Die Feststellung des Beweiswertes von Erfahrungssätzen auf dem Gebiet der Naturwissenschaft, die nicht allgemein bekannt und in ihrer Gültigkeit anerkannt sind - hier die Vererbungsmöglichkeiten nach dem System der "Sauren Erythrozyten-Phosphatäsen" -, ist Sache der freien Beweis Würdigung des Richters der Tatsacheninstanz. September 1959 zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 11. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen, ihre Mutter habe während der Ehe nur mit dem Kläger Geschlechstverkehr gehabt und ihre Eltern hätten auch während der ganzen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt. von den Umständen, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen, erst nach der Rechtskraft des Scheidungs-urteils vom 11. Entgegen der Ansicht der Revision spricht dies aber nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, Auch eine nicht schlüssige Klage ist zulässig und muß, falls sie bis zu dem Urteil unschlüssig bleibt, durch eine materiell-rechtliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen werden. In seiner materiell-rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte könne, da unstreitig der Kläger der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit beigewohnt habe, nur dann nicht ehelich sein, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß ihre Mutter sie vom Kläger empfangen habe (§1591 Abs. 1 BGB). Diese seine Überzeugung hat es darauf gestützt, daß nach der medizinischen Begutachtung der Parteien und der Mutter der Beklagten auf Grund der Vererbungsmöglichkeiten nach dem System der "Sauren Erythrozyten-Phosphatasen" (im folgenden mit SEP bezeichnet) die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei und diese Unmöglichkeit auch nicht durch den anthropologischen Befund in Zweifel gezogen werden könne. 1. Das Berufungsgericht hat das SEP-System bereits als wissenschaftlich so gesichert angesehen, daß ihm ein ausreichender Beweiswert für einen Vaterschaftsausschluß zuerkannt werden kann. Dieses System, das als bisher letztes Verfahren der Vaterschaftsbegutachtung in die forensische Praxis Eingang gefunden hat, ist erstmals 1963 von Hopkinson, Spencer und Harris beschrieben worden. Aus dem genannten Grundsatzgutachten sowie aus den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Juni 1971 ergibt sich, daß die vom Robert-Koch-Institut schon 1939 auf gestellte und in der Rechtspraxis angewandte Regel, wonach einem Ausschluß über ein erbliches serologisches Merkmal erst dann die Bewertung "Vaterschaft offenbar unmöglich" beizu demessen ist, wenn mindestens 500 überschaubare Erbgänge nachweislich mit der Vererbungshypothese im Einklang stehen, nunmehr auch für das Merkmal der SEP erfüllt, die erforderliche Anzahl von Familienuntersuchungen sogar bereits erheblich überschritten ist. Januar 1970 hat auch dieses nochmals bestätigt, daß das System der SEP geeignet ist, im Abstammungsprozeß den Beweis zu erbringen, daß die Vaterschaft "offenbarunmöglich" ist, wenn der Gutachter die Richtlinien für die Erstattung von Blutgruppengutachten des Bundesgesundheitsamtes (Bundesge-sundheitsBl 1964, 215 ff) beachtet hat und die Befunde - der Forderung der genannten Richtlinien entsprechend -durch einen Zweitgutachter bestätigt worden sind. Schließlich hat das Bundesgesundheitsamt in seinen 1970 erlassenen Richtlinien für die Erstellung von Blutgruppengutachten (BundesgesundheitsBl 1970, 149 Ziffer 112) auch das System der SEP unter den Erbsystemen bzw. Entgegen der Ansicht der Revision konnte hiernach das Berufungsgericht das SEP-System als wissenschaftlich so weit gesichert ansehen, daß ihm grundsätzlich ein für die zu treffende Feststellung ausreichender Beweiswert zuerkannt werden kann. Die aus dem System sich ergebenden naturwissenschaftlichen Erfahrungssätze können dagegen rechtlich nicht als eine Beweisregel angesehen werden, die dahin geht, daß ihnen eine absolute und damit Jeden Gegenbeweis ausschließende Beweiskraft zukommt. Die für eine solche Feststellung notwendige Kenntnis könnte das Revisionsgericht sich in der Regel nur dadurch verschaffen, daß es die bei den Akten befindlichen Fachgutachten beurteilt und würdigt. Das ist aber eine Aufgabe, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern nur dem Richter der Tatsacheninstanz zukommt. Es gehört gleichfalls nicht zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, von Amts wegen oder auf Grund von Beweisanträgen zu ermitteln, ob solche neuen Erkenntnisse vorliegen und wie weit sie die bisherigen Ergebnisse der Wissenschaft erschüttern. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser Richter bei der von ihm getroffenen Feststellung die Verfahrensvorschriften des Gesetzes hinreichend beachtet und auch nicht gegen Denkgesetze oder Dies hat den Sachverständigen zu dem Ergebnis geführt, da die Beklagte das Merkmal C besitze, das die Blutformel der Mutter nicht aufweise, müsse dieses Merkmal der Beklagten von ihrem Erzeuger vererbt sein. Da aber der Kläger in seiner Blutformel das Merkmal C nicht aufweise, könne er nach dem SEP-System offenbar unmöglich der Erzeuger der Beklagten sein. 218 -), sind diese Zweifel durch die Auskunft des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der Universität vom 10. Abgesehen davon, daß es nach den von ihm zuvor getroffenen Feststellungen hierzu nicht genötigt war, ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, die auf Grund der serologischen Begutachtung getroffenen Feststellungen würden durch das erbbiologische Gutachten nicht in Frage gestellt. achten zu dein Ergebnis gekommen, nach dem morphologischen Ähnlichkeitsvergleich sei zwar die Vaterschaft des Klägers zur Beklagten nicht auszuschlieBen, der Befund spreche aber eher gegen als für die Vaterschaft des Klägers. Unbegründet ist demgegenüber die Rüge der Revision, der Sachverständige habe durch die Erstattung eines für ihn nicht in Auftrag gegebenen serologischen Gutachtens seine erbbiologische Begutachtung in unzulässiger Veise und ohne Logik "umfunktioniert". Das erbbiologische Gutachten leidet daher nicht an der von der Revision gerügten Voreingenommenheit des Sachverständigen, so daß auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, ein weiteres erbbiologisches Gutachten zu erholen. Rechtlich läßt es sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht das erbbiologische Gutachten als nicht im Widerspruch zu dem serologischen Befund stehend angesehen und nicht für geeignet gehalten hat, die Beweiskraft des dreifach gesicherten serologischen Befundes in Frage zu stellen. Ihre Aussage, sie habe während der ganzen Ehe mit keinem anderen Manne als dem Kläger verkehrt, konnte die auf Grund des serologischen Befundes getroffene Feststellung nicht in Frage stellen. Wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist die Aussage einer Kindesmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen in aller Regel von geringem Beweiswert, da sie sich dabei in einer besonderen Konfliktslage befindet.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BGB § 1591 Die Feststellung des Beweiswertes von Erfahrungssätzen auf dem Gebiet der Naturwissenschaft, die nicht allgemein bekannt und in ihrer Gültigkeit anerkannt sind - hier die Vererbungsmöglichkeiten nach dem System der "Sauren Erythrozyten-Phosphatäsen" -, ist Sache der freien Beweis Würdigung des Richters der Tatsacheninstanz. Sie kann vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden (Ergänzung zu BGHZ 2, 6 und 12, 22). BGH, Urt. v. 14. Februar 1973 - IV ZR 15/72 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 15/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Februar 1973 Hellmann, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gudrun M , geb. wohnhaft bei der Mutter Jutta. E^^BBstraße 1962, gesetzlich und im Prozeß vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt Dr. S. ——— B^BHÜ^straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard MflfBP, K^BH^straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 12. September 1959 zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1967 aus beiderseitigem Verschulden geschieden und dabei festgestellt, daß das Verschulden der Ehefrau überwiegt. Die Beklagte ist am 19. Juni 1962 von der Ehefrau des Klägers geboren worden. Die Empfängniszeit umfaßte den Zeitraum vom 21. August bis 20. Dezember 1961. Mit der am 19. Dezember 1967 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, daß die Beklagte kein eheliches Kind sei. Er hat hierzu ausgeführt, er habe während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter lediglich in der Zeit vor dem 31. Oktober 1961 Geschlechtsverkehr gehabt und ihrer Behauptung Glauben geschenkt, daß es sich bei der Geburt der Beklagten um eine Frühgeburt gehandelt habe. Erst nach der Scheidung habe er jedoch Hinweise dafür erhalten, daß keine Frühgeburt Vorgelegen habe. Im Laufe des Rechtsstreits hat er dann seine Klage darauf gestützt, in jedem Falle habe er durch das Blutgruppengutachten vom 19. Dezember 1968 erfahren, daß die Beklagte nicht von ihm abstammen könne. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen, ihre Mutter habe während der Ehe nur mit dem Kläger Geschlechstverkehr gehabt und ihre Eltern hätten auch während der ganzen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Manne binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erhalten hat, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes (§ 1594 BGB). Landgericht und Oberlandesgericht haben es für glaubwürdig erachtet, daß der Kläger die Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen, erst nach der Rechtskraft des Scheidungs-urteils vom 11. Mai 1967» d. h. nach dem 24. Juni 196? erhalten hat. Die Anfechtungsklage hat er noch Ende 1967 erhoben. Zwar war die Klage mit ihrer Begründung in der Klageschrift nicht schlüssig, sondern wurde dies erst im Laufe des Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht der Revision spricht dies aber nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, Auch eine nicht schlüssige Klage ist zulässig und muß, falls sie bis zu dem Urteil unschlüssig bleibt, durch eine materiell-rechtliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat der Kläger seine Klage rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist erhoben. II. In seiner materiell-rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte könne, da unstreitig der Kläger der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit beigewohnt habe, nur dann nicht ehelich sein, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß ihre Mutter sie vom Kläger empfangen habe (§1591 Abs. 1 BGB). Der Beweis hierfür obliege dem Kläger. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht für erbracht angesehen. Diese seine Überzeugung hat es darauf gestützt, daß nach der medizinischen Begutachtung der Parteien und der Mutter der Beklagten auf Grund der Vererbungsmöglichkeiten nach dem System der "Sauren Erythrozyten-Phosphatasen" (im folgenden mit SEP bezeichnet) die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei und diese Unmöglichkeit auch nicht durch den anthropologischen Befund in Zweifel gezogen werden könne. 1. Das Berufungsgericht hat das SEP-System bereits als wissenschaftlich so gesichert angesehen, daß ihm ein ausreichender Beweiswert für einen Vaterschaftsausschluß zuerkannt werden kann. Dieses System, das als bisher letztes Verfahren der Vaterschaftsbegutachtung in die forensische Praxis Eingang gefunden hat, ist erstmals 1963 von Hopkinson, Spencer und Harris beschrieben worden. Weitere Beschreibungen sind von Prokop in Ponsolt, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 549 und durch Pettenkofer und Fiedler, beide vom Bundesgesundheitsamt, in ihrem Grundsatzgutachten vom 13. März 1967 (Der Amtsvormund, Jahrgang XL 1967, Spalte 282) erfolgt. Aus dem genannten Grundsatzgutachten sowie aus den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Juni 1970 (Professoren Dr. und Dr. und des Pro- fessors Dr. R^HR) (Leiter des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der Universität vom 29. Juni 1971 ergibt sich, daß die vom Robert-Koch-Institut schon 1939 auf gestellte und in der Rechtspraxis angewandte Regel, wonach einem Ausschluß über ein erbliches serologisches Merkmal erst dann die Bewertung "Vaterschaft offenbar unmöglich" beizu demessen ist, wenn mindestens 500 überschaubare Erbgänge nachweislich mit der Vererbungshypothese im Einklang stehen, nunmehr auch für das Merkmal der SEP erfüllt, die erforderliche Anzahl von Familienuntersuchungen sogar bereits erheblich überschritten ist. In der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Bundesgesundheitsamtes vom 5. Januar 1970 hat auch dieses nochmals bestätigt, daß das System der SEP geeignet ist, im Abstammungsprozeß den Beweis zu erbringen, daß die Vaterschaft "offenbarunmöglich" ist, wenn der Gutachter die Richtlinien für die Erstattung von Blutgruppengutachten des Bundesgesundheitsamtes (Bundesge-sundheitsBl 1964, 215 ff) beachtet hat und die Befunde - der Forderung der genannten Richtlinien entsprechend -durch einen Zweitgutachter bestätigt worden sind. Schließlich hat das Bundesgesundheitsamt in seinen 1970 erlassenen Richtlinien für die Erstellung von Blutgruppengutachten (BundesgesundheitsBl 1970, 149 Ziffer 112) auch das System der SEP unter den Erbsystemen bzw. den Einzelmerkmalen von Erbsystemen aufgeführt, denen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (Anfang 1970) der volle Beweiswert für einen Vaterschaftsausschluß im Sinne der gesetzlichen Regelung bei der Erstattung eines Blutgruppengutachtens zuzuerkennen ist. Entgegen der Ansicht der Revision konnte hiernach das Berufungsgericht das SEP-System als wissenschaftlich so weit gesichert ansehen, daß ihm grundsätzlich ein für die zu treffende Feststellung ausreichender Beweiswert zuerkannt werden kann. Insoweit brauchte es kein weiteres Gutachten einzuholen. Die aus dem System sich ergebenden naturwissenschaftlichen Erfahrungssätze können dagegen rechtlich nicht als eine Beweisregel angesehen werden, die dahin geht, daß ihnen eine absolute und damit Jeden Gegenbeweis ausschließende Beweiskraft zukommt. Ebenso wie Erfahrungssätze des Lebens können auch solche der Wissenschaft im allgemeinen nur immer eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit für die Gestaltung eines Sachverhalts oder eines Geschehensablaufs zu dem Ausdruck bringen. Ihr Beweiswert kann daher von verschiedener Stärke sein und auch bis zu dem vollen Beweis führen. Diesen Beweiswert zu ermitteln oder abzuschätzen und gegen etwaige andere Beweismittel abzuwägen, die im Einzelfall die Geltung des Erfahrungssatzes einschränken können, ist grundsätzlich Sache der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichters. Seine hierzu getroffenen Feststellungen können vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachgeprüft werden (BGHZ 12, 22, 25). Soweit es sich tun Erfahrungssätze auf dem Gebiete der Naturwissenschaft handelt, gilt grundsätzlich nichts anderes. Nur hervorragende Kenner des jeweiligen Fachgebiets können beurteilen, welchen Beweiswert solche Erfahrungssätze haben, insbesondere ob man davon sprechen kann, daß ihnen eine volle Beweiskraft zukommt. Die für eine solche Feststellung notwendige Kenntnis könnte das Revisionsgericht sich in der Regel nur dadurch verschaffen, daß es die bei den Akten befindlichen Fachgutachten beurteilt und würdigt. Das ist aber eine Aufgabe, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern nur dem Richter der Tatsacheninstanz zukommt. Dabei ist zu beachten, daß auch in der Naturwissenschaft neue Erkenntnisse jederzeit dazu führen können, daß das, was bisher als unumstößlich galt, in Frage gestellt oder sogar widerlegt wird. Es gehört gleichfalls nicht zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, von Amts wegen oder auf Grund von Beweisanträgen zu ermitteln, ob solche neuen Erkenntnisse vorliegen und wie weit sie die bisherigen Ergebnisse der Wissenschaft erschüttern. Deswegen muß es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben zu beurteilen, welchen Beweiswert ein Erfahrungssatz im Einzelfall hat. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser Richter bei der von ihm getroffenen Feststellung die Verfahrensvorschriften des Gesetzes hinreichend beachtet und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, die allgemein anerkannt sind, verstoßen hat. Falls den BGHZ 2, 6 und 12, 22 veröffentlichten Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, wird daran nicht festgehalten. 2. Nach dem Gutachten des Professors Dr. Set '(Institut für Anthropologie und Humangenetik der Universität vom 19. Dezember 1968 sind die Be- klagte - Ph(AC) - und deren Mutter - Ph (AB) - mischerbig, während der Kläger das Merkmal Ph (B) besitzt. Dies hat den Sachverständigen zu dem Ergebnis geführt, da die Beklagte das Merkmal C besitze, das die Blutformel der Mutter nicht aufweise, müsse dieses Merkmal der Beklagten von ihrem Erzeuger vererbt sein. Da aber der Kläger in seiner Blutformel das Merkmal C nicht aufweise, könne er nach dem SEP-System offenbar unmöglich der Erzeuger der Beklagten sein. Zu dem gleichen Ergebnis sind auch Professor Dr. (Sachverständiger für gerichtliche Blutgruppenserologie) in seinem Gutachten vom 30. Oktober 1969 und Professor Dr. in seinem Gutachten vom 29. Juni 1971 gekommen. Die auch von der Revision nicht in Abrede gestellte Qualität der Gutachter sowie die Übereinstimmung ihrer Gutachten sprechen für fehlerfreie Befunde. Soweit die Beklagte Zweifel dahin geltend gemacht hat, ob die in Frage kommenden Blutproben gleich alt waren und zu gleicher Zeit mit Anti-P-Serum untersucht wurden (D. III. 8 der Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes - Bundesge-sundheitsBl 196A S. 218 -), sind diese Zweifel durch die Auskunft des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der Universität vom 10. August 1970 (Professor Dr. Sch^pHBHP') und vom 27. November 1970 (Professoren Dr. SjMP und Dr. JfgmBV) beseitigt worden. Hiernach beruht das Prinzip der Bestimmung des Systems der SEP überhaupt nicht auf der Verwendung eines Anti-Serums. Demzufolge treffen die Richtlinien hinsichtlich gleichzeitiger Bestimmung mit Anti-P-Serum für die Bestimmung des Systems der SEP nicht zu. Im übrigen ist, wie sich aus der Auskunft vom 27. November 1970 ergibt, auch eine Untersuchung im P-System erfolgt. Jedoch hat diese Untersuchung keine Rolle gespielt und ist daher auch nicht mitgeteilt worden, da insoweit keine Ausschlußkonstellation vorlag. Ohne Rechtsverstoß konnte daher das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Bestimmung der Blutmerkmale fehlerfrei erfolgt war. Damit hätte es der Begutachtung hier einen für die von ihm zu treffende Feststellung ausreichenden Beweiswert beimessen können. Bei den hier getroffenen Feststellungen wäre es rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hätte, das auf Grund der serologischen Begutachtung gewonnene Beweisergebnis könne durch ein anthropologisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden. Das ist auch die Auffassung, die Professor Dr. R^Mfc in dem in dieser Sache erstatteten Gutachten zu dem Ausdruck gebracht hat. 3. Das Berufungsgericht hat diesen Schluß nicht gezogen, sondern noch ein erbbiologisches Gutachten eingeholt. Abgesehen davon, daß es nach den von ihm zuvor getroffenen Feststellungen hierzu nicht genötigt war, ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, die auf Grund der serologischen Begutachtung getroffenen Feststellungen würden durch das erbbiologische Gutachten nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige Professor Dr. R^^l ist in diesem Gut- 10 - achten zu dein Ergebnis gekommen, nach dem morphologischen Ähnlichkeitsvergleich sei zwar die Vaterschaft des Klägers zur Beklagten nicht auszuschlieBen, der Befund spreche aber eher gegen als für die Vaterschaft des Klägers. Dem konnte sich das Berufungsgericht anschließen. Unbegründet ist demgegenüber die Rüge der Revision, der Sachverständige habe durch die Erstattung eines für ihn nicht in Auftrag gegebenen serologischen Gutachtens seine erbbiologische Begutachtung in unzulässiger Veise und ohne Logik "umfunktioniert". Der Sachverständige hat die Ähnlichkeitsmerkmale sehr sorgfältig im einzelnen geprüft und dargelegt. Darüber hinaus hat er ausdrücklich versichert, daß der morphologische Ähnlichkeitsvergleich von ihm unabhängig von der serologischen Paternitätsbegutachtung durchgeführt worden ist. überdies lagen ihm bereits idie bei den Akten befindlichen zwei serologischen Gutachten vor, und er hat sie nur noch einmal überprüft. Das erbbiologische Gutachten leidet daher nicht an der von der Revision gerügten Voreingenommenheit des Sachverständigen, so daß auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, ein weiteres erbbiologisches Gutachten zu erholen. Rechtlich läßt es sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht das erbbiologische Gutachten als nicht im Widerspruch zu dem serologischen Befund stehend angesehen und nicht für geeignet gehalten hat, die Beweiskraft des dreifach gesicherten serologischen Befundes in Frage zu stellen. Während der erbbiologische Befund nur äußere Merkmalskomplexe wertet, die sich weitgehend nur subjektiv erfassen lassen und deren Erbgang sich mit den Mendel*sehen Gesetzen nicht beschreiben läßt, liegen dem serologischen Befund gut faßbare, gleichbleibende und 11 im klaren Erbgang sich vererbende Einzelmerkmale zugrunde, die eine objektive Bewertung ermöglichen. Das rechtfertigt es, dem Blutgruppengutachten eine größere Beweiskraft beizu demessen als dem erbbiologischen Gutachten. Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch die Mutter der Beklagten nicht eidlich zu vernehmen. Ihre Aussage, sie habe während der ganzen Ehe mit keinem anderen Manne als dem Kläger verkehrt, konnte die auf Grund des serologischen Befundes getroffene Feststellung nicht in Frage stellen. Wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist die Aussage einer Kindesmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen in aller Regel von geringem Beweiswert, da sie sich dabei in einer besonderen Konfliktslage befindet. Das hat aber um so mehr zu gelten, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob ein in der Ehe geborenes Kind aus einem ehebrecherischen Geschlechtsverkehr der Ehefrau stammt. 12 4. Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz