Die Entschädigungsbehörde hat auf den Antrag des wegen seiner Rasse verfolgten Klägers durch zv/ei Bescheide vom 14. Bei der Berechnung der Entschädigung hat die Behörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingeotuft und einen Rentenhundertsatz von 30 v.H. festgesetzt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über die durch Bescheide vom 14. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, wie das Berufungsgericht sein Herzleiden, seinen Y/irbol-säulenschaden, sein Hodenleiden und soin bronchitischos Syndrom bewertet hat. Dr. Schlomkas festgestellt, daß das Herzleiden des Klägers als ganzes ein anlagebedingtes Leiden ist, das durch die Verfolgung am 1. tor festgeatellt, daß das Leiden Ende 1949 auf Grund der bei dem Kläger vorhandenen Anlage auch dann aufgetreton v/äre, v/enn der Kläger nicht verfolgt worden wäre. Las Berufungsgericht hat daher dieses Leiden bei der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung nur fUr die Zeit vom 1. Hach § 9 Abs. 5 BEG bleibt das Leiden ferner von dem Zeitpunkt an ganz außer Betracht, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß es auch dann, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre, von diesem Zeitpunkt an einen solchen Grad erreicht hätte, daß dadurch die Erv/erbsfähigkeit des Klägers in demselben Ko genügt nicht, daß das Berufungsgericht, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, sich mit der Feststellung begnügt, daß das Leiden auch zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne die Verfolgung aufgetreten wäre» sondern es muß festgeotollt werden, wie sieh die bei dem Kläger vorhandene krankhafte Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entwickelt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Der Sachverständige muß ferner darlogen, welchen Verlauf die im medizinischen Sinn gesprochene anlagebedingte Krankheit genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre und ob und von welchem Zeitpunkt an mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch diese Krankheit fortan in demselben Maße beeinträchtigt wäre, wie sie es tatsächlich ist. Allein danach läßt sich feststellen, in welchem Umfang und für welche Zeit die Krankheit bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu berücksichtigen ist. Es müssen vielmehr auch für die Entwicklung, die dieses Leiden genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre, entsprechende Feststellungen getroffen werden, wie sie nach den eben gemachten Ausführungen für das Herzleiden des Klägers zu treffen sind. 3. Soweit e3 sich um das Hodenloiden des Klägers handelt, greifen die Rügen der Revision allerdings nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben in Verbindung mit den Sachverständigengutachten, daß das Berufungsgericht überzeugt war, daß der Hoden nicht entfernt worden ist, weil der Kläger während seines Lebens in der Illegalität gestürzt war, sondern daß er entfernt werden mußte, weil der Kläger an einer anderen nicht verfolgungabedingten Krankheit litt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die durch diesen Sturz hervorgerufenen Beschwerden des Klägers bei der Bemessung der ihm zuotehenden Entschädigung nur fUr die Zeit vom 1. Falls der Kläger die Beurteilung dieses Leidens für unzutreffend hält, hat er jedoch Gelegenheit, bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstroits vor dem Berufungsgericht hiergegen Einwände zu erheben und diese gegebenenfalls durch ein von ihm zu beschaffendes Gutachten eines Sachverständigen zu erhärten. 4. Hinsichtlich des chronisch-bronchitischen Syndroms hält das Berufungsgericht es für möglich, daß es erst duroh die Verfolgung ausgelöst worden ist, d.h. manifest geworden ist. Dann aber mußte das Berufungsgericht auch hinsichtlich dieses Leidens dieselben oben unter Ziff.1 dargelegten Feststellungen darüber treffen, welchen Verlauf es genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre. August 1946, in gleicher Weise in Erscheinung getreten wäre und daher von diesem Zeitpunkt an für die Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung nicht mehr zu berücksichtigen sei.
2495 005 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES / IV za 15/66 URTEIL Verkündet an» 26. Mai 1967 Broeake Justizangeotelltc alt Urkandsbeamter der Geschifuatelle in dem Entschädigungsrechtsstroit dec Kaufmanns Lesider A Israel, Klägers und RevisionaklUgero, Prozcßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Dr. und gegen daa Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamta für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Urteil des 4* Zivilsenats des Qber~ landesgerichts Neustadt/Y/einstraße vom 25* November 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde hat auf den Antrag des wegen seiner Rasse verfolgten Klägers durch zv/ei Bescheide vom 14. August 1961 eine Stenocardie bei Arteriosklerose und eine Hodenverletzung mit nachfolgender Extirpation des linken Hodens als durch die Verfolgung zeitlich ab-grenzbar verschlimert anerkannt und hierfür Heilverfah- ren und oine KapitalontSchädigung bis zu dem 31. Juli 194$ gewährt. Bei der Berechnung der Entschädigung hat die Behörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingeotuft und einen Rentenhundertsatz von 30 v.H. festgesetzt. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage hat der Kläger wegen seines Gesundheitsschadens weitergehende Ansprüche geltend gemacht. Er hat eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente für eine verfolgungabedingte Minderung seiner Erwerbafähigkeit von 60 v.H. in Höhe von $0 v.H. der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höhoron Dienstes begehrt. Er hat ferner beantragt, ihm ein Heilverfahren für folgende Leiden zu gewähren* a) chronische Bindehautentzündung, b) Myocardschaden, Hypertension sowie Stenocardie, c) chronische Bronchitis, d) Spondylosis mit Discussohäden, e) Hodenverletzung. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über die durch Bescheide vom 14. August 1961 für Schaden an Körper und Gesundheit zuerkannte Entschädigung hinaus , a) weitere Kapitalentschädigung in Höhe von $.066,- DM zu zahlen, b) Heilverfahren zu gewähren, und zwar / aa) wogen einer Herzerkrankung (CoronarSklerose, Myocardschaden, Hochdruck, Stenocordio) für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 31. Dezember 1949> bb) wegen chronischer Bronchitis für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946, cc) wegen Wirbelsäulenachadens für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Juli 1946* . Es hat die weitorgehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung dc3 Klägers zurückgevviesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenon Revision verfolgt der Kläger seine vom Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent s chei dungsgründe: Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, wie das Berufungsgericht sein Herzleiden, seinen Y/irbol-säulenschaden, sein Hodenleiden und soin bronchitischos Syndrom bewertet hat. Die Revision ist im wesentlichen begründet. 1. Das Herzleiden des Klägers. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Hochrein und Prof. Dr. Schlomkas festgestellt, daß das Herzleiden des Klägers als ganzes ein anlagebedingtes Leiden ist, das durch die Verfolgung am 1. !Iai 1944 vorzeitig manifestiert worden soi. Es hat wei- tor festgeatellt, daß das Leiden Ende 1949 auf Grund der bei dem Kläger vorhandenen Anlage auch dann aufgetreton v/äre, v/enn der Kläger nicht verfolgt worden wäre. Las Berufungsgericht hat daher dieses Leiden bei der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung nur fUr die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 31. Dezember 1949 berücksichtigt. Mit Hecht rügt dio Revision, daß das Berufungsgericht damit dem § 9 Abs. 5 BEG und dem § 4 dor 2. DV-BEG nicht gerecht geworden ist. Ein Leiden, das ohne die Verfolgung nicht in dem Zeitpunkt manifest geworden wäre, in dem es tatsächlich aufgetreten ist, ist durch die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht. Es ist mit der durch dieses Leiden bedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Sollte sich das Leiden im Verlaufe der Zeit verschlimmern, dann wäre zu prüfen, worauf dieses zurückzufUhren ist. ?/enn die Ursache dafür ein von der Verfolgung unabhängiger Umstand, z.B. die Anlage, ist, ist nach § 4 der 2. DV-BEG die durch das Leiden bedingte gesamte Minderung der Erwerbsfähigkoit bei der Bemessung der Entschädigung solange zu berücksichtigen, als der verfolgungsbedingte Anteil daran mindestons 25 v.H. beträgt. Palls er geringer ist, kann er nur mit diesem geringeren Hundertsatz berücksichtigt werden. Hach § 9 Abs. 5 BEG bleibt das Leiden ferner von dem Zeitpunkt an ganz außer Betracht, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß es auch dann, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre, von diesem Zeitpunkt an einen solchen Grad erreicht hätte, daß dadurch die Erv/erbsfähigkeit des Klägers in demselben t > Umfang gemindert worden wäre wie sie von diesem Zeitpunkt an tatsächlich durch das bestehende leidon gemindert ist. Ko genügt nicht, daß das Berufungsgericht, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, sich mit der Feststellung begnügt, daß das Leiden auch zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne die Verfolgung aufgetreten wäre» sondern es muß festgeotollt werden, wie sieh die bei dem Kläger vorhandene krankhafte Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entwickelt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Diese Feststellung kann nur ein medizinischer Sachverständiger troffen# Br muß für die verschiedenen in Frage kommenden Zeiten die durch das vorhandene Leiden bedingte Minderung der Krworbsfähigkeit feststellen. Falls diese im Laufe der Zeit zugenommen haben sollte, muß er sich gleichfalls darüber auslassen, ob auch diese Verschlimmerung auf die Verfolgung zurUckzufUhren ist oder ob dafür verfolgungsunabhängige Umstände maßgebend gewesen sind und wie hoch dann der verfolgungsbedingte Anteil an der Minderung der Erworbs-fähigkeit ist. Der Sachverständige muß ferner darlogen, welchen Verlauf die im medizinischen Sinn gesprochene anlagebedingte Krankheit genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre und ob und von welchem Zeitpunkt an mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch diese Krankheit fortan in demselben Maße beeinträchtigt wäre, wie sie es tatsächlich ist. Allein danach läßt sich feststellen, in welchem Umfang und für welche Zeit die Krankheit bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu berücksichtigen ist. i 2. Dasselbe gilt hinsichtlich dos Wirbelsäulenschadens dos Klägers. Auch bezüglich dieses» Leidens hat das Berufungsgericht auf Grund der Sachverständigengutachten fest-gestellt, daß das anlagobedingte Leiden durch die Verfolgung vorzeitig manifestiert worden sei, und es hat weiter nur festge3tellt, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung am 1. August 1946 klinisch in Erscheinung getreten wäre und sich schick-sulsmäßig mit oder ohne subjektive Beschwerden verschlimmert hätte. Das genügt nach den oben gemachten Ausführungen nicht, um dieses Leiden nach dem 1. August 1946 bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung nicht mehr zu berücksichtigen. Es müssen vielmehr auch für die Entwicklung, die dieses Leiden genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre, entsprechende Feststellungen getroffen werden, wie sie nach den eben gemachten Ausführungen für das Herzleiden des Klägers zu treffen sind. 3. Soweit e3 sich um das Hodenloiden des Klägers handelt, greifen die Rügen der Revision allerdings nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben in Verbindung mit den Sachverständigengutachten, daß das Berufungsgericht überzeugt war, daß der Hoden nicht entfernt worden ist, weil der Kläger während seines Lebens in der Illegalität gestürzt war, sondern daß er entfernt werden mußte, weil der Kläger an einer anderen nicht verfolgungabedingten Krankheit litt. Der Sturz hat nur bewirkt, daß es zu einem Bluterguß in die Scheidehäuto oder in die Weichteile kam und daß dadurch die subjektiven Beschwerden, die bei dem Kläger durch die nichtverfolgungsbedingte Krankheit bestanden, für einen abgrenzbaren Zeitraum verschlimmert wurden. 8 / Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die durch diesen Sturz hervorgerufenen Beschwerden des Klägers bei der Bemessung der ihm zuotehenden Entschädigung nur fUr die Zeit vom 1. Februar 1945 bis zu dem 51. Juli 1945 berücksichtigt. Falls der Kläger die Beurteilung dieses Leidens für unzutreffend hält, hat er jedoch Gelegenheit, bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstroits vor dem Berufungsgericht hiergegen Einwände zu erheben und diese gegebenenfalls durch ein von ihm zu beschaffendes Gutachten eines Sachverständigen zu erhärten. 4. Hinsichtlich des chronisch-bronchitischen Syndroms hält das Berufungsgericht es für möglich, daß es erst duroh die Verfolgung ausgelöst worden ist, d.h. manifest geworden ist. Dann aber mußte das Berufungsgericht auch hinsichtlich dieses Leidens dieselben oben unter Ziff. 1 dargelegten Feststellungen darüber treffen, welchen Verlauf es genommen hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre. Das Berufungsgericht konnte sich nicht damit begnügen festzustellen, daß nach dem Gutachten des Prof. Dr. Hochrein das Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später, d.h. am 1. August 1946, in gleicher Weise in Erscheinung getreten wäre und daher von diesem Zeitpunkt an für die Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Eine solche Feststellung läßt sich auch auf das Sachverständigengutachten nicht gründen. Der Sachverständige spricht nur von einer Verschlimmerung dos Leidens. Sein Gutachten ergibt nicht, ob dieses erst durch die Verfolgung manifest geworden ist. Etwa insoweit noch bestehende Zweifel müssen von dem Berufungsgericht noch geklärt werden. 5* Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Johann sen Maaß Wilden Br. Graf v.d. Mühlen