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BGH · IV ZR 15/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 15/70

Sie gewährt den bei ihr versicherten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen eine Zusatzversorgung, die neben die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung tritt. Die Klägerin war in den Jahren 1937 bis 1944 als Krankenpflegerin bei der früheren Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL), die jetzt unter dem Namen der Beklagten fortgeführt wird, zusatzversichert. Die Beklagte teilte der Klägerin durch Entscheidung vom 15* Januar 1968 mit, daß ihr hiernach ein Abfindungsbetrag von 854»40 DM zustehe, und zahlte die Summe von 756,50 DM aus, die nach Abzug der seit dem 1. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klagefrist sei versäumt, und ist in der Sache der Meinung der Klägerin entgegengetreten, die Abfindung ihrer Rente habe nicht wirksam durch eine Satzungsänderung bestimmt werden können. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil teilweise dahincbgeändert, daß der Klägerin die Zusatzrente im Hinblick auf den zu verrechnenden Abfindungsbetrag erst vom 1. Es hat im Anschluß an BCrHZ 48, 35 dargelegt, daß die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die indessen ebenso wie ihre RechtsVorgängerin (ZRL) die Zusatzversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung gewährt. Bas gilt erst recht für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die vereinbarten Rentenleistungen bereits erbracht werden; Änderungen nach Art und Höhe der Zahlungen sind ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - von dem umstrittenen Vorbehalt der Satzung zunächst abgesehen - nicht möglich. Richtig mag auch sein, daß hierneben kein Raum für die individuelle Gestaltung des Versicherungsvertrages durch den einzelnen Arbeitnehmer verbleibt* Ob und inwieweit deshalb arbeitsrechtliche Veränderungen auch auf das Versicherungsverhältnis übergreifen könnten, braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden* Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, der auf diesem Wege einer Lösung im Sinne der Beklagten zugeführt werden könnte. Als die neue Satzung der Beklagten mit den umstrittenen Bestimmungen am 1* Januar 1967 in Kraft trat, bezog die Klägerin bereits seit mehr als fünfzehn Jahren die ihr zustehende Zusatzrente* Das ArbeitsVerhältnis, aus dem der Rentenanspruch hervorgegangen war und dessen wechselnder Ausgestaltung durch Arbeitsund Tarifverträge nach Meinung der Beklagten auch der private Versicherungsvertrag folgen sollte, bestand schon seit 1945 nicht mehr. Die Ansicht der Revision, der Anspruch auf Versorgung sei durch Vertrag des Arbeitgebers mit der Beklagten zugunsten des Arbeitnehmers begründet worden, hat der Bundesgerichtshof bereits in der angeführten Entscheidung BCrHZ 48, 35 (41) abgelehnt« Daran ist aus den dort dargelegten Gründen festzuhalten« Es trifft mithin nicht zu, daß § 25 Abs« 2 der am 1« Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung lediglich den bisherigen Rechtszustand klargestellt habe« Im übrigen ist selbst nach dieser Bestimmung Versicherungsnehmer der beitragsfreien Versicherung der Versicherte. Für die Klägerin bestand aber unstreitig eine beitragsfreie Versicherung, als ihr die Rente ab 1« August 1951 bewilligt wurde« Daß die Zustimmung zur Abfindung, sofern es ihrer bedurft haben sollte, vom Arbeitgeber als dem Versicherungsnehmer zu erteilen gewesen wäre, ist also auch hiernach nicht richtig. Es verbleibt der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihren Rentenanspruch unter dem Vorbehalt einer Änderung der Satzung erworben, die mit Wirkung vom 1« Januar 1967 an eingetreten sei. Die Beklagte verweist darauf, in § 84 Abs« 2 der bis zu dem 50« September 1952 geltenden wie in § 64 Abs. 2 der am 1« Oktober 1952 in Kraft getretenen Satzung sei bestimmt gewesen, daß Satzungsänderungen Wirksamkeit auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten haben. Das Berufungsgericht hat in dieser Vorschrift mit Recht keine ausreichende Grundlage für die einseitige Abfindung des Rentenanspruchs der Klägerin gesehen. Der Bundesgerichtshof hat schon in dem auch vom Oberlandesgerieht angezogenen Urteil BGHZ 48, 35 entschieden, daß der Beklagten zu Satzungsänderungen mit Gesetzeskraft die behauptete Ermächtigung fehlt, insbesondere daß sie diese nicht aus der Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen zur Neuaufstellung einer Satzung herleiten kann, die in § 2 des Gesetzes vom 13. Venn dort ausgeführt worden ist, die Beklagte könne demnach keine gesetzliche Versicherungspflicht auf dem Wege über ihre Satzung begründen, so gilt das entsprechend auch hinsichtlich ihrer fehlenden Befugnis, durch Satzungsänderung hoheitlich in die Rechtsstellung der bei ihr bereits Versicherten einzugreifen. Das Berufungsgericht hat mit Recht in der (auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 41 Abs.3 VAG- eine Ausprägung dieses allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatzes erblickt.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 242 BGB
VersicherungsnehmerÄnderungAbfindungRenteSatzungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

C413 058	w
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 15/70	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1971
Fieser,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, HflB-lH^-Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
die Rentnerin Mathilde istraßei
 geb. J(
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt den bei ihr versicherten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen eine Zusatzversorgung, die neben die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung tritt.
Die Klägerin war in den Jahren 1937 bis 1944 als Krankenpflegerin bei der früheren Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL), die jetzt unter dem Namen der Beklagten fortgeführt wird, zusatzversichert. Sie erhielt seit dem 1. August 1951 von der Beklagten aus beitragsfreier Anwartschaft eine Zusatzrente von monatlich 8,90 DM.
 
Der Verwaltungsrat der Beklagten beschloß 1966 eine neue Fassung der Satzung, die vom Bundesminister der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde und am 1, Januar 1967 in Kraft trat. Nach § 93 Abs. 10,
§ 59 sind Versicherungsrenten abzufinden, deren Monatsbetrag 20,— DM nicht überschreitet. Die Beklagte teilte der Klägerin durch Entscheidung vom 15* Januar 1968 mit, daß ihr hiernach ein Abfindungsbetrag von 854»40 DM zustehe, und zahlte die Summe von 756,50 DM aus, die nach Abzug der seit dem 1. Januar 1967 zunächst fortgezahlten Monatsbeträge verblieb.
Die Klägerin widersprach unter dem 29« Januar 1968 und verlangte weiterhin die laufende Rente. Die Beklagte teilte durch Bescheid vom 15« Februar 1968 mit, die Abfindung sei zwingend vorgeschrieben, und fügte die Belehrung an, gegen die Entscheidung vom 15. Januar 1968 sei binnen drei Monaten ab deren Zugang Klage entweder zu dem Schiedsgericht oder zu dem ordentlichen Bericht zu erheben; danach werde die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen gemäß § 61 der Satzung frei.
Nachdem die Klägerin das Armenrecht am 17« Juli 1968 erbeten und am 30. Oktober 1968 erhalten hatte, erhob sie die vorliegende, am 26. November 1968 zugestellte Klage. Sie hat die Fortgewährung der Rente von monatlich 8,90 DM über den 1. Januar 1967 hinaus begehrt, hilfsweise die Zahlung eines nach § 9 ZPO errechneten Abfindungsbetrages von 2.492,— DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klagefrist sei versäumt, und ist in der Sache der Meinung der Klägerin
 entgegengetreten, die Abfindung ihrer Rente habe nicht wirksam durch eine Satzungsänderung bestimmt werden können.
Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag der Klägerin erkannt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil teilweise dahincbgeändert, daß der Klägerin die Zusatzrente im Hinblick auf den zu verrechnenden Abfindungsbetrag erst vom 1. Januar 1975 ab zu gewähren sei; im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bejaht, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§15 GVG-) handelt. Es hat im Anschluß an BCrHZ 48, 35 dargelegt, daß die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die indessen ebenso wie ihre RechtsVorgängerin (ZRL) die Zusatzversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung gewährt. Ferner hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Klägerin die in § 61 der neuen Satzung bestimmte Klagefrist, falls die Vorschrift hier anwendbar sein sollte, nicht versäumt hätte. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen.
Es kommt hiernach allein auf die Sachentscheidung an, ob die seit dem 1. August 1951 gewährte Zusatzrente
 
der Klägerin ohne ihre Zustimmung auf Grund einer Satzungsänderung der Beklagten durch Zahlung einer Abfindungssumme beendet werden konnte. Ba.s haben beide Vorinstanzen mit Recht verneint.
Der Entschluß der beteiligten öffentlichen Arbeitgeber v die Zusatzversorgung in Form der Verschaffung einer privaten Versicherung bei der Beklagten zu gewähren, hat notwendig die Geltung der Grundsätze des privaten Versicherungsrechts im Verhältnis zu dem einzelnen Versicherungsnehmer zur Folge. Zu diesen Grundsätzen gehört, daß der Versicherer die Leistung so zu erbringen hat, wie er sie dem Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrages versprochen hat. Bas gilt erst recht für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die vereinbarten Rentenleistungen bereits erbracht werden; Änderungen nach Art und Höhe der Zahlungen sind ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - von dem umstrittenen Vorbehalt der Satzung zunächst abgesehen - nicht möglich.
Die Beklagte kann dieser Folge der gewählten privatrechtlichen Lösung nicht durch die Darlegung entgehen, daß die Zusatzversorgung in innerem Zusammenhang mit dem durch Arbeitsund Tarifvertrag ausgestalteten Arbeitsverhältnis steht. Allerdings handeln die Tarif partner zugleich mit den kollektiven ArbeitsVerträgen auch den Umfang und die Bedingungen des Versicherungsschutzes aus, den die beteiligten öffentlichen Verwaltungen zur zusätzlichen Versorgung ihren Arbeitern und Angestellten gemäß dem Tarifvertrag zu verschaffen haben. Richtig mag auch sein, daß hierneben kein Raum für die individuelle Gestaltung des Versicherungsvertrages durch den einzelnen
 Arbeitnehmer verbleibt* Ob und inwieweit deshalb arbeitsrechtliche Veränderungen auch auf das Versicherungsverhältnis übergreifen könnten, braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden* Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, der auf diesem Wege einer Lösung im Sinne der Beklagten zugeführt werden könnte. Als die neue Satzung der Beklagten mit den umstrittenen Bestimmungen am 1* Januar 1967 in Kraft trat, bezog die Klägerin bereits seit mehr als fünfzehn Jahren die ihr zustehende Zusatzrente* Das ArbeitsVerhältnis, aus dem der Rentenanspruch hervorgegangen war und dessen wechselnder Ausgestaltung durch Arbeitsund Tarifverträge nach Meinung der Beklagten auch der private Versicherungsvertrag folgen sollte, bestand schon seit 1945 nicht mehr. Konnten sich spätere Arbeitsund Tarifverträge demnach auf ihn nicht mehr auswirken, so konnten sie es auch nicht auf die erworbenen Rentenansprüche der Klägerin.
Aus demselben Grunde sind die Darlegungen der Revision gegenstandslos, es handle sich bei der Zusatzversorgung um einen Gruppenversicherungsvertrag* Die Revision führt selbst zutreffend aus, nach dem Ausscheiden aus der Gruppe sei nur noch Einzelversicherung in Form der freiwilligen Weiterversicherung zu den festgelegten Bedingungen möglich. Selbst wenn also die Arbeiter und Angestellten der beteiligten Verwaltungen als versicherte Gruppe anzusehen wären, gehörte die Klägerin dieser spätestens seit 1945 nicht mehr an. Zur Zeit ihres Ausscheidens gab es aber keine Satzungsbestimmung, nach der die von ihr erworbene Rente durch eine einmalige Zahlung abzufinden gewesen wäre.
 
Die Ansicht der Revision, der Anspruch auf Versorgung sei durch Vertrag des Arbeitgebers mit der Beklagten zugunsten des Arbeitnehmers begründet worden, hat der Bundesgerichtshof bereits in der angeführten Entscheidung BCrHZ 48, 35 (41) abgelehnt« Daran ist aus den dort dargelegten Gründen festzuhalten« Es trifft mithin nicht zu, daß § 25 Abs« 2 der am 1« Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung lediglich den bisherigen Rechtszustand klargestellt habe« Im übrigen ist selbst nach dieser Bestimmung Versicherungsnehmer der beitragsfreien Versicherung der Versicherte. Für die Klägerin bestand aber unstreitig eine beitragsfreie Versicherung, als ihr die Rente ab 1« August 1951 bewilligt wurde« Daß die Zustimmung zur Abfindung, sofern es ihrer bedurft haben sollte, vom Arbeitgeber als dem Versicherungsnehmer zu erteilen gewesen wäre, ist also auch hiernach nicht richtig.
Es verbleibt der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihren Rentenanspruch unter dem Vorbehalt einer Änderung der Satzung erworben, die mit Wirkung vom 1« Januar 1967 an eingetreten sei. Die Beklagte verweist darauf, in § 84 Abs« 2 der bis zu dem 50« September 1952 geltenden wie in § 64 Abs. 2 der am 1« Oktober 1952 in Kraft getretenen Satzung sei bestimmt gewesen, daß Satzungsänderungen Wirksamkeit auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten haben. Das Berufungsgericht hat in dieser Vorschrift mit Recht keine ausreichende Grundlage für die einseitige Abfindung des Rentenanspruchs der Klägerin gesehen.
Den Darlegungen des Berufungsgerichts, der Verwaltungsrat der Beklagten sei nicht gesetzlich ermächtigt
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gewesen, durch Satzungsänderung in erworbene Hechte der Versicherten einzugreifen, ist heizutreten. Der Bundesgerichtshof hat schon in dem auch vom Oberlandesgerieht angezogenen Urteil BGHZ 48, 35 entschieden, daß der Beklagten zu Satzungsänderungen mit Gesetzeskraft die behauptete Ermächtigung fehlt, insbesondere daß sie diese nicht aus der Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen zur Neuaufstellung einer Satzung herleiten kann, die in § 2 des Gesetzes vom 13. September 1933 (RGBl I 620) enthalten war. Venn dort ausgeführt worden ist, die Beklagte könne demnach keine gesetzliche Versicherungspflicht auf dem Wege über ihre Satzung begründen, so gilt das entsprechend auch hinsichtlich ihrer fehlenden Befugnis, durch Satzungsänderung hoheitlich in die Rechtsstellung der bei ihr bereits Versicherten einzugreifen. Die Revision kommt denn auch auf diesen Punkt nicht zurück.
Mit dem Berufungsgericht ist hiernach davon auszugehen, daß die wechselnden Satzungen der Beklagten lediglich die Bedeutung Allgemeiner Geschäftsbedingungen haben. Diese können freilich in einem vertretbaren Umfang vorsehen, daß Änderungen Wirkung auch für bestehende Versicherungsverhältnisse haben sollen. In der Schadensversicherung ist ein solcher Vorbehalt insbesondere in § 9 a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) enthalten. Der Versicherungsnehmer, der die Versicherung unter der Geltung einer derartigen Bedingung abschließt, willigt damit im voraus in eine etwa künftig eintretende Änderung der Vertrags- und Tarifbestimmungen ein. Er erwirbt insbesondere den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit der Einschränkung, die sich aus dem vereinbarten Vorbehalt ergibt.
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Die Annahme einer vorweg erklärten Einwilligung setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer weiß, hei welchen Vertragsbestimmungen er mit einer möglichen Änderung zu rechnen hat. Der Vorbehalt muß mithin, um wirksam zu sein, diese Funkte und die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf sie eindeutig erkennen lassen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht in der (auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 41 Abs. 3 VAG- eine Ausprägung dieses allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatzes erblickt. Ein genereller Vorbehalt, durch den der Versicherungsnehmer jeder einseitigen Umgestaltung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den Versicherer unterworfen wiirde, kann mangels Bestimmtheit nicht als Gegenstand eines vorweg erklärten Einverständnisses aufgefaßt werden. Die Vertragsbindung des Versicherers würde dadurch im Grundsatz weitgehend aufgehoben, die des Versicherungsnehmers mit Blick auf künftige, verbindliche Änderungen zu seinen Lasten noch verstärkt. Daran ändert niohts, daß ein solcher allgemeiner Vorbehalt nach § 242 BGB nur solche Änderungen decken würde, die sich im Rahmen von Treu und Glauben halten und dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zu demuten. Die mit dem Versicherungsvertrag nicht zu vereinbarende Unbestimmtheit seiner künftigen Ausgestaltung durch den Versicherer wird hierdurch nicht beseitigt.
Im übrigen kann es fraglich sein, ob der Klägerin mit der Hinnahme der Abfindung für ihre Rente nicht etwas Unbilliges zugemutet würde. Die Abfindung der in Rede stehenden Kleinstrenten mag aus der Sicht der Beklagten vertretbar erscheinen, weil sie das auf diese Renten rechnerisch entfallende Kapital insgesamt aus-
 
kehrt und dadurch erhebliche Verwaltungskosten zugunsten der übrigen Versicherten einspart. Andererseits verliert aber die Klägerin dadurch, daß sie statt der Rente nur einen Kapitalbetrag als Abfindung erhält, einen Teil des ihr vertraglich zugesicherten Versicherungsschutzes, Dieser besteht bei der Rentenversicherung gerade darin, daß nicht ein Kapitalbetrag, sondern eine laufende Rente bis zu dem Ableben des Versicherungsnehmers gewährt wird. Die Klägerin würde, wenn sie die ihrer Abfindung zugrunde gelegte mittlere Lebenserwartung Übertreffen sollte, einen nicht gerechtfertigten Nachteil erleiden. Nur vor einem solchen Schaden hat das Berufungsgericht sie bewahrt, indem es für den Erlebensfall die Beklagte verurteilt hat, die Rente vom 1, Januar 1975 an wieder zu gewähren.
Dem angefochtenen Urteil muß nach alledem zugestimmt werden; die Revision der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen,
 Johannsen	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Bukow