Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loewen-hoim für Hecht erkannt: von Bonn nach Berlin setzte er seine Studien an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums fort« Oktober 1938 erhielt er vor der vollständigen Ablegung seinor Schlußprüfung an dieser Lehranstalt als Jude polnischer Staatsangehörigkeit von dem Polizeipräsidenten in Berlin ein Aufenthaltsverbot für das Reichsgebiet und die Aufforderung, dieses Gebiet binnen 24 Stunden zu verlassen. Dort wurde ihm ausnahmsv/eise von der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums in Berlin gestattet, die noch ausstehendc mündliche Schlußprüfung schriftlich nachzuholen. 1956 meldete er bei dem Entschädigungsamt in Berlin einen Schaden in seiner Ausbildung an, verlangte aber später Entschädigung dafür, daß er trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus rassischen Gründen keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit als Rabbiner habe aufnehmen können (§ 114 BEG). Juni 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.000,— DM, weil er vor der Ablegung der Rabbinats-Schlußprüfung ausgewiesen und die erstrebte Ausbildung zu dem Rabbiner daher unterbrochen worden sei. Dagegen lehnte die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung nach § 114 BEG mit der Begründung ab, daß der Kläger bei Eintritt des Schadensfalles seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit haben aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und .3, Als der Kläger ira Jahre 1938 aus Deutschland ausgev/iesen wurde, hatte er die Schluß-Prüfung an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums in Berlin noch nicht vollständig abgelegt. Daß die Ablegung einer Abschlußprüfung regelmäßig zur Ausbildung gehört, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzel-fallo eine abweichende Beurteilung reohtfertigen, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Maßgebend ist vielmehr, daß dem Kläger nach dem Zeugnis der Hochschule erst aufgrund der Prüfung die Befähigung, als Rabbiner, Prediger und Religionslehrer zu wirken, zuerkannt wurde. Wenn das Berufungsgericht den Zeugnisvermerk dahin würdigt, daß erst die bestandene Prüfung die Ausbildung des Klägers abgeschlossen habe, so kann diese Feststellung aus Rechtsgründen in der Revisionc-instanz nicht angegriffen werden. 2. Dem Kläger kann jedoch ein Anspruch aus § 114 BEG deshalb zustelien, weil er nach Ablegung der Abschlußprüfung keine Stelle als Rabbiner erholten konnte. Zunächst ist zu beachten, daß der Klüger, als er zu dem ersten Mal von einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme durch Ausweisung aus dem Reichsgebiet betroffen wurde, bereits seine Studienzeit und einen bedeutenden Teil der Abschlußprüfung beendet hatte. Es ist entscheidend zu beachten, daß die Ausbildung an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums den Klüger für eine Tätigkeit an einer liberalen jüdischen Gemeinde in Deutschland prädestinierte. Vor allem ist aber zu erwägen, daß der Kläger wegen fehlender Kenntnis fremder Sprachen nach seiner Behauptung nur in Deutschland als Rabbiner tätig sein konnte. Ergeben die weiteren PestStellungen, daß der Klüger aus den genannten Gründen darauf angewiesen war, als Rabbiner in Deutschland tätig zu sein, so kann dies die Annahme recht-fertigen, daß er ungeachtet seines Wohnsitzes in London von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmals in Deutschland betroffen wurde. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter, dessen einzige Erwerbsmöglichkeit in der Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit bestand und dessen Werke sowohl im Hinblick auf die Sprache, in der sie verfaßt waren, als auch im Hinblick auf ihren Inhalt nur für eine Verbreitung innerhalb des deutschen Volkes geeignet waren, von einer Verfolgungsmaß-nahrac, durch die der Absatz seiner Schriften im Machtbereich der nationalsozialistisehen Gewaltherrschaft behindert wurde, auch dann im Gcbiot des Deutschen Reiches erfaßt worden i3t, wenn er bei Beginn der Verfolgung seinen Wohnsitz im Ausland hatte.
Nachschlagewerk: ;Ja Amtliche Sammlung: nein. BEG § 64 Zum Begriff dor »‘im Reichsgebiet nach de» Stand vom 31. Dezember 1937 begonnenen1’ Verfolgung« BGH, Urt. vom 30. März 1966 - IV 2R 15/6$ - KG Berlin 10 Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. März 1966 Broeske Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 15/65 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Rabbiners Dr. Gabriel $ SA •» Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revioionsbeklagton - 2 ~ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loewen-hoim für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 5. Mai 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1909 in Z^Hy'Polcn geborene Kläger ist Jude und besaß früher die polnische Staatsangehörigkeit. Er legto, nachdem er im Jahre 1920 noch Deutschland gekommen war, 1929 an der Priedrich-Bbert-Oberrealochule in Berlin dos Abitur ab und besuchte danach die Hochschule für die Y/issenschaft dos Judentums in Berlin, weil er Rabbiner werden wollte. Gleichzeitig studierte er an der philosophischen Fakultät der Universität Berlin und 1936/1937 an der Universität Bonn, die ihn am 14. Oktober 1938 zun Doktor der Philosophie promovierte. Nach der im Jahre 1937 erfolgten Rückkehr von Bonn nach Berlin setzte er seine Studien an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums fort« Am 28. Oktober 1938 erhielt er vor der vollständigen Ablegung seinor Schlußprüfung an dieser Lehranstalt als Jude polnischer Staatsangehörigkeit von dem Polizeipräsidenten in Berlin ein Aufenthaltsverbot für das Reichsgebiet und die Aufforderung, dieses Gebiet binnen 24 Stunden zu verlassen. Gleichzeitig wurde er abgeholt und zwangsweise über die polnische Grenze abgoschoben. Vom 29« Oktober 1938 an befand er sich im Lager Bentschen, bis es ihm im Jahre 1939 gelang, nach England einzureisen. Dort wurde ihm ausnahmsv/eise von der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums in Berlin gestattet, die noch ausstehendc mündliche Schlußprüfung schriftlich nachzuholen. Am 25. Juni 1939 wurde ihm das Diplom als Rabbiner, Prediger und Religionslehrer erteilt. Mangels Kenntnis der englischen Sprache konnte er in England jedoch eine Stelle als Rabbiner nicht finden. Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch die Erteilung von Unterricht in hebräischer Sprache. Im Jahre 1946 übersiedelte er nach Kanada, wo er bis August 1953 als Lehrer für Hebräisch tätig war. Erst im September 1953 wurde er als Rabbiner angestellt. Im Jahre 1957 übersiedelte er nach den USA, wo er wieder als Rabbiner tätig wurde. 1956 meldete er bei dem Entschädigungsamt in Berlin einen Schaden in seiner Ausbildung an, verlangte aber später Entschädigung dafür, daß er trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus rassischen Gründen keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit als Rabbiner habe aufnehmen können (§ 114 BEG). Durch den Bescheid vom 14. Juni 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.000,— DM, weil er vor der Ablegung der Rabbinats-Schlußprüfung ausgewiesen und die erstrebte Ausbildung zu dem Rabbiner daher unterbrochen worden sei. Dagegen lehnte die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung nach § 114 BEG mit der Begründung ab, daß der Kläger bei Eintritt des Schadensfalles seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Die von dem Kläger gegen den Bescheid vom 14. Juni 1962 erhobene Klage, mit der er die Höchs.tentschädiy . gung wegen Schadens im beruflichen Portkommen abzüg-, lieh der ihm wegen Ausbildungsschadens zugebilligten Entschädigung verlangt, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat in der Revisionsinstonz keinen Antrag gestellt. Entsohoidungsgründet Die Revision des Klägers ist begründet. 1, Der Kläger verlangt Entschädigung wegen beruflicher Schädigung. Er stützt seinen Anspruch auf § 114 BEG. Hiernach haben Verfolgte, die trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit haben aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und .3, Als der Kläger ira Jahre 1938 aus Deutschland ausgev/iesen wurde, hatte er die Schluß-Prüfung an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums in Berlin noch nicht vollständig abgelegt. Seine Ausbildung war daher noch nicht beendet. Daß die Ablegung einer Abschlußprüfung regelmäßig zur Ausbildung gehört, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzel-fallo eine abweichende Beurteilung reohtfertigen, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Hier liegen solche eine abweichende Beurteilung rechtfertigenden Umstände nicht vor. Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger auch ohne Ablegung der Abschlußprüfung an der Lehranstalt als Rabbiner hätte tätig sein können. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß dem Kläger nach dem Zeugnis der Hochschule erst aufgrund der Prüfung die Befähigung, als Rabbiner, Prediger und Religionslehrer zu wirken, zuerkannt wurde. Wenn das Berufungsgericht den Zeugnisvermerk dahin würdigt, daß erst die bestandene Prüfung die Ausbildung des Klägers abgeschlossen habe, so kann diese Feststellung aus Rechtsgründen in der Revisionc-instanz nicht angegriffen werden. Danach hat der Kläger einen Schaden in der Ausbildung durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten. Ob ihm aus diesem Grund der zuerkannte Entschädigungsanspruch aus § 119 BEG zusteht, erscheint zu demindest zweifelhaft. Denn der Kläger konnte die Abschlußprüfung verhältnismäßig kurze Zeit später, wenn auch von London aus, nachholen, so daß Grund zu der Annahme besteht, daß der ihm durch die erzwungene Unterbrechung zugefügte Schaden nur geringfügig ge-v/esen sei. 2. Dem Kläger kann jedoch ein Anspruch aus § 114 BEG deshalb zustelien, weil er nach Ablegung der Abschlußprüfung keine Stelle als Rabbiner erholten konnte. Als der Kläger seine Abschlußprüfung bei der Lehranstalt beendete, befand er sich bereits in England. Die Lehranstalt hatte ihm ausnahmsweise gestattet, den mündlichen Rest der Abschlußprüfung schriftlich abzulegen. Bei diesem Sachverhalt können Bedenken bestehen, ob nicht die Grundsatzbestimmung des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG dem Anspruch aus § 114 BEG entgegensteht. Der Anspruch aus § 114 BEG gewährt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Dieser Anspruch hängt nach § 64 Abs, 1 Satz 1 BEG davon ab, daß der Antragsteller im Zuge einor im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Hierbei kommt es, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, darauf an, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgung betroffen worden ist. Da sich der Verfolgto in den Zeitpunkt, in dem die Aufnahme einer Erv/erbs-tütigkoit ihm unmöglich gemacht wurde, in England befand, kann es gerechtfertigt sein, den Anspruch zu verneinen. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die hiernach entscheidende Frage abschließend beantworten zu können. Auf die Anwesenheit des Klägers in England allein kann jedenfalls die Ablehnung des Anspruchs nicht gostützt werden. Eine solche Betrachtungsweise erschöpft die Aspekte dieses besonderen Sachverhalts nicht. Zunächst ist zu beachten, daß der Klüger, als er zu dem ersten Mal von einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme durch Ausweisung aus dem Reichsgebiet betroffen wurde, bereits seine Studienzeit und einen bedeutenden Teil der Abschlußprüfung beendet hatte. Vom Ausland aus legte er nur den noch ausstehenden mündlichen Rest der Abschluß-Prüfung ab. Da zwischen dem Teil der Prüfung, den er bereits abgelegt hatte, und dem von England aus abgelegten Teil der Prüfung ein unmittelbarer sachlicher und naher zeitlicher Zusammenhang besteht, bestehen gute Gründe für die Annahme, daß ihm bereits in Deutschland die Aufnahme der Berufsausübung unmöglich gemacht wurde und daß er daher auch bereits in Deutschland von der Verfolgung betroffen wurde. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Klüger wogen der besonderen Art seiner Ausbildung seinen Beruf als Rabbiner nur in Deutschland ausüben konnte. Es ist entscheidend zu beachten, daß die Ausbildung an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums den Klüger für eine Tätigkeit an einer liberalen jüdischen Gemeinde in Deutschland prädestinierte. Vor allem ist aber zu erwägen, daß der Kläger wegen fehlender Kenntnis fremder Sprachen nach seiner Behauptung nur in Deutschland als Rabbiner tätig sein konnte. Ergeben die weiteren PestStellungen, daß der Klüger aus den genannten Gründen darauf angewiesen war, als Rabbiner in Deutschland tätig zu sein, so kann dies die Annahme recht-fertigen, daß er ungeachtet seines Wohnsitzes in London von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmals in Deutschland betroffen wurde. In diesem Fall können dio Grundsätze der Entscheidung dos erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 108/59 - LM Nr. 17 zu § 64 BEG - zur Anwendung kommen. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter, dessen einzige Erwerbsmöglichkeit in der Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit bestand und dessen Werke sowohl im Hinblick auf die Sprache, in der sie verfaßt waren, als auch im Hinblick auf ihren Inhalt nur für eine Verbreitung innerhalb des deutschen Volkes geeignet waren, von einer Verfolgungsmaß-nahrac, durch die der Absatz seiner Schriften im Machtbereich der nationalsozialistisehen Gewaltherrschaft behindert wurde, auch dann im Gcbiot des Deutschen Reiches erfaßt worden i3t, wenn er bei Beginn der Verfolgung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Zur Hachholung der nach allem weiter erforderlichen FootStellungen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-hoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Ascher Johannsen Wüstenberg Yfilden Dr. Loewenheim