherben Vorgelegen habe. Die Unentgeltlichkeit der Veräußerung sei darin zu sehen, daß die Mutter der Parteien die KG-Anteile dem Beklagten "ohne Zuführung eines Entgelts in den Nachlaß" übertragen habe.
Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 2113 BGB. Sie ist der Ansicht, die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil falle nicht unter die Beschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB, weil die Verfügungsbefugnis über die Anteile allein der Disposition der Gesamthandsgemeinschaft unterliege. Das Nacherbenrecht könne nicht in das Gesellschaftsverhältnis "hineinregieren", überdies sei es im vorliegenden Falle nach Ansicht der Gesellschafter notwendig gewesen, die Anteile an den Beklagten zu übertragen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Vertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft vom 22. Dezember 1937 enthielt die Klausel, daß die Gesellschaft im Falle des Ablebens eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde, sowie eine Nachfolgeklausel. Nach dem Tod der Gründungsgesellschafterin Babette PflHHHh der Großmutter der Parteien, sollten 5/6 ihres Gesellschaftsanteils ihrem Sohn Anton Poettinger sen., dem Vater der Parteien, oder dessen Erben zufallen und der restliche l/6-Anteil dessen Schwestern. Auch im Falle des Todes der übrigen Gesellschafter sollten die Erben an die Stelle des Verstorbenen treten. Danach ist Barbara tinger, die Mutter der Parteien, nach dem Tode ihres Mannes Anton	sen.	in	dessen	Stellung	als	persön-
lich haftender Gesellschafter mit dem Geseilschaftsan-
 
teil, den dieser hatte, in die Gesellschaft eingerückt.
Dem steht nicht entgegen, daß sie nach testamentarischer Anordnung ihres Mannes nur Vorerbin und der Beklagte (zu 1/2) und die Klägerinnen (zu je 1/6) Nacherben geworden sind. Wird eine Personenhandelsgesellschaft beim Tode eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt, so sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, Erben auch Vorerbe und Nacherbe (Schlegel-berger/Geßler HGB 4. Aufl. § 139 Rn 9; Lange Erbrecht 1962 S. 53 Fußn. 4; Hueck, Das Recht der OHG 4. Aufl.
1971, 414; Westermann, Handbuch der Personengesellschaft, Stand März 1973, Rz 498; Hefermehl, Festschrift für H. Westermann, 1974, 225: Baur und Grunsky, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht, 133. Bd. 1970, 209, 210 f: Langenbach, Die Rechtsnachfolge des Vorerben in die personen- und vermögensrechtliche Mitgliedstellung des Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft, Mitteilungen Rhein. Notarkammer 1965, 81 ff, 91). Darüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.
Zur Vorerbschaft gehört, wenn nur ein Erbe vorhanden ist, auch die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers an einer Kommanditgesellschaft, hier also die Beteiligung, die die Mutter der Parteien als Vorerbin nach ihrem Mann ererbt hatte. Fraglich ist, ob und inwieweit die Vorschriften des Vorerbschaftsrechts, die dem Vorerben Verfügungsbeschränkungen auferlegen, anwendbar sind, soweit zur Vorerbschaft der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft gehört. Bedenken bestehen insoweit hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Gesellschafttsvermögens, da diese der Gesellschaft als Gesamt-
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heit der Gesellschafter gehören und der Disposition der Gesamthandsgemeinschaft unterliegen. Diese Bedenken bestehen dagegen nicht hinsichtlich einer Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auf Verfügungen des Vorerben über den ihm zustehenden Gesellschaftsanteil als solchen. Insoweit überwiegt der Gedanke des Nacherbenschutzes. Dem Vorerben wird durch diese Vorschrift lediglich verwehrt, über seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich zu verfügen.
Der Schutz des Nacherben, dem die NachlaßSubstanz letztlich zugute kommen soll, gebietet es, daß das Nachlaßvermögen auch dann, wenn es in einem Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft besteht, nicht zu dem Nachteil des Nacherben ganz oder teilweise verschenkt wird. Berechtigte Belange der Gesellschaft dürften durch die Anwendung dieser Schutzvorschrift auf den Gesellschaftsanteil als solchen in aller Regel nicht betroffen werden. Die Ansicht der Revision, die die Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auch auf Verfügungen über den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen sehen möchte, wird auch im Schrifttum überwiegend nicht geteilt (vgl. Westermann a.a.O. Rz 500; Hefermehl a.a.O. S. 227, 228; Langenbach a.a.O. S. 97; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften,
1965, 158 Pußn. 3; Langenbach a.a.O. S. 100; Erman/Hense BGB 6. Aufl. § 2113 Rn. 11; Picot, Vor- und Nacherbschaft an der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft, Diss. Münster 1966, 23 ff» 33, 44, der eine entsprechende Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auf den Gesellschaftsanteil für zulässig und gerechtfertigt hält, jedoch meint, sie als ein im allgemeinen zur Erhaltung des Nacherbenrechts an der Gesellschafterstellung ungeeignetes Mittel ablehnen zu sollen).
2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß die Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leibrente, die sich die Mutter der Parteien bei Veräußerung der 54,5 % KG-Anteile im Vertrag vom 12. November 1963 versprechen ließ, eine gleichwertige Gegenleistung war oder ob das nicht der Fall und die Veräußerung aus diesem Grunde teilweise unentgeltlich war. Es hat angenommen, die Veräußerung sei schon aus dem Grunde eine unentgeltliche, weil die Leibrente als eine für die Vorerbin persönlich bestimmte Leistung nicht dem Nachlaß zugeflossen, sondern in das Eigenvermögen der Vorerbin gelangt sei. Ein von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreiter Vorerbe könne zwar Gegenstände, die zur Vorerbschaft gehörten, auch gegen eine ihm persönlich zufallende Leibrente dem Nacherben gegenüber wirksam veräußern. Das gelte aber nicht für die Mutter der Parteien, da diese eine insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei und deshalb Erbschaftsgegenstände nicht für sich habe verbrauchen dürfen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nur für den befreiten Vorerben ist anerkannt, daß er, ohne das Verfügungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB zu verletzen, Nachlaßgegenstände gegen die Gewährung einer Leibrente veräußern darf (BGH LM BGB § 2136 Nr. 2 = NJW 1955, 1345). Läßt sich der nicht befreite Vorerbe bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen als Gegenleistung eine Leibrente versprechen, die begrifflich und tatsächlich für den persönlichen Verbrauch durch den Vorerben bestimmt ist, dann kann diese nicht als eine in den Nachlaß fließende Gegenleistung und somit nicht als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB ange-
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sehen werden (ebenso BGB-RGRK 12. Aufl. § 2113 Rn 26; Soergel/Knopp BGB 10. Aufl. § 2113 Rn 12). Das Berufungsgericht konnte daher dahingestellt lassen, ob, wie der Beklagte behauptet hat, die Leibrente ihrem Kapitalisierungswert nach als gleichwertige Gegenleistung anzusehen war.
Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Mutter der Parteien nicht von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreit worden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden Auslegung des Testaments des Ehemannes der Vorerbin vom 29. November 1944. Die Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie Rechtsfehler enthält, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstößt oder erheblichen Prozeßstoff außer acht läßt. Das ist nicht der Fall. Mit der Bemerkung, der Erblasserwille ergebe sich "eindeutig" aus der Nr. III 4 des Testaments (Urteilsabdruck S. 30 zu II 2 vor a), hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsfähigkeit verneint und von einer Auslegung Abstand genommen, sondern ersichtlich nur das Auslegungsergebnis vorweggenommen und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Auslegungsvorschrift des § 2084 BGB nicht heranzuziehen sei. Letzteres ist zutreffend, da § 2084 BGB nicht einzugreifen vermag, wenn es sich darum handelt, ob das dem Vorerben oder dem Nacherben Günstigere gewollt ist.
Schließlich ist auch die Ansicht der Revision nicht begründet, das in § 2113 BGB weiter aufgestellte Unwirksamkeitsmerkmal einer Beeinträchtigung der Nach-
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erbenrechte sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und ausgeschöpft, nach welchem der Nachlaß so hoch verschuldet gewesen sei, daß der Kommanditgesellschaft der Konkurs gedroht habe; die Hausbank sei ohne einen Gesellschafterwechsel nicht bereit gewesen, den benötigten Sanierungskredit zu gewähren. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten vermöge nicht die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Veräußerung der 5^,5 % KG-Anteile an den Beklagten zu rechtfertigen. Der Beklagte habe insbesondere nicht mit Beweisantritt dargetan, daß nicht die Veräußerung von 20,5 % der KG-Anteile, die mit dem von den Klägerinnen nicht beanstandeten weiteren Vertrag vom 12. November 1965 erfolgt ist, und eine Veräußerung von weiteren 10 % an den Beklagten genügt hätte. Das ist rechtlich unbedenklich, zu demal nicht ersichtlich ist, warum nicht neben der Veräußerung der 20,5 % KG-Anteile durch den zweiten Vertrag vom 12. November 1963 eine Veräußerung von weiteren 27,25 % KG-Anteilen an den Beklagten - im Wege der vorweggenommenen Nacherbfolge - hätte erfolgen und ausreichend sein können. Hierdurch wäre eine Beeinträchtigung der Nacherbenrechte der Klägerinnen noch nicht eingetreten. Auch die Behauptung des Beklagten, die Vorerbin habe sich in einer persönlichen Notlage befunden und sei darauf angewiesen gewesen, den Leibrentenvertrag zu schließen, vermag eine Beeinträchtigung der Nacherbenrechte nicht auszuräumen. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Notlage nicht vorlag, die Vorerbin vielmehr ihren Lebensunterhalt ohne weiteres aus den ihr aus der Kommanditgesellschaft zufließenden Gewinnen hätte bestreiten können.
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3. Die Revision mußte dagegen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, daß die Klägerinnen mit Eintritt in die Kommanditgesellschaft nur Kommanditistinnen geworden sein könnten und nicht, wie das Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochen hat, persönlich haftende Gesellschafterinnen. Der Nacherbe muß gemäß § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbschaft in dem Zustand hinnehmen, den sie in der Hand des Vorerben bei Eintritt der Nacherbfolge gehabt hat. Hat der Vorerbe als persönlich haftender Gesellschafter von seinem Recht Gebrauch gemacht, Kommanditist zu werden, dann kann der Nacherbe nicht verlangen, persönlich haftender Gesellschafter zu werden (Schlegelberger/ Geßler a.a.O.; Hueck a.a.O.). Dieserhalb konnte jedoch nicht eine Abweisung der Klage ausgesprochen werden. Das Berufungsgericht wäre nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, die Klägerinnen auf die Bedenken wegen des gestellten Antrags der Anschlußberufung hinzuweisen und auf die Stellung eines sachgemäßen Antrags hinzuwirken. In der Einlassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist, zu demindest hilfsweise, eine ausreichende Rüge dieser Unterlassung oder eine entsprechende Gegenvorstellung zu sehen. Diese konnte, da es sich um eine Rüge der Revisionsbeklagten handelt, zulässigerweise noch in der mündlichen Verhandlung angebracht werden (BGH WM 1967, 978, 980; BAG 17, 236 = NJW 1965, 2268; BayObLG NJW 1967, 57; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 559 Anm. IV 1; Rothe in Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, 257 ff, 266, 268 f).
Wegen dieses Verfahrensmangels war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren werden die Klägerinnen Gelegenheit haben, ihre
 mit der Anschlußrevision vorgebrachten, derzeit nicht zu erörternden Rügen wegen der Kostenentscheidung des Berufungsurteils anzubringen.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Knüfer
 Rottmüller
Dr. Hoegen